Dienstag, 1. September 2015

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist keine Selbstverständlichkeit ("Fürst zur Lippe")

Aus der FAZ vom 1 September 2015:

"In seinem Testament hatte Leopold IV. auch festgelegt, dass Armin den Namen Fürst zur Lippe annehmen solle. Doch als die zuständige Behörde den neuen Namen in seinen Führerschein eintragen wollte, intervenierte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit einem Namensfeststellungsbeschluss dekretierte das Ministerium 1950, dass im Grundbuch von Detmold als familienrechtlicher Name des neuen Chefs des Hauses Lippe „Herr Armin Prinz zur Lippe“ einzutragen sei. Das Testament Leopolds IV. könne das Recht zur Führung des Namens nicht geben, weil die Bezeichnung „Fürst“ Ausdruck der früheren staatsrechtlichen Funktion als Landesherr und keine Adelsbezeichnung gewesen sei."

Gewesen, also bis 1918 gewesen.
Armin Prinz zur Lippe trug dem schliesslich Rechnung und erkläte (Quelle Urteil des Oberlandesgerichts Hamm 10. Zivilsenat, vom 16. März 2006, Az: 10 U 83/05)

"Da Hausgesetze schon seit 1919 (Weimarer Verfassung) praktisch keine rechtliche Gültigkeit mehr haben, und da es sich bei ihnen zum großen Teil - so speziell bei unserem lippischen 'Hausgesetz' - weniger um eigentlich geschriebenes Recht, als vielmehr um gewisse Gepflogenheiten handelt, so kann heute in Wahrheit niemand rechtlich auf einem Hausgesetz fußen. Die inzwischen noch erfolgte gesetzliche Auflösung der Fideikommisse hat dem einstigen Fürstenrecht speziell in Hinsicht auf die Institution des 'Haus-Chef" eine weitere Grundlage entzogen. Kraft der auf mich übergegangenen Funktion des 'Chefs des Hauses Lippe' hebe ich deshalb, den gegebenen Umständen Rechnung tragend, hierdurch für das Haus Lippe das 'Hausgesetz' nun auch formell auf und lege gleichzeitig folgerichtig auch das damit gegenstandslos gewordene Amt eines 'Chefs des Hauses' nieder."

Sollten sich andere ein Beispiel daran nehmen.

Zum Tod von Armin Prinz zur Lippe


siehe auch zu Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe:

Fürstenfrage


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