Dienstag, 4. Dezember 2018

Begünstigter Preis für Alteigentümer






Ohne Beiladung und Information der Miterben und ohne dass in der mündlichen Verhandlung jemand das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Schwerin vertrat, erging am 5.4.2011 ein Urteil, welches feststellte dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe Alteigentümer war.

Die Bundesregierung hatte kurz davor, am 30 März 2011 die Flächenerwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer verbessert.

Durch das am 30. März 2011 in Kraft getretene 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz sollen die im Koalitionsvertrag angekündigten Verbesserungen der Alteigentümer beim Flächenerwerb umgesetzt werden.

Mit Hilfe einer Stichtagsregelung sollen sich Verzögerungen bei der Bescheidung der Ausgleichsleistung der Alteigentümer nicht mehr negativ auf den Umfang der Erwerbsmöglichkeiten auswirken. Die Stichtagsregelung sieht vor, dass der begünstigte Kaufpreis auf der Grundlage der im Bundesanzeiger am 21. Juli 2004 veröffentlichten Regionalen Wertansätze ermittelt wird. Falls diese im Einzelfall nicht vorhanden sein sollten, werden die Verkehrswerte zum Stichtag 1. Januar 2004 ermittelt. Durch den in der Vergangenheit liegenden Stichtag erhöht sich das Erwerbsvolumen der Alteigentümer gegenüber der bisher geltenden Regelung.

Darüber hinaus wird denjenigen, die seit dem 1. Januar 2004 von der Möglichkeit des begünstigten Erwerbs bereits Gebrauch gemacht haben, die Möglichkeit eingeräumt, ihren Erwerbsumfang auf der Grundlage der Stichtagspreise neu zu berechnen und zusätzliche Flächen zu erwerben (Nachschlag).

Diejenigen, die seit dem 1. Januar 2004 berechtigt gewesen sind, aber von der Erwerbsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, erhalten im Wege einer Übergangsregelung die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erneut eine Erwerbsabsicht anzumelden.

Schließlich wird der Kreis der Personen, auf die der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit übertragen darf, erheblich erweitert. Die Erwerbsmöglichkeit darf nunmehr auf die gesetzlichen Erben bis zur vierten Ordnung übertragen werden.

Die interessanten Fragen wären:

Wer erwarb zu welchem Preis von der BVVG Gut Boldebuck ?
Verkehrswert ?
Gab es eine Ausschreibung ?
Wie wäre zu beurteilen wenn sich herausstellen sollte dass andere Personen auch Alteigentümer waren ?
Wie wäre zu beurteilen wenn sich herausstellen sollte dass  Entschädigungsleistungen auch an andere Personen zu zahlen wären ?

Auskunft könnte die BVVG erteilen.

An mich wird die Auskunft nicht erteilt.

Aber es gibt vielleicht andere Stellen die auskunftsberechtigt sind.








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