das Bundesministerium der Finanzen übte die Fachaufsicht aus
und es wäre wichtig zu wissen, ob das damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Weisungen erhielt und ggf. befolgen musste.
Die Einsichtnahme in den Schriftverkehr wäre von Bedeutung.
Die Versagung der Einsichtnahme oder Nichtabgabe an das Verwaltungsgericht wäre zu begründen (siehe 99 VwGO)