Mittwoch, 6. März 2019

Urkundenunterdrückung und Fristen

Nachgewiesen ist:

die Unterdrückung des im Jahre 1937 ausgestellten Erbscheins durch die Hofkammer, also durch den Miterben Wolrad

die Mittäterschaft durch den Richter Reineke am Amtsgericht Bückeburg

nachgewiesen ist, dass die Erben keine Kenntnis erlangten, weil ihnen fälschlicherweise mitgeteilt wurde, Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe sei vermögenslos gestorben

Erstmalig wurde der Erbschein am 23.5.2001 den Miterben zur Kenntnis geggeben.



Ferner hat weder Philipp Ernst zu Schaumburg Lippe, noch dessen Sohn, noch die "Hofkammer", also deren Angestellte, jemals den Erbschein bei irgend einem Amt vorgelegt, den Erbschein IMMER unterdrückt (= nie vorgelegt).

Wie wäre dies in einem Rechtsstaat zu beurteilen ?

Sind Miterben schutzlos ?

Wozu gibt es den Paragrafen 274 StGB ?

Nur für "Bürgerliche" ?

Und wenn der Erbschein erstmalig den Miterben im Mai 2001 von der Justiz zugestellt wird, wann beginnen die Fristen zu laufen ?

Denn das Erbscheinsverfahren 1937 kann ja wohl nicht als Erbscheinsverfahren bezeichnet werden, denn Erbscheinsverfahren unterliegen einem Verfahren.

Und in diesem Verfahren sind die Miterben zu hören und zu beteiligen. Das weiss jeder Rechtspfleger

Im Erbscheinsverfahren findet eine gründliche Prüfung statt
Es dauert unter Umständen unterschiedlich lange, je nachdem ob sich das Erbrecht aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder – falls keine solche vorliegt – aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt. 
Das Gericht benötigt alle nachweisenden Unterlagen, damit es die rechtliche Beurteilung durchführen kann. 
Der erteilte Erbschein ist schließlich ein rechtskräftiger Nachweis und hierzu legen die Gerichte Wert auf  die gründliche Prüfung im Erbscheinsverfahren.
Die Befragung wird nach den Grundsätzen eines Amtsverfahrens durchgeführt, diese sind in § 26 FamFG folgendermaßen beschrieben:
„Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der zur Entscheidung erheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.“
Vor der Antragstellung findet bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung die Testamentseröffnung statt. 

Die Einladung hierzu erfolgt vom Nachlassgericht an die genannten Erben und alle weiteren Beteiligten. Dies könnten zum Beispiel Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker sein. Eine Einladung ist jedoch nicht zwingend erforderlich, es reicht wenn der Inhalt des Testaments amtlich bekanntgemacht und ein Eröffnungsprotokoll erstellt wird. 

Alle Beteiligten erhalten jedoch in jedem Fall diese Dokumente per Post. Daraufhin sollten sie die Möglichkeit wahrnehmen, die weiteren rechtlichen Schritte einzuleiten um alle Fristen zu wahren. 

Das Original-Testament verbleibt in der Verwahrung des Nachlassgerichts.
Falls kein Testament vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge und das Gericht wird auf den Antrag der gesetzlichen Erben hin tätig.
Das Erbscheinsverfahren wird vom Gericht eingeleitet durch den Antrag des Erben
Folgende Fakten sind zu beachten zur Einleitung des Erbscheinsverfahrens:
  • Antrag zur Einleitung eines Erbscheinsverfahrens kann zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden
  • Das Nachlassgericht (Bereich des Amtsgerichts) ist grundsätzlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte
  • Ein Erbscheinsantrag kann von jedem Notar angenommen oder aufgenommen werden
  • Unterlagen müssen vollständig und
  • Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden
  • Ein Erbscheinsverfahrens – Antrag kann von jedem Menschen gestellt werden (Achtung Ablehnung verursacht Kosten)
  • Der/die Erben können einen Antrag auf den gemeinschaftlichen Erbschein stellen (beinhaltet Erbteile der einzelnen Berechtigten)



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