Donnerstag, 20. Juli 2017

So einfach ist es mit dem Vorenthalten von Informationen vielleicht doch nicht


Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1978/13 bringt Bewegung in Sachen Einsichtnahmerechte, insbesondere zur Frage des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten die sich in Privatbesitz befinden.

Im Hinblick auf Archivalia die die Familie Schaumburg-Lippe betreffen und die das NLA verwahrt stellt sich die Frage, ob das NLA oder der "Eigentümer" befugt ist, Unterlagen die amtlichen Charakter haben oder haben können (Beispiel Testamente), "wegzusperren".

Die Frage stellt sich insbesondere, wenn die Bestandsbeschreibung genau gelesen wird. Es fallen folgende in rot hervorgehobene Formulierungen auf:

Fürstliches Hausarchiv, Regierungs- und Kammerakten

Abteilung: Akten nichtstaatlicher Provenienz, Deposita, Fürstlich Schaumburg-Lippisches Hausarchiv. 

Inhalt: Bei der Separierung der Hausangelegenheiten 1907 ff. übrig gebliebene Akten der Regierung und der Kammer. Parallelbestand zu den staatlichen Beständen L 2 und L 3 sowie zu den Kammerbeständen K 1 und K 2, darunter z. B. die Abteilungen "Reich" und "Militär" (auch "Wilhelmstein"), ferner die auswärtigen Besitzungen Alverdissen, Blomberg, Brake, Schieder, Lipperode, in Mecklenburg und in Ungarn. 

Umfang: 88,05 m. 

Erschließung: Findbuch, EDV

Benutzung der Unterlagen ab 1892 nur mit Genehmigung des Eigentümers.
Der Bestand F 2 des Fürstlichen Hausarchivs ist ein Mischbestand, der sowohl Akten der schaumburg-lippischen Landesregierungen wie auch Kammerakten von 1640 bis in das 20. Jahrhundert hinein umfaßt. Er bildet damit wie der Bestand F 3 zu L 1 eine Parallelüberlieferung zu den staatlichen Archivbeständen L 2 und L 3 wie auch zu den Kammerbeständen K 1 und K 2. Ursache dieser Entwicklung ist die völlig unbefriedigend verlaufene Trennung von Haus- und Staatsarchiv zu Anfang dieses Jahrhunderts. Erst 1907 wurde das Fürstliche Hausarchiv von den staatlichen Archivbeständen wirklich getrennt, doch geschah auch dies nur sehr unvollständig. Der fürstliche Archivar Berckemeier ordnete im wesentlichen nur die Privatkorrespondenz und die wichtigsten unmittelbaren Haussachen der Grafen und Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Ein umfangreicher Archivbestand, der Urkunden und Akten vom Mittelalter bis zum 20. Jahrhundert umfaßte, blieb unverzeichnet und wurde deshalb nicht in das Schaumburger Samtarchiv bzw. in die staatlichen Nachfolgebestände einbezogen. Mit der Deponierung des Fürstlichen Hausarchivs ins Nieders. Staatsarchiv in Bückeburg seit 1968 kam somit auch ein ungeordneter Mischbestand zum Vorschein, in dem sich neben staatlichen Akten und Betreffen der Fürstlichen Hofkammer auch noch Haussachen befanden, die in den Bestand F 1 nachzutragen waren. 

Die Akten dieses Bestandes lagen in der Hofkammer nach einem Litterierungsverfahren zwar grob geordnet, doch wies dieses kaum eine sinnvolle sachthematische Gliederung auf. Diese vorläufige Ordnung wurde deshalb völlig fallengelassen und in Grundzügen eine auch für das Schaumburger Samtarchiv (L 1 bzw. F 3) gewählte Gliederung angewandt. Die hier vorhandene Aktenüberlieferung führte dabei aber zu anderen Schwerpunkten. Von besonderer Bedeutung sind im Bestand F 2 die Abteilungen "Reich" und vor allem "Militär".

Zu letzterer Abteilung gehören mehr als ein Viertel der erhaltenen Akten, u. a. auch die zuvor auf der Festung Wilhelmstein gelagerten Unterlagen, die ebenfalls diesem Bestand des Hausarchivs zugeschlagen wurden. In den vorliegenden Bestand wurden zudem Kammerakten eingearbeitet, die unabhängig von den bestehenden Kammerbeständen K 1 und K 2 aufgefunden wurden. Andererseits wurde der Bestand von allen unmittelbaren Haussachen befreit, die dem eigentlichen Hausarchiv F 1 zugeordnet wurden. Die Laufzeit der Akten bewegt sich im wesentlichen von 1640 bis 1930, wobei allerdings der Zeitraum von 1640 bis ca. 1900 den Schwerpunkt bildet. Fast nur im Bereich Archiv und Bibliothek befinden sich Akten aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, in Einzelfällen auch darüber hinaus. 

Desgleichen reicht die Laufzeit einzelner Akten bis in die Zeit vor dem Aussterben des holstein-schaumburgischen Grafenhauses im Jahre 1640 zurück. 

Die alte Archivsignatur bezeichnet im wesentlichen die bei der gemeinsamen Verzeichnung der Bestände F 2 und F 3 gegebene vorläufige Nummer, nach der der Bestand schon benutzt und zitiert wurde. Die Verzeichnung des Bestandes wurde von den Archivaren Dr. Jarck und Dr. Poestges begonnen und vom Unterzeichnenden abgeschlossen. Das Findbuch erstellten Frau Laue und Frau Köneke.

Bückeburg, im April 1989 

Dr. Steinwascher 


Nach der Vereinbarung über die Nutzung des Hausarchivs vom 7.7.2009 sind alle Archivalien bis einschließlich 1892 entsprechend dem Nds. Archivgesetz und der geltenden Benutzungsordnung zu benutzen. Die jüngeren Archivalien wurden mit einem Sperrvermerk versehen, zur Einsichtnahme ist eine schriftliche Erlaubnis des Depositars erforderlich.


Bückeburg, 9.7.2009 

Dr. S.
Brüdermann


teilweise verzeichnet
Abgeschlossen: Nein

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es sinnvoll wäre die Niedersächsische Landesregierung zu bitten, mitzuteilen, welche Unterlagen der jüngeren Archivalien die dem amtlichen Bereich zuzurechnen sind und dem sogenannten Depositen zufallen sollen, auszusondern sind. Ein probates Mittel, wie schon immer von mir verlangt, wäre eine Sichtung der Findbücher.



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