Mittwoch, 30. November 2016

Wer sich selbst Fürst nennen lässt und nennt verstösst auch gegen EU-Recht

Wer sich selbst Fürst nennen lässt und nennt verstösst auch gegen EU-Recht, ebenso wer jemanden als Fürst betitelt, wenn er es nicht ist.

Urteil in der Rechtssache C-438/14, Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff / Standesamt der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe:


Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, muss in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt werden 
Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen
Herr Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff1, der im Jahr 1963 in Deutschland geboren wurde2, erwarb während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 20053 zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit die britische Staatsangehörigkeit und ließ seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff4 ändern5Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies ablehnte, wandte sich Herr Bogendorff von Wolffersdorff an das Amtsgericht Karlsruhe, das vom Gerichtshof wissen möchte, ob das Unionsrecht einer solchen Ablehnung der Anerkennung entgegensteht.
Mit seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats so anzuerkennen, wie sie in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, bestimmt und eingetragen wurden, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürgerdarstellt.
So läuft Herr Bogendorff von Wolffersdorff im vorliegenden Fall Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit seiner Namen Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen. Während er nämlich nach den deutschen Personenstandsbüchern und Ausweisen „Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff“ heißt, wird er in seinem britischen Reisepass und seiner britischen Fahrerlaubnis als „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ geführt. Darüber hinaus läuft Herr Bogendorff von Wolffersdorff Gefahr, auf Schwierigkeiten zu stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zu belegen, die sowohl nach ihrem britischen als auch nach ihrem deutschen Reisepass6 „Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff“ heißt.
Da jedoch die Weimarer Verfassung von 1919 in Deutschland die Vorrechte und die Adelstitel aufgehoben7 hat und die Schaffung von Titeln, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken, verbietet, damit die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sichergestellt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Beschränkung mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann. 
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die vor der Weimarer Republik existierenden Adelsbezeichnungen zwar als solche aufgehoben, aber als Namensbestandteile beibehalten wurden, so dass es nach wie vor deutsche Staatsbürger gibt, deren Namen Bestandteile enthalten, die alten Adelsbezeichnungen entsprechen. Allerdings liefe es der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen. 
Der Gerichtshof antwortet dem Amtsgericht Karlsruhe deshalb, dass, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er einen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, die Behörden dieses erstgenannten Staates nicht zur Anerkennung des fraglichen Nachnamens verpflichtet sind, wenn – was zu überprüfen dem Amtsgericht zukommt – erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des betreffenden Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird8. 
Bei der Abwägung zwischen den verschiedenen berechtigten Belangen wird das Amtsgericht berücksichtigen müssen, (i) dass Herr Bogendorff von Wolffersdorff sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, (ii) dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, der die deutsche öffentliche Ordnung beeinträchtigen soll, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und (iii) dass das Oberlandesgericht Dresden nicht der Ansicht war, dass die Eintragung des Namens der Tochter von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff gegen die öffentliche Ordnung verstoße. 
Andererseits wird das Amtsgericht auch berücksichtigen müssen (i) dass die fragliche Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff beruht, (ii) dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt9 von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff noch auf eine Adoption10 und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und (iii) dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.
Der Gerichtshof betont auch noch, dass jedenfalls die öffentliche Ordnung und der Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsangehörigen vor dem Gesetz es nicht rechtfertigen können, dass der Änderung der Vornamen von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff die Anerkennung verweigert wird.

Fußnoten: 
1 „Nabiel Peter“ sind die Vornamen, „Bogendorff von Wolffersdorff“ der Nachname.
2 Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen „Nabiel“ und den Nachnamen „Bagadi“. Im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren zur Namensänderung hieß er Nabiel Peter Bogendorff. Danach erhielt er im Wege der Adoption den Namen Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff.
3 Während dieses Aufenthalts arbeitete er als Insolvenzberater in London.
4 „Peter Mark Emanuel“ sind die Vornamen und „Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ der Nachname.
5 Diese Änderung erfolgte gemäß britischem Recht durch Erklärung („deed poll“) gegenüber den Dienststellen des Supreme Court of England and Wales (Oberster Gerichtshof von England und Wales, Vereinigtes Königreich), auf die eine Veröffentlichung in „The London Gazette“ folgte.
6 Die Tochter von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff wurde im Jahr 2006 in Deutschland geboren und besitzt ebenfalls die Doppelstaatsangehörigkeit. Im Jahr 2011 wies das Oberlandesgericht Dresden das Standesamt der Stadt Chemnitz an, im Personenstandsregister den Namen einzutragen, der in der von den britischen Konsularbehörden in Düsseldorf ausgestellten Geburtsurkunde geschrieben steht.
7 Die einschlägige Bestimmung gilt kraft des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 fort und nimmt in der Normenhierarchie den Rang einfachen Bundesrechts ein.
8 Dagegen können nach den Ausführungen des Gerichtshofs weder die Grundsätze der Unveränderlichkeit und der Kontinuität des Namens noch der bloße Umstand, dass die Namensänderung von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff ausgegangen ist, die Ablehnung der Anerkennung rechtfertigen. Das Gleiche gilt für das Ziel der Vermeidung übermäßig langer oder zu komplizierter Nachnamen.
Für den Fall der Geburt und des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, vgl. Pressemitteilung Nr. 71/08).
10 Eine solche Konstellation war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 125/10). Jene Rechtssache betraf jedoch die österreichische Rechtsordnung, die anders als die deutsche ein striktes Verbot der Beibehaltung von Adelsbezeichnungen enthält.

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