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Freitag, 21. Mai 2021

Fideikommissauflösung zum 1.1.1939 gehört auch in den Kontext des Vierjahresplans

Vor dem Vierjahresplan (1936-1940) hatte es bereits einen sogenannten "Neuen Plan" gegeben.

In seiner 1944 verfaßten „Geschichte der deutschen Wehr- und Rüstungswirtschaft" behauptete Thomas, daß die „erste Anregung zur Aufstellung eines MehrJahres-Planes . . . bereits im Winter 1935/34 von dem damaligen Chef des Stabes des Heereswaffenamtes - Oberstleutnant Thomas gegeben [wurde] . . .". In einer Denkschrift für den Reichskriegsminister hatte Thomas nach seinem eigenen Zeugnis die Aufstellung eines Fünfjahresplans zur Durchführung und Koordination der Beschaffungsvorhaben der Wehrmachtsteile und für den „planmäßigen Aufbau der Ernährungs- und Rohstoffwirtschaft als Grundlage für die Landesverteidigung" gefordert  (Dieter  Petzina Entstehung des Vierjahresplans, S. 26).

Schon im Sommer 1935 konnte Thomas mit Unterstützung des Kriegsministeriums beim Wirtschaftsminister die Einsetzung von Rohstoffkommissaren fordern24. Ein Jahr später wurden sie Wirklichkeit. Daran wird deutlich, wie der Wandel der strategischen Konzeption 1936 bruchlos in den Vierjahresplan einmündete. (a.a.O. S. 27)


1934 starteten die Denunziationen wegen Devisenverghen gegen Fürst Adolf. 1936 starben er und seine Frau in Mexiko. Göring wurde umgehend über den Absturz informiert.




Seite 55 der Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem, 2006


Landespräsident Dreier schrieb an Dr. Alfred Meyer (späterer Teilnehmer an der Wannsee Konferenz): 



Bundesarchiv Bild 183-1991-0712-500


Bückeburg, den 20 September 1937 Nr. I 661 

An den Herrn Reichsstatthalter in Lippe und Schaumburg-Lippe in Detmold (Alfred Meyer, d.Verf.) 

Betr: Auseinandersetzung mit dem vorm. Regierenden schaumburg-lippischen Fürstenhause 

Das Oberhaupt des vorm. Regierenden schaumburg-lippischen Fürstenhauses, Prinz Wolrad zu Schaumburg-Lippe, hat mit Schreiben vom 24. März 1937 die Rechtsgültigkeit des zwischen dem früheren Fürstenhause und dem Lande Schaumburg-Lippe unterm 23.April/3. Mai 1920 abgeschlossenen Domanialteilungsvertrages, der 17 Jahre lang unbeanstandet von beiden Vertragsteilen respektiert und durchgeführt ist, angefochten und erklärt, dass er den Vertrag nicht mehr als verbindlich ansehe. 

Bei der ausserordentlichen Tragweite dieses Schrittes für den wirtschaftlichen Bestand des Landes sowie auch im Hinblick auf die politische Wichtigkeit der Angelegenheit haben wir uns mit Schreiben vom 7. April 1937-Nr. 5 VII 416- an den Herrn Reichs- und Preussischen Minister des Inneren gewandt mit der Bitte, dem Lande bei der weiteren Behandlung des Einspruchs die Hilfe des Reichs zuteil werden zu lassen. Nach mündlich erteilter Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters im Reichsministerium des Innern sollen inzwischen die Herren Reichsminister des Innern, der Justiz und der Finanzen dem Herrn Stellvertreter des Führer einen Gesetzesentwurf zur Zustimmung vorgelegt haben, der bestimmt, dass die Auseinandersetzungen zwischen den vorm. Regierenden Fürstenhäusern und den deutschen Ländern als endgültig abgeschlossen anzusehen seien. Die baldige Verabschiedung dieses Gesetzesentwurfs*** liegt im höchsten Interesse des Landes. 

Die durch den Einspruch des Prinzen Wolrad zu Schaumburg-Lippe eingetretene Rechtsunsicherheit macht sich auf allen Gebieten der Vermögensverwaltung störend bemerkbar und ist auch geeignet, die reibungslose Durchführung des Vierjahresplans zu gefährden. Wir richten deshalb an Sie, Herr Reichstatthalter, die Bitte, die Angelegenheit zur Kenntnis des Beauftragten für den Vierjahresplan, Herrn Ministerpräsident Göring bringen und ihn bitten zu wollen, sich bei Herrn Reichsminister Hess für eine baldige Verabschiedung des Gesetzesentwurfs einzusetzen. 

In diesem Zusammenhang darf noch erwähnt werden, dass nach dem in Abschrift anliegenden heute der Landesregierung zugegangenen Schreiben des Prinzen Wolrad zu Schaumburg - Lippe dieser sich für berechtigt hält, entgegen der Entscheidung des Herrn Reichs- und Preussischen Ministers des Innern vom 13 August 1936 - I B 1 Sch 34 IV-, von der Abschrift anliegt, sich “Wolrad Fürst zu Schaumburg Lippe” zu nennen. Wir haben von dem Schreiben dem Herrn Reichsminister des Innern Kenntnis gegeben und um weitere Anweisung gebeten. Angesichts der bestehenden Rechtslage, wie sie durch den vorerwähnten Erlass des Herrn Reichsministers des Innern ihre Bestätigung gefunden hat, werden wir in der Sache zunächst nichts unternehmen und die Entscheidung des Herrn Reichsministers des Innern abwarten. Es dürfte sich jedoch empfehlen, von dem Schreiben des Prinzen Wolrad auch dem Herrn Ministerpräsidenten Generaloberst Göring zwecks Benachrichtigung des Herrn Reichsministers Hess Kenntnis zu geben. L. Reg. (ebd. S. 210 ff.)

***gemeint ist das Fideikommisserlöschensgesetz von 1938 das per 1.1.1939 das alleinige Eigentum am vormaligen Hausvermögen dem "Oberhaupt" zuweist

Seite 56 der Vier Prinzen:

StA Bückeburg Schaumburg Des. L 4 Nº 16, Bl. 47 

Am 22. November 1938 nahm Wolrad die Anfechtung zurück. ...........

Inzwischen war das Fideikommisserlöschensgesetz erlassen worden (Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommsisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6 Juli 1938).



Vermerk: Der Stichtag für das Erlöschen der gebundenen Hausvermögen wurde durch Paragraf 86 Abs. 2 der DVO zum FiderlG auf den 1.7.1939 verlegt

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