Donnerstag, 11. Januar 2018

Demontage der Argumentation des OLG Celle, des VG Greifswald und der sogenannten Hofkammer, weitere neue Unterlagen

Die Argumentationslinie der "Herrscher" in Bückeburg ist einfach, auch wenn sich das OLG Celle 51 Seiten lang ausbreitet, um zu konstruieren, dass Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe vermögenslos starb. Das VG Greifswald schrieb die Argumentationslinie ab.

Da weder die sogenannte "Hofkammer" noch der selbst ernannte Fürst drumherum kommen, zuzugeben, dass Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe von seinem Vater Georg grossen Privatbesitz erbte, muss ein Weg gefunden werden, um diesen Privatbesitz Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe zu entziehen.

Die Argumentation gelingt nur, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass Adolf im Jahr 1911 sofort all das (ALLES), was er geerbt hat, direkt durch ein Hausgesetz zu Hausvermögen deklariert hat, wobei es keinerlei Rolle spielen soll, wo sich der Privatbesitz befindet.

Das Hausgesetz entfalte überall seine volle Wirksamkeit auf Vermögen in Mecklenburg, in Preussen, in Österreich, Argentinien.. Lex rei sitae spiele keine Rolle, Territorialität ebensowenig.

Es gelte die Vermutung, dass sämtliche ausländischen Regierungen informiert worden seien über die unmittelbaren Wirkungen der Hausgesetze. Den ausländischen Staaten seien die Hausgesetze  mitgeteilt worden und diese seien von den Staaten zur Kenntnis genommen und akzeptiert worden.

Es gelte weiter die Vermutung, dass die Hausgesetze bekannt gemacht wurden.

Dass Adolf 1915 sich als Erbe im Grundbuch in Österreich eingetragen habe spiele keine Rolle.

Interessant ist dieses Schriftstück, dem das OLG Celle keine Bedeutung beimisst. Das OLG Celle drückt dem verstorbenen Fürsten Adolf seinen Willen auf.

Dr. Cajetan Nusko, Notar in Kirchdorf a/Kr. beantragte am 16 Mai 1915 bei Seiner K. und K. Apostolischen Majestät Oberforsthofmarschallamt in Wien als ausgewiesener Machthaber Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regierenden Fürsten Adolf zu Schaumburg Lippe um Einverantwortung des Nachlasses Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht Weiland des Regierenden Fürsten Georg zu Schaumburg Lippe, und trug vor:  “Da auf den in Österreich befindlichen Nachlass sonst niemand Anspruch hat, ist mit Rücksicht auf diese Verlassenschaft durch die abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärung die Erfüllung des Testamentes ausgewiesen und wird der Antrag auf Einverantwortung gestellt.(aus dem Haus- Hof- und Staatsarchiv Wien, Akten des Obersthofmarschallamtes, die Verlassenschaftsverhandlung der Fürstin Hermine). 

Dass Lehngüter in Mecklenburg aufgrund Belehnung erworben werden spielt auch keine Rolle.

Interessant ist dieser Auszug aus dem historischen Lehnbrief:

“Ich Georg... für mich und meine männlichen Leibes-Lehnerben...., dass demnach ich sammt meinen rechten männlichen Leibes Lehns erben Allerhöchstgedachter Ihro Königl. Hoheit treu, hold, gehorsam und gewärtig sein, mein Lehn, so oft es zum Fall kommt, zu rechter Zeit muthen, verdienen und empfahen, gegen Ihro Königl Hoheit und Ihre Hohen Nachfolger mich jederzeit, so wie es einem getreuen Lehnmanne gegen seinen Erb- und Lehnherrn zu thun eignet und gebühret...”

Die Hausgesetze 1911-1913, so OLG Celle und VG Greifswald seien allein ausschlaggebend, sonst nichts. Und diese würden weitergelten selbst nach Abschaffung der Monarchie.

Das gewollte Ergebnis:

Adolf starb vermögenslos, seine Erben erbten nichts.

Die Sache hat einige Haken und deshalb schreibt das OLG Celle 51 Seiten lang.

Interessant dabei:

In den Hausgesetzen heisst es, dieses Hausgesetz tritt mit dem Tage Seines Erlasses in Kraft.

Eine Bekanntmachung ist somit nicht vorgesehen, weil hausintern. Es wurde vom Staatsarchiv Bückeburg bestätigt,  dass die Hausgesetze nicht bekannt gemacht wurden. 

Gedruckt wurden sie in Düsseldorf durch August Bagel, nicht von der Grimmschen Hofbuchdruckerei in bückeburg. Der Grund: Diskretion.

Zum Gebrauch des Hofmarschalls (Graf August von Reischach, mein Urgrossvater väterlicherseits). Diese Hausgesetze hat niemand ausser die Berechtigten zu Gesicht bekommen, weder in Österreich, Mecklenburg, Argentinien oder Ungarn, auch nicht in Preussen. 

Die Vermutungen des OLG Celle sind somit haltlos und ergebnisorientiert. Meine Mutter habe, aus Beweislastgründen zu belegen, dass sie nicht bekannt gemacht wurden.

Das Haus- und Hofarchiv in Wien hat bestätigt, dass die Hausgesetze nicht mitgeteilt wurden.

Damit fällt die Argumentation des sogenannten Fürsten und seiner Berater in sich zusammen.

Und Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe hat zu Lebzeiten seine persönlichen Vermögenspositionen nicht aus der Hand gegeben. Deshalb schrieb er 1932, als Partei, Staat und sein Bruder Wolrad nebst Berater es auf sein Vermögen abgesehen hatten:

“Gesetzt den Fall, dass ich damals nur das was damals Hausgut und Domanium war als Hausvermögen anerkannt hätte, so wäre mir doch noch ein Rest geblieben…Wenigstens hätte ohne meine Einwilligung nicht Alles an das Haus fallen können mit anderen Worten. » (Privatarchiv)
Und das Gestapa ermittelte gegen ihn 1934 wegen 8 Denunziationen, darunter Devisenvergehen.
Und das OLG Celle schrieb (siehe oben) 1934:
“Gleichgültig ist, dass die tatsächliche Stellung des ausser Landes gegangenen Fürsten dem Lande gegenüber nach Lage der gesamten damaligen Verhältnisse schwach war.” 

1934 besichtigte Richter Figge der zu der Zeit noch gar nichts mit irgendwelchen Fideikommissauflösungen zu tun hatte Steyerling. In seinem Entnazifizierungsverfahren gab er wahrheitswidrig an, dass er 1934 in einer Fideikommissache in Oberösterreich an einer Waldbesichtigung teilgenommen habe. 16 Jahre später, am 4 August 1950 schrieb er an den Rechtsanwalt Friedrich Christians: “Die Herrschaft ist zu schön, als dass sich nicht andere Liebhaber finden würden”.

Und eine Zeugin (Ingeborg Alix oldenburg) schrieb in ihren Bunten Büchern:

« Namhafte Anwälte wurden aufgeboten, um ihm (Adolf) das Verfügungsrecht über den riesigen Besitz und vor allem das Hausvermögen zu entziehen und zu verhindern, dass die jüngsten Geschwister unter den Einfluss dieser Frau gerieten. »

Und jetzt wird die volle Bedeutung der Äusserung von RA Dr. Schwertfeger deutlich:
"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"

Weder die mecklenburger Güter, noch der österreichische Besitz hatten irgend etwas mit gebundenem Vermögen zu tun. Ebensowenig das Palais Schaumburg in Bonn.

Auf diesem Gruppenbild in Schloss Bückeburg sind August Graf von Reischach, und Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe zu sehen. Es war ein Stiftungstag des Fürstlichen Instituts für musikwissenschaftliche Forschung.

Gruppenfoto am Stiftungstag, Schloß Bückeburg, 21. Juni 1920. Sitzend von links nach rechts: N. N., Friedrich Ludwig, Adolf Sandberger, Daniël François Scheurleer, Adolf II. zu Schaumburg-Lippe, Johannes Wolf, Max Seiffert, Werner Wolffheim, Richard Sahla; stehend von links nach rechts: Hermann Matzke, N. N., August Graf von Reischach, N. N., N. N., N. N., Georg Schünemann, Carl August Rau, Hermann Müller. SIMPK, SM 63 Historisches Archiv SIM 3/3/6,1

Ich habe ein Exemplar der Hausgesetze 1911-1913 erworben. Hier die Details:



























Gedruckt von August Bagel in Düsseldorf
Das ist kein Gesetz welches direkt Wirkung auf bestimmte Grundstücke entfaltet. Es mangelt bereits an der Erfúllung des Bestimmtheitsgebotes.

Gesetze werden bekannt gemacht. Diese Hausgesetze sind nicht bekannt gegeben worden.

Hier einige Beispiele, wie das Fürstentum Schaumburg-Lippe Bekanntmachungen verbreitete.

https://opacplus.bsb-muenchen.de/Vta2/bsb10002335/bsb:4207561?page=7




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