Donnerstag, 1. September 2016

ein lebensgefährlicher Paragraph 900 BGB

Georg Fürst zu Schaumburg-Lippe starb im Mai 1911 und setzte seinen Sohn Adolf als Alleinerben ein.

Ein sehr grosses Vermögen in Südamerika, Ungarn, das Deutsche Reich gehörte ihm seit 1911 allein.

Im Frühling 1936 stand er schon bald 25 Jahre in den Grundbüchern.

Sehr gefährlich für ihn und für seine Widersacher.

Wie sich aus nachfolgendem Dokument und vielfachen Grundbucheintragungen ergibt stand er 1936, sein Todesjahr, noch immer im Grundbuch als Eigentümer.

Freiwillig scheint er auf diese Position nicht verzichtet zu haben. Wozu auch ?





Diejenigen die nach seinem Vermögen trachteten kannten den Paragraphen 900 des BGB. Er lautet:

§ 900
Buchersitzung

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. 

Wenn Adolf 1911 in das Grundbuch eingetragen wurde, dann drohte im Jahr 1941 eine Ersitzung. Nichts hätten die nationalsozialistischen Verschwörer unternehmen können.
Also war es sehr nützlich, wenn er vorher verstirbt. "Der heilige Berg" den sein dankbarer Grossneffe huldigt tat seinen Dienst.

Im März 1936 stand Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe in vielen Grundbüchern seit 25 Jahren als eingetragener Eientümer.

Nach seinem Tod hätte die Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen. 1941 wäre sie unwiderruflich Eigentümerin geworden, denn gemäss Paragraph 944 BGB kommt die Ersitzungszeit Adolfs den Erben zugute.

Der Hinweis auf die Ersitzung erübrigt sich nicht etwa weil Adolf Eigentümer war kraft Erbschein und testament nach seinem Vater.

Der Hinweis ist von Bedeutung für diejenigen die immer wieder betonen, er habe kein Eigentum gehabt.

Wie man es dreht und wendet, Adolfs Tod war ein Segen für andere.



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