Kontaktformular

Name

E-Mail *

Nachricht *

Donnerstag, 15. Juli 2021

Anforderungen an Beschwerde beim EGMR ab 1 August 2021 verschärft

Ab 1 August 2021 beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei dem Europan Court of Human Rights in Strassburg nicht mehr sechs, sondern vier Monate.

Das Beschwerdeformular verlangt die Einhaltung präzistester Fromalia und Inhaltsangaben. 

Bedingung ist die Ausschöpfung des Rechtswegs.

Es ist somit erforderlich den Gang bis zum Bundesverfassungsgericht zu durchschreiten.

Ich habe Verfassungsgeschwerde eingereicht und gerügt, dass das Verwaltungsgericht in Greifswald den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren verletzt hat.

Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde für zulässig erachten wird, dennoch ist es unabdingbar die Beschwerde einzureichen.

Das Formular des EGMR zwingt kurz un knapp darzulegen worin die Verletzung eines geschützten Menschenrechts besteht. Bei der Beschwerde einer Einzelperson geht es meist um die Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 S. 1 MRK.

Zum Verfahren Boldebuck

Sämtliche Unterlagen die sich im Privatbesitz eines Miterbeserben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe und anderen familienangehörigen befinden werden von diesem weggesperrt.

Zufälligerweise aufgetauchte Urkunden belegen Machenschaften in der NS Zeit von Seiten eines Rechtsvorgängers zu Lasten anderer Rechtsvorgänger.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wird mit der Begründung abgelehnt, der originäre Antrag auf Feststellung der Berechtigung nach dem EALG Gesetz sei verfristet wegen Fristablaufs, obwohl das Verwaltungsgericht Greifswald in einer vorherigen Entscheidung festgestellt hatte, dass eine Verfristung pauschal nicht festgestellt werden könne, eine Nachfristgewährung nicht ausgeschlossen sei. In der mündlichen Verhandlung unterblieb völlig eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der sogenannten Plettenbergakte ebenso mit der anschliessenden Frage der Nachsichtgewähurngsmöglichkeit. Die mündliche Verhandlung kreiste nur um die Erörterung der Frage der Bindungswirkung einer entgenstehenden materiellen Rechtskraft einer früheren Entscheidung zugunsten eines bestimmten konkurrierenden Antragstellers. Die Urteilsgründe beschäftigen sich über 900 Wörter lang mit der Rechtskraftproblematik. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet diese Ausführungen als "obiter dictum".

Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 

hier nachzulesen.

                                                         Foto by cherryX

                                            







Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen