Mittwoch, 15. Februar 2012

Kleine Anfrage der Grünen zur Transparenz in niedersächsischen Staatsarchiven vom 7.2.2012

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.


Transparenz und Zugang zum  niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg

7.2.2012


Stefan Wenzel 

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