Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1978/13 bringt Bewegung in Sachen Einsichtnahmerechte, insbesondere zur Frage des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten die sich in Privatbesitz befinden.
Im Hinblick auf Archivalia die die Familie Schaumburg-Lippe betreffen und die das NLA verwahrt stellt sich die Frage, ob das NLA oder der "Eigentümer" befugt ist, Unterlagen die amtlichen Charakter haben oder haben können (Beispiel Testamente), "wegzusperren".
Die Frage stellt sich insbesondere, wenn die Bestandsbeschreibung genau gelesen wird. Es fallen folgende in rot hervorgehobene Formulierungen auf:
Fürstliches Hausarchiv,
Regierungs- und Kammerakten
Abteilung: Akten nichtstaatlicher
Provenienz, Deposita, Fürstlich Schaumburg-Lippisches Hausarchiv.
Inhalt: Bei der Separierung der Hausangelegenheiten 1907 ff. übrig gebliebene Akten der Regierung und der Kammer. Parallelbestand zu den staatlichen Beständen L 2 und L 3 sowie zu den Kammerbeständen K 1 und K 2, darunter z. B. die Abteilungen "Reich" und "Militär" (auch "Wilhelmstein"), ferner die auswärtigen Besitzungen Alverdissen, Blomberg, Brake, Schieder, Lipperode, in Mecklenburg und in Ungarn.
Umfang: 88,05 m.
Erschließung: Findbuch, EDV.
Benutzung der Unterlagen ab 1892 nur mit Genehmigung des Eigentümers.
Der Bestand F 2 des Fürstlichen
Hausarchivs ist ein Mischbestand, der sowohl Akten der schaumburg-lippischen
Landesregierungen wie auch Kammerakten von 1640 bis in das 20. Jahrhundert
hinein umfaßt. Er bildet damit wie der Bestand F 3 zu L 1 eine
Parallelüberlieferung zu den staatlichen Archivbeständen L 2 und L 3 wie auch
zu den Kammerbeständen K 1 und K 2. Ursache dieser Entwicklung ist die völlig
unbefriedigend verlaufene Trennung von Haus- und Staatsarchiv zu Anfang dieses
Jahrhunderts. Erst 1907 wurde das Fürstliche Hausarchiv von den staatlichen Archivbeständen wirklich getrennt, doch geschah auch dies nur sehr
unvollständig. Der fürstliche Archivar Berckemeier ordnete im wesentlichen nur
die Privatkorrespondenz und die wichtigsten unmittelbaren Haussachen der Grafen
und Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Ein umfangreicher Archivbestand, der Urkunden
und Akten vom Mittelalter bis zum 20. Jahrhundert umfaßte, blieb unverzeichnet
und wurde deshalb nicht in das Schaumburger Samtarchiv bzw. in die staatlichen
Nachfolgebestände einbezogen. Mit der Deponierung des Fürstlichen Hausarchivs
ins Nieders. Staatsarchiv in Bückeburg seit 1968 kam somit auch ein
ungeordneter Mischbestand zum Vorschein, in dem sich neben staatlichen Akten und
Betreffen der Fürstlichen Hofkammer auch noch Haussachen befanden, die in den
Bestand F 1 nachzutragen waren.
Die Akten dieses Bestandes lagen in der Hofkammer nach einem Litterierungsverfahren zwar grob geordnet, doch wies dieses kaum eine sinnvolle sachthematische Gliederung auf. Diese vorläufige Ordnung wurde deshalb völlig fallengelassen und in Grundzügen eine auch für das Schaumburger Samtarchiv (L 1 bzw. F 3) gewählte Gliederung angewandt. Die hier vorhandene Aktenüberlieferung führte dabei aber zu anderen Schwerpunkten. Von besonderer Bedeutung sind im Bestand F 2 die Abteilungen "Reich" und vor allem "Militär".
Zu letzterer Abteilung gehören
mehr als ein Viertel der erhaltenen Akten, u. a. auch die zuvor auf der Festung
Wilhelmstein gelagerten Unterlagen, die ebenfalls diesem Bestand des
Hausarchivs zugeschlagen wurden. In den vorliegenden Bestand wurden zudem
Kammerakten eingearbeitet, die unabhängig von den bestehenden Kammerbeständen K
1 und K 2 aufgefunden wurden. Andererseits wurde der Bestand von allen
unmittelbaren Haussachen befreit, die dem eigentlichen Hausarchiv F 1
zugeordnet wurden. Die Laufzeit der Akten bewegt sich im wesentlichen von 1640
bis 1930, wobei allerdings der Zeitraum von 1640 bis ca. 1900 den Schwerpunkt
bildet. Fast nur im Bereich Archiv und Bibliothek befinden sich Akten aus den
ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, in Einzelfällen auch darüber
hinaus.
Desgleichen reicht die Laufzeit einzelner Akten bis in die Zeit vor dem Aussterben des holstein-schaumburgischen Grafenhauses im Jahre 1640 zurück.
Die alte Archivsignatur bezeichnet im wesentlichen die bei der gemeinsamen Verzeichnung der Bestände F 2 und F 3 gegebene vorläufige Nummer, nach der der Bestand schon benutzt und zitiert wurde. Die Verzeichnung des Bestandes wurde von den Archivaren Dr. Jarck und Dr. Poestges begonnen und vom Unterzeichnenden abgeschlossen. Das Findbuch erstellten Frau Laue und Frau Köneke.
Bückeburg, im April 1989
Dr. Steinwascher
Nach der Vereinbarung über die Nutzung des Hausarchivs vom 7.7.2009 sind alle Archivalien bis einschließlich 1892 entsprechend dem Nds. Archivgesetz und der geltenden Benutzungsordnung zu benutzen. Die jüngeren Archivalien wurden mit einem Sperrvermerk versehen, zur Einsichtnahme ist eine schriftliche Erlaubnis des Depositars erforderlich.
Bückeburg, 9.7.2009
Dr. S.
Brüdermann
teilweise verzeichnet
Abgeschlossen: Nein
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es sinnvoll wäre die Niedersächsische Landesregierung zu bitten, mitzuteilen, welche Unterlagen der jüngeren Archivalien die dem amtlichen Bereich zuzurechnen sind und dem sogenannten Depositen zufallen sollen, auszusondern sind. Ein probates Mittel, wie schon immer von mir verlangt, wäre eine Sichtung der Findbücher.
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