Montag, 23. Dezember 2019

i Wie keine Information




Verweigert die oberste Aufsichtsbehörde in einem Verwaltungsgerichtsverfahren nach pflichtgemessem Ermessen die Vorlage von Unterlagen aus Geheimschutzgründen, kann – auf Antrag eines Beteiligten und sofern das Gericht der Hauptsache die zurückgehaltenen Unterlagen für entscheidungserheblich erachtet – im In-Camera-Verfahren nach § 99 VwgO die Rechtmässigkeit der Zurückhaltung durch speziell bei den Oberverwaltungsgerichten  und beim Bundesverwaltungsgericht eingerichtete „Fachsenate für In-Camera-Verfahren“ par. 188 VwGO) überprüft werden.

Ich frage mich ob das Verfahren auch in Grundbuchsachen Anwendung findet, wenn die streitige Frage lautet ob der Staat  Privateigentum redlich erwarb.



https://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/stadt-bonn/palais-schaumburg-in-bonn-staatsbesitz-in-frage-gestellt_aid-44027615


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