In diesem Schreiben kann die Logik der Rechtskonstruktion genau nachgelesen werden:
Es handelt sich in Wahrheit nicht um Testamentsvollstrecker nach klassischen bürgerlich rechtlichem Verständnis. Das ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Wer nicht genau hinschaut fällt rein.
Die im abgelichteten Schreiben vom 30 Juni 1942 an das Amtsgericht Grundbuchamt in Bonn enthaltenen Erklärung der Herren Schwertfeger und Müller lautet:
1.
Eingetragen ist im Grundbuch Bonn als Eigentümer Adolf
Fürst zu Schaumburg-Lippe
2. Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe habe 1923 ein Hausgesetz erlassen wonach das
Grundstück in Bonn auf das Fürstliche Haus Schaumburg Lippe übertragen werden solle. Zu
Lebzeiten von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe sei es nicht mehr dazu gekommen.
3.
Adolf ist am 26.3.1936 verstorben.
4.
Als Hausoberhaupt wurde Wolrad sein Nachfoger.
5. Gemäss Paragraf 86 der DVO zum FiderlG vom 20.3.1939
ist Wolrad zum 1.7.1939 Rechtsnachfolger des Fürstlichen Hauses und damit
Eigentümer des Grundbesitzes aufgrund Bescheinigung (Folgezeugnis OLG Celle vom
17 Juni 1940).
6. Testamentsvollstrecker nach Fürst Adolf sind Stolz und Müller
7. Stolz bevollmächtigt Schwertfeger damit Schwertfeger
ihn, Stolz, in Sachen Grundstücke die auf den Namen Adolf stehen vertreten kann. Sehr undurchsichtig formuliert.
8. Schwertfeger und Müller bewilligen und beantragen
Eintragung des Grundbesiztes an Prinz Wolrad
Das führt zur Erkenntnis, dass Plettenberg im Namen des Fürstlichen Hauses kein Kaufangebot an das Reichsheer abgeben konnte, ebenso dass kein Testamentsvollstrecker existierte der die Auflassungserklärung abgeben durfte.
Ein nicht vorhandenes Testament wird ersetzt durch ein "Hausgesetz aus 1923" und das "Hausgesetz" auf das Palais Schaumburg angewendet, ein Testamentsvollstrecker hervorgezaubert und dieser erklärt die Auflassung. Das ist gesetzeswidrig und verstiess 1939 gegen die Gesetze und die Billigung dieser Machenschaften heute verstösst gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Fakt bleibt: am 26 März 1936 war das Palais Schaumburg Eigentum der Erbengemeinschaft.
Eine NSFideikommisserlöschensgesetgebung hat dies nie geändert.
Wo bleibt die Prüfung der Legitimationskette ?
Art.14 des Grundgesetzes bleibt auf der Strecke.
Es hat den Anschein als entspreche es dem letzten Willen des nsverfolgten Fürsten Adolf das Palais dem Reichsheer zur Verfügung zu stellen um einen Angriffskrieg durchzuführen. Dessen Miterbe Prinz Heinrich lehnte den Krieg ab.
Dies aufzuarbeiten erwarte ich vom Bundeskanzleramt und von den Gerichten im Jahre 2021. Sie sollten den Vorgang genau und nicht nur summarisch prüfen.
Die weitere Rechtsbeschwerde sollte vom Landgericht Bonn zugelassen werden.
Es ist mir schleierhaft wie aus diesem Hausgesetz ein Testament und ein Testamentsvollstrecker für ungebundenes freies Privateigentum des Fürsten Adolf abgeleitet werden kann:
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