Sonntag, 26. Februar 2012

Ungereimtheiten

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Die Antwort der niedersächsischen Staatskanzlei auf die Anfrage der Landtagsabgeordneten ist unrichtig. Nicht in den neunzigern, sondern schon 1985 wurde das Staatsarchiv kontaktiert um Unterlagen einzusehen. Philipp Ernst zu Schaumburg-Lippe schrieb meiner Mutter und "drohte" in freundlichem Ton (siehe S. 41 der https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/16146?show=full)

 "Zu jener Zeit erfuhr Philipp Ernst von meinen Bemühungen, Licht in das Dunkel der
Vergangenheit zu bringen. Er rief meine Mutter sofort an und gab zu verstehen, dass ich
meine Recherchen einstellen sollte. Er beschwerte sich darüber, dass ich “schnüffele” und
warnte: Auch Friedrich Christian habe sein letztes Geld verloren. Seine Anwälte hätten ihm
enorme Honorare in Rechnung gestellt. Fredrich Christians Bemühungen seien zum
Scheitern verurteilt gewesen, genau so wie meine".




Rohrssen ging mit Friedrich Christian zu Goebbels
Wo ist das Testament ?



Bundesverwaltungsgericht erklärte  auf S. 3 zutreffend: Mit Paragraf 2259 BGB hat der Streitgegenstand  nicht das Geringste zu tun






Zutreffend hob das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Frage der allgemeinen Ablieferungspflicht nach Paragraf 2259 BGB den archivrechtlichen Streitgegenstand (Einsichtnahme) verfehlt. Die Staatskanzlei kann somit diese Entscheidung nicht bemühen, um die Nichtablieferung an das Nachlassgericht zu rechtfertigen. Insoweit sind die Ausführungen in der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten unrichtig.

Womit möchten Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe und die Staatskanzlei die Nichtablieferung begründen ? Etwa mit dem ewigen Treueschwur ?

Die Staatskanzlei war Partei in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Chefin der Staatskanzlei und der Ministerpräsident sind sehr qualifizierte Volljuristen. Was soll dann diese wahrheitswidrige Behauptung Landtagsabgeordneten gegenüber im Rahmen einer verfassungsrechtlich garantierten Anfrage eines Verfassungsorgans ?







siehe auch:


Kontakt: 
Alexander vom Hofe
Rechtsanwalt
Jose Ortega y Gasset 40-7D
28006 Madrid
alexander.vomhofe@2020consultoria.com

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