Adolf gab seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und zog nach Brioni (Istrien, damals Italien).
Zum Todeszeitpunkt (26.3.1936) war er ein im Ausland lebender Deutscher. Frage:
Ist gemäss Paragraf 343 Absatz 3 FamFG für den Erbfall des angeblich vermögenslosen Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe das Amtsgericht Schöneberg zuständiges Nachlassgericht ?
Was hatte das Amtsgericht Bückeburg zu melden ? Gar nichts.
343 FamFG