Dies ist der Wortlaut des BGB in der Fassung von 1896
zwingendes Recht als Adolf sein Testament errichtete
Es wurde missachtet.
Sechster Titel.
Testamentsvollstrecker.
§. 2197.
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere
Testamentsvollstrecker ernennen.
......
§. 2203.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen
Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
§. 2204.
Der
Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die
Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§. 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der
Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der
Ausführung zu hören.
§. 2211.
Ueber
einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
....
§. 2212.
Ein
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von
dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 2215.
Der
Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes
ein Verzeichniß der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der
bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur Aufnahme des
Inventars sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das Verzeichniß
ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem
Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der
Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet,
das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
Die
Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.
§. 2216.
Der
Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses
verpflichtet.
.........
§. 2217.
Der
Testamentsvollstrecker hat Nachlaßgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien
Verfügung zu überlassen. Mit der Ueberlassung erlischt sein Recht zur
Verwaltung der Gegenstände.
Wegen
Nachlaßverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtniß oder einer Auflage
beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann
der Testamentsvollstrecker die Ueberlassung der Gegenstände nicht verweigern,
wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die
Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
§. 2218.
Auf
das Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden
die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664, 666 bis 668, 670, des
§. 673 Satz 2 und des §. 674 entsprechende Anwendung.
Bei
einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung
verlangen.
§. 2220.
Der
Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§. 2215,
2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
§. 2227.
Das
Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der
Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Der
Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden.
§. 2228.
Das
Nachlaßgericht hat die Einsicht der nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2, §. 2199 Abs. 3,
§. 2202 Abs. 2, §. 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen Jedem zu gestatten, der
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Siebenter Titel.
Errichtung und Aufhebung eines Testaments.
§. 2231.
Ein
Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden:
1.
vor einem Richter oder vor einem Notar;
2.
durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig
geschriebene und unterschriebene Erklärung.
§. 2232.
Für
die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar gelten
die Vorschriften der §§. 2233 bis 2246.
§. 2233.
Zur
Errichtung des Testaments muß der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei
Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§. 2234.
Als
Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des
Testaments nicht mitwirken:
1.
der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2.
wer mit dem Erblasser in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie
verwandt oder verschwägert ist.
§. 2235.
Als
Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des
Testaments nicht mitwirken, wer in dem Testamente bedacht wird oder wer zu
einem Bedachten in einem Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht.
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person
hat nur zur Folge, daß die Zuwendung an den Bedachten nichtig ist.
§. 2236.
Als
Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments
nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar in einem
Verhältnisse der im §. 2234 bezeichneten Art steht.
Die
Errichtung des Testaments erfolgt in der Weise, daß der Erblasser dem Richter
oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der
mündlichen Erklärung übergiebt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie kann von dem
Erblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein.
Wer
minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann das Testament
nur durch mündliche Erklärung errichten.
§. 2239.
Die
bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen während der
ganzen Verhandlung zugegen sein.
§. 2240.
Ueber
die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll in deutscher Sprache
aufgenommen werden.
§. 2241.
Das
Protokoll muß enthalten:
1.
Ort und Tag der Verhandlung;
2.
die Bezeichnung des Erblassers und der bei der Verhandlung mitwirkenden
Personen;
3.
die nach §. 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der
Uebergabe einer Schrift die Feststellung der Uebergabe.
§. 2242.
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser
genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß
festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Das Protokoll soll dem Erblasser
auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Erklärt
der Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so wird seine Unterschrift durch
die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt.
Das
Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.
§. 2246.
Das über die Errichtung des Testaments aufgenommene
Protokoll soll nebst Anlagen, insbesondere im Falle der Errichtung durch
Uebergabe einer Schrift nebst dieser Schrift, von dem Richter oder dem Notar in
Gegenwart der übrigen mitwirkenden [578] Personen
und des Erblassers mit dem Amtssiegel verschlossen, mit einer das Testament
näher bezeichnenden Aufschrift, die von dem Richter oder dem Notar zu
unterschreiben ist, versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht
werden.
Dem
Erblasser soll über das in amtliche Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein ertheilt werden.
§. 2248.
Ein
nach §. 2231 Nr. 2 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in
amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Vorschrift des §. 2246 Abs. 2 findet
Anwendung.
§. 2259.
Wer
ein Testament, das nicht in amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitze hat, ist
verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntniß
erlangt hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern.
Befindet
sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht oder befindet es
sich bei einem Notar in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des
Erblassers an das Nachlaßgericht abzuliefern. Das Nachlaßgericht hat, wenn es
von dem Testamente Kenntniß erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
§. 2260.
Das
Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt, zur
Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu
bestimmen. Zu dem Termine sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die
sonstigen Betheiligten soweit thunlich geladen werden.
In
dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Betheiligten zu verkünden und ihnen
auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung
unterbleiben.
Ueber
die Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so
ist in dem Protokolle festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
§. 2261.
Hat
ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht das Testament in amtlicher Verwahrung,
so liegt dem anderen Gerichte die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament
ist nebst einer beglaubigten Abschrift des über die Eröffnung aufgenommenen
Protokolls dem Nachlaßgerichte zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des
Testaments ist zurückzubehalten.
§. 2262.
Das
Nachlaßgericht hat die Betheiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments
nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalte des Testaments in
Kenntniß zu setzen.
§. 2264.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist
berechtigt, von einem eröffneten Testament Einsicht zu nehmen sowie eine
Abschrift des Testaments oder einzelner Theile zu fordern; die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen.
Bis heute ist es der "Hofkammer" also den Angestellten eines Miterbeserben gelungen, eine Einsichtnahme in Adolfs Testament zu verhindern. Auskunft wird verweigert, Rechnungslegung fehl am Platze... Das Gesetz wird nicht zur Kenntnis genommen.
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