Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens 13100 A
1478/32-1 vom 27.01.2018
In dem
Verwaltungsverfahren der Erbengemeinschaften nach Frau Dagmar Heme und Herrn
Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Alexander
vom Hofe, Madrid,
-Antragsteller
wegen
Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens
ergeht folgender
Bescheid:
1. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 05.01.2010
bestandskraftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens AZ.: 13100 A 1478I32-1
wird abgelehnt
2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens,
mit dem das damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes
Mecklenburg Vorpommern (LAR0V) durch o.g. Bescheid einen Antrag auf Ausgleichsleistung
für Frau Dagmar Heine, der zugleich zugunsten der Erbengemeinschaft nach Herrn
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe wirken sollte, als verfristet abgelehnt hat.
Das LAROV stellte gleichzeitig fest, dass eine Nachsichtgewährung nicht in
Betracht käme.
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald nahm der
Antragsteller mit Schreiben vom 27.06.2011 zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht
Greifswald mit Beschluss vom 28.06.2011 (6 A 72/10) das Verfahren einstellte.
Der ablehnende Bescheid vom 05. 01.2010 wurde damit bestandskräftig.
Seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr.2
VwVfG begründet der Antragsteller damit, dass ihm neue Beweismittel zur
Verfügung gestellt worden seien, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt
hätten. Dies sei auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden
Rechtsauffassung zu beurteilen. Die Grundlage der tragenden Rechtsauffassung in
diesem Verfahren sowie in dem, den selben Lebenssachverhalt betreffenden
Verfahren 13100 A 1649/32-1, sei gewesen, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft
nach Herm Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe enteignet worden sei und der fristgemässe
Antrag von Herrn Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe nach seinem Vater,
Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe den Rechtsnachfolgern der
Erbengemeinschaft nicht zugutekäme, solange der Antrag nicht auf die
Erbengemeinschaft umgestellt würde. Nachsicht sei nicht zu gewähren.
Bei den Beweismitteln handele es sich um Urkunden aus ,,Akten der
sogenannten Fürstlichen Hofkammer”, die der Antragsteller bei dem Besitzer der
Unterlagen am 27.11.2017 habe abfotografieren dürfen.
Herausgestellte Fundstellen belegten eine Blockade durch die Richter und
die Justiz, Parteiverrat des ,,gegnerischen” Rechtsanwaltes Siebert und
lnformationssperren, Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses nach Adolf
Fürst zu Schaumburg-Lippe, sowie Täuschung, Machtmissbrauch und Verrat als
probate Mittel, um Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auszuschalten, und zwar
mit Kenntnis der Gerichte. Von Anfang an sollten Urkunden und Informationen
unterdrückt werden, damit Anträge nicht gestellt werden konnten.
Mit Schreiben vom 31 .08.2018 teilte das Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, den hier gegenständlichen
Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 27.01 .2018, sowie einen
weíteren, mit Schreiben vom 10.02.2018 gestellten Antrag auf Rücknahme des
bestandskräftigen Bescheides im Verfahren des Herrn Alexander Prinz zu
Schaumburg-Lippe, 13100 A 1649/32-1 abzulehnen und stellte anheim, die Anträge
zurück zu nehmen.
Mit seinen Schreiben vom 13. und 24.09.2018 stellte der Antragsteller klar,
dass sein o.g. Antrag auf Rücknahme in dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 keinen
Antrag auf Erlass eines Erstattungsbescheides zu seinen Gunsten beinhaltet
hätte. lm Übrigen verweist der Antragsteller darauf, dass es sich um zwei
verschiedene Verfahren handele, wobei die Entscheidung in dem Verfahren des
Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe keine gestaltende Drittwirkung sondern
nur eine relative Wirkung auf das Verfahren 13100 A 1478/32-1 entfalte. Sie sei
also für die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn Adolf Fürst zu
Schaumburg-Lippe und deren Erben nicht bindend. Ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Schwerin (offensichtlich gemeint Greifswald) stünde einem Wiederaufgreifensantrag nicht
entgegen, da er diese Klage zurückgenommen habe.
II
Der Antrag ist gem. § 51 Absatz 2 VwVfG M-V möglicherweise bereits unzuIässig,
da der Antragsteller die zunächst gegen den Bescheid erhobene Klage lediglich
mit der Begründung zurückgenommen hat, er könne in ,,dieser Angelegenheit kein
faires Verfahren erwarten”.
Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet
ist.
Ohne Anlass zu Zweifeln ist der ursprüngliche Antrag der Frau Dagmar Heme,
seinerzeit anwaltIich vertreten durch ihren Sohn, den jetzigen Antragsteller (sowie
sich selbst als Vertreter der Erbengemeinschaft bezeichnend) nicht vor Ablauf
der Anmeldefrist von § 6 Absatz 1 Satz 3 AusglLeistG gestellt worden.
Damit kommt es hier zunächst auf die Frage an, ob eine Nachsichtgewährung
im Hinblick auf die versäumte Ausschlussfrist unter Beachtung der nunmehr
vorgelegten Beweismittel geboten gewesen wäre. Abzustellen ist dabei auf die
seinerzeit tragende Rechtsauffassung.
Die mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen vorgelegten Unterlagen vermögen
allerdings nicht zu einer anderen Rechtsauffassung zu führen, als sie für den
Erlass des Ausgangsbescheides tragend war.
Unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung
wurde seinerzeit selbige abgelehnt, da die Klage gegen den Bescheid vom
24.07.2007 in dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 vor dem Verwaltungsgericht
Greifswald noch anhängig war. Damit war seinerzeit offen, ob das Verwaltungsgericht
den Bescheid vom 24.07.2007, der das Alleinerbe des Herrn Wolrad Prinz zu
Schaumburg-Lippe für die Mecklenburger Besitzungen zunächst negiert hatte,
bestätigen würde. Somit hätte der fristgerecht gestellte Antrag des Herrn
Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe ggfls. noch auf die Erbengemeinschaft
umgestellt werden können. Bei Verweigerung der Umstellung hätte hierzu der
Zivilrechtsweg offen gestanden. Für den Fall aber, dass das Gericht das
Alleineigentum von Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe feststellt, wäre eine
Nachsichtgewährung ohnehin ins Leere gegangen.
Die nunmehr vorgelegten Unterlagen würden zu keiner anderen rechtlichen
Wertung führen.
Auch bei Vorlage dieser Unterlagen hätte der Bescheid nicht anders lauten
können, da der zu grunde liegende Lebenssachverhalt bereits Gegenstand eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und schon allein deshalb kein Grund zur
Nachsichtgewährung bestand.
Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05.04.2011 (2 A
1175/07), das sich ganz wesentlich auf die Feststellungen im Urteil des OLG
Celle vom 27.03.2003 (7 U 159/02) stützt, ist dann rechtskräftig das
Alleineigentum des Herrn Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe festgestellt worden.
Damit wäre eine Nachsichtgewährung tatsächlich ins Leere gegangen. Auch wenn
das Urteil keine unmittelbar gestaltende Drittwirkung für dieses Verfahren
ausübte, so hatte es doch die relative Wirkung, dass durch die Feststellung des
Alleineigentums des Herrn Woltad Prinz zu Schaumburg-Lippe,
denknotwendigerweise eine Eigentümerstellung der Erbengemeinschaft nach Adolf
Fürst zu Schaumburg-Lippe ausgeschlossen war. Somit konnte auch kein Anspruch
der Erbengemeinschaft auf Ausgleichsleistung bestehen.
DerAntrag von Frau Dagmar Heine (bzw. der Erbengemeinschaft) wäre also in
jedem Falle abzulehnen gewesen, denn die Rechtsauffassung, wonach seinerzeit
keine Nachsicht hinsichtIich der Fristversäumung zu gewähren war, wird durch
die vorgelegten Unterlagen nicht tangiert.
Die Unterlagen sind im Übrigen auch insofern nicht ,,neu”, als sie lediglich
den bisherigen, umfangreichen Vortrag des Antragstellers vertiefen, der die
Jahrzehnte lange Auseinandersetzung im Hause Schaumburg-Lippe wiederspiegelt".
Hinweis:
Vor dem 13 Dezember wird Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Zur Erinnerung
Im November 2017 erhielt ich, völlig
unverhofft, Einblick in die Akte des Präsidenten der Hofkammer.
Aus diesen Unterlagen der "Hofkammer" ergibt sich ein klares Bild
über den modus operandi. Es kann nachgelesen werden, wie Herr Schwertfeger den
Parteiverrat des gegnerischen Anwaltes ausnutzte, wie er mit den Richtern in
Celle Absprachen traf, damit Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht gehört
werde, wie er Adolfs Nachlass unterschlug.
Zitate:
1.
Blockadetaktik bei den Gerichten
"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ... besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."
Remkes ist der Richter der die Bescheinigung vom 17.6.1940 ausgestellt hat.
2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert und Informationssperren
"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."
" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."
3.
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu
Schaumburg-Lippe
"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war,
beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich
eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich
im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage
und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."
24.10.1939
4.
Vorenthalten von auseinanderzusetzendem Nachlass
"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"
aus der
Korrspondenz des Herrn Präsidenten der Hofkammer
Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe hatte keine Chance hatte, seine Rechte durchzusetzen, obwohl Freiherr Kurt von Plettenberg für ihn Verständnis hatte und sich für ihn einsetzte wie aus nachfolgendem Schreiben hervorgeht. In einem Schreiben vom 8.9.1943 an Geheimrat Dr. Seelmann-Eggebert in Berlin schrieb Plettenberg:
"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".
Dr. Schwertfeger analysierte im genannten Schreiben die Situation von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auf drei Ebenen: auf der juristischen, der politischen und der menschlichen Ebene und schrieb:
"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem
Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"
"Ich
habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus
politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals
Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere
Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar
schlecht angeschrieben sei.
Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."
"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."
"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde."
Kurt von Plettenberg |
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