Sonntag, 7. April 2019

Kauf des Palais Schaumburg in Bonn könnte nichtig sein weil Scheingeschäft

Aus dem Buch Vier Prinzen zu Schaumburg Lippe und das parallele Unrechtssystem, 2006, Seite 303:




"Signifikant ist, dass die Herkunft des ehemaligen Sitzes des Bundeskanzlers (das Palais Schaumburg in Bonn) möglicherweise dubios ist. Bei Kunstwerken spricht man von einer dubiosen Provenienz (wie zum Beispiel bei Erwerben durch Karl Haberstock). Stellen wir uns einfach vor, dass das Weisse Haus in Washington unlauter erworben wurde, stellen wir uns vor, dass der damalige NS “Staat” den damaligen rechtmässigen Eigentümer des Palais Schaumburg, Adolf Fürst zu Schaumburg - Lippe durch Sabotage ermordet hatte. Rechtlich gesehen hätte das Palais Schaumburg in Bonn verkauft werden können, aber nur von der Erbengemeinschaft. 

Aber es ist anders gekommen. Das Palais Schaumburg in Bonn wurde vom Nichtberechtigten verkauft und vieles spricht dafür, dass es bare Münze für den damaligen Kauf eines Gesetzes war: § 86 DVO zum FidErlG.

Verkäufer des Gesetzes war Adolf Hitler. Käufer des Gesetzes: Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe.Vieles spricht dafür, dass Adolf von “Göring, Himmler, Heydrich und Hitler” ermordet wurde. Bewiesen ist es nicht. Ob man das Flugzeugwrack ausfindig machen könnte ? Es soll am 27 März 1936, 32 km von Amecameca entfernt, vergraben worden sein" (Hinweis: gemeint sind die Motore).



Wenn das drei Wochen nach "Verkauf" des Palais erlassene Einzelfallgesetz das Geschäft war dann wäre das Grundstücksgeschäft auch noch nichtig.

Denn dann ginge es nicht um  einen Verkauf für 709.000 RM in bar. 709.000 RM Bargeld flossen nicht.

In Wahrheit wurde ein Geschäft auf Gegenseitigkeit getarnt.

Aufgrund der grossen rechtlichen Schwierigkeiten die die saubere Nichttrennung von Haus- und Privatvermögen verursachte, sowie den Wunsch die Miterben auszuschalten, wurde 3 Wochen nach "Verkauf" des Palais Schaumburg im Gegenzug ein Einzelfallgesetz geschaffen:

§ 86 DVO zum FidErlG.

Die Wehrmacht erhielt das Palais Schaumburg umsonst.

§ 86 DVO zum FidErlG ist eine nachgewiesene Einzelfallverordnung nur für Wolrad Schaumburg-Lippe massgeschneidert. Dass es ein  Einzelfallgesetz war, ergibt sich aus dem Schriftsatz Seelmann Eggebert v. 16.12.1941 S.9). 

Am Erlass und Anwendung des Paragrafen 86 DVO wirkten Reichsforstmeister (Göring), Reichs- justizmninisterium, Reichsministerium für Volksernährung und Landwirtschaft und Reichsminister des Innern mit.

Welch unsäglicher Krampf geboren worden war ergibt sich aus einem Vermerk beim OLG Wien als 10.000 Hektar nachträglich ohne Beteiligung der Miterben "verschoben wurden" an den nunmehr Österreicher Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe:


“Das Ergebnis der Besprechung lässt sich ganz kurz zusammenfassen. Die seinerzeitige Überleitung des Familienfideikommisses auf das Fürstliche Haus Schaumburg - Lippe als einen Verein des bürgerlichen Rechtes war nicht als die Schaffung einer Familienbindung, sondern als Fideikommisauflösung gedacht. Erst die Fideikommisauflösungsgesetzgebung des Jahres 1939 hat diese Absicht vereitelt. Diese Gesetzgebung erkannte, dass es sich nur um die Umgehung der Auflösung gehandelt habe, und sie sprach daher im § 86 Abs. 2 der DV vom 20.3.1939, RGBl. I, S. 509, aus, dass die Auflösung als noch nicht durchgeführt gelte, wenn die Auflösung eines Hausvermögens oder eines Hausguts in der Weise vorgenommen worden war, dass das Vermögen dem Haus als eine juristische Person übertragen worden ist. Diese Fiktion war gerade auf das Haus Schaumburg Lippe zugeschnitten. Es wurde damit der bürgerlich rechtliche Verein Fürstliches Haus Schaumburg Lippe zum gebundenen Familienvermögen und auf diesem kuriosen Umweg der Familienfideikommissauflösung unterworfen. Es ging also kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift keinen Zweifel daran, dass auch die Eintragungen in den österreichischen Grundbüchern ein Hausgut im Sinne der Vorschriften über die Fideikommisauflösung betreffen. Das OLG Wien wird sich daher der Durchführung des Auflösungsverfahrens nicht entziehen können, wenn auch in der Besprechung diesbezüglich jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme durch dieVertreter des BMfJ vermieden wurde.” 



Wenn nun im Jahr 2019 deutsche Gerichte versucht sind, mit einem nationalsozialistischen Einzelfallgesetz Rechtsfälle zu lösen, dann ...................

Und das Einzelfallgesetz selbst ist verfassungswidrig, weil es OHNE SACHLICHEN GRUND Miterben um ihre Rechte bringt, und zwar um ihr Erbrecht das verfassungsrechtlich geschützt ist.


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