Montag, 12. Dezember 2016

Freitag, 2. Dezember 2016

Reichsbürger und Reichsfürsten

Beide leugnen anerkannte Rechtsordnungen wenn sie für sich einen Sonderstatus in Anspruch nehmen.

Auf   Reichsbürger wird der Verfassungsschutz aufmerksam.

Reichsfürsten wird gestattet, sich monarchisch   auf zu spielen.

Im Grunde genommen, gehören beide Gattungen unter die Lupe genommen.

Denn deren Stossrichtung ähnelt mehr als gedacht.

Donnerstag, 1. Dezember 2016

Wie lange noch ?

Dass der Europäische Gerichtshof folgende Aussage trifft, interessiert selbstgekrönte Fürsten nicht das Geringste:

Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat.

Grotesk wenn unter Zuhilfename von Fürstlichen Attributen, Fürstentiteln, das BGB ausgehebelt wird, 98 Jahre nach Abschaffung der Monarchie. Grotesk, wenn unter Zugrundelegung von Sonderrecht, Miterben zu Bürgern zweiter oder dritter Klasse degradiert werden, wenn Einsichtnahme in Archive verweigert wird unter Bezugnahme auf einen Vertrag mit einer Fürstlichen Hofkammer, grotesk und eigentlich kriminell.

Und deutsche Stellen unterstützen diesen Humbug. Wie lange noch ? Bis ins 24 te Jahrhundert oder bis ins dritte Jahrtausend ?

Urteil in der Rechtssache C-208/09 Ilonka Sayn-Wittgenstein / Landeshauptmann von Wien

Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den einen Adelstitel enthaltenden Namen eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, anzuerkennen Die Europäische Union stellt die Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger sicher, und mit dem österreichischen Adelsaufhebungsgesetz wird dieser Grundsatz ausgeführt.

 Frau Ilonka Sayn-Wittgenstein, eine in Deutschland wohnende österreichische Staatsangehörige, erhielt nach ihrer Adoption im Jahr 1991 durch Herrn Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein, einen deutschen Staatsangehörigen, dessen Nachnamen samt Adelstitel in der Form „Fürstin von SaynWittgenstein“ als Geburtsnamen.

Unter diesem Namen wurde ihr in Deutschland ein Führerschein ausgestellt, und sie gründete dort ein Unternehmen. Die österreichischen Behörden trugen ihrerseits diesen neuen Namen in das österreichische Personenstandsregister ein. Sie erneuerten auch einen Reisepass und stellten zwei Staatsbürgerschaftsnachweise aus, sämtlich auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof entschied jedoch 2003 in einem ähnlichen Fall, dass es nach dem Adelsaufhebungsgesetz von 1919 – das im Verfassungsrang stehe und den Gleichheitsgrundsatz ausführe – unzulässig sei, dass ein österreichischer Staatsbürger aufgrund einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen, der einen Adelstitel rechtmäßig als Teil des Namens führe, einen Namen erwerbe, der diesen Adelstitel enthalte.

Da die Wiener Standesbehörde im Anschluss an dieses Erkenntnis die Frau Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein nach ihrer Adoption ausgestellte Geburtsurkunde als unrichtig ansah, berichtigte sie den Eintrag im Geburtenbuch auf „Sayn-Wittgenstein“.

Vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof macht Frau Sayn-Wittgenstein geltend, dass die Nichtanerkennung der namensrechtlichen Folgen ihrer Adoption eine Beeinträchtigung ihres Freizügigkeitsrechts – da sie dadurch gezwungen werde, in zwei Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen zu führen – sowie, durch die Änderung ihres Namens, den sie 15 Jahre lang geführt habe, einen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.

In diesem Zusammenhang möchte das österreichische Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es der Grundsatz der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts der Unionsbürger zulässt, dass die österreichischen Behörden es ablehnen, den Nachnamen eines österreichischen Staatsangehörigen, wie er in Deutschland, wo dieser Staatsangehörige wohnt, bestimmt wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, weil dieser Name einen Adelstitel enthält, der nach österreichischem Verfassungsrecht unzulässig ist.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass zwar die Regelung des Nachnamens einer Person und von Adelstiteln in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese dabei aber gleichwohl das Unionsrecht beachten müssen.

So gehört der Name zur Identität einer Person und zu ihrem Privatleben, deren Schutz in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist. www.curia.europa.eu Der Gerichtshof hat bereits festgestellt1 , dass jedes Mal, wenn der von einer Person in einer konkreten Situation benutzte Name nicht dem Namen entspricht, der in seinem Ausweis steht, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Name steht, Zweifel an der Identität dieser Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der Angaben entstehen können. Schon die konkrete Gefahr, Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, stellt eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit dar. Diese Beeinträchtigung lässt sich jedoch rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Der Gerichtshof weist dazu darauf hin, dass die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört.

Demgemäß kann das Adelsaufhebungsgesetz vor dem Hintergrund der österreichischen Verfassungsgeschichte als ein Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung angesehen werden und muss daher gegen das vom Unionsrecht gewährte Recht der Freizügigkeit von Personen abgewogen werden. Da dieser Begriff der öffentlichen Ordnung eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, ist er eng zu verstehen, und seine Tragweite darf nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Unionsorgane bestimmt werden. Allerdings können die konkreten Umstände, die allenfalls die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von einem Mitgliedstaat zum anderen und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Den innerstaatlichen Behörden kommt innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen ein Beurteilungsspielraum zu.

Was Österreich betrifft, zeigt sich, dass das Adelsaufhebungsgesetz die Ausführung des allgemeineren Grundsatzes der Gleichheit aller österreichischen Staatsbürger vor dem Gesetz darstellt.

Die Unionsrechtsordnung zielt darauf ab, den Gleichheitsgrundsatz als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu wahren. Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es nicht unverhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat.

Die Antwort Gerichtshofs lautet daher, dass es keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt darstellt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Namen eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Angehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, wenn dieser Name einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist


Der NDR verbreitet im Dezember 2016 den absoluten Humbug in dem jemand als ECHTE PRINZESSIN vorgestellt wird. Nichts gegen die vorgestellte Person, aber es ist nicht hinnehmbar, wenn mit Steuergeldern Unwahrheiten ausgestrahlt  werden, die die Volksverdummung vorantreiben.

Mittwoch, 30. November 2016

Wer sich selbst Fürst nennen lässt und nennt verstösst auch gegen EU-Recht

Wer sich selbst Fürst nennen lässt und nennt verstösst auch gegen EU-Recht, ebenso wer jemanden als Fürst betitelt, wenn er es nicht ist.

Urteil in der Rechtssache C-438/14, Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff / Standesamt der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe:


Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, muss in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt werden 
Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen
Herr Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff1, der im Jahr 1963 in Deutschland geboren wurde2, erwarb während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 20053 zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit die britische Staatsangehörigkeit und ließ seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff4 ändern5Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies ablehnte, wandte sich Herr Bogendorff von Wolffersdorff an das Amtsgericht Karlsruhe, das vom Gerichtshof wissen möchte, ob das Unionsrecht einer solchen Ablehnung der Anerkennung entgegensteht.
Mit seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats so anzuerkennen, wie sie in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, bestimmt und eingetragen wurden, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürgerdarstellt.
So läuft Herr Bogendorff von Wolffersdorff im vorliegenden Fall Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit seiner Namen Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen. Während er nämlich nach den deutschen Personenstandsbüchern und Ausweisen „Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff“ heißt, wird er in seinem britischen Reisepass und seiner britischen Fahrerlaubnis als „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ geführt. Darüber hinaus läuft Herr Bogendorff von Wolffersdorff Gefahr, auf Schwierigkeiten zu stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zu belegen, die sowohl nach ihrem britischen als auch nach ihrem deutschen Reisepass6 „Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff“ heißt.
Da jedoch die Weimarer Verfassung von 1919 in Deutschland die Vorrechte und die Adelstitel aufgehoben7 hat und die Schaffung von Titeln, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken, verbietet, damit die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sichergestellt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Beschränkung mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann. 
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die vor der Weimarer Republik existierenden Adelsbezeichnungen zwar als solche aufgehoben, aber als Namensbestandteile beibehalten wurden, so dass es nach wie vor deutsche Staatsbürger gibt, deren Namen Bestandteile enthalten, die alten Adelsbezeichnungen entsprechen. Allerdings liefe es der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen. 
Der Gerichtshof antwortet dem Amtsgericht Karlsruhe deshalb, dass, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er einen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, die Behörden dieses erstgenannten Staates nicht zur Anerkennung des fraglichen Nachnamens verpflichtet sind, wenn – was zu überprüfen dem Amtsgericht zukommt – erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des betreffenden Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird8. 
Bei der Abwägung zwischen den verschiedenen berechtigten Belangen wird das Amtsgericht berücksichtigen müssen, (i) dass Herr Bogendorff von Wolffersdorff sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, (ii) dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, der die deutsche öffentliche Ordnung beeinträchtigen soll, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und (iii) dass das Oberlandesgericht Dresden nicht der Ansicht war, dass die Eintragung des Namens der Tochter von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff gegen die öffentliche Ordnung verstoße. 
Andererseits wird das Amtsgericht auch berücksichtigen müssen (i) dass die fragliche Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff beruht, (ii) dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt9 von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff noch auf eine Adoption10 und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und (iii) dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.
Der Gerichtshof betont auch noch, dass jedenfalls die öffentliche Ordnung und der Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsangehörigen vor dem Gesetz es nicht rechtfertigen können, dass der Änderung der Vornamen von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff die Anerkennung verweigert wird.

Fußnoten: 
1 „Nabiel Peter“ sind die Vornamen, „Bogendorff von Wolffersdorff“ der Nachname.
2 Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen „Nabiel“ und den Nachnamen „Bagadi“. Im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren zur Namensänderung hieß er Nabiel Peter Bogendorff. Danach erhielt er im Wege der Adoption den Namen Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff.
3 Während dieses Aufenthalts arbeitete er als Insolvenzberater in London.
4 „Peter Mark Emanuel“ sind die Vornamen und „Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ der Nachname.
5 Diese Änderung erfolgte gemäß britischem Recht durch Erklärung („deed poll“) gegenüber den Dienststellen des Supreme Court of England and Wales (Oberster Gerichtshof von England und Wales, Vereinigtes Königreich), auf die eine Veröffentlichung in „The London Gazette“ folgte.
6 Die Tochter von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff wurde im Jahr 2006 in Deutschland geboren und besitzt ebenfalls die Doppelstaatsangehörigkeit. Im Jahr 2011 wies das Oberlandesgericht Dresden das Standesamt der Stadt Chemnitz an, im Personenstandsregister den Namen einzutragen, der in der von den britischen Konsularbehörden in Düsseldorf ausgestellten Geburtsurkunde geschrieben steht.
7 Die einschlägige Bestimmung gilt kraft des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 fort und nimmt in der Normenhierarchie den Rang einfachen Bundesrechts ein.
8 Dagegen können nach den Ausführungen des Gerichtshofs weder die Grundsätze der Unveränderlichkeit und der Kontinuität des Namens noch der bloße Umstand, dass die Namensänderung von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff ausgegangen ist, die Ablehnung der Anerkennung rechtfertigen. Das Gleiche gilt für das Ziel der Vermeidung übermäßig langer oder zu komplizierter Nachnamen.
Für den Fall der Geburt und des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, vgl. Pressemitteilung Nr. 71/08).
10 Eine solche Konstellation war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 125/10). Jene Rechtssache betraf jedoch die österreichische Rechtsordnung, die anders als die deutsche ein striktes Verbot der Beibehaltung von Adelsbezeichnungen enthält.

Mittwoch, 23. November 2016

Forschungsprogramm zur Untersuchung des Bundeskanzleramts

Palais Schaumburg Bonn Rückansicht

Unstimmigkeiten zum Palais Schaumuburg

Forschungsprogramm zur Auseinandersetzung mit der
         NS-Vergangenheit zentraler deutscher Behörden
------------------------------------------------------------------------

Das Bundesarchiv, Koblenz
Bewerbungsschluss: 28.02.2017

Die Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit der zentralen deutschen
Behörden und dem Umgang dieser Behörden mit ihrer belasteten Geschichte
und ihren personellen Kontinuitäten nach 1945 stellte lange Zeit ein
Desiderat der Zeitgeschichte dar. Mit den 1990er Jahren trat dieses
Defizit zunehmend in den Blick, so dass die Studie einer
Historikerkommission zur NS-Vergangenheit des Auswärtigen Amts im Jahr
2010 eine breite öffentliche Diskussion auslöste. Seither haben etwa
zwanzig Bundesministerien und Bundesbehörden Historikerkommissionen zur
Untersuchung der NS-Vergangenheit ihrer Vorläuferinstitutionen und/oder
ihres Umgangs mit NS-Kontinuitäten und NS-Belastungen in der
Nachkriegszeit eingesetzt und einschlägige Forschungsprojekte
gefördert.

Die Bundesregierung strebt in Fortsetzung dieser Initiativen eine
umfassende historische Aufarbeitung der NS-Belastung der
Bundesministerien und zentraler Bundesbehörden sowie der zentralen
Behörden und staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR an. Ziel des
Forschungsprogramms ist eine Erweiterung der bislang vorwiegend auf
Einzelinstitutionen gerichteten Forschung um übergreifende,
querschnitthafte und vergleichende Fragestellungen.

Aufgrund seiner übergreifenden Bedeutung wird im Rahmen dieses
Forschungsprogramms die Untersuchung des Bundeskanzleramts explizit
ausgeschrieben.

Zum angestrebten Zweck der Aufarbeitung hat die Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ein Förderprogramm in Höhe
von 4 Mio. EUR für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Von dieser
Summe sind 3 Mio. EUR für den Teil der über Einzelinstitutionen
hinausgehenden übergreifenden, vergleichenden oder querschnitthaften
Studien (Programmteil A) und 1 Mio. EUR für die Untersuchung des
Bundeskanzleramts (Programmteil B) vorgesehen.

Anforderungen

Antragsberechtigt sind Forscher bzw. Forschergruppen an Universitäten
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Einzelforscher,
deren Vorhaben an solche Einrichtungen angebunden sind.

Das Programm soll dazu dienen, institutionelle Forschungslücken zu
schließen und im freien wissenschaftlichen Wettbewerb unter politik-,
sozial- und kulturgeschichtlichen Fragestellungen Forschungsprojekte zur
NS-Belastung und NS-Kontinuität von Bundesministerien und Bundesbehörden
sowie Ministerien, Behörden und staatlichen Einrichtungen der ehemaligen
DDR bzw. der Geschichte ihrer Vorläuferinstitutionen in der NS-Zeit zu
entwickeln.

Im Programmteil A sollen behördenübergreifende Vorhaben angeregt werden,
die beispielsweise

- ressortübergreifende Querschnittstudien zu mehreren Behörden derselben
Hierarchieebene oder vertikale Längsschnittstudien nachgeordneter
Behörden desselben Geschäftsbereichs beantragen;
- nicht- oder halbstaatliche Akteure wie Interessenverbände
einbeziehen;
- Untersuchungszeiträume wählen, die die klassischen Zäsuren wie
diejenigen von 1933, 1945 oder 1949 überspannen;
- das Potential des historischen Vergleichs - vor allem des
deutsch-deutschen Vergleichs unter Einbeziehung von DDR-Behörden bzw.
Funktionsäquivalenten zu bundesdeutschen Stellen - nutzen.

Gefördert werden Anträge bis maximal 400.000 EUR.

Im Programmteil B sollen insbesondere Vorhaben angeregt werden, die
beispielsweise

- die Frühgeschichte des Bundeskanzleramts (BKAmt) in seiner personellen
Kontinuität und Diskontinuität zur Zeit vor 1945 und zu seinen
Vorgängerinstitutionen seit 1918 erschließen;
- die Rekrutierung des Personals im Kanzleramt sowie die Interaktion und
Netzwerkbildung zwischen dem BKAmt, den Bundesministerien und
Landesbehörden thematisieren;
- Forschungsfragen der Mentalitäts- und politischen Kulturgeschichte
berücksichtigen, um Kontinuität und Wandel in dem vom BKAmt geprägten
Politikstil zu erschließen.

In diesem Programmteil ist auch ein Antrag vorstellbar, mit dem der
komplette Förderansatz in Höhe von max. 1 Mio. EUR ausgeschöpft wird.

Anträge im Umfang von maximal 10 Seiten (Schriftgröße 12, 1,5-zeilig)
sowie ein detaillierter Kostenplan werden erbeten bis zum 28. Februar
2017. Die Anträge sind zu richten an den Präsidenten des Bundesarchivs,
Herrn Dr. Michael Hollmann, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz.

Um eine wissenschaftlich fundierte Auswahl der Projekte sicherzustellen,
wird die BKM eine unabhängige Fachjury berufen. Auf der Grundlage dieser
Beratung trifft das Bundesarchiv die Förderentscheidung.

------------------------------------------------------------------------
Dr. Michael Hollmann

Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz

Frage: Wird ein Forscher sich der Frage widmen, wie es zum Erwerb des Palais Schaumburg in Bonn im Jahr 1938 kam ?

Siehe:

Unstimmigkeiten zum Palais Schaumburg


Sonntag, 20. November 2016

Eisenkönig gewann Rennen vor 100 Jahren



Das Rennpferd Eisenkönig von Prinz Moritz zu Schaumburg-Lippe gewann vor 100 Jahren das Rennen in Karlshorst.

Nach längeren Recherchen konnte ich das restaurierungsbedürftige Ölbild eines Malers mit dem Namen H. Schlegel aus dem Jahr 1916 einordnen.

Schlegel Herbert Rolf 1889 Breslau 1972 Schondorf / Ammersee

Studierte an den Kunstschulen Düsseldorf und Weimar sowie an der Akademie Kassel

Eisenkönig 1916 von H. Schlegel



Montag, 24. Oktober 2016

Inventar eines Vermögenslosen

Es ist interessant zu sehen, wie Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe aus dem Nichts eine 32 Seiten lange Inventarliste zaubert mit Vermögenspositionen die ihm gehören sollen.

Er muss schon sehr eifrig Münzen gesammelt haben, denn von seinem vermögenslosen Bruder Adolf werden sie nicht stammen, oder ?

In Anlage 5 wird verschwiegen, dass die Forstherrschaft Steyrling Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe geerbt hatte und er bis 1936 Eigentümer war. Was erklärt Wolrad Schwertfeger ? Erworben 1878 von Fürst Starhemberg. So legt man die Allierten rein und verschleiert die wahren Rechtsverhältnisse, Ein plumper Betrug.

Übrigens: wo ist die Münzsammlung heute ?

Quelle: NARA
































Zum Abschluss der Erbschein nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe in dem es heisst:

Vermögen ist nicht vorhanden 





Samstag, 8. Oktober 2016

Kulturnachrichten: Lesung in Braunschweig


„Rassenhass – ein Armutszeugnis“
Braunschweig  Seine Tagebücher zeigen den Schaumburger Prinzen Heinrich als konservativen, aber hellsichtigen Nazi-Gegner. 
Von Florian Arnold
07.10.2016 - 19:02 Uhr 


Es war der zweitkleinste Flächenstaat im Deutschen Reich, das Fürstentum Schaumburg-Lippe mit seiner Residenzstadt Bückeburg. Der letzte regierende Fürst Adolf (1883-1936) musste nach der Novemberrevolution 1918 abdanken, wie alle deutschen Fürsten.
Adolf war der älteste von sechs Söhnen Fürst Georgs (1846-1911). Er kam 1936 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Da der Zweitgeborene Moritz bereits 1920 gestorben war, wurde Woldemar, der Drittälteste, Herr in Bückeburg. Er und zwei weitere Brüder waren mehr oder weniger tief ins Naziregime verstrickt, wie Alexander vom Hofe in seinem Buch „Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem“ dargelegt hatte. Die Ausnahme war sein Großvater, Prinz Heinrich (1894-1952). Dessen Tagebücher aus den Jahren 1938 und 1945-47 hat vom Hofe nun als Buch veröffentlicht – übrigens, wie er andeutete, erneut nicht gerade zum Wohlgefallen seines Großcousins und heutigen Schlossherrn von Bückeburg, Alexander zu Schaumburg-Lippe.
Am Donnerstag stellte vom Hofe sein Buch im Institut für Braunschweigische Regionalgeschichte vor. Wertkonservativ, monarchistisch und christlich eingestellt, „galt Heinrich als schwarzes Schaf der Familie“, sagte vom Hofe. 1932 war er Mitgründer einer Freimaurerloge, die Rassenhass ausdrücklich zum „Armutszeugnis der eigenen Rasse erklärte“.
Nach dem Dienst im Ersten Weltkrieg lebte Heinrich auf Schloss Bückeburg. Im August 1938 notiert der damals 44-Jährige gleichsam kopfschüttelnd, dass sein älterer Bruder, der Erbprinz Woldemar, zu einer Trauerfeier in SA-Uniform erschien. Und führt weiter aus: „Man rechnet mit Kriegsausbruch im Oktober. (...) Der Ausbau der Verteidigungsstellung im Westen geht fieberhaft weiter (...) Das Volk lässt die Ohren hängen und ist sehr gegen Krieg eingestellt.“
Die Einträge des Jahres 1938 enden im November mit Notizen zur Reichspogromnacht. „Es scheint, dass der letzte vernichtende Schlag gegen das Judentum in Deutschland geführt wird“, so Heinrich. „Es ist sehr spannend, wie das Ausland und ob es überhaupt reagieren wird.“
Im Frühjahr 1945 setzen die Einträge wieder ein. Der Adlige urteilt sehr kritisch über seine Landsleute. „Man bedauert kassierte kleine Leute, die früher zu den bestgehassten Menschen in der Stadt gehörten, heute als verführte, die doch eigentlich keine persönlichen Vorteile gehabt hätten (...) Der deutsche Mittelstand ist denkbar unzuverlässig, ohne eigene Grundsätze und ein Opportunist.“
Über die Jugend notiert Heinrich: „Es zeigt sich immer mehr, wie fest die Nazierziehung sitzt und die Jugend verdorben hat. Sie ist der Meinung, alles zu können. (...) Dabei können sie noch nicht das allereinfachste Essen kochen. So sah der ganze Nationalsozialismus aus. Nur Dilettanten.“
Über die Frau seines jüngsten Bruders Friedrich-Christian, als zeitweiser Adjutant Goebbels’ nach Kriegsende inhaftiert, schreibt Heinrich: „Ich nehme sie nicht auf. Sie haben zuviel Menschen durch Denunziation unglücklich gemacht. Sie ist ein miserabler Charakter. Eiskalt, hochmütig, berechnend.“
An der Idee eines besseren Deutschtums aber hält Heinrich fest: „Der Begriff deutsch ist nicht gebunden an Landesgrenzen, nicht völkisch oder rassisch begrenzt. Nein, es gehören alle Menschen dazu, die sich eins wissen in ihren tiefsten seelischen Schwingungen mit den deutschen Schöpfern unvergänglicher geistiger Werte, indem sie ihren Niederschlag gefunden haben im geschriebenen Wort, in der Musik oder in der bildenden Kunst.“
Alexander vom Hofe (Hg): „Wiedergutmachung muss sein...“ Matrix-Media-Vlg., 263 Seiten, 24,90 Euro.
BZ 8.10.2016


Heinrich Prinz von Hannover; AvH; Prof. Dr. Biegel






Samstag, 24. September 2016

Kulturnachrichten: Lesung im Städtischen Museum in Göttingen

Am 7. Oktober 2016

http://www.museum.goettingen.de/

By Daniel Schwen (Own work) [CC BY-SA 2.5 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5)], via Wikimedia Commons

Göttinger Tageblatt, 10 Oktober 2016

Der Prinz und die Nationalsozialisten

Tagebuch von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe im Städtischen Museum Göttingen vorgestellt

Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe (1894-1952) hat seine Gedanken zu seiner Familie, zu Deutschland und zum Nationalsozialismus in seinem Tagebuch notiert.

Sein Enkel Alexander vom Hofe hat die Aufzeichnungen veröffentlicht. "Wiedergutmachung muss sein..." heisst das Buch, das er jetzt im Städtischen Museum vorgestellt hat.

Schaumburg-Lippe liegt zwischen Hannover und der westfälischen Grenze. Die Gegend zwischen Minden und Rinteln sei im Zweiten Weltkrieg extrem umkämpft gewesen, erläuterte Göttingens Stadtarchivar und Leiter des Städtischen Museums, Ernst Böhme, einst schaumburg-lippischer Hausarchivar. Dort residierte das Fürstengeschlecht derer zu Schaumburg-Lippe, 

Prinz Heinrich war Sohn des Fürsten Georg, der mit seiner Ehefrau Marie Anna Prinzessin von Sachsen - Altenburg sieben Kinder grossgezogen hatte. Einer der Söhne, der jüngste Bruder Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg lippe, war strammer Nationalsozialist und Adjutant von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels, einem der engsten Vertrauten Hitlers.

Prinz Heiririch, den der Verleger Heirnich Prinz von Hannover bei der Buchpräsentation als "politisch sehr gut informiert" charakterisierte, sei hingegen überzeugter Soldat und Monarchist gewesen, der aber schon damals die Idee von den Vereinigten Staaten vn Europa propagiert und sich gegen Rassismus gewandt habe, erklärte vom Hofe. So gehörte er zu den Mitbegründern der Freimaurerloge "Ermächtigte Brüderschaft der Alten Riten", die sich gegen Rassismus aussprach..

Vom Hofe las eine Reihe von Eintragungen aus dem Tagebuch. Am 20 August 1938 beispielsweise hatte Prinz Heinrich sich zur Kriegsgefahr geäussert. Bis Oktober sei mit dem Ausbruch zu rechnen, hatte er notiert. Und: "Gott sollte uns vor diesem Schicksal bewahren". Am 10 November 1938 schilderte er die Ereignisse der sogenannten Reichskristallnacht, in der Nazis Juden verhafteten und deren Geschäfte verwüsteten. Nach Kriegsende korrigierte er: "Es ist ein Jammer, dass man das nicht schreiben konnte, was man dachte. Es wäre der reinste Selbstmord gewesen. Enzelne Seiten sind direkt für eine evtl. Haussuchung geschrieben, um sich zu schützen.







Dienstag, 20. September 2016

Berlin Wahlergebnis 1930

Wahlkreis[17]5. März 19336. November 193231. Juli 193214. September 1930
Osthannover54,3 %42,9 %49,5 %20,6 %
Südhannover-Braunschweig48,7 %40,6 %46,1 %24,3 %
Hamburg38,9 %27,2 %33,7 %19,2 %
Schleswig-Holstein53,2 %45,7 %51,0 %27,0 %
Weser-Ems41,4 %31,9 %38,4 %20,5 %
Westfalen-Nord34,9 %22,3 %25,7 %12,2 %
Westfalen-Süd33,8 %24,8 %27,2 %13,9 %
Düsseldorf-Ost37,4 %27,0 %31,6 %17,0 %
Düsseldorf-West35,2 %24,2 %27,0 %16,8 %
Köln-Aachen30,1 %17,4 %20,2 %14,5 %
Koblenz-Trier38,4 %26,1 %28,8 %14,9 %
Pfalz46,5 %42,6 %43,7 %22,8 %
Hessen-Darmstadt47,4 %40,2 %43,1 %18,5 %
Hessen-Nassau49,4 %41,2 %43,6 %20,8 %
Thüringen47,2 %37,1 %43,4 %19,3 %
Franken45,7 %36,4 %39,9 %20,5 %
Niederbayern39,2 %18,5 %20,4 %12,0 %
Oberbayern-Schwaben40,9 %24,6 %27,1 %16,3 %
Württemberg42,0 %26,2 %30,3 %9,4 %
Baden45,4 %34,1 %36,9 %19,2 %
Ostpreußen56,5 %39,7 %47,1 %22,5 %
Pommern56,3 %43,1 %48,0 %24,3 %
Mecklenburg48,0 %37,0 %44,8 %20,1 %
Oppeln43,2 %26,8 %29,2 %9,5 %
Breslau50,2 %40,4 %43,5 %24,2 %
Liegnitz54,0 %42,1 %48,0 %20,9 %
Frankfurt an der Oder55,2 %42,6 %48,1 %22,7 %
Berlin31,3 %22,5 %24,6 %12,8 %
Potsdam I44,4 %34,1 %38,2 %18,8 %
Potsdam II38,2 %29,1 %33,0 %16,7 %
Leipzig40,0 %31,0 %36,1 %14,0 %
Dresden-Bautzen43,6 %34,0 %39,3 %16,1 %
Chemnitz-Zwickau50,0 %43,4 %47,0 %23,8 %
Merseburg46,6 %34,5 %42,6 %20,5 %
Magdeburg47,3 %39,0 %43,8 %19,5 %
Deutsches Reich43,9 %33,1 %37,4 %18,3 %
Die neu angetretene XX zieht mit 20,8 Prozent auf Anhieb als zweitstärkste Kraft ins Landesparlament, in Berlin erzielt sie 14, 2 %.


Was erwartet Deutschland bei der Bundestagswahl 2017 ?
18 % ?

Nazis sollen peau a peau hoffähig gemacht werden. 

Schiessbefehl, verfassungsfeindliche Entgleisungen, Naziverherrlichung, Provokation, Kalkül.

Die Rechnung wird aufgehen. Leider.




AUS DER GESCHICHTE LERNEN