Dienstag, 26. März 2019

Palais Schaumburg Bonn OLG Köln







Das Grundbuchamt in Bonn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem zweiten Senat des Oberlandesgerichts Köln vorgelegt.

Der Wortlaut:

Beschluss

In der Grunbuchsache betreffend den im Grundbuch von Bonn Blatt 11515 eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

.........

vom 22.02.2019 gegen den Beschluss vom 26.05.2008 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

Die Beschwerde vom 22.2.2019 gegen den Beschluss vom 26.5.2008 betrifft das ehemalige Grundstück Flur 25 Nr. 394/170. Dieses Grundstüçk war unter lfd. Nr. 8 im Grundbuch von Bonn Blatt 10/ 5976 eingetragen und wurde von dort am 25.7.1 939 zusammen mit den Grundstücken lfd. Nrn. 1-14 in das Grundbuch von Bonn Blatt 256/10104 übertragen. Diese Grundstücke (Gesamtgrösse 50948 qm) wurdeñ unter lfd. Nrn. 54-67 (Grundstück Flur 25 Nr. 394/170 als kleinstes Einzelgrundstück mit einer Grösse von 4 qm unter lfd. Nr. 61) im Grundbuch von Bonn Blatt 256/10104 eingetragen. Die Grundstücke wurden mehrfach fortgeführt und sind nunmehr als Grundstück Flur 25 Flurstück 494 im Grundbuch von Bonn Blatt 11515 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 4 eingetragen.

Derzeitige Eigentümerin des dort eingetragenen Palais Schaumburg ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgabe AöR.

Als Eintragungsgrundlage der Eintragung vom 25.7.1939 wurde im Grundbuch von Bonn Blatt 256/10104 eine Auflassung vom 7.3.1939 im Grunbdbuch von Bonn Blatt 256/10104 angegeben. Die Auflassung wurde in der Urkunde des Amtsgerichts Minden (II 1/39) (Bonn 150/5916 Bd I S. 55) zwischen dem Reichsfiskus (Heer) und auf Seiten des verstorbenen, als Eigentümer eingetragenen Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe, von Herman Müller und Dr. Wolrad Schwertfeger von Bückeburg als BevoIlmächtigtem des Testamentsvollstreckers Dr. Valentin Stolz erklärt. 

Eine Mitwirkung der Erben des verstorbenen Eigentümers sowie der Nachweis der Erbfolge (durch einen Erbschein) waren nicht erforderlich, da Testarnentsvollstreckung angeordnet war. Zum Nachweis der Verfügugungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht ein Testamentsvoll-streckerzeugnis. Eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichtes Bückeburg vorn 14.4.1938 (VI. Nr. 27/38) befindet sich in den Akten (Bonn 150/5976  Bd. I150/57 Bd. 1, S. 61), ebenso eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 6.2.1939 (Bonn 150/5976 Bd. I S.62). 

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen § 2211 BGB und trägt  vor, dass es sich bei dem BevoÍlmächtigten um einen Miterben handele. Gem. § 2211 BGB kann ein Erbe (in Ausübung seiner Erbenstellung) nicht über eínen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen. Dem Testamentsvollstrecker ist durch diese Vorschrift jedoch nicht untersagt, eine Person seiner Wahl rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen. Nach herrschender Meinung ist das Testamentsvollstreckerzeugnis im Grundbuchverfahren in Ausfertigung oder Original vorzulegen. Aus den Grundakten ergibt sich, dass das Original des Testaments-volltreckerzeugnisses vom 14.4.1938 mit eínem Schreiben vom 30.6.1942 (Bonn 150/5976 Bd. 1, S. 85) dem Amtsgericht Bonn übersandt wurde. 

Im Grundbuchverfahren ist das formelle Recht zu prüfen. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, soweit materielles Recht oder historische Informationen betroffen sind, entzíeht sich der hiesigen Überprüfung. Der streitige Eigentumswechsel auf den Reichsfiskus und sodann auf die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin liegt mehr als 30 Jahre zurück, sodass Ansprüche daraus inzwischen verjährt sein dürften. 

Bonn, 20.03.2019

Amtsgericht




Nachtrag zur Beschwerde:


Gz: 2 Wx 112/19

Zur Beschwerde gegen  den Beschluss vom 26.5.2008
zu
150/5976

Die sogenannte Fürstliche Hofkammer (Angestellte von Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe) ging  bei den über 420 Grundstücken der Familie  je nachdem welche rechtlichen Schwierigkeiten in unterschiedlicher Weise vor, um das erwünschte Ziel herbeizuführen, entweder die Eintragung Wolrads als Alleineigentümer oder der Abverkauf des Objektes.

Dabei haben sich folgende zwei Handlungsweisen herauskristallisiert:

a) Verfügung über Vermögen aus dem Nachlass von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe mit Vollmachten und Testamentsvollstreckerzeugnisabschriften, bei gleichzeitiger Unterdrückung des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, und wahrheitswidriger Nichtangabe von Nachlass gegenüber den Miterben, sowie Nichtmeldung des Erbscheins durch das Nachlassgericht an  die Grundbuchämter.

oder

b) Abwicklung durch Zuweisung über eine Fideikommissauflösung durch das OLG Celle, sowohl in Preussen, Mecklenburg und Österreich wie auch in Schaumburg-Lippe, Oldenburg u.a., ohne zu prüfen ob es sich um Privat- oder gebundenes Vermögen handelte

Der hier fragliche Vorgang betrifft ein 4 Quadratmeter grosses Grundstück, das an die Reichswehr 1939 verkauft wurde.

Der im Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt Bonn vom 20.3.2019  herbeigeführte Vorgang aus 1942 ist ein völlig anderer. Es geht dabei um Parzellen in der Koblenzer/Reuterstrasse (27-30). Dort findet eine Verfügung mit Hilfe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht statt, sondern eine Eigentumszuweisung durch eine Bescheinigung des OLG Celle vom 17.6.1940  zugunsten eines Miterben, Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe (siehe Eintragung 3, Grundstücke 27-30).

Diese Bescheinigung war nicht rechtskräftig und wurde es nicht, weil der Beschluss vom 5 Januar 1940 unstreitig beim OFG (Oberstes Fideikommissgericht Berlin 2/42)  angefochten war. Die am 17 Juni 1940 ausgestellte Bescheinigung konnte die Miterben nicht binden, sie war auch keine gültige Eintragungsgrundlage für das Grundbuch in Bonn. Sie stellt kein Ersuchen und auch keinen Antrag auf Eintragung gemäss GBO dar und sie identifiziert im Gegensatz zu konkreten Erbbescheinigungen und Kaufverträgen und Auflassungserklärungen, oder Verlassenschaftsabhandlungen (siehe Steyerling) keinerlei Grundstück. Strenggenommen ist somit die Eintragung von Wolrad im Juli 1942 rechtswidrig. Aber um den Vorgang geht es hier nicht. Die Bescheinigung die am 11. Juli 1942 eine Eintragung Wolrads legitimieren sollte war zum Zeitpaunkt des Abverkaufs des Palais Schaumburg nicht existent.

Und eine Verfügung durch den Testamentsvollstrecker (eigentlich die TV) im Jahr 1942 konnte gar nicht vorliegen, wenn 1942 vertreten wird, dass ALLES Hausvermögen war, somit ein Nachlass Adolfs nicht vorliegen konnte und wenn es keinen Nachlass gab, dann konnte ein Testamentsvollstrecker nicht über Nachlass verfügen, weil es keinen gab.

Der Vorgang Konstanzer Strasse der so nicht hätte stattfinden dürfen, stellte die Variante b der Handlungsweise dar und bedurfte gerade keines Testamentsvollstreckerzeugnisses.  Es wurde gerade nicht wegen der Testamentsvollstreckung umgeschrieben im Grundbuch.  Dieser Vorgang fand im Juli 1942 statt, als Frankreich bereits angegriffen worden war, als der Stab der Wehrmacht sich bereits im Palais installiert hatte um den Frankreichfeldzug zu organisieren.

Bei der Prüfung des Grundbuchvorgangs im Jahre 1939, der das Palais Schaumburg betraf ist auf den Zeitpunkt 1939 abzustellen. Es finden keine Heilungen aus anderen Verfahren statt, rückwirkend. Schon wegen der Rangordnung von Eintragungen. Und ein Vorgang in dem davon ausgegangen wird, dass es nur gebundenes Vermögen gab kann nicht dafür herhalten dass drei Jahre vorher genau vom Gegenteil ausgegangen worden war, nämlich davon, dass Adolf Nachlass hatte, nämlich das Palais Schaumburg.

1939 lagen die Urkunden die eine Umschreibung zuliessen nicht vor.

Das OLG Rostock hat dies treffend erkannt:. Es wird auf den diesseitigen Schriftsatz an das Grunbudchamt vom 21.3.2019 verwiesen der erst nach Erlass des Beschlusses zugegangen ist.

Zu Paragraf 2211 BGB bei Vorliegen einer ungeteilten Erbengemeinschaft:

Die Verfügungsmacht des Erben ist nicht nur während der Zeit beschränkt, in der ein Testamentsvollstrecker tatsächlich vorhanden ist und sein Amt ausübt, sondern in der ganzen Zeit, während der nach dem im Testament zum Ausdruck gelangten Willen des Erblassers eine Testamentsvollstreckung bestehen soll und bestehen kann (vgl. BGB-RGRK 10. Aufl. §2211 Anm. 1 S. 410). Das ist in dem zu entscheidenden Fall von dem Augenblick des Erbfalls an so lange, bis die Auseinandersetzung bewirkt und damit die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beendet ist.

Minderjährige Erben

Es sei noch darauf hingewiesen, dass Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe auch von den minderjährigen Kindern seiner 1933 verstorbenen Schwester Elisabeth beerbt wurde (Sybilla geboren 13.3.1932 und Hans Georg 5.2.1933). Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Palais Schaumburg waren sie 6 bzw  7 Jahre alt. Eine Pflegschaft war nicht angeordnet.


Rechtsanwalt

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