"Signifikant ist, dass die Herkunft des ehemaligen Sitzes des Bundeskanzlers (das Palais
Schaumburg in Bonn) möglicherweise dubios ist. Bei Kunstwerken spricht man von einer
dubiosen Provenienz (wie zum Beispiel bei Erwerben durch Karl Haberstock). Stellen wir
uns einfach vor, dass das Weisse Haus in Washington unlauter erworben wurde, stellen wir
uns vor, dass der damalige NS “Staat” den damaligen rechtmässigen Eigentümer des Palais
Schaumburg, Adolf Fürst zu Schaumburg - Lippe durch Sabotage ermordet hatte. Rechtlich
gesehen hätte das Palais Schaumburg in Bonn verkauft werden können, aber nur von der
Erbengemeinschaft.
Aber es ist anders gekommen. Das Palais Schaumburg in Bonn wurde
vom Nichtberechtigten verkauft und vieles spricht dafür, dass es bare Münze für den
damaligen Kauf eines Gesetzes war: § 86 DVO zum FidErlG.
Verkäufer des Gesetzes war
Adolf Hitler. Käufer des Gesetzes: Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe.Vieles spricht dafür,
dass Adolf von “Göring, Himmler, Heydrich und Hitler” ermordet wurde. Bewiesen ist es
nicht. Ob man das Flugzeugwrack ausfindig machen könnte ? Es soll am 27 März 1936, 32
km von Amecameca entfernt, vergraben worden sein" (Hinweis: gemeint sind die Motore).
Wenn das drei Wochen nach "Verkauf" des Palais erlassene Einzelfallgesetz das Geschäft war dann wäre das Grundstücksgeschäft auch noch nichtig.
Denn dann ginge es nicht um einen Verkauf für 709.000 RM in bar. 709.000 RM Bargeld flossen nicht.
In Wahrheit wurde ein Geschäft auf Gegenseitigkeit getarnt.
Aufgrund der grossen rechtlichen Schwierigkeiten die die saubere Nichttrennung von Haus- und Privatvermögen verursachte, sowie den Wunsch die Miterben auszuschalten, wurde 3 Wochen nach "Verkauf" des Palais Schaumburg im Gegenzug ein Einzelfallgesetz geschaffen:
§ 86 DVO zum FidErlG.
Die Wehrmacht erhielt das Palais Schaumburg umsonst.
§ 86 DVO zum FidErlG ist eine nachgewiesene Einzelfallverordnung nur für Wolrad Schaumburg-Lippe massgeschneidert. Dass es ein Einzelfallgesetz war, ergibt sich aus dem Schriftsatz Seelmann Eggebert v. 16.12.1941 S.9).
Am Erlass und Anwendung des Paragrafen 86 DVO wirkten Reichsforstmeister (Göring), Reichs- justizmninisterium, Reichsministerium für Volksernährung und Landwirtschaft und Reichsminister des Innern mit.
Welch unsäglicher Krampf geboren worden war ergibt sich aus einem Vermerk beim OLG Wien als 10.000 Hektar nachträglich ohne Beteiligung der Miterben "verschoben wurden" an den nunmehr Österreicher Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe:
“Das Ergebnis der Besprechung lässt sich ganz kurz zusammenfassen. Die
seinerzeitige Überleitung des Familienfideikommisses auf das Fürstliche Haus
Schaumburg - Lippe als einen Verein des bürgerlichen Rechtes war nicht als die
Schaffung einer Familienbindung, sondern als Fideikommisauflösung gedacht. Erst
die Fideikommisauflösungsgesetzgebung des Jahres 1939 hat diese Absicht vereitelt.
Diese Gesetzgebung erkannte, dass es sich nur um die Umgehung der Auflösung
gehandelt habe, und sie sprach daher im § 86 Abs. 2 der DV vom 20.3.1939, RGBl. I,
S. 509, aus, dass die Auflösung als noch nicht durchgeführt gelte, wenn die Auflösung
eines Hausvermögens oder eines Hausguts in der Weise vorgenommen worden war,
dass das Vermögen dem Haus als eine juristische Person übertragen worden ist. Diese
Fiktion war gerade auf das Haus Schaumburg Lippe zugeschnitten. Es wurde damit
der bürgerlich rechtliche Verein Fürstliches Haus Schaumburg Lippe zum
gebundenen Familienvermögen und auf diesem kuriosen Umweg der
Familienfideikommissauflösung unterworfen. Es ging also kraft dieser ausdrücklichen
gesetzlichen Vorschrift keinen Zweifel daran, dass auch die Eintragungen in den
österreichischen Grundbüchern ein Hausgut im Sinne der Vorschriften über die
Fideikommisauflösung betreffen. Das OLG Wien wird sich daher der Durchführung
des Auflösungsverfahrens nicht entziehen können, wenn auch in der Besprechung
diesbezüglich jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme durch dieVertreter des
BMfJ vermieden wurde.”
Wenn nun im Jahr 2019 deutsche Gerichte versucht sind, mit einem nationalsozialistischen Einzelfallgesetz Rechtsfälle zu lösen, dann ...................
Und das Einzelfallgesetz selbst ist verfassungswidrig, weil es OHNE SACHLICHEN GRUND Miterben um ihre Rechte bringt, und zwar um ihr Erbrecht das verfassungsrechtlich geschützt ist.
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