Sonntag, 3. Dezember 2017

Blockadetaktik, Parteiverrat und Täuschung (hier nachlesbar)


Momentaufnahme eines Betruges

Ein Blick hinter die Kulissen erklärt  Einsichtnahmesperren in Archive:


Bislang unbekannt gebliebene interne Unterlagen belegen unrechtmässiges Handeln

Meine These war immer und ist, auf den Punkt gebracht, wie folgt:

Als Fürst Adolf im Jahr 1936 kinderlos verstarb, hinterliess er erhebliches privates Vermögen, darunter auch die Güter in Mecklenburg. Das hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ebenso gesehen und einen entsprechenden Bescheid erlassen. Das VG Greifswald hob ihn auf.

Archive durften diesseits nicht eingesehen werden, obwohl eine Miterbenposition durch Erbschein nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe belegt ist.




Um so sensationeller sind die soeben ermittelten Urkunden der Gegenseite, die bislang nirgends zu sehen waren, und die in Bückeburg eigentlich niemand aus der Hand geben würde.

Nachzulesen sind Tricksereien des Juristen Dr. Schwertfeger:




1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ...  besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

https://de.wikipedia.org/wiki/Rolf_Seelmann-Eggebert

Die Welt ist klein. Der Adelsexperte ist wie mir scheint der Sohn des Rechtsanwaltes Seelmann Eggebert.

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."

24.10.1939



3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."







Vor diesem Hintergrund frage ich mich, ob das Verwaltungsgericht Greifswald und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Mecklenburg Vorpommern (heute Finanzministerium) sich nachträglich fragen müssten, ob sie sich (unwissentlich) haben reinlegen lassen, als sie Alexander Schaumburg-Lippe die Berechtigung zusprachen.

Wurden sie hereingelegt ? Diese Unterlagen sprechen eigentlich dafür.

Deshalb habe ich das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt:


 Erklärt dies die Versagung von Akteneinsicht auf breiter Ebene ?



Sittenwidrigkeit:

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88). Hierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGHZ 146, 298, 301; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96, WM 1998, 513 = NJW-RR 1998, 590, unter II, m.w.Nachw.). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997, aaO). Liegt dem Vertragsschluß eine arglistige Täuschung zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950 = NJW 1995, 3315, unter II 1 b; Urteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425 = WM 1995, 1064, unter II 2 d bb; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774 = WM 2003, 89, unter I 2, zur widerrechtlichen Drohung).

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