Donnerstag, 21. März 2019

Das OLG Rostock hat sich gesetzeskonform verhalten


Nur einfache Abschriften von beglaubigten Abschriften
Formvorschriften des Paragrafen 29 GBO ist zu genügen

Formgültige Urkunden einreichen und auch den Erbschein nach Adolf

Wohin wurde dann der Vorgang abgegeben ? Richtig. Nach Celle

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