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Freitag, 30. November 2018

wieder ein schwarzes Loch im Paralleluniversum

Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel zum ehemaligen Haus Oldenburg

Antwort:

Die Fragen kann die Landesregierung nicht beantworten, da ihr und der ihr nachgeordneten Verwaltung die Antworten nicht bekannt sind.


Landtag-niedersachsen Kleine Anfrage Stefan Wenzel Oktober 2018 Oldenburg


Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung

Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE)

Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung

100 Jahre Matrosenaufstand in Wilhelmshaven und Kiel und die Ausrufung der Republik hier: Vermögen der ehemaligen Großherzoge von Oldenburg und des Hauses Oldenburg
Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 01.10.2018 - Drs. 18/1744 an die Staatskanzlei übersandt am 04.10.2018

Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 24.10.2018

 Vorbemerkung des Abgeordneten

Bei der Beratung des Berichts des Finanzausschusses am 12.02.1920 über das Gesetz für den Freistaat Oldenburg, betreffend die mit dem Thronverzicht des Großherzogs zusammenhängenden Rechtsverhältnisse, erklärte Ministerpräsident Tantzen im Oldenburger Landtag seinerzeit u. a.: „Der Großherzog verzichtet ja geradezu auf alles.“ Mit dem Gesetz übernahm der neue Freistaat im Wesentlichen das Krongut und die Renten, Pensionen und Unterstützungen für 101 Bedienstete. Der ehemalige Landesherr verzichtete auf den „Genuss des Kronguts und eine Zivilliste“, ihm verblieb demnach quasi als „Notunterkunft“ das Schloss Eutin mit Nebengebäuden.

Fast 100 Jahre nach dem Ereignis bestehen ernste Zweifel, ob der Satz des damaligen Ministerpräsidenten den Realitäten entsprach. Das Gesetz enthielt nämlich keine Aussagen zu Schatullgut, Schatullkassen, verschiedensten Nachlässen, Allodialgut, Erbrechten, Schuldverschreibungen, Haus- und Familienfideikommissen und damit verbundenen Grundstücken im Ausland und in Kolonien, Gebäuden, Bergrechten, anderen Rechten, Regalien, Aktien und Unternehmensanteilen, die der Herzog, Familienangehörige oder das Haus Oldenburg für sich privat oder unmittelbar beanspruchten.

Der Abgeordnete August Jordan, ehemaliger Bürgermeister von Delmenhorst (SPD), verwies in der Beratung auf eine Regelung von 1848/1849, die sich im Gesetzesblatt von 1849 im Abschnitt X wiederfindet und die Aufteilung des sogenannten Dominialvermögens in Staats- und Kronbesitz zum Gegenstand hat. Auch hier finden sich keine Aussagen zu Schatullgut, Schatullkassen, verschiedensten Nachlässen, Allodialgut, Erbrechten, Schuldverschreibungen, Haus- und Familienfideikommissen und damit verbundenen Grundstücken im Ausland und in Kolonien, Gebäuden, Bergrechten, anderen Rechten mit Ausnahme des Jagdrechts, Regalien, Aktien und Unternehmensanteilen. Erwähnt wurden vom Abgeordneten Jordan in der Debatte Teile, die als sogenannte Gottorpscher Familienbesitz deklariert wurden. In der Regelung von 1848/49 wird darauf verwiesen, dass für sogenannte Privatvermögen die freie Verfügung bestehe (Artikel 215); genannt werden aber lediglich sämtliche „im Lande belegenen“ Grundstücke.

Fideikommisse wurden später weitgehend aufgelöst. Mit der Auflösung sind die Fideikommisse freies Eigentum in der Hand des jeweils letzten Inhabers geworden. Die Rechte, welche durch die aufgehobenen Vorschriften der Fideikommisse oder auf ihrer Grundlage begründet worden sind, sind durch die Aufhebung nicht berührt worden. Das betraf auch eingetragene Hypotheken, Geld, Wertpapiere oder in ihrer Gesamtheit durch Treuhänder verwaltete Vermögen (Drs. 11/2575).

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Fragen kann die Landesregierung nicht beantworten, da ihr und der ihr nachgeordneten Verwaltung die Antworten nicht bekannt sind.

Im Finanzministerium, dem grundsätzlich die Verwaltung des niedersächsischen Fiskalvermögens - auch in Abgrenzung zum Privatvermögen der die Vorgängerstaaten Niedersachsens regierenden Fürstenhäuser - obliegt, sind die entsprechenden Akten und Informationen nicht vorhanden.
Nach Auskunft des Niedersächsischen Landesarchivs (NLA) liegen die Antworten auf diese Fragen nicht in aufbereiteter Form vor, sondern müssten im Rahmen eines historischen Forschungsprojekts ermittelt werden. Dazu müsste insbesondere das im Privatbesitz befindliche Archiv des Hauses Holstein-Gottorf ausgewertet werden. Die für die Beantwortung der Frage ausschlaggebenden Akten sind nicht Teil des im Standort Oldenburg des NLA deponierten holstein-gottorfischen Hausarchivs, sondern befinden sich bei der Familie in Schleswig-Holstein und sind momentan nicht benutzbar. Ohnehin wäre eine Sichtung und Auswertung der Akten des Hausarchivs nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich.

Die Landesverwaltung hat also - unabhängig davon, dass ein historisches Forschungsprojekt dieses Umfangs nicht vom Fragerecht des Artikels 24 NV gedeckt sein dürfte - keinen hinreichenden unbeschränkten Zugriff auf die für die Beantwortung der Fragen notwendigen historischen Quellen.

1. Welche Haus- und Familienfideikommisse bestanden am Ende des Ersten Weltkrieges im Großherzogtum Oldenburg?

2. Über welche Haus- und Familienfideikommisse verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und deren Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

3. Welche Vermögensbestandteile und Rechte gehörten zum Schatullgut bzw. zu den Schatullkassen des Hauses und der Familie Oldenburg und ihrer Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

4. Über welche Nachlässe verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

5. Über welches Allodialgut verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

6. Über welche Erbrechte in Bezug auf Titel, Rechte, Immobilien, Land und sonstiges Vermögen verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

7. Über welche Bergrechte verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

8. Über welche Schuldverschreibungen, Hypotheken, Erbbaurechte, Niesbrauchrechte und vergleichbare Rechte verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

9. Über welche Aktien, Unternehmensanteile, ausgereichte Kredite, Anleihen, Rentenbriefe, Staatsanleihen und sonstige Einlagen verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

10. Über welches von Treuhändern verwaltete Vermögen verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft als wirtschaftlich Berechtigte am Ende des Ersten Weltkrieges?

11. Über welche Grundstücke außerhalb der drei Teile des Großherzogtums Oldenburg verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

12. Über welche Anteile an der Landessparkasse zu Oldenburg, der Oldenburgischen Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

13. Über welche Anteile an der Oldenburger Versicherungsgesellschaft und andere Versicherungsgesellschaften verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

14. Über welche Anteile an der Oldenburgischen Erdölgesellschaft und anderen Gesellschaften, die mit Ölprodukten handelten oder Ölprodukte förderten, verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

15. Über welche Anteile am North European Oil Royalty Trust oder seinen Rechtsvorgängern verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

16. Über welche Anteile an Reedereien und Werften verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

17. Über welche Anteile an Eisenbahngesellschaften verfügten das Haus und die Familie Oldenburg und ihre Verwandtschaft am Ende des Ersten Weltkrieges direkt, indirekt oder als wirtschaftlich Berechtigte über Treuhänder?

18. Welche der o. g. Vermögensbestandteile, Rechte und Titel gehörten am Ende des Ersten Weltkrieges zum sogenannten Gottorpschen Familienbesitz?

Zu den Fragen 1 bis 18: Siehe Vorbemerkung


Ich gewinne den Eindruck, dass ich in diesem blog mehr Informationen liefere als die Landesregierung und für mehr Transparenz sorge...

Ich stelle Fragen und arbeite Antworten aus

Buch 1

Buch 2

mit Hinweisen zu Oldenburg

Ingeborg Alix Oldenburg heiratet Stephan Prinz zu Schaumburg Lippe



Donnerstag, 29. November 2018

Wundersame Vermögensmehrung

Es ist immer wieder stunning welche Vermögenspositionen und Listen in Verfahren zirkulieren, und noch erstaunlicher ist es, zu behaupten, der letzte regierende Fürst zu Schaumburg-Lippe sei vermögenslos verstorben.

Aus den Lastenausgleichsakten:










Samstag, 24. November 2018

aus gegebenem Anlass: Einflussnahme auf Presse


Aus dem Sonderarchiv Moskau (Militärarchiv) stammt ein Schreiben Friedrich Christians an seinen Rechtsanwalt Dr. Ganske (dessen Rechnungen Wolrad bezahlte und der Friedrich Christian im Rahmen der “Fideikommissauflösung” vertrat). Der Brief ist sehr aufschlussreich. Dabei geht es in erster Linie darum, die von Friedrich Christian in die NSDAP getätigten “Investitionen” abzusichern oder zurückzuerlangen. Die Investitionen erfolgten primär im Bereich der Propaganda. Hier einige Auszüge:

“Berlin, den 15.6.1939.
Sehr verehrter Parteigenosse Dr. Ganske !
Ich möchte Ihnen daher in grossen Zügen ein Bild jener Jahre entwerfen, in denen ich mein Vermögen unserer Partei gab und meine politische Arbeit in ein entscheidendes Stadium kam...

Ich kam aus Niedersachsen, kannte zwar die Sozialdemokratie, hatte die Abdankung meines Bruders, die Flucht, die rote Herrschaft, die Verschacherung meiner geliebten Heimat, manche blutige Versammlungsschlacht und dergleichen mehr erlebt...

1928 hatte ich den Führer selbst um Aufnahme in die Partei gebeten...Ende 1928 kam ich durch einen Vergleich in den Besitz eines Teiles meiner väterlichen Erbschaft...Ich war mit einem Mal ein reicher Mann. Die Freude darüber wollte sich aber nicht vereinbaren lassen mit dem Bewusstsein der Not, die um mich herum war- und so hatte ich nur einen Wunsch, nämlich dieses Geld gegen jene Not einzusetzen. Ich wusste, dass unter meinen Parteigenossen nur sehr wenige waren, die einen Tausendmarkschein besassen und ich besass 500.000 RM ! Ich wusste, dass diese Tatsache für meine Partei von ganz entscheidender Bedeutung würde sein können....mit diesem grossen Kapital aber bist du ganz bestimmt von entscheidender Bedeutung für die Partei. Tatsächlich hat sich ja im Laufe der letzten neun Jahre herausgestellt, dass ich durch den Einsatz meiner Person sehr viel erreichte-der Einsatz meines Kapitals aber blieb trotz seiner wirklich ungeheuren Auswirkungen gänzlich unberücksichtigt (wenigstens bei jenen Parteigenossen, auf die es ankommt). Heute wird vielfach, namentlich in Kreisen reaktionärer Verwandtschaft der Vorwurf der Leichtfertigkeit gegen mich erhoben. Man wirft mir vor, dass ich mir damals keine Sicherheiten verschafft hätte und dass ich keine umfassenden Verträge tätigte bevor ich mein Geld “solch unsicheren Kantonisten” gab. Wer die damaligen Zeiten
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Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem
wirklich erlebt hat, der weiss, wie unmöglich es für uns war, etwas derartiges niederzulegen. Das Verhältnis zwischen den Parteigenossen damals war nicht durch Paragraphen, sondern durch Treu und Glauben bedingt....Schliesslich setzten wir alle ja auch noch mehr als unser Vermögen, nämlich unser Leben, ein und auch darüber schlossen wir keine Versicherung ab. Ich stammte aus einer der reichsten Familien Deutschlands.
...Für mich war der Gedanke, dass ein vom Führer als Gauleiter eingesetzter Mann auch nur im mindesten in Geldangelegenheiten würde unkorrekt sein können, völlig indiskutabel. Ich kannte aber Dr. R. Ley nur in seiner Eigenschaft als Gauleiter des Gaues Köln-Koblenz-Trier der NSDAP. Adolf Hitler kannte ich schon seit 1928 persönlich. Ich war des öfteren in München, Schellingstrasse, bei ihm gewesen-....Ley war für mich nie etwas anderes als der Vertrauensmann Hitlers in diesem Gaugebiet. Nur deshalb habe ich ihn überhaupt kennengelernt. Ich habe seinerzeit an Rudolf Hess, mit dem ich zu tun hatte, geschrieben, dass ich es als peinlich und unrichtig empfinde, Ley nicht zu kennen, obwohl er der zuständige Gauleiter sei. Durch Vermittlung von Hess habe ich ihn kennengelernt.

Eines Tages dann war ich mit Dr. Ley auf Versammlungstournee im Bergischen Land....Schliesslich erzählte ich ihm von meinem Geld, welches ich ja aus der väterlichen Erbschaft hatte. Und da kam Ley dann mit folgendem Vorschlag heraus: wir beide machen zusammen eine Presse -wir kaufen Druckereien- wir gründen Zeitungen. Sie (ich) finanzieren die ganze Sache und ich (Ley) trage auch etwas dazu bei.Wir fangen sofort an. Unser Propagandaapparat ist die Partei. Die Zeitungen sind die Zeitungen der Partei. Wir müssen aber alles als Privatunternehmen tarnen. Zu diesem Zwecke gründen wir Gesellschaften. Und zwar mehrere Gesellschaften, damit-wenn das System zufasst- nicht alles, sondern höchstens ein Teil brachliegt. Wenn man uns die Druckereimaschinen plombiert -dann können wir unsere Zeitungen vorübergehend in einer anderen Druckerei drucken lassen. Beschlagnahmt man uns unsere Zeitungen,- dann drucken wir unter irgendeinem neuen Namen in unseren Druckereien neue Zeitungen.- So wurde der grosse Plan während jener Nacht weiter und weiter entwickelt.....
...Ley: Machen Sie doch mit...wir brauchen eine solche Presse dringendst, unser ganzer Aufstieg hängt davon ab,-ich bin doch der Gauleiter, wenn ich Ihnen das versichere, dann können Sie (ich) ganz beruhigt sein-es ist doch, nicht als ob Sie mit Ihrem Vermögen in irgendein Industrieunternehmen einsteigen, welches morgen konkurs machen könnte - Sie helfen uns zur Macht und wenn wir einmal soweit sind, dann sind sie derjenigem dem wir das verdanken, dann sind Ihre Zeitungen die massgeblichen, dann zahlt sich alles hundertmal aus, dann werden Sie rasend daran verdienen....
Wenige Tage darauf gründeten Dr. Ley und ich beim Notar Baum in Godesberg die erste Gesellschaft. Ich zahlte 15.000 RM ein. Ley war Geschäftsführer. Sie hiess Westdeutscher Kampfverlag und hat meines Wissens nie etwas getan. Rechnung hat der Geschäftsführer nie gelegt. Gelöscht ist sie m.W. nie worden.Warum er sich für diese Gesellschaft gar nicht interessierte, ist mir völlig unverständlich.
Kurz danach gründeten wir drei neue Gesellschaften, und zwar bei Notar Quinke in Köln, einem Freunde Ley ́s. Es waren dies: 1. “Der Westmark Verlag G.m.b.H. 2. die Tilgengraben G.m.b.H. und 3. die Lohn und Akcidenzdruckerei G.m.b.H. Die erste hatte die Zeitungen, die zweite die Häuser usw. und die dritte - wie der Name sagt - alles, was unter Lohndruck und Akcidenz zu verstehen ist. Als nun die grossen Druckereien in Köln später startete, da gründeten wir zusammen mit der Familie Dietrich noch die Dietrich G.m.b.H., der Maschinen in Köln gehörten.
11. Friedrich Christian 91
Zunächst ging es in Koblenz los....Dort brachten wir unsere Zeitungen: Koblenzer Nationalblatt, Trier Nationalblatt, Westmacht in Idar/Oberstein heraus. Die beiden ersten bestehen heute noch als parteiamtliche Gauzeitungen mit grossem Erfolg.- In Köln bestand damals schon der Westdeutsche Beobachter als Wochenzeitung. Auf ständiges Drängen Ley ́s und des heutigen Gauleiters Grohe ermöglichte ich später den Ausbau des WB zur Tageszeitung. Das war erst möglich, nachdem ich die grossen Gebäude Köln Tilgengraben 2/4 gekauft und eine Druckerei eingebaut hatte. Ausserderm gehörte zu unserem Konzern die “Westmacht in Aachen” und “Der Oberbergische Bote” in Waldbröhl. In Waldbröhl hatten wir auch Druckereimaschinen.Waldbröhl war zu Anfang am rentabelsten.
...Von Woche zu Woche kosteten diese Unternehmungen immer mehr Geld....Ley kam dann in letzter Stunde angefahren, manchmal sogar mit Grohe, Marrenbach oder seinem Finanzberater Simon und beschwor mich, Geld herauszurücken. Da er mir immer wieder eine Rentabilitätsrechunugen aufgestellt hatte, die für die Zukunft ganz rosig aussah-diese Zukunft-einmal zur Gegenwart geworden-dann aber immer ganz anders aussah, wurde ich mehr und mehr skeptisch. Und wenn ich damals überhaupt weiter durchhielt, so eigentlich nur aus zwei Gründen:
1.Ley war für mich Gauleiter, der Vertreter und Bevollmächtigte des Führers und er sprach für die Partei.
2.Als Redner erlebte ich Abend für Abend den Glauben, die Begeisterung, den Einsatz und die Opferfähigkeit der Masse, wie konnte ich da zögern ?
..Ley ging sogar soweit, mir für weitere 20.000,- eine Kandidatur an sicherer Stelle für den preussischen Landtag anzubieten. Ständig malte er mir immmer von Neuem die Rentabilität der Unternehmungen aus, den Dank der Partei unterstrich er immer mehr - er konnte gar nicht genug sagen, wie sehr ich der Partei in entscheidenster Zeit geholfen habe. Nicht nur Dr. Ley sagte das damals, nein auch Grohe, der heutige Gauleiter, Simon, der Vater des heutigen Stabsleiters, Marrenbach, der heutige Stabsleiter der Arbeitsfront, Simon/Koblenz, der heutige Gauleiter Koblenz-Trier und viele andere.
...Ich war als der Geldgeber der NSDAP bei den Gegnern ganz besonders verhasst...Alle Augenblicke versuchte man mich zu überfallen, schnitt mir meine Autoreifen kaputt, sägte mir die Steuerung des Wagens an, schüttete Zucker ins Benzin, schmuggelte einen KPD Funktionär als Fahrer bei mir ein und dergleichen mehr. Einmal schoss man mir um ein Handbreit am Kopf vorbei, ein anderes mal nahm man mein Haus unter Feuer usw.
... Jeder hätte mich damals einen Idioten gescholten, dem ich erzählt haben würde, dass ich 6 Jahre nach unserer Machtergreifung noch Schwierigleiten haben würde, mein damals der Partei geliehendes Geld wirderzubekommen-dem ich erzählt haben würde, dass ich im Jahre 1939 weder MdR noch Staatsrat noch Gruppenführer noch sonst irgendetwas sein würde, sondern einer von unzähligen Oberregierungsräten und Sturmbannführer.Andere haben ein einziges Mal wenige tausend Mark oder noch nicht einmal das gegeben, haben nicht einmal seit 1932 sich wirklich eingesetzt, haben nicht über 2000 Versammlungen abgehalten und sich nach Strich und Faden terrorisieren lassen, gehören nicht der Alten Garde an usw.- und “müssen alle Augenblicke berücksichtigt werden, weil die Partei ihnen soviel verdankt”.-
...
Ich will nur das zurück, was ich geliehen hatte. Aber das muss man mir geben.
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Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem
...Ich kann mit Stolz behaupten, seit 10 Jahren einer der erfolgreichsten Redner Adolf Hitlers zu sein...Wenn sonst niemand durchgreift, dann bleibt nur wiederum der Weg zum Führer.Vor der Machtergreifung, wenn uns das Wasser am Hals stand, bin ich manchesmal deswegen bei ihm in München gewesen. Damals hatte er kein Geld zu helfen. Heute wird er bestimmt helfen. Er hat ja schon einmal in meinem Fall gesagt, dass mir geholfen werden soll !
Mit Heil Hitler!
Ihr
Gez. Friedrich Christian Prinz zu Schaumburg-Lippe”



Ohne Kommentar

24 November 2018

Sonntag, 18. November 2018

Sichtbar: das parallele Unrechtssystem

I. 

Forschungsprojekte werden gefördert, Recherchen und Studien finanziert.

Ohne Unterstützung, ohne Förderung schenke ich Forschern diese Belege zur Frage:

warum engagierten sich "Oberhäupter" im NS System. 

Meine Antwort: aus wirtschaftlichem Kalkül. Denn ein rechtsstaatliches System hätte diese Machenschaften (wahrscheinlich) nicht zugelassen, oder ?

Nicht wegschauen, zur Kenntnis nehmen und Konsequenzen daraus ziehen.




SCHRITT 1:

Auseinandersetzung über den Lehnbesitz hat die Gegenseite noch garnicht gemerkt




SCHRITT 2:

Mecklenburgisches Finanzministerium Schwerin:

Es hat zwischen den Lehnerben noch keine Auseinandersetzung stattgefunden



Weder der Fürst noch die Miterben haben mitgewirkt bei der Übertragung an das Haus Schaumburg-Lippe




Ich kann es dem Finanzminister, der sich sehr für die Geschichte des "Dritten Reichs" interessiert und sich gerne und oft mit dem Nationalsozialismus beschäftigt und die Bevölkerung gerne aufklärt nicht leichter machen. Bitte diese drei Dokumente ansehen.

Schauen Sie sich bitte die Geschichte Ihres Ministeriums an. 

Das Land Mecklenburg Vorpommern ist Rechtsnachfolger des damaligen Landes Mecklenburg Vorpommern, in irgendeiner Form stehen Sie dem Rechtsnachfolger des damaligen mecklenburgischen Finanzministeriums vor.

Sehr geehrter Herr Finanzminister, Sehen Sie sich bitte diese drei Dokumente an. Und wenn der Bund ein Auge darauf wirft, kann das ja nicht schaden.

II

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich Kapitel 9 meines beim Dokumentenserver der FU Berlin hinterlegten Buches: Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe, Kammler und von Behr (2013) neu zu lesen.


Darin geht es um Durchsuchungsanordnungen die angeblich vom LKA gebremst wurden. 
Was wäre wenn man fündig geworden wäre ? 
Hätte ich nicht diese (denn diese befand sich nicht in Bückeburg),  sondern Unterlagen WIE diese zu Gesicht bekommen ? 







die Verzweigungen der Angelegenheit reichen weit:











Donnerstag, 15. November 2018

Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern bagatellisiert NS Machenschaften

Das Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern sieht keinerlei Anlass auf die von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe erlittenen Machenschaften einzugehen.

Im vohergehenden Beitrag können diese nachgelesen werden. Sie lauten:

Herausgestellte Fundstellen belegten eine Blockade durch die Richter und die Justiz, Parteiverrat des ,,gegnerischen” Rechtsanwaltes Siebert und lnformationssperren, Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, sowie Täuschung, Machtmissbrauch und Verrat als probate Mittel, um Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auszuschalten, und zwar mit Kenntnis der Gerichte. Von Anfang an sollten Urkunden und Informationen unterdrückt werden, damit Anträge nicht gestellt werden konnten.

Bescheid vom 7.11.2018 m Wortlaut:

ln dem Verwaltungsverfahren des Herrn Alexander vom Hofe, Madrid, -Antragsteller wegen Rücknahme des Bescheides im Verfahren 13100 A 1649/32-1 des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe ergeht folgender Bescheid:

1. Der Antrag auf Rücknahme des Bescheides wird abgelehnt

2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Begründunq

Mit Schreiben vom 10.02.2018 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Bescheides im Verfahren 13100 A 1649/32-1 zugunsten des Herrn Alexander Fürst zu Schaumburg-Lippe. Der Bescheid beruhe auf keiner rechtmässigen Ermächtigungsgrundlage und sei formell sowíe materielI rechtswidrig erlassen.

Der begünstigende Verwaltungsakt sei rechtswidrig, da der Antragsteller ¡n diesem Verfahren getäuscht und unrichtige Angaben gemacht habe. Er habe den Verwaltungsakt durch Angaben erwírkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Insofern sei auch Vertrauensschutz ausgeschlossen. Er könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Behörde habe daher den Verwaltungsakt zurück zu nehmen.

II

Der Antrag nach § 48 VwVfG M-V ist bereits unzulässig. An dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe war der Antragsteller des hier gegenständlichen Verfahrens, wie verwaltungsgerichtlich bestátigt, nicht Beteiligter. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Rücknahmeverfahren nach §48 VwVfG M-V ohnehin nicht um em Antragsverfahren handelt, steht dem Antragsteller auch aus díesem Grund kein Antragsrecht auf Rücknahme dieses Bescheides zu. Da der Antragsteller aber zum selben Lebenssachverhalt im Verfahren 13100 A 1478/32-1 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hat, zu dem ein gesonderter Bescheid ergeht, besteht auch keine Notwendigkeit, den Antrag auf Rücknahme umzudeuten. Die vorgebrachten Unterlagen werden daher lediglich als Hinweis von "Dritten” gewertet.

Der Antrag wäre aber auch unbegründet.

Die übersandten Unterlagen sind nicht geeignet, die ergangenen (Teil)Bescheide als rechtswidrig zu bewerten, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Bescheide aufgrund rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05.04.2011 (2 A 1175/07) erlassen wurden.

Das Verwaltungsgericht Greifswald seinerseits stützte sich dabei wesentlich auf die Feststellungen im Urteil des OLG Celle vom 16.04.2003 in dem vom Antragsteller selbst angestrengten Verfahren (12 0 61 06/01 LG Hannover, 7 U 159/02 OLG Celle).

Bei Ausübung meines pflichtgemässen Ermessens sehe ich daher keinen Anlass, eine von den in den Urteilen getroifenen Feststellungen abweichende rechtliche Wertung zu treffen.

Zur Erinnerung

Im November 2017 erhielt ich, völlig unverhofft, Einblick in die Akte des Präsidenten der Hofkammer. 

Aus diesen Unterlagen der "Hofkammer" ergibt sich ein klares Bild über den modus operandi. Es kann nachgelesen werden, wie Herr Schwertfeger den Parteiverrat des gegnerischen Anwaltes ausnutzte, wie er mit den Richtern in Celle Absprachen traf, damit Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht gehört werde, wie er Adolfs Nachlass unterschlug.

Zitate:

1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ... besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

Remkes ist der Richter der die Bescheinigung vom 17.6.1940 ausgestellt hat.



2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert und Informationssperren

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn 
Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."

3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."

24.10.1939

4. Vorenthalten von auseinanderzusetzendem Nachlass

"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"

 aus der Korrspondenz des Herrn Präsidenten der Hofkammer 

Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe hatte keine Chance hatte, seine Rechte durchzusetzen, obwohl Freiherr Kurt von Plettenberg für ihn Verständnis hatte und sich für ihn einsetzte wie aus nachfolgendem Schreiben hervorgeht. In einem Schreiben vom 8.9.1943 an Geheimrat Dr. Seelmann-Eggebert in Berlin schrieb Plettenberg:

"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".

Dr. Schwertfeger  analysierte im genannten Schreiben  die Situation von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auf drei Ebenen: auf der juristischen, der politischen und der menschlichen Ebene und schrieb:
"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"
"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."


"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."


"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde."

Es is sehr bedenklich, wenn staatliche Stellen NS Machenschaften als unerheblich werten.

Der Eindruck entsteht, wenn es heisst:

"Die Unterlagen sind im Übrigen auch insofern nicht ,,neu”, als sie lediglich den bisherigen, umfangreichen Vortrag des Antragstellers vertiefen, der die Jahrzehnte lange Auseinandersetzung im Hause Schaumburg-Lippe wiederspiegelt"

oder

""Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern als Behörde für die Regelung offener Ansprüche nach dem Ausgleichsleitungsgesetz ist weder willens, noch in der Lage zur Befriedung dieses familieninternen Streits beizutragen."


Passt irgendwie in die Zeit, ich denke dabei an den Fall Hans Georg Maassen.

Es liegt im trend zu sagen dass alles halb so schlimm sei...

Familieninterne Streitigkeiten sind das nicht.

Eigentlich sollte dieser Vorgang dem Landes- und Bundesrechnungshof gemeldet werden.

Denn der Vorgang hätte, bei gründlicher Prüfung grosse Auswirkungen auf die Last des Steuerzahlers. 3/5 der Entschädigungssumme könnte eingespart werden.




Sehr merkwüridig, dass es - trotz angeblicher Verfristung der Anträge - eine sehr umfassende Prüfung zur Person Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe gab:


In dem Verwaltungsverfahren
des Herrn Alexander Prinz zu XXXXXXXXXXX,

 - Antragsteller -

wegen Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichleistungsgesetz (AusglLeistG)
ist beabsichtigt,

wie folgt zu entscheiden:

1. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für das im Zuge der Godenreform entzogene Vermügen des Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe in Mecklenburg wird abgelehnt.

2. Das Verwaltungsverfahren ¡st kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

I

Der Antragsteller begehrt für das ¡n Mecklenburg belegene, im Zuge der Bodenreform entzogene Vermögen seines GroRvaters Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe Aus- gleichsleistung.
Eígentümer des in Mecklenurg belegenen Vermögens war Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, der 1936 bel einem Flugzeugabsturz in Mexiko ums Leben kam. Erben hinsichtlích seines Privatvermügens waren seine Geschwíster in Erbengemeinschaft.

 Ob das Vermögen in Mecklenburg Privat- oder Sondervermügen war, war bereits zu Lebzeiten von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe streitig. Nach dessen Tode strebten die Geschwister anIässlich der Fideikommissauflüsungsgesetzgebung einen Vergleich an, der im Zeitpunkt der Enteignung durch die Bodenreform jedoch nícht rechtswirksam war.

Die Ermittlungen zur Person von Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe haben bislang folgendes ergeben:

Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe (Mitglied der NSDAP seit dem 01.10.1930 — Nr. 309 344) trat 1933 in den Auswärtigen Dienst ein, wurde am 15.08.1936 (mit Empfehlung seitens Martin Bormann vom 30.07.1936) zum Gesandtschaftsrat II. Klasse und am 24.11.37 vom Führer und Reichskanzler zum Gesandtschaftsrat 1. Klasse ernannt. Gemäss der Díenstaltersliste der SS von 1938 war er seit dem 12.09.1937 SS-Sturmbannführer (Ausweis-Nummer 277 528) und nach der Mitteilung des Oberkommandos der Wehrmacht SS-Obersturmbannführer (seit 01.11.1941 beim Stab des SS-Hauptamtes). Nach seinem Abschied vom Auswärtigen Amt war er als Abwehr- und Werksschutzbeauftragter bel der Schiffswerft Thomsen in Boizenburg eingesetzt. Et bestätigte am 02.07.1944 mit persönlicher Unterschrift als SS-Obersturmbannführer, den vom Reichsführer-SS verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben und bewarb sich am 20.06.1944 um den Erwerb des Gutes Falkenau im Kreise Grottkau. Aufgrurd der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2005 — 3 C 20.04 -sind weitere Ermittlungen entbehrlich.

II

 Ein Ansptuch auf Ausgleichsleistungen besteht nicht, da Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.

Nach § 1 Absatz 4 Ausgleichsleistungsgesetz werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn der nach den Abstzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen, in schwerwiegendem MaBe seine Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunístischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Absatz 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung des nationaIsozialistischen Systems möglich und nicht erst nach dessen Etabierung.

Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentIich oder beiläufig, sondern mit eíner gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein.

Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person diesen Erfolg dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen erfolg haben. Eine Einstufung als ,,Entlasteter” im Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe war bereits in der Phase der Errichtung für das nationalsozialistische System tätig. Er war Mitglied der NSDAP seit dom 01.10.1930 (Nr. 309 344) und trat 1933 - also zu Beginn der Etablierung des Systems - in den Auswärtigen Dienst  ein. Die Stetigkeit seiner Handlungen, die Entwicklung bzw. Ausbreitung des Systems (mit Empfehlung zu verbessern seitens Martin Bormann vom 30.07.1936) zum Gesandtschaftsrat II. Klasse und am 24.11.37 vom Führer und Reichskanzler zum Gesandtschaftsrat I. Klasse ernannt. Angesichts dieser Beförderungen war der Nutzen, den das Regime aus seinem Handeln gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend. Dieses belegt z.B. das Empfehlungsschreiben von Bormann.

Stephan Nutzen hat auch in dem Bewusstseín gehandelt, seín Verhalten könne dem Regime von Nutzen sein. Denn er trat der SS-Sippengemeinschaft bei. Gemäss der Dienstaltersliste der SS von 1938 war er seit dem 12.09.1937 SS-Sturmbannführer (Ausweisnummer 277528)  und nach der Mitteilung des Oberkomrnandos der Wehrmacht SS- Obersturmbannführer  (seit 01.11.1941 beim Stab des SS-Hauptamtes). Er bestätigte am 02.07.1944 mit persönlicher Unterschrift als SS-Obersturmbannführer, den vom Reichsführer-SS verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben  den vom Hinweis verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben und bewarb sich unter Hinweis  auf seine Verdienste am 20.06.1944 um den Erwerb des Gutes Falkenau im Kreise Grottkau.

Von weiteren Ermittlungen, nämlich ob Stephan gegen die Grundästze der Menschlichkeit bzw. der Rechtsstaatlichkeit verstoBen hat, als er nach seinem Abschied vom Auswártigen  Amt als Abwehr- und Werksschutzbeauftragter bei der Schiffswerft Thomsen in Boizenburg eingesetzt war, kann abgesehen werden, da feststeht, dass er dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub im Auswärtigen Amt gelesitet hat. 



Zur Abrundung:

Zur Person Friedrich Christian, persönlicher Adjutant von Goebbels,  machte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin sehr umfagreiche Ausführungen in Zusammenhang mit der Arisierung der Hackeschen Höfe (Rosenthaler Strasse 39)


Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der ehemals Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen, im schwerwiegenden Masse seine Stelung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsoziaIistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik - DDR erheblich Votschub geleistet hat

.......... Schwerwiegend ist der Missbrauch dann, wenn diesem Verfolgungs- und SeIbtbegünsti gungsabsichten zugrunde liegen und alternatives Verhalten zumutbar war.
Unter Vorteil íst jede Begünstigung zu verstehen

Das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs seiner Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer schliesst unter anderem auch ein dass zum eigenen Vorteil auch derjenige gehandelt hat der sich durch den Missbrauch seiner Stellung selbst bereichert oder Vergünstigungen verschaffte, wie die Aneignung von Grundstücken.

"Als Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist auch ein Erwerb ohne angemessenee Gegensleistng zu behandeln...

Und Wolrad ?

keine Machenschaften ?




Mittwoch, 14. November 2018

nur für Juristen: Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern stemmt sich gegen Wiederaufgreifen des Verfahrens

Bescheid vom 7 November 2018, zugestellt in Madrid am 14.11.2018, im Wortlaut


Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens 13100 A 1478/32-1 vom 27.01.2018

In dem Verwaltungsverfahren der Erbengemeinschaften nach Frau Dagmar Heme und Herrn Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Alexander vom Hofe, Madrid,
 -Antragsteller

wegen Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens

ergeht folgender
Bescheid:

1. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 05.01.2010 bestandskraftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens AZ.: 13100 A 1478I32-1 wird abgelehnt

2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Der Antragsteller begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens, mit dem das damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Mecklenburg Vorpommern (LAR0V) durch o.g. Bescheid einen Antrag auf Ausgleichsleistung für Frau Dagmar Heine, der zugleich zugunsten der Erbengemeinschaft nach Herrn Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe wirken sollte, als verfristet abgelehnt hat. Das LAROV stellte gleichzeitig fest, dass eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht käme.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 27.06.2011 zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 28.06.2011 (6 A 72/10) das Verfahren einstellte. Der ablehnende Bescheid vom 05. 01.2010 wurde damit bestandskräftig.

Seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr.2 VwVfG begründet der Antragsteller damit, dass ihm neue Beweismittel zur Verfügung gestellt worden seien, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dies sei auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen. Die Grundlage der tragenden Rechtsauffassung in diesem Verfahren sowie in dem, den selben Lebenssachverhalt betreffenden Verfahren 13100 A 1649/32-1, sei gewesen, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Herm Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe enteignet worden sei und der fristgemässe Antrag von Herrn Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe nach seinem Vater, Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe den Rechtsnachfolgern der Erbengemeinschaft nicht zugutekäme, solange der Antrag nicht auf die Erbengemeinschaft umgestellt würde. Nachsicht sei nicht zu gewähren.

Bei den Beweismitteln handele es sich um Urkunden aus ,,Akten der sogenannten Fürstlichen Hofkammer”, die der Antragsteller bei dem Besitzer der Unterlagen am 27.11.2017 habe abfotografieren dürfen.

Herausgestellte Fundstellen belegten eine Blockade durch die Richter und die Justiz, Parteiverrat des ,,gegnerischen” Rechtsanwaltes Siebert und lnformationssperren, Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, sowie Täuschung, Machtmissbrauch und Verrat als probate Mittel, um Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auszuschalten, und zwar mit Kenntnis der Gerichte. Von Anfang an sollten Urkunden und Informationen unterdrückt werden, damit Anträge nicht gestellt werden konnten.

Mit Schreiben vom 31 .08.2018 teilte das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, den hier gegenständlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 27.01 .2018, sowie einen weíteren, mit Schreiben vom 10.02.2018 gestellten Antrag auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides im Verfahren des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, 13100 A 1649/32-1 abzulehnen und stellte anheim, die Anträge zurück zu nehmen.

Mit seinen Schreiben vom 13. und 24.09.2018 stellte der Antragsteller klar, dass sein o.g. Antrag auf Rücknahme in dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 keinen Antrag auf Erlass eines Erstattungsbescheides zu seinen Gunsten beinhaltet hätte. lm Übrigen verweist der Antragsteller darauf, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handele, wobei die Entscheidung in dem Verfahren des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe keine gestaltende Drittwirkung sondern nur eine relative Wirkung auf das Verfahren 13100 A 1478/32-1 entfalte. Sie sei also für die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe und deren Erben nicht bindend. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (offensichtlich gemeint Greifswald)  stünde einem Wiederaufgreifensantrag nicht entgegen, da er diese Klage zurückgenommen habe.

II

Der Antrag ist gem. § 51 Absatz 2 VwVfG M-V möglicherweise bereits unzuIässig, da der Antragsteller die zunächst gegen den Bescheid erhobene Klage lediglich mit der Begründung zurückgenommen hat, er könne in ,,dieser Angelegenheit kein faires Verfahren erwarten”.

Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

Ohne Anlass zu Zweifeln ist der ursprüngliche Antrag der Frau Dagmar Heme, seinerzeit anwaltIich vertreten durch ihren Sohn, den jetzigen Antragsteller (sowie sich selbst als Vertreter der Erbengemeinschaft bezeichnend) nicht vor Ablauf der Anmeldefrist von § 6 Absatz 1 Satz 3 AusglLeistG gestellt worden.

Damit kommt es hier zunächst auf die Frage an, ob eine Nachsichtgewährung im Hinblick auf die versäumte Ausschlussfrist unter Beachtung der nunmehr vorgelegten Beweismittel geboten gewesen wäre. Abzustellen ist dabei auf die seinerzeit tragende Rechtsauffassung.

Die mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen vorgelegten Unterlagen vermögen allerdings nicht zu einer anderen Rechtsauffassung zu führen, als sie für den Erlass des Ausgangsbescheides tragend war.

Unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung wurde seinerzeit selbige abgelehnt, da die Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2007 in dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald noch anhängig war. Damit war seinerzeit offen, ob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24.07.2007, der das Alleinerbe des Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe für die Mecklenburger Besitzungen zunächst negiert hatte, bestätigen würde. Somit hätte der fristgerecht gestellte Antrag des Herrn Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe ggfls. noch auf die Erbengemeinschaft umgestellt werden können. Bei Verweigerung der Umstellung hätte hierzu der Zivilrechtsweg offen gestanden. Für den Fall aber, dass das Gericht das Alleineigentum von Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe feststellt, wäre eine Nachsichtgewährung ohnehin ins Leere gegangen.

Die nunmehr vorgelegten Unterlagen würden zu keiner anderen rechtlichen Wertung führen.

Auch bei Vorlage dieser Unterlagen hätte der Bescheid nicht anders lauten können, da der zu grunde liegende Lebenssachverhalt bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und schon allein deshalb kein Grund zur Nachsichtgewährung bestand.

Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05.04.2011 (2 A 1175/07), das sich ganz wesentlich auf die Feststellungen im Urteil des OLG Celle vom 27.03.2003 (7 U 159/02) stützt, ist dann rechtskräftig das Alleineigentum des Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe festgestellt worden. Damit wäre eine Nachsichtgewährung tatsächlich ins Leere gegangen. Auch wenn das Urteil keine unmittelbar gestaltende Drittwirkung für dieses Verfahren ausübte, so hatte es doch die relative Wirkung, dass durch die Feststellung des Alleineigentums des Herrn Woltad Prinz zu Schaumburg-Lippe, denknotwendigerweise eine Eigentümerstellung der Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe ausgeschlossen war. Somit konnte auch kein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Ausgleichsleistung bestehen.

DerAntrag von Frau Dagmar Heine (bzw. der Erbengemeinschaft) wäre also in jedem Falle abzulehnen gewesen, denn die Rechtsauffassung, wonach seinerzeit keine Nachsicht hinsichtIich der Fristversäumung zu gewähren war, wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht tangiert.

Die Unterlagen sind im Übrigen auch insofern nicht ,,neu”, als sie lediglich den bisherigen, umfangreichen Vortrag des Antragstellers vertiefen, der die Jahrzehnte lange Auseinandersetzung im Hause Schaumburg-Lippe wiederspiegelt".


Hinweis:

Vor dem 13 Dezember wird Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Zur Erinnerung

Im November 2017 erhielt ich, völlig unverhofft, Einblick in die Akte des Präsidenten der Hofkammer. 

Aus diesen Unterlagen der "Hofkammer" ergibt sich ein klares Bild über den modus operandi. Es kann nachgelesen werden, wie Herr Schwertfeger den Parteiverrat des gegnerischen Anwaltes ausnutzte, wie er mit den Richtern in Celle Absprachen traf, damit Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht gehört werde, wie er Adolfs Nachlass unterschlug.

Zitate:

1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ... besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

Remkes ist der Richter der die Bescheinigung vom 17.6.1940 ausgestellt hat.



2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert und Informationssperren

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn 
Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."


3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."

24.10.1939

4. Vorenthalten von auseinanderzusetzendem Nachlass

"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"

 aus der Korrspondenz des Herrn Präsidenten der Hofkammer 

Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe hatte keine Chance hatte, seine Rechte durchzusetzen, obwohl Freiherr Kurt von Plettenberg für ihn Verständnis hatte und sich für ihn einsetzte wie aus nachfolgendem Schreiben hervorgeht. In einem Schreiben vom 8.9.1943 an Geheimrat Dr. Seelmann-Eggebert in Berlin schrieb Plettenberg:


"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".

Dr. Schwertfeger  analysierte im genannten Schreiben  die Situation von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auf drei Ebenen: auf der juristischen, der politischen und der menschlichen Ebene und schrieb:
"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"
"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."



"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."


"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde."

Kurt von Plettenberg