Denn Paragraf 52 entzog dem OLG Celle, das so gerne in Brandeburg und in Preussen und in Österreich Recht sprach, die Zuständigkeit. Zuständig war das LG Lüneburg.
Das "sogenannte Fideikommissauflösungsverfahren" das gar keines war, nur ein Mittel um die Erbauseinandersetzung auszuhebeln, war bis zum 30 November 1944 nicht abgeschlossen, somit verlor das OLG Celle seine Zuständigkeit. Zum Tag der Bodenreformenteignung konnte es nichts regulieren oder konstruieren.
Hier eine Notiz aus den Akten des OLG Celle in der vermerkt wird, dass ein das "Verfahren" beendender Auflösungsschein nicht erteilt werden kann; nur ein Schutzforstbildungsbesschluss sei ergangen.
der Auflösungsschein wird nicht erteilt, Beschluss ist nur Schutzforstbeschluss |
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