Das Grundbuchamt in Bonn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem zweiten Senat des Oberlandesgerichts Köln vorgelegt.
Der Wortlaut:
Beschluss
Beteiligte:
.........
vom 22.02.2019 gegen den Beschluss vom 26.05.2008 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
Die Beschwerde vom 22.2.2019 gegen den Beschluss vom 26.5.2008 betrifft das
ehemalige Grundstück Flur 25 Nr. 394/170. Dieses Grundstüçk war unter lfd. Nr. 8 im
Grundbuch von Bonn Blatt 10/ 5976 eingetragen und wurde von dort am 25.7.1 939
zusammen mit den Grundstücken lfd. Nrn. 1-14 in das Grundbuch von Bonn Blatt
256/10104 übertragen. Diese Grundstücke (Gesamtgrösse 50948 qm) wurdeñ unter lfd.
Nrn. 54-67 (Grundstück Flur 25 Nr. 394/170 als kleinstes Einzelgrundstück mit einer
Grösse von 4 qm unter lfd. Nr. 61) im Grundbuch von Bonn Blatt 256/10104 eingetragen. Die Grundstücke wurden mehrfach fortgeführt und sind nunmehr als Grundstück Flur 25 Flurstück 494 im Grundbuch von Bonn Blatt 11515 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 4 eingetragen.
Derzeitige Eigentümerin des dort eingetragenen Palais Schaumburg ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgabe AöR.
Als Eintragungsgrundlage der Eintragung vom 25.7.1939 wurde im Grundbuch von
Bonn Blatt 256/10104 eine Auflassung vom 7.3.1939 im Grunbdbuch von Bonn Blatt 256/10104 angegeben. Die Auflassung wurde in der Urkunde des Amtsgerichts Minden
(II 1/39) (Bonn 150/5916 Bd I S. 55) zwischen dem Reichsfiskus (Heer) und auf Seiten
des verstorbenen, als Eigentümer eingetragenen Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe,
von Herman Müller und Dr. Wolrad Schwertfeger von Bückeburg als BevoIlmächtigtem des Testamentsvollstreckers Dr. Valentin Stolz erklärt.
Eine Mitwirkung der Erben des verstorbenen Eigentümers sowie der Nachweis der Erbfolge (durch einen Erbschein) waren nicht erforderlich, da Testarnentsvollstreckung
angeordnet war. Zum Nachweis der Verfügugungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
reicht ein Testamentsvoll-streckerzeugnis. Eine beglaubigte Abschrift des
Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichtes Bückeburg vorn 14.4.1938 (VI. Nr. 27/38) befindet sich in den Akten (Bonn 150/5976 Bd. I150/57 Bd. 1, S. 61), ebenso eine
beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 6.2.1939 (Bonn 150/5976 Bd. I S.62).
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen § 2211 BGB und trägt vor, dass
es sich bei dem BevoÍlmächtigten um einen Miterben handele. Gem. § 2211 BGB
kann ein Erbe (in Ausübung seiner Erbenstellung) nicht über eínen der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen.
Dem Testamentsvollstrecker ist durch diese Vorschrift jedoch nicht untersagt, eine
Person seiner Wahl rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.
Nach herrschender Meinung ist das Testamentsvollstreckerzeugnis im Grundbuchverfahren in Ausfertigung oder Original vorzulegen. Aus den Grundakten
ergibt sich, dass das Original des Testaments-volltreckerzeugnisses vom 14.4.1938 mit
eínem Schreiben vom 30.6.1942 (Bonn 150/5976 Bd. 1, S. 85) dem Amtsgericht Bonn
übersandt wurde.
Im Grundbuchverfahren ist das formelle Recht zu prüfen. Der weitere Vortrag des
Beschwerdeführers, soweit materielles Recht oder historische Informationen betroffen
sind, entzíeht sich der hiesigen Überprüfung.
Der streitige Eigentumswechsel auf den Reichsfiskus und sodann auf die
Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin liegt mehr als 30 Jahre zurück,
sodass Ansprüche daraus inzwischen verjährt sein dürften.
Amtsgericht
Nachtrag zur Beschwerde:
Gz: 2 Wx
112/19
Zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.5.2008
zu
150/5976
Die sogenannte
Fürstliche Hofkammer (Angestellte von Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe)
ging bei den über 420 Grundstücken der
Familie je nachdem welche rechtlichen
Schwierigkeiten in unterschiedlicher Weise vor, um das erwünschte Ziel
herbeizuführen, entweder die Eintragung Wolrads als Alleineigentümer oder der
Abverkauf des Objektes.
Dabei haben
sich folgende zwei Handlungsweisen herauskristallisiert:
a) Verfügung
über Vermögen aus dem Nachlass von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe mit Vollmachten und Testamentsvollstreckerzeugnisabschriften, bei gleichzeitiger
Unterdrückung des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, und
wahrheitswidriger Nichtangabe von Nachlass gegenüber den Miterben, sowie
Nichtmeldung des Erbscheins durch das Nachlassgericht an die Grundbuchämter.
oder
b) Abwicklung durch
Zuweisung über eine Fideikommissauflösung durch das OLG Celle, sowohl in
Preussen, Mecklenburg und Österreich wie auch in Schaumburg-Lippe, Oldenburg
u.a., ohne zu prüfen ob es sich um Privat- oder gebundenes Vermögen handelte
Der hier
fragliche Vorgang betrifft ein 4 Quadratmeter grosses Grundstück, das an die
Reichswehr 1939 verkauft wurde.
Der im
Beschluss des Amtsgerichts Grundbuchamt Bonn vom 20.3.2019 herbeigeführte Vorgang aus 1942 ist ein völlig
anderer. Es geht dabei um Parzellen in der Koblenzer/Reuterstrasse (27-30).
Dort findet eine Verfügung mit Hilfe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht
statt, sondern eine Eigentumszuweisung durch eine Bescheinigung des OLG Celle
vom 17.6.1940 zugunsten eines Miterben,
Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe (siehe Eintragung 3, Grundstücke 27-30).
Diese Bescheinigung war nicht rechtskräftig und wurde es
nicht, weil der Beschluss vom 5 Januar 1940 unstreitig beim OFG (Oberstes
Fideikommissgericht Berlin 2/42) angefochten war. Die am 17 Juni 1940 ausgestellte
Bescheinigung konnte die Miterben nicht binden, sie war auch keine gültige
Eintragungsgrundlage für das Grundbuch in Bonn. Sie stellt kein Ersuchen und
auch keinen Antrag auf Eintragung gemäss GBO dar und sie identifiziert im
Gegensatz zu konkreten Erbbescheinigungen und Kaufverträgen und
Auflassungserklärungen, oder Verlassenschaftsabhandlungen (siehe Steyerling)
keinerlei Grundstück. Strenggenommen ist somit die Eintragung von Wolrad im
Juli 1942 rechtswidrig. Aber um den Vorgang geht es hier nicht. Die Bescheinigung
die am 11. Juli 1942 eine Eintragung Wolrads legitimieren sollte war zum Zeitpaunkt
des Abverkaufs des Palais Schaumburg nicht existent.
Und eine Verfügung durch den Testamentsvollstrecker
(eigentlich die TV) im Jahr 1942 konnte gar nicht vorliegen, wenn 1942
vertreten wird, dass ALLES Hausvermögen war, somit ein Nachlass Adolfs nicht
vorliegen konnte und wenn es keinen Nachlass gab, dann konnte ein
Testamentsvollstrecker nicht über Nachlass verfügen, weil es keinen gab.
Der Vorgang
Konstanzer Strasse der so nicht hätte stattfinden dürfen, stellte die Variante
b der Handlungsweise dar und bedurfte gerade keines
Testamentsvollstreckerzeugnisses. Es
wurde gerade nicht wegen der Testamentsvollstreckung umgeschrieben im Grundbuch.
Dieser Vorgang fand im Juli 1942 statt,
als Frankreich bereits angegriffen worden war, als der Stab der Wehrmacht sich
bereits im Palais installiert hatte um den Frankreichfeldzug zu organisieren.
Bei der Prüfung
des Grundbuchvorgangs im Jahre 1939, der das Palais Schaumburg betraf ist auf
den Zeitpunkt 1939 abzustellen. Es finden keine Heilungen aus anderen Verfahren
statt, rückwirkend. Schon wegen der Rangordnung von Eintragungen. Und ein
Vorgang in dem davon ausgegangen wird, dass es nur gebundenes Vermögen gab kann
nicht dafür herhalten dass drei Jahre vorher genau vom Gegenteil ausgegangen
worden war, nämlich davon, dass Adolf Nachlass hatte, nämlich das Palais
Schaumburg.
1939 lagen die
Urkunden die eine Umschreibung zuliessen nicht vor.
Das OLG Rostock hat dies treffend erkannt:. Es wird auf
den diesseitigen Schriftsatz an das Grunbudchamt vom 21.3.2019 verwiesen der erst
nach Erlass des Beschlusses zugegangen ist.
Zu Paragraf 2211 BGB bei Vorliegen einer ungeteilten Erbengemeinschaft:
Die Verfügungsmacht des
Erben ist nicht nur während der Zeit beschränkt, in der ein Testamentsvollstrecker
tatsächlich vorhanden ist und sein Amt ausübt, sondern in der ganzen Zeit,
während der nach dem im Testament zum Ausdruck gelangten Willen des Erblassers
eine Testamentsvollstreckung bestehen soll und bestehen kann (vgl. BGB-RGRK 10.
Aufl. §2211 Anm. 1 S. 410). Das ist in dem zu entscheidenden Fall von dem
Augenblick des Erbfalls an so lange, bis die Auseinandersetzung bewirkt und
damit die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beendet ist.
Minderjährige Erben
Es sei noch darauf hingewiesen,
dass Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe auch von den minderjährigen Kindern seiner
1933 verstorbenen Schwester Elisabeth beerbt wurde (Sybilla geboren 13.3.1932 und
Hans Georg 5.2.1933). Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Palais Schaumburg waren sie
6 bzw 7 Jahre alt. Eine Pflegschaft war nicht
angeordnet.
Rechtsanwalt
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