Es sind Zweifel aufgekommen, ob die BIMA der richtige Verfahrensbeteiligte ist. Deshalb ist das Bundeskanzleramt auf meine Anregung vom Landgericht richtigerweise angeschrieben worden um dem Bundeskanzleramt Gelegenheit zu geben, ggf. seine Verfahrensrechte wahrzunehmen und inhaltlich vorzutragen, nach Zusendung der Antragsschrift.
Das Verfahren begann im Frühling 2019. Das ist lange her.
Die BIMA steht seit Juli 2019 im Passivrubrum und gibt keinerlei Stellungnahme im Verfahren ab. Es sind 17 Monate vergangen seit Zustellung der Beschwerde an die BIMA.
Erstaunt bin ich über die Umstände, die dazu geführt haben, dass erhebliche Zweifel an der Passivlegitimation der BIMA aufgetreten sind.
Bundesarchiv_Bild_101I-300-1862-22A,_Frankreich,_bei_Etretat,_Waffenvorführung,_ Kuntzen
UPDATE 15.1.2021
Eine Gelegenheit zur Aufarbeitung
Wird das Bundeskanzleramt
einer fachlichen Auseinandersetzung ausweichen ?
Das Landgericht hat die Beschwerde vom 22.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.5.2008, den angefochtenen Beschluss als solchen, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 20.3.2019 sowie weitere in vorliegenden Verfahren erfolgte Stellungnahmen des Beschwerdeführers mit der Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme binnen eines Monats dem Bundeskanzleramt mit Schreiben vom 28.12.2020 zugesandt.
Seit meiner Beschwerde vom 22.2.2019 sind bald zwei Jahre vergangen.
Ich möchte erfahren, ob die "Veräusserung" des Palais Schaumburg an den Reichsfiskus im Jahr 1939 einer rechtlichen Prüfung nach rechtsstaatlichen Massstäben standhält.