Dienstag, 16. August 2016

Wer hat Angst vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch ?

Ein 73 Quadratmeter  kleines Eisenbahngrundstück am Bahnhof Grabowhöfe kann als tückisch bezeichnet werden.


Grabowhöfe, Landgut

Dieses Grundstück gehörte wie auch viele andere unzählige Grundstücke  Georg Fürst zu Schaumburg-Lippe privat, siehe Testament.



Das Grundbuchamt in Waren verlangte im Jahr 1919 vollkommen zu Recht einen Erbschein gemäss Paragraf 2353 BGB um Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe als alleinigen Eigentümer eintragen zu können.

Der Erbschein wurde vom Amtsgericht Bückeburg erteilt:



Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe wurde als Erbe gemäss Bürgerliches Gesetzbuch eingetragen.

Das heisst:

Die schaumburg-lippische Justiz hat im Jahr 1919,  nach Abschaffung der Monarchie,, kein Fürstenrecht zugrundegelegt, sondern auf der Grundlage des Testamentes von Georg und des Bürgerlichen Gesetzbuches deklariert, dass Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe Alleinerbe seines Vater sist und somit Alleineigentümer des Eisenbahngrundstückes wurde.

Das heisst auch, dass das Justizverständnis nach 1918 und vor dem Nationalsozialismus in Bückeburg verfassungsgemäss und rechtsstaatlich war. Auch ehemalige Fürsten waren und sind dem BGB unterworfen. 

Es kann nicht behauptet werden, dass besonderes Fürstenrecht  oder die Wirksamkeit irgendwelcher Hausgesetze zum Zuge kam.

Szenenwechsel:

Justiz 1936 in Bückeburg:

Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe der ein Testament erteilt hatte stirbt kinderlos in Mexiko.

Es wird ein Erbschein erteilt. Danach erben seine Geschwister.



Das Testament ist im Gegensatz zu Georgs Testamenten verschwunden, wie es so schön heisst.

In der Absicht Adolfs Vermögen aus dem Nachlass zu entfernen, bescheinigt ein Rechtspfleger 1936 in Bückeburg wahrheitswidrig, er sei vermögenslos gestorben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird in nationalsozialistischer Manier ausgehebelt.

Szenenwechsel:

Der Erbschein nach Georg wurde Ende 2007 vom Staatsarchiv Bückeburg zufälligerweise gefunden und eine Fotokopie herausgegeben.

Dieser Erbschein war und ist von grösster Bedeutung.

Er wurde an die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder Ende 2007  versendet die umgehend Durchsuchungsanordnungen erwirkte.


Er wurde an das Verwaltungsgericht Greifswald gesendet, vor dem über die Berechtigung von Alteigentümern im Rahmen von Restitutionsanträgen verhandelt wurde.

Was geschah ?

Die Vollziehung der Durchsuchungsanordnungen im Staatsarchiv und bei Dritten wurde ausgesetzt.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald wurde der Kammer entzogen und an eine andere Kammer abgegeben. Diese Kammer schrieb, ich solle keinerlei Urkunden einreichen.

Zur Verhandlung erschien niemand vom Larov Mecklenburg Vorpommern, obwohl es einen ablehnenden Bescheid erlassen hatte.

Der Erbschein nach Georg wurde nie von dem OLG Celle zur Kenntnis genommen, weil sein Urteil vor Auffinden des Erbscheins erging. 

Das bedeutet, dass bis heute, weder die Zivil- noch die Verwaltungsjustiz den hier vorgestellten Erbschein zur Kenntnis genommen haben.

Absicht ? Es hat den Anschein, als wolle niemand wissen.



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