1. Etwa 900 Seiten Aktenmaterial aus dem Bestand des
Justizministeriums (Lehnakten 1867-1943) hier zusammengefasst:
2. Hieraus sandte ich dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen 74 Seiten + 119 Seiten (Akte IV 3885 komplett)
3. Aus diesem Extrakt seien genannt:
3.1. Kaufvertrag 35/1 933 vom 27.2.7 933 Verkäufer Adolf Fürst zu
Schaumburg Lippe
3.2. Kaufvertrag 708/1933 vom 5.5.1933 Verkäufer Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
3.3. Kaufvertrag vom 20.8.1935 Verkäufer Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
3.4. Kaufvertrag 717/1927 vom 7.5.7927 Verkäufer Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
3.5. Kauvertrag 87/1 939 vom 30.6.1939 Verkäufer Testamentsvollstrecker von
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
3.6. Firma von Lochow Petkus schreibt am 17.4.1940 an das Meckl.
Staatsministerium Finanzen: Wir haben das Landgut Gülzow von den Erben des
AdoIf Fürst zu Schaumburg Lippe gekauft
3.7. Vermerk Justizministerium Meck 28.7.1947: “Ob der Standpunkt der
Hofkammer richtig ¡st, ist mir zweifelhaft. Der Lehnbrief enthält keine Besonderheiten.
Mit dem Tode von Fürst Adolf zu SL am 26.3.1936 würden die Güter aufgrund
meckl. Lehnrecht seine 4 Brüder díe Prinzen Wolrad, Stefan, Heinirch und
Friedrích Christian seine Lehnerben und zwar zu gleichen Kasten sein, wenn
nicht Fürst Adolf leztwillig anders bestimmt hat. Das scheint nicht der Fall zu
sein, denn in den Akten des OLG Celle (Band Gülzow BI. 2 hat RA von Oertzen dem
OLG Rostock am 12.4.1939 mitgeteilt, dass sich Gülzow in ungeteilter
Erbengemeinschaft der 4 Prinzen befindet. Zum lippischen Hausvermögen hat
Gülzow anscheinend nicht gehört (vgl. Anlage 1 zu 44, Reínshagen (IV 3885) und
BI. 26, 27 der Akten des OLG Celle.
3.8. Schreiben Lochow Petkus an Punkt 3.7. vom 11.9.1941: Eine
lehnsrechtliche Auseinandersetzung hat
zwischen den Brüdern des Fürsten Adolf und diesem selbst nícht stattgefunden.
3.9. Erklärung von Wolrad in Ohlau vom 4.12.1911: lch Wolrad erkläre dass ich gegen das Testament des ...Georg...keine Einwendungen erhebe, sondern
dasselbe . ..in vollem Umfang als zu Recht bestehend anerkenne und aus
Höchstdessen im GH Meck Schwerin gelegenen zum Lehnsvermógen gehörigen
Nachlasse nichts verlange, bzw. keinerlei Ansprüche darauf erhebe.
Auseinandersetzung über den Lehnbesitz hat Gegenseite nicht gemerkt |
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