Das Grundbuchamt in Bonn hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem zweiten Senat des Oberlandesgerichts Köln vorgelegt.
Der Wortlaut:
Beschluss
In der Grunbuchsache betreffend den im Grundbuch von Bonn Blatt 11515
eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte:
.........
vom 22.02.2019 gegen den Beschluss vom 26.05.2008 aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
Die Beschwerde vom 22.2.2019 gegen den Beschluss vom 26.5.2008 betrifft das
ehemalige Grundstück Flur 25 Nr. 394/170. Dieses Grundstüçk war unter lfd. Nr. 8 im
Grundbuch von Bonn Blatt 10/ 5976 eingetragen und wurde von dort am 25.7.1 939
zusammen mit den Grundstücken lfd. Nrn. 1-14 in das Grundbuch von Bonn Blatt
256/10104 übertragen. Diese Grundstücke (Gesamtgrösse 50948 qm) wurdeñ unter lfd.
Nrn. 54-67 (Grundstück Flur 25 Nr. 394/170 als kleinstes Einzelgrundstück mit einer
Grösse von 4 qm unter lfd. Nr. 61) im Grundbuch von Bonn Blatt 256/10104 eingetragen. Die Grundstücke wurden mehrfach fortgeführt und sind nunmehr als Grundstück Flur 25 Flurstück 494 im Grundbuch von Bonn Blatt 11515 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 4 eingetragen.
Derzeitige Eigentümerin des dort eingetragenen Palais Schaumburg ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgabe AöR.
Als Eintragungsgrundlage der Eintragung vom 25.7.1939 wurde im Grundbuch von
Bonn Blatt 256/10104 eine Auflassung vom 7.3.1939 im Grunbdbuch von Bonn Blatt 256/10104 angegeben. Die Auflassung wurde in der Urkunde des Amtsgerichts Minden
(II 1/39) (Bonn 150/5916 Bd I S. 55) zwischen dem Reichsfiskus (Heer) und auf Seiten
des verstorbenen, als Eigentümer eingetragenen Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe,
von Herman Müller und Dr. Wolrad Schwertfeger von Bückeburg als BevoIlmächtigtem des Testamentsvollstreckers Dr. Valentin Stolz erklärt.
Eine Mitwirkung der Erben des verstorbenen Eigentümers sowie der Nachweis der Erbfolge (durch einen Erbschein) waren nicht erforderlich, da Testarnentsvollstreckung
angeordnet war. Zum Nachweis der Verfügugungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
reicht ein Testamentsvoll-streckerzeugnis. Eine beglaubigte Abschrift des
Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichtes Bückeburg vorn 14.4.1938 (VI. Nr. 27/38) befindet sich in den Akten (Bonn 150/5976 Bd. I150/57 Bd. 1, S. 61), ebenso eine
beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 6.2.1939 (Bonn 150/5976 Bd. I S.62).
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen § 2211 BGB und trägt vor, dass
es sich bei dem BevoÍlmächtigten um einen Miterben handele. Gem. § 2211 BGB
kann ein Erbe (in Ausübung seiner Erbenstellung) nicht über eínen der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen.
Dem Testamentsvollstrecker ist durch diese Vorschrift jedoch nicht untersagt, eine
Person seiner Wahl rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.
Nach herrschender Meinung ist das Testamentsvollstreckerzeugnis im Grundbuchverfahren in Ausfertigung oder Original vorzulegen. Aus den Grundakten
ergibt sich, dass das Original des Testaments-volltreckerzeugnisses vom 14.4.1938 mit
eínem Schreiben vom 30.6.1942 (Bonn 150/5976 Bd. 1, S. 85) dem Amtsgericht Bonn
übersandt wurde.
Im Grundbuchverfahren ist das formelle Recht zu prüfen. Der weitere Vortrag des
Beschwerdeführers, soweit materielles Recht oder historische Informationen betroffen
sind, entzíeht sich der hiesigen Überprüfung.
Der streitige Eigentumswechsel auf den Reichsfiskus und sodann auf die
Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin liegt mehr als 30 Jahre zurück,
sodass Ansprüche daraus inzwischen verjährt sein dürften.
Bonn, 20.03.2019
Amtsgericht
Nachtrag zur Beschwerde:
Diese Bescheinigung war nicht rechtskräftig und wurde es
nicht, weil der Beschluss vom 5 Januar 1940 unstreitig beim OFG (Oberstes
Fideikommissgericht Berlin 2/42) angefochten war. Die am 17 Juni 1940 ausgestellte
Bescheinigung konnte die Miterben nicht binden, sie war auch keine gültige
Eintragungsgrundlage für das Grundbuch in Bonn. Sie stellt kein Ersuchen und
auch keinen Antrag auf Eintragung gemäss GBO dar und sie identifiziert im
Gegensatz zu konkreten Erbbescheinigungen und Kaufverträgen und
Auflassungserklärungen, oder Verlassenschaftsabhandlungen (siehe Steyerling)
keinerlei Grundstück. Strenggenommen ist somit die Eintragung von Wolrad im
Juli 1942 rechtswidrig. Aber um den Vorgang geht es hier nicht. Die Bescheinigung
die am 11. Juli 1942 eine Eintragung Wolrads legitimieren sollte war zum Zeitpaunkt
des Abverkaufs des Palais Schaumburg nicht existent.