Samstag, 29. Mai 2021

Palais Schaumburg in Bonn: Geheimnis gelüftet


Hieronymus Bosch: Der Gaukler



 In diesem Schreiben kann die Logik der Rechtskonstruktion genau nachgelesen werden:

 

Es handelt sich in Wahrheit nicht um  Testamentsvollstrecker nach klassischen bürgerlich rechtlichem Verständnis. Das ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Wer nicht genau hinschaut fällt rein.

Die im abgelichteten Schreiben vom 30 Juni 1942 an das Amtsgericht Grundbuchamt in Bonn enthaltenen Erklärung der Herren Schwertfeger und Müller lautet:

1.   Eingetragen ist im Grundbuch Bonn als Eigentümer Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

2. Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe habe  1923 ein Hausgesetz erlassen wonach das Grundstück in Bonn auf das Fürstliche Haus Schaumburg Lippe übertragen werden solle. Zu Lebzeiten von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe sei es nicht mehr dazu gekommen.

3.   Adolf ist am 26.3.1936 verstorben.

4.   Als Hausoberhaupt wurde Wolrad sein Nachfoger.

5. Gemäss Paragraf 86 der DVO zum FiderlG vom 20.3.1939 ist Wolrad zum 1.7.1939 Rechtsnachfolger des Fürstlichen Hauses und damit Eigentümer des Grundbesitzes aufgrund Bescheinigung (Folgezeugnis OLG Celle vom 17 Juni 1940).

6.  Testamentsvollstrecker nach Fürst Adolf sind Stolz und Müller

7.  Stolz bevollmächtigt Schwertfeger damit Schwertfeger ihn, Stolz, in Sachen Grundstücke die auf den Namen Adolf stehen vertreten kann. Sehr undurchsichtig formuliert.

8.  Schwertfeger und Müller bewilligen und beantragen Eintragung des Grundbesiztes an Prinz Wolrad

Was verdeutlicht diese verkrampfte Konstruktion ? 

Dass es ein Testament aufgrund dessen die Herren Stolz und Müller zu Testamentsvollstreckern ernannt wurden nicht gab. 

Ebenso wird klar, dass es einen letzten Willen nicht gab wonach das Palais Schaumburg in Bonn auf das Haus Schaumburg-Lippe übertragen werden sollte. 

Das "Hausgesetz" hat diese Übertragung  nicht angeordnet, konnte es auch nicht. Sie ist  zwischen  1923 und 1936 nicht vorgenommen worden.   Das "Hausgesetz" hatte keine Rechtskraft, schon gar nicht in Preussen. Es gab somit keine testamentarische Anordnung von Testamentsvollstreckern und es gab kein Testament. 

Es wird contra legem ein Hausgesetz zum Testament umgemünzt.

Richtig ist, dass es einen Erbschein gab der unterschlagen wurde und damit die Gewissheit dass das Palais Schaumburg in Bonn dem vormaligen Fürsten Adolf gehörte und am 26.3.1936 den Miterben.

Das führt zur Erkenntnis, dass Plettenberg im Namen des Fürstlichen Hauses kein Kaufangebot an das Reichsheer abgeben konnte, ebenso dass kein Testamentsvollstrecker existierte der die Auflassungserklärung abgeben durfte.

Ein nicht vorhandenes Testament wird ersetzt durch ein "Hausgesetz aus 1923" und das "Hausgesetz" auf das Palais Schaumburg angewendet, ein Testamentsvollstrecker hervorgezaubert und dieser erklärt die Auflassung. Das ist gesetzeswidrig und verstiess 1939 gegen die Gesetze und die Billigung dieser Machenschaften heute verstösst gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Fakt bleibt: am 26 März 1936 war das Palais Schaumburg Eigentum der Erbengemeinschaft.

Eine NSFideikommisserlöschensgesetgebung hat dies nie geändert.

Wo bleibt die Prüfung der Legitimationskette ? 

Art.14 des Grundgesetzes bleibt auf der Strecke.

Es hat den Anschein als entspreche es dem letzten Willen des nsverfolgten Fürsten Adolf das Palais dem Reichsheer zur Verfügung zu stellen um einen Angriffskrieg durchzuführen. Dessen Miterbe Prinz Heinrich lehnte den Krieg ab.

Dies aufzuarbeiten erwarte ich vom Bundeskanzleramt und  von den Gerichten im Jahre 2021. Sie sollten  den Vorgang genau und nicht nur summarisch prüfen. 

Die weitere Rechtsbeschwerde sollte vom Landgericht Bonn zugelassen werden.

Es ist mir schleierhaft wie aus diesem Hausgesetz ein Testament und ein Testamentsvollstrecker für ungebundenes freies Privateigentum des Fürsten Adolf abgeleitet werden kann:





 Wer in Bonn, Preussen, Hausgesetze bemühte aus dem Jahr 1923, wer konstruieren musste, wer einen Erbschein unterdrückt,e, wer behauptete Adolf habe kein Vermögen gehabt aber einen Testamentsvollstrecker bemühte, beteiligte sich an unlauteren Machenschaften.


Donnerstag, 27. Mai 2021

Krieg Ressourcen und Fideikommiss

                      
           
    Lemberg (habe auf andersartige Fotografien verzichtet)

                              Beispiel eines Feldpostcouverts


“Feldpost Nummer 26847*, den 19 Oktober 1941 

 

(*nach dem Verzeichnis für Feldpostnummern von Kannapin handelt es sich um Lemberg) 

 

Sehr verehrter Herr Reichstatthalter ! 

In der Abfindungsangelegenheit meiner Brüder darf ich die Ausführungen, die ich in der mir freundlicherweise gewährten Unterredung vom 17. d. Mts. Ihnen vorgetragen habe, wie folgt wiederholen: “Um diese Einigung allen etwaigen späteren Anfechtungen zu entziehen, wurde besprochen, dass sie nicht in einer Vergleichsurkunde niedergelegt werden, sondern dass eine Entscheidung des Fideikommissgerichts Celle auf Grund des Auflösungsgesetzes mit dem sachlichen Inhalt dieser Einigung erbeten werden sollte”. ......... 

 

Vor kuzem haben die vier zuständigen Reichsministerien entschieden, dass ich Eigentümer des alten Hausvermögens sei…….. …bitte ich aber Ihre Aufmerksamkeit darauf lenken zu dürfen, dass durch die ständigen mit grosser Heftigkeit und Verantwortungslosigkeit geführten Angriffe meiner Brüder Heinrich und Friedrich Christian die sachliche Arbeit meiner Verwaltung auf´s schwerste gestört und die Entwicklung der grossen Wirtschaftskörper stark beeinträchtigt wird… 

 

Ich wäre Ihnen, sehr verehrter Herr Reichstatthalter, deshalb besonders dankbar, wenn Sie von sich aus daraufhin wirken würden, dass diese dauernden erneuten Angriffe meiner Brüder endgültig unterbunden werden, damit meine Verwaltung und das Fideikommissgericht ohne solche dauernden Störungen und Beunruhigungen ihre in der heutigen Zeit besonders schwierigen Aufgaben erfüllen können. 

 

Für den Fall, dass Sie noch irgendwelche weitere Aufklärung wünschen, habe ich Herrn von Plettenberg, dessen Uk- Stellung beantragt und ihm von seinem Divisionskommandeur zugesagt ist, beauftragt, sich sogleich nach seiner Rückkehr mit Ihnen in Verbindung zu setzen. 

 

Ich benutze die Gelegenheit gern, um Ihnen meinen richtigen Dank für das sehr freundliche Interesse zu sagen das Sie mir und meiner Verwaltung entgegenbringen, und verbleibe mit Heil Hitler, Ihr stets ergebener


Wolrad Prinz zu Schaumburg - Lippe” 

 

Staatsarchiv Bückeburg L 4 Schaumburg Lippische Landesregierung Archivsignatur L 4 Nr.4952, S. 161 ff.


Freitag, 21. Mai 2021

Fideikommissauflösung zum 1.1.1939 gehört auch in den Kontext des Vierjahresplans

Vor dem Vierjahresplan (1936-1940) hatte es bereits einen sogenannten "Neuen Plan" gegeben.

In seiner 1944 verfaßten „Geschichte der deutschen Wehr- und Rüstungswirtschaft" behauptete Thomas, daß die „erste Anregung zur Aufstellung eines MehrJahres-Planes . . . bereits im Winter 1935/34 von dem damaligen Chef des Stabes des Heereswaffenamtes - Oberstleutnant Thomas gegeben [wurde] . . .". In einer Denkschrift für den Reichskriegsminister hatte Thomas nach seinem eigenen Zeugnis die Aufstellung eines Fünfjahresplans zur Durchführung und Koordination der Beschaffungsvorhaben der Wehrmachtsteile und für den „planmäßigen Aufbau der Ernährungs- und Rohstoffwirtschaft als Grundlage für die Landesverteidigung" gefordert  (Dieter  Petzina Entstehung des Vierjahresplans, S. 26).

Schon im Sommer 1935 konnte Thomas mit Unterstützung des Kriegsministeriums beim Wirtschaftsminister die Einsetzung von Rohstoffkommissaren fordern24. Ein Jahr später wurden sie Wirklichkeit. Daran wird deutlich, wie der Wandel der strategischen Konzeption 1936 bruchlos in den Vierjahresplan einmündete. (a.a.O. S. 27)


1934 starteten die Denunziationen wegen Devisenverghen gegen Fürst Adolf. 1936 starben er und seine Frau in Mexiko. Göring wurde umgehend über den Absturz informiert.




Seite 55 der Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem, 2006


Landespräsident Dreier schrieb an Dr. Alfred Meyer (späterer Teilnehmer an der Wannsee Konferenz): 



Bundesarchiv Bild 183-1991-0712-500


Bückeburg, den 20 September 1937 Nr. I 661 

An den Herrn Reichsstatthalter in Lippe und Schaumburg-Lippe in Detmold (Alfred Meyer, d.Verf.) 

Betr: Auseinandersetzung mit dem vorm. Regierenden schaumburg-lippischen Fürstenhause 

Das Oberhaupt des vorm. Regierenden schaumburg-lippischen Fürstenhauses, Prinz Wolrad zu Schaumburg-Lippe, hat mit Schreiben vom 24. März 1937 die Rechtsgültigkeit des zwischen dem früheren Fürstenhause und dem Lande Schaumburg-Lippe unterm 23.April/3. Mai 1920 abgeschlossenen Domanialteilungsvertrages, der 17 Jahre lang unbeanstandet von beiden Vertragsteilen respektiert und durchgeführt ist, angefochten und erklärt, dass er den Vertrag nicht mehr als verbindlich ansehe. 

Bei der ausserordentlichen Tragweite dieses Schrittes für den wirtschaftlichen Bestand des Landes sowie auch im Hinblick auf die politische Wichtigkeit der Angelegenheit haben wir uns mit Schreiben vom 7. April 1937-Nr. 5 VII 416- an den Herrn Reichs- und Preussischen Minister des Inneren gewandt mit der Bitte, dem Lande bei der weiteren Behandlung des Einspruchs die Hilfe des Reichs zuteil werden zu lassen. Nach mündlich erteilter Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters im Reichsministerium des Innern sollen inzwischen die Herren Reichsminister des Innern, der Justiz und der Finanzen dem Herrn Stellvertreter des Führer einen Gesetzesentwurf zur Zustimmung vorgelegt haben, der bestimmt, dass die Auseinandersetzungen zwischen den vorm. Regierenden Fürstenhäusern und den deutschen Ländern als endgültig abgeschlossen anzusehen seien. Die baldige Verabschiedung dieses Gesetzesentwurfs*** liegt im höchsten Interesse des Landes. 

Die durch den Einspruch des Prinzen Wolrad zu Schaumburg-Lippe eingetretene Rechtsunsicherheit macht sich auf allen Gebieten der Vermögensverwaltung störend bemerkbar und ist auch geeignet, die reibungslose Durchführung des Vierjahresplans zu gefährden. Wir richten deshalb an Sie, Herr Reichstatthalter, die Bitte, die Angelegenheit zur Kenntnis des Beauftragten für den Vierjahresplan, Herrn Ministerpräsident Göring bringen und ihn bitten zu wollen, sich bei Herrn Reichsminister Hess für eine baldige Verabschiedung des Gesetzesentwurfs einzusetzen. 

In diesem Zusammenhang darf noch erwähnt werden, dass nach dem in Abschrift anliegenden heute der Landesregierung zugegangenen Schreiben des Prinzen Wolrad zu Schaumburg - Lippe dieser sich für berechtigt hält, entgegen der Entscheidung des Herrn Reichs- und Preussischen Ministers des Innern vom 13 August 1936 - I B 1 Sch 34 IV-, von der Abschrift anliegt, sich “Wolrad Fürst zu Schaumburg Lippe” zu nennen. Wir haben von dem Schreiben dem Herrn Reichsminister des Innern Kenntnis gegeben und um weitere Anweisung gebeten. Angesichts der bestehenden Rechtslage, wie sie durch den vorerwähnten Erlass des Herrn Reichsministers des Innern ihre Bestätigung gefunden hat, werden wir in der Sache zunächst nichts unternehmen und die Entscheidung des Herrn Reichsministers des Innern abwarten. Es dürfte sich jedoch empfehlen, von dem Schreiben des Prinzen Wolrad auch dem Herrn Ministerpräsidenten Generaloberst Göring zwecks Benachrichtigung des Herrn Reichsministers Hess Kenntnis zu geben. L. Reg. (ebd. S. 210 ff.)

***gemeint ist das Fideikommisserlöschensgesetz von 1938 das per 1.1.1939 das alleinige Eigentum am vormaligen Hausvermögen dem "Oberhaupt" zuweist

Seite 56 der Vier Prinzen:

StA Bückeburg Schaumburg Des. L 4 Nº 16, Bl. 47 

Am 22. November 1938 nahm Wolrad die Anfechtung zurück. ...........

Inzwischen war das Fideikommisserlöschensgesetz erlassen worden (Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommsisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6 Juli 1938).



Vermerk: Der Stichtag für das Erlöschen der gebundenen Hausvermögen wurde durch Paragraf 86 Abs. 2 der DVO zum FiderlG auf den 1.7.1939 verlegt

Donnerstag, 20. Mai 2021

Champagnerkorken knallten Silvester 1938 / 1939

 Hier ein Foto das an irgendeine Silvesterfeier am 31.12.1938 erinnern soll. 



Wieso wird hier ein Foto eines Feuerwerks gepostet ?

Einfach zur Hervorhebung eines Stichtages der eine grosse Rolle spielt:

Silvester des 31 Dezember 1938 müssen in einigen Schlössern die Champagnerkorken (Sektkorken?)  besonders oft geknallt haben.

                                                                          Foto von Véronique Pagnier


Am 1 Januar 1939 hat die nationalsozialistische Fideikommissauflösungsgesetzgebung das vormalige Vermögen der vormaligen Häuser dem vormaligen Oberhaupt als freies Eigentum zugewiesen. Ein Grund zum Feiern. Vermerk: Der Stichtag für das Erlöschen der gebundenen Hausvermögen wurde später durch Paragraf 86 Abs. 2 der DVO zum FiderlG auf den 1.7.1939 verlegt



Das Jahr darauf knallten auch die Kanonen

Montag, 17. Mai 2021

Animal Farm ?

Der Familienverband Schaumburg-Lippe sah vor der Nationalsozialistischen Fideikommissauflösungsgesetzgebung so aus:














Als die NS Fideikommissauflösung per 1.1.1939 das vormalige Oberhaupt zum Alleineigentümer avancieren liess änderte sich der Tonfall sehr


Aussenpolistische Sorgen bedeuten: Furcht vor einem bevorstehenden Krieg. Meine Verwaltung = Plettenberg.









Samstag, 8. Mai 2021

Auch die Hohenzollern konnten etwas mit der Fideikommissgesetzgebung anfangen

Dieser Beitrag erfolgt im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit zur Wahrnehmung berechtigter Interessen



Der vormalige Kaiser Wilhem II übertrug im Dezember 1938 das Hausvermögen an seinen  Sohn Wilhelm, vormaliger Kronprinz, im Wege der Fideikommissauflösungsgesetzgebung und verzichtete wenige Tage vor dem Stichtag der Fideikommissauflösungsgesetzgebung Stichtag war der  1.1.1939. Habe den Eindruck es war ziemlich "kurz vor 12." Sehe auch keine Inventarisierung und Differenzierung zwischen Privatvermögen und "gebundenem Vermögen". Eine Verlegenheitslösung in letzter Minute ?

So konnte mit Hilfe der Fideikommissauflösungsgesetzgebung "Hausvermögen" steuerbegünstigt an eine einzige Person übertragen werden. Doch bei Grundstücken ist aber eine Übertragung so nicht möglich da  Identifizierung des Grundstücks, Bezeichnung, Auflassung, Beurkundung der einzelnen Übertragungen usw.... Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Katasterrolle, Ersuchen an Grundbuch, fehlende Aufklärung der Agnaten erforderlich wären. 

Der NS Staat behielt aber Kontrolle während des Auflösungsverfahrens.

§ 11

Fideikommißauflösungsschein (Sperrfrist)

(1) Über das Erlöschen der Fideikommißeigenschaft erteilt das Fideikommißgericht dem Besitzer eine Bescheinigung (Fideikommißauflösungsschein).

(2) In der Zeit vom Erlöschen des Fideikommisses bis zur Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins (Sperrfrist) kann der Besitzer nur nach Maßgabe der vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften über das Fideikommißvermögen verfügen und Verpflichtungen mit Wirkung gegenüber diesem Vermögen begründen. Ebenso richtet sich während dieser Zeit die Verwaltung und Bewirtschaftung des Fideikommißvermögens, die Verwendung seiner Erträge und die Schuldenhaftung nach den vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften.

(3) Sequestrationen, Familiengutsverwaltungen, Pflegschaften, Schuldentilgungsverfahren und ähnliche Verfahren, die beim Erlöschen des Fideikommisses schweben, können vom Fideikommißgericht aufgehoben oder eingestellt werden, soweit ein Bedürfnis zur Durchführung dieser Verfahren nicht mehr besteht. Solange die genannten Verfahren nicht aufgehoben oder eingestellt worden sind, nehmen sie ihren Fortgang. Ergeben sich die Voraussetzungen zur Einleitung solcher Verfahren erst während der Sperrfrist, so können sie auch noch neu eingeleitet werden, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.

(4) Der Fideikommißauflösungsschein darf erst erteilt werden, wenn die im § 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 1 bestimmten Antragsfristen abgelaufen und die gestellten Anträge erledigt sind. Auch müssen die nach den §§ 5 bis 7 erforderlichen Maßnahmen getroffen oder es muß festgestellt sein, daß es solcher Maßnahmen nicht bedarf. Für einzelne Bestandteile des Fideikommißvermögens kann der Fideikommißauflösungsschein schon früher erteilt werden, wenn hierdurch die Durchführung der in der Sperrfrist zu treffenden Maßnahmen nicht gefährdet wird. Die Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins ist auszusetzen, soweit es zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.


§ 24

Rechtsgeschäfte des Fideikommißbesitzers

(1) Das Fideikommißgericht kann den Fideikommißbesitzer ermächtigen, auch insoweit über Gegenstände des Fideikommißvermögens zu verfügen und sonstige Rechtsgeschäfte hinsichtlich dieses Vermögens vorzunehmen, als er darin bisher beschränkt war. Es kann derartige Rechtsgeschäfte auch nachträglich genehmigen.

(2) Rechtsgeschäfte, die der Fideikommißbesitzer mit Ermächtigung oder Genehmigung des Fideikommißgerichts vornimmt, sind für und gegen alle Fideikommißbeteiligten einschließlich der Anfallberechtigten wirksam.

(3) Eine Verfügung über forstwirtschaftliche Grundstücke oder über Gegenstände der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Art und die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Genehmigung des Fideikommißgerichts, solange über die bei der Auflösung des Fideikommisses zum Schutze dieser Gegenstände zu treffenden Maßnahmen noch nicht entschieden ist. Diese Maßnahmen können schon vor dem Freiwerden des Fideikommißvermögens getroffen werden.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn das Fideikommißvermögen zwar schon frei geworden ist, der Besitzer aber noch fideikommißrechtlichen oder vorerbenartigen Beschränkungen unterliegt.


Habe Bedenken, dass 1945 der vormalige Kronprinz  alleine enteignet wurde. Und es ist interessant, dass RA und Notar Siebert interviniert. Es ist der gleiche Anwalt der meinen Grossvater vertrat.... 

Kurioserweise handelten dann ein oder mehrere Generalbevollmächtigte für die Person oder für das "Haus"  und somit konnte das Vermögen gut und störungsfrei unter einer gewissen Aufsicht des Fideikommissgerichtes eingesetzt werden..

Kurt von Plettenberg war Generalbevollmächtigter der Schaumburger und der Hohenzollern und setzte die grossen Vermögenskörper nutzbringend ein.

ZUSATZVEREINBARUNG








SCHIEDSVERTRAG






VERZICHTSERKLÄRUNG


Wer ist Koehler ?


VERTRAG













BESCHLUSS DER GENEHMIGUNG 
DURCH DAS FIDEIKOMMISSGERICHT




Vermerrk: Der Stichtag für das Erlöschen der gebundenen Hausvermögen wurde durch Paragraf 86 Abs. 2 der DVO zum FiderlG auf den 1.7.1939 verlegt

Freitag, 7. Mai 2021

Wer die Rolle der Fideikommissauflösung versteht versteht Alles

Es wird so viel über Vorschubleisten geschrieben, über Hakenkreuzbinden bei den Hohenzollern, es werden Gutachten verfasst, es wird die Presse mit Themen beliefert, das Publikum vollgestopft mit Meinungen. Doch niemand kommt auf den Punkt und erklärt wieso sich Hochadelige mit einem lumpigen Hakenkreuz schmückten.

Es ist ganz einfach: Tanzt mit Hitler und Alles gehört Euch! Das wars. 

Billige influencer die für Geld mitspielten.




Wieso kommen die wenigsten darauf? Wieso bemühen sie irgendwelche künstlich produzierten Gedankengebilde?

Nennt das Kind beim Namen!





Donnerstag, 6. Mai 2021

Forschungslinie Fideikommisse aufnehmen !

Zwar ist es eine sehr schwierige juristische Materie doch sollten Historiker zum Verständnis wichtiger Motive  für eine Kollaboration seitens weiter Teile des Hochadels mit der Naziführung das Thema Fideikommiss unter die Lupe nehmen und nicht ausblenden.

Das nationalsozialistische Fidekommisserlöschensrecht beschleunigte und vereinheitlichte das Auflösungsverfahren für gebundene Vermögen. Die Kompetenzen gingen an das Reichsjustizministerium, der Stichtag der Freiwerdung des gebundenen Vermögens als befreites Privateigentum in der Hand des "Oberhaupts" wurde auf den 1 Januar 1939 angesetzt.

Diese sehr "wohlwollende" Gesetzgebung hatte einen Preis: Treue und  Kollaboration als vorbildliche  Nationalsozialisten.



                                                          Ralf Husemann in der Süddeutschen Zeitung vom 5. März 2007 (Rubrik Politische Bücher:


Geschäft auf Gegenseitigkeit

Schaumburg-Lippe und die Nazis

Dies ist kein Buch, sondern ein Steinbruch. Wer sich aber durch das Geröll der endlos langen Dokumente, Briefe, Listen und Fragen des Autors („War ich nun auf der richtigen Spur?”) durchgearbeitet hat, der kann sogar einigen Erkenntniswert gewinnen. Alexander vom Hofe, ein Großneffe von Adolf von Schaumburg-Lippe, des letzten fürstlichen Herrschers dieses noch bis 1946 bestehenden norddeutschen Mini-Staates, hat sich seine Familie vorgenommen – und die hat es wahrlich in sich. Der Großonkel kam 1936 unter bis heute ungeklärten Umständen mit seiner Frau in Mexiko bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Drei Brüder des Fürsten arrangierten sich mit den Nazis (Friedrich Christian brachte es gar zum Adjutanten von Goebbels). Doch der vierte (Heinrich), der Großvater des Autors, hatte nicht nur mit den Nazis nichts am Hut, er gehörte auch noch einer (alsbald verbotenen) Freimaurer-Loge an.

Im Zentrum dieses Buches steht Prinz Wolrad, der nach dem mysteriösen Tod seines Bruders alles tat, um als neues „Oberhaupt” der Fürstenfamilie dessen Gesamtbesitz an sich zu reißen. Der Autor versucht nun nachzuweisen, dass die anderen Brüder (und damit auch sein Großvater Heinrich) um ihr Erbe betrogen wurden. Dem Rechtsanwalt Alexander von Hofe geht es aber um Grundsätzlicheres. Er sieht die Kumpanei der Familie mit den Nazis als Geschäft auf Gegenseitigkeit. Das Haus Schaumburg-Lippe behielt im Wesentlichen seine riesigen Besitztümer, auf denen dafür zum Teil kriegswichtige Produktionsstätten und Zwangsarbeiterlager eingerichtet wurden. 37 in einem Steinbruch ermordete Zwangsarbeiter sind namentlich bekannt, die tatsächliche Anzahl der Getöteten liegt vermutlich noch weit darüber. Eher niedere Chargen mussten sich später dafür rechtfertigen, gegen den blaublütigen Besitzer wurde aber nichts unternommen. Ein interessanter Nebenaspekt ist die Frage, ob der Verkauf des Bonner Palais Schaumburg, des späteren Dienstsitzes des Bundeskanzlers an die Wehrmacht rechtlich einwandfrei war. Ein anderes Thema sind die staatlichen Archive, die den Autor bei seinen Recherchen immer wieder abzuwimmeln versuchten. Das Thema ist offensichtlich noch brisant. (Zitatende)


Mittwoch, 5. Mai 2021

Was haben Koehler und der Weihnachtsmann gemeinsam ?

Das nationalsozialistische Standardwerk zum Erlöschen der Familienfideikommisse von Koehler Heinemann 

Koehler/Heinemann,

Das Erlöschen der Familienfideikommisse

stellt ohne Zweifel ein Weihnachtsgeschenk an die "Oberhäupter" der "Adelshäuser" dar.

Das Gesetz zum Erlöschen der Familienfideikommisse beschleunigt und vereinheitlicht die Überführung gebundenen Vermögens als  freies ungebundenes Vermögen in das Privatvermögen des "Chefs oder Oberhaupts" und zwar zum 1.1.1939.

Vermerrk: Der Stichtag für das Erlöschen der gebundenen Hausvermögen wurde durch Paragraf 86 Abs. 2 der DVO zum FiderlG auf den 1.7.1939 verlegt

Ein richtiges Weihnachtsgeschenk. 

Man könnte auf folgendem Bild die Gesichter austauschen und das Buch von Koehler Heinemann als Geschenk einsetzen. Rechts vielleicht ein Repräsentant eines treuen Oberhaupts. Passend. Aber Geschenke bekommen vom Weihnachtsmann nur die Buben die sich wohl verhalten und spuren...



 


                                                                                                                   Dr. Karl Koehler


Hier Details zu Dr. Koehler und Dr. Heinemann aus den Vier Prinzen S. 293-295 um den Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen zu verlieren:

Die allerwichtigste Funktion der Fideikommissenate bestand in der Nutzbarmachung der grossen Vermögensmassen und Wirtschaftskörper für die SS und Wehrmacht zur Stärkung der national-sozialistischen Kriegsmaschinerie, mit Wissen und Wollen Wolrads und seiner Gehilfen, die damit rechneten, im Falle des Endsieges auf der Gewinnerseite im In- und Ausland zu stehen. 

Dr. Figge und Dr. Tasche arbeiteten später die Verordnung zum Fideikommiss- und Stiftungsrecht im November 1946 aus (siehe Kapitel 20). 

Aus den Personalakten von Herrn Dr. Robert Figge fehlen fast sämtliche Unterlagen aus der Zeit von Dezember 1940 bis Februar 1946. Zu den Kollegen von Dr. Figge zählen nach meiner Auffassung auch jene Juristen aus dem Reichsjustizministerium die das Fideikommissgesetzeswerk ersannen, Technokraten die das Gesetzeswerk erdachten, mit dem das erstrebte Ziel erreicht werden sollte: 

Dr. Ernst Heinemann der vom Reichsjustizministerium zum Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgeordnet worden war. und Dr. Karl Koehler vom Reichsjustizministerium. Beide verfassten im Jahre 1940 das Buch:“Das Erlöschen der Familienfideikommisse”Verlag Franz Vahlen,1940. 

Dieses “Werk” zitierte das OLG Celle im Jahre 2004 in unserer Angelegenheit sechs Mal. Koehler wurde sechs Mal mit ö statt oe geschrieben. 

Zu Dr. Heinemann:………. Die Beurteilung Dr. Heinemanns lautete: D.R.M. f. E. u: L (Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft) Berlin, den 14 April 1939 H.B.-H. Referent: OBR Dr.Vorwerk i.V. Expedient:AR. Püschel 

1.An den Reichsminister der Justiz Berlin W 8 Wilhelmstrasse65 

Auf das Schreiben vom 24 März 1939 -I p 10.17443 H 1-. Amtsgerichtsrat Dr. Ernst Heinemann war in den Jahren 1919/20 Freiwilliger des Marburger Studentenkorps (Freikorps), ist seit 1.Mai 1933 Mitglied der NSDAP (Nr. 3 216 818), seit Mai 1933 Mitglied des NS- Rechtswahrerbundes, NSV, seit 1934 Mitglied des RLB., seit August 1935 Mitglied der NSV und seit Januar 1936 auch des VDA. Seit März 1937 ist er in meinem Ministerium tätig und hat während dieser Zeit ein Verhalten an den Tag gelegt, das einen Zweifel an seiner politischen Zuverlässigkeit keineswegs rechtfertigt. (BARCH, R 3601, PA 121) 

Zu Dr. Koehler: Er wurde 1928 zum Beamten der Staatsanwaltschaft ernannt. (Personalakte Dr. Koehler BARCH R 3001 (alt R22),Aktenband 63951 Bl. 17). Dr. Koehler war Mitglied der NSDAP seit 27.4.1933 (Mitgliedsnummer 2.849.442). Er war Mitglied des BNSDJ, NSV (seit 27.5.1935), RDB (seit Gründung), NSRB (seit 22.5.1933), RLB (seit 1.11.1933). 28. 

Seit 1.4.1939 Mitglied Nr. 86 508 des NS Altherrenbundes der Deutschen Studenten. Seit dem 13.August 1938 Mitglied im NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund). (Personalakte aaO Bl. 44, 63, 73). Ministerialrat Dr. Koehler wurde vom Reichsminister Dr. Gürtner am 30 März 1939 nebenamtlich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Herrn Reichsforstmeister (Göring, d. Verf.) stellvertretender Präsident und Mitglied des Obersten Fideikommissgerichtes. (Personalakte Dr. Koehler BARCH R 3001 (alt R22),Aktenband 63951 Bl. 54). Am 23 Juli 1938 wurde ihm durch Staatssekretär Dr. Schlegelberger das ihm vom Führer und Reichskanzler verliehene silberne Ehrenzeichen für 25 jährige Dienstzeit nebst Verleihungsurkunde vom 9.6.1938 ausgehändigt. (Personalakte aaO. Blatt 51) Dr. Koehler war am 13. März 1940 Mitglied der Landwehr II (Wehrbezirkskommando Berlin IX in Berlin-Wilmersdorf). (Personalakte aaO. Blatt 56) Der Reichsminister der Justiz schrieb am 15. März 1940 an die Wehrersatzinspektion in Berlin Tempelhof: Ministerialrat Dr. Koehler bearbeitet im Reichsjustizministerium insbesondere die Auflösung des gebundenen Besitzes (Familiengüter). 

Diese Arbeiten müssen wegen der damit verbundenen Fragen der ländlichen Siedlung und Ernährungswirtschaft auch während des Krieges weitergeführt werden. Dr. Koehler ist auf diesem Arbeitsgebiet jetzt noch der einzige eingearbeitete Sachbearbeiter des Reichsjustizministeriums und deshalb unentebehrlich. (Personalakte aaO. Blatt 59) Vermerk: Der Ministerialrat Dr. Koehler konnte aus Gründen, die im Interesse der Reichsverteidigung liegen, nicht zum Waffendienst freigegeben werden. Berlin, den 2 August 1940. (Personalakte aaO. Blatt 62) Adolf Hitler bestellte durch Urkunde vom 26 März 1943 Dr. Karl Koehler für die Dauer von 3 Jahren nebenamtlich zum Mitglied des Reichserbhofgerichtes. (Personalakte aaO. Blatt 72) 

Am 3. Dezember 1943 wurde Dr. Koehler vom Reichsjustizministerium Berlin in die Ausweichstelle Leitmeritz des Reichsjustizministeriums abgeordnet. (Personalakte aaO. Blatt 76) Leitmeritz (Litomerice) war eine kleine Stadt, ca. 55 km von Prag entfernt. In der Nähe befand sich Theresienstadt (Konzentrationslager und Ghetto). In Litomerice existierte ein Außenlager des KZ´s Flössenbürg, Bezeichnung Theresienstadt, Gebiet Reichsgau Sudetenland, Eröffnung 27.3.1944, Häftlinge 6.000 vor allem jüdische Ungarn, Einsatz der Häftlinge: Bauleitung der Waffen-SS und Polizei, Kommando B 5 Leitmeritz; Mineralölbaugesellschaft m.b.H. Oberleutensdorf, Bauleitung “Richard” / Elsabe A.G. (Auto Union Chemnitz); Art der Arbeit: Panzermotorenfertigung, Bau unterirdischer Produktionsräume; die Häftlinge waren anfangs in Theresienstadt untergebracht. Das Lager in Leitmeritz wurde im April eröffnet und seit Mai 1944 wurde in den ehemaligen Artillerie-Kasernen in Leitmeritz ein Lager für alle Kommandos eingerichtet. Die Arbeiten standen in Zusammenhang mit einem Panzerbauprogramm. In den Höhlen der AG Kalk und Ziegelwerke Leitmeritz sollten durch die Auto-Union der Maybach-Motor HL 230 für den Panzer VII (“Tiger”) hergestellt werden. Aus Tarnungsgründen wurde dafür die Firma Elsabe AG gegründet. Alle Bauvorhaben erhielten den Tarnnamen Richard und für den Höhlenausbau bediente man sich der Bezeichnung “Kommando 5”. In Leitmeritz sollen extrem schlechte Lebens- und Arbeitsbedingungen geherrscht haben (wahrscheinlich besonders für die im Bergbau geschäftigten Häftlinge), so daß mindestens 3.200 Häflinge dort den Tod fanden. 

Am 20 Januar 1944 wurde Herrn Dr. Koehler durch den Führer und Reichskanzler das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse (ohne Schwerter) verliehen. (Personalakte aaO. Blatt 82)”

Und nach dem Krieg schrieb Richter Figge 



                                                                                                                                          Richter Figge

 dem Prinzen Heinrich diesen Brief als wären der Krieg und die Verluste vom Himmel gefallen: