Mittwoch, 14. November 2018

nur für Juristen: Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern stemmt sich gegen Wiederaufgreifen des Verfahrens

Bescheid vom 7 November 2018, zugestellt in Madrid am 14.11.2018, im Wortlaut


Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens 13100 A 1478/32-1 vom 27.01.2018

In dem Verwaltungsverfahren der Erbengemeinschaften nach Frau Dagmar Heme und Herrn Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Alexander vom Hofe, Madrid,
 -Antragsteller

wegen Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens

ergeht folgender
Bescheid:

1. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 05.01.2010 bestandskraftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens AZ.: 13100 A 1478I32-1 wird abgelehnt

2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Der Antragsteller begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens, mit dem das damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Mecklenburg Vorpommern (LAR0V) durch o.g. Bescheid einen Antrag auf Ausgleichsleistung für Frau Dagmar Heine, der zugleich zugunsten der Erbengemeinschaft nach Herrn Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe wirken sollte, als verfristet abgelehnt hat. Das LAROV stellte gleichzeitig fest, dass eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht käme.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 27.06.2011 zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 28.06.2011 (6 A 72/10) das Verfahren einstellte. Der ablehnende Bescheid vom 05. 01.2010 wurde damit bestandskräftig.

Seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr.2 VwVfG begründet der Antragsteller damit, dass ihm neue Beweismittel zur Verfügung gestellt worden seien, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dies sei auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen. Die Grundlage der tragenden Rechtsauffassung in diesem Verfahren sowie in dem, den selben Lebenssachverhalt betreffenden Verfahren 13100 A 1649/32-1, sei gewesen, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Herm Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe enteignet worden sei und der fristgemässe Antrag von Herrn Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe nach seinem Vater, Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe den Rechtsnachfolgern der Erbengemeinschaft nicht zugutekäme, solange der Antrag nicht auf die Erbengemeinschaft umgestellt würde. Nachsicht sei nicht zu gewähren.

Bei den Beweismitteln handele es sich um Urkunden aus ,,Akten der sogenannten Fürstlichen Hofkammer”, die der Antragsteller bei dem Besitzer der Unterlagen am 27.11.2017 habe abfotografieren dürfen.

Herausgestellte Fundstellen belegten eine Blockade durch die Richter und die Justiz, Parteiverrat des ,,gegnerischen” Rechtsanwaltes Siebert und lnformationssperren, Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, sowie Täuschung, Machtmissbrauch und Verrat als probate Mittel, um Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auszuschalten, und zwar mit Kenntnis der Gerichte. Von Anfang an sollten Urkunden und Informationen unterdrückt werden, damit Anträge nicht gestellt werden konnten.

Mit Schreiben vom 31 .08.2018 teilte das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, den hier gegenständlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 27.01 .2018, sowie einen weíteren, mit Schreiben vom 10.02.2018 gestellten Antrag auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides im Verfahren des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe, 13100 A 1649/32-1 abzulehnen und stellte anheim, die Anträge zurück zu nehmen.

Mit seinen Schreiben vom 13. und 24.09.2018 stellte der Antragsteller klar, dass sein o.g. Antrag auf Rücknahme in dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 keinen Antrag auf Erlass eines Erstattungsbescheides zu seinen Gunsten beinhaltet hätte. lm Übrigen verweist der Antragsteller darauf, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handele, wobei die Entscheidung in dem Verfahren des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe keine gestaltende Drittwirkung sondern nur eine relative Wirkung auf das Verfahren 13100 A 1478/32-1 entfalte. Sie sei also für die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe und deren Erben nicht bindend. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (offensichtlich gemeint Greifswald)  stünde einem Wiederaufgreifensantrag nicht entgegen, da er diese Klage zurückgenommen habe.

II

Der Antrag ist gem. § 51 Absatz 2 VwVfG M-V möglicherweise bereits unzuIässig, da der Antragsteller die zunächst gegen den Bescheid erhobene Klage lediglich mit der Begründung zurückgenommen hat, er könne in ,,dieser Angelegenheit kein faires Verfahren erwarten”.

Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

Ohne Anlass zu Zweifeln ist der ursprüngliche Antrag der Frau Dagmar Heme, seinerzeit anwaltIich vertreten durch ihren Sohn, den jetzigen Antragsteller (sowie sich selbst als Vertreter der Erbengemeinschaft bezeichnend) nicht vor Ablauf der Anmeldefrist von § 6 Absatz 1 Satz 3 AusglLeistG gestellt worden.

Damit kommt es hier zunächst auf die Frage an, ob eine Nachsichtgewährung im Hinblick auf die versäumte Ausschlussfrist unter Beachtung der nunmehr vorgelegten Beweismittel geboten gewesen wäre. Abzustellen ist dabei auf die seinerzeit tragende Rechtsauffassung.

Die mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen vorgelegten Unterlagen vermögen allerdings nicht zu einer anderen Rechtsauffassung zu führen, als sie für den Erlass des Ausgangsbescheides tragend war.

Unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung wurde seinerzeit selbige abgelehnt, da die Klage gegen den Bescheid vom 24.07.2007 in dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald noch anhängig war. Damit war seinerzeit offen, ob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24.07.2007, der das Alleinerbe des Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe für die Mecklenburger Besitzungen zunächst negiert hatte, bestätigen würde. Somit hätte der fristgerecht gestellte Antrag des Herrn Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe ggfls. noch auf die Erbengemeinschaft umgestellt werden können. Bei Verweigerung der Umstellung hätte hierzu der Zivilrechtsweg offen gestanden. Für den Fall aber, dass das Gericht das Alleineigentum von Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe feststellt, wäre eine Nachsichtgewährung ohnehin ins Leere gegangen.

Die nunmehr vorgelegten Unterlagen würden zu keiner anderen rechtlichen Wertung führen.

Auch bei Vorlage dieser Unterlagen hätte der Bescheid nicht anders lauten können, da der zu grunde liegende Lebenssachverhalt bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und schon allein deshalb kein Grund zur Nachsichtgewährung bestand.

Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05.04.2011 (2 A 1175/07), das sich ganz wesentlich auf die Feststellungen im Urteil des OLG Celle vom 27.03.2003 (7 U 159/02) stützt, ist dann rechtskräftig das Alleineigentum des Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe festgestellt worden. Damit wäre eine Nachsichtgewährung tatsächlich ins Leere gegangen. Auch wenn das Urteil keine unmittelbar gestaltende Drittwirkung für dieses Verfahren ausübte, so hatte es doch die relative Wirkung, dass durch die Feststellung des Alleineigentums des Herrn Woltad Prinz zu Schaumburg-Lippe, denknotwendigerweise eine Eigentümerstellung der Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe ausgeschlossen war. Somit konnte auch kein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Ausgleichsleistung bestehen.

DerAntrag von Frau Dagmar Heine (bzw. der Erbengemeinschaft) wäre also in jedem Falle abzulehnen gewesen, denn die Rechtsauffassung, wonach seinerzeit keine Nachsicht hinsichtIich der Fristversäumung zu gewähren war, wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht tangiert.

Die Unterlagen sind im Übrigen auch insofern nicht ,,neu”, als sie lediglich den bisherigen, umfangreichen Vortrag des Antragstellers vertiefen, der die Jahrzehnte lange Auseinandersetzung im Hause Schaumburg-Lippe wiederspiegelt".


Hinweis:

Vor dem 13 Dezember wird Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Zur Erinnerung

Im November 2017 erhielt ich, völlig unverhofft, Einblick in die Akte des Präsidenten der Hofkammer. 

Aus diesen Unterlagen der "Hofkammer" ergibt sich ein klares Bild über den modus operandi. Es kann nachgelesen werden, wie Herr Schwertfeger den Parteiverrat des gegnerischen Anwaltes ausnutzte, wie er mit den Richtern in Celle Absprachen traf, damit Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht gehört werde, wie er Adolfs Nachlass unterschlug.

Zitate:

1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ... besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

Remkes ist der Richter der die Bescheinigung vom 17.6.1940 ausgestellt hat.



2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert und Informationssperren

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn 
Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."


3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."

24.10.1939

4. Vorenthalten von auseinanderzusetzendem Nachlass

"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"

 aus der Korrspondenz des Herrn Präsidenten der Hofkammer 

Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe hatte keine Chance hatte, seine Rechte durchzusetzen, obwohl Freiherr Kurt von Plettenberg für ihn Verständnis hatte und sich für ihn einsetzte wie aus nachfolgendem Schreiben hervorgeht. In einem Schreiben vom 8.9.1943 an Geheimrat Dr. Seelmann-Eggebert in Berlin schrieb Plettenberg:


"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".

Dr. Schwertfeger  analysierte im genannten Schreiben  die Situation von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auf drei Ebenen: auf der juristischen, der politischen und der menschlichen Ebene und schrieb:
"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"
"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."



"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."


"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde."

Kurt von Plettenberg


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