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Donnerstag, 15. November 2018

Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern bagatellisiert NS Machenschaften

Das Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern sieht keinerlei Anlass auf die von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe erlittenen Machenschaften einzugehen.

Im vohergehenden Beitrag können diese nachgelesen werden. Sie lauten:

Herausgestellte Fundstellen belegten eine Blockade durch die Richter und die Justiz, Parteiverrat des ,,gegnerischen” Rechtsanwaltes Siebert und lnformationssperren, Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, sowie Täuschung, Machtmissbrauch und Verrat als probate Mittel, um Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auszuschalten, und zwar mit Kenntnis der Gerichte. Von Anfang an sollten Urkunden und Informationen unterdrückt werden, damit Anträge nicht gestellt werden konnten.

Bescheid vom 7.11.2018 m Wortlaut:

ln dem Verwaltungsverfahren des Herrn Alexander vom Hofe, Madrid, -Antragsteller wegen Rücknahme des Bescheides im Verfahren 13100 A 1649/32-1 des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe ergeht folgender Bescheid:

1. Der Antrag auf Rücknahme des Bescheides wird abgelehnt

2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Begründunq

Mit Schreiben vom 10.02.2018 beantragte der Antragsteller die Rücknahme des Bescheides im Verfahren 13100 A 1649/32-1 zugunsten des Herrn Alexander Fürst zu Schaumburg-Lippe. Der Bescheid beruhe auf keiner rechtmässigen Ermächtigungsgrundlage und sei formell sowíe materielI rechtswidrig erlassen.

Der begünstigende Verwaltungsakt sei rechtswidrig, da der Antragsteller ¡n diesem Verfahren getäuscht und unrichtige Angaben gemacht habe. Er habe den Verwaltungsakt durch Angaben erwírkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Insofern sei auch Vertrauensschutz ausgeschlossen. Er könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Behörde habe daher den Verwaltungsakt zurück zu nehmen.

II

Der Antrag nach § 48 VwVfG M-V ist bereits unzulässig. An dem Verfahren 13100 A 1649/32-1 des Herrn Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe war der Antragsteller des hier gegenständlichen Verfahrens, wie verwaltungsgerichtlich bestátigt, nicht Beteiligter. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Rücknahmeverfahren nach §48 VwVfG M-V ohnehin nicht um em Antragsverfahren handelt, steht dem Antragsteller auch aus díesem Grund kein Antragsrecht auf Rücknahme dieses Bescheides zu. Da der Antragsteller aber zum selben Lebenssachverhalt im Verfahren 13100 A 1478/32-1 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hat, zu dem ein gesonderter Bescheid ergeht, besteht auch keine Notwendigkeit, den Antrag auf Rücknahme umzudeuten. Die vorgebrachten Unterlagen werden daher lediglich als Hinweis von "Dritten” gewertet.

Der Antrag wäre aber auch unbegründet.

Die übersandten Unterlagen sind nicht geeignet, die ergangenen (Teil)Bescheide als rechtswidrig zu bewerten, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Bescheide aufgrund rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05.04.2011 (2 A 1175/07) erlassen wurden.

Das Verwaltungsgericht Greifswald seinerseits stützte sich dabei wesentlich auf die Feststellungen im Urteil des OLG Celle vom 16.04.2003 in dem vom Antragsteller selbst angestrengten Verfahren (12 0 61 06/01 LG Hannover, 7 U 159/02 OLG Celle).

Bei Ausübung meines pflichtgemässen Ermessens sehe ich daher keinen Anlass, eine von den in den Urteilen getroifenen Feststellungen abweichende rechtliche Wertung zu treffen.

Zur Erinnerung

Im November 2017 erhielt ich, völlig unverhofft, Einblick in die Akte des Präsidenten der Hofkammer. 

Aus diesen Unterlagen der "Hofkammer" ergibt sich ein klares Bild über den modus operandi. Es kann nachgelesen werden, wie Herr Schwertfeger den Parteiverrat des gegnerischen Anwaltes ausnutzte, wie er mit den Richtern in Celle Absprachen traf, damit Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht gehört werde, wie er Adolfs Nachlass unterschlug.

Zitate:

1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ... besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

Remkes ist der Richter der die Bescheinigung vom 17.6.1940 ausgestellt hat.



2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert und Informationssperren

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn 
Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."

3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."

24.10.1939

4. Vorenthalten von auseinanderzusetzendem Nachlass

"Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes für den Fürsten ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt"

 aus der Korrspondenz des Herrn Präsidenten der Hofkammer 

Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe hatte keine Chance hatte, seine Rechte durchzusetzen, obwohl Freiherr Kurt von Plettenberg für ihn Verständnis hatte und sich für ihn einsetzte wie aus nachfolgendem Schreiben hervorgeht. In einem Schreiben vom 8.9.1943 an Geheimrat Dr. Seelmann-Eggebert in Berlin schrieb Plettenberg:

"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".

Dr. Schwertfeger  analysierte im genannten Schreiben  die Situation von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auf drei Ebenen: auf der juristischen, der politischen und der menschlichen Ebene und schrieb:
"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"
"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."


"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."


"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde."

Es is sehr bedenklich, wenn staatliche Stellen NS Machenschaften als unerheblich werten.

Der Eindruck entsteht, wenn es heisst:

"Die Unterlagen sind im Übrigen auch insofern nicht ,,neu”, als sie lediglich den bisherigen, umfangreichen Vortrag des Antragstellers vertiefen, der die Jahrzehnte lange Auseinandersetzung im Hause Schaumburg-Lippe wiederspiegelt"

oder

""Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern als Behörde für die Regelung offener Ansprüche nach dem Ausgleichsleitungsgesetz ist weder willens, noch in der Lage zur Befriedung dieses familieninternen Streits beizutragen."


Passt irgendwie in die Zeit, ich denke dabei an den Fall Hans Georg Maassen.

Es liegt im trend zu sagen dass alles halb so schlimm sei...

Familieninterne Streitigkeiten sind das nicht.

Eigentlich sollte dieser Vorgang dem Landes- und Bundesrechnungshof gemeldet werden.

Denn der Vorgang hätte, bei gründlicher Prüfung grosse Auswirkungen auf die Last des Steuerzahlers. 3/5 der Entschädigungssumme könnte eingespart werden.




Sehr merkwüridig, dass es - trotz angeblicher Verfristung der Anträge - eine sehr umfassende Prüfung zur Person Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe gab:


In dem Verwaltungsverfahren
des Herrn Alexander Prinz zu XXXXXXXXXXX,

 - Antragsteller -

wegen Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichleistungsgesetz (AusglLeistG)
ist beabsichtigt,

wie folgt zu entscheiden:

1. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für das im Zuge der Godenreform entzogene Vermügen des Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe in Mecklenburg wird abgelehnt.

2. Das Verwaltungsverfahren ¡st kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

I

Der Antragsteller begehrt für das ¡n Mecklenburg belegene, im Zuge der Bodenreform entzogene Vermögen seines GroRvaters Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe Aus- gleichsleistung.
Eígentümer des in Mecklenurg belegenen Vermögens war Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, der 1936 bel einem Flugzeugabsturz in Mexiko ums Leben kam. Erben hinsichtlích seines Privatvermügens waren seine Geschwíster in Erbengemeinschaft.

 Ob das Vermögen in Mecklenburg Privat- oder Sondervermügen war, war bereits zu Lebzeiten von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe streitig. Nach dessen Tode strebten die Geschwister anIässlich der Fideikommissauflüsungsgesetzgebung einen Vergleich an, der im Zeitpunkt der Enteignung durch die Bodenreform jedoch nícht rechtswirksam war.

Die Ermittlungen zur Person von Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe haben bislang folgendes ergeben:

Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe (Mitglied der NSDAP seit dem 01.10.1930 — Nr. 309 344) trat 1933 in den Auswärtigen Dienst ein, wurde am 15.08.1936 (mit Empfehlung seitens Martin Bormann vom 30.07.1936) zum Gesandtschaftsrat II. Klasse und am 24.11.37 vom Führer und Reichskanzler zum Gesandtschaftsrat 1. Klasse ernannt. Gemäss der Díenstaltersliste der SS von 1938 war er seit dem 12.09.1937 SS-Sturmbannführer (Ausweis-Nummer 277 528) und nach der Mitteilung des Oberkommandos der Wehrmacht SS-Obersturmbannführer (seit 01.11.1941 beim Stab des SS-Hauptamtes). Nach seinem Abschied vom Auswärtigen Amt war er als Abwehr- und Werksschutzbeauftragter bel der Schiffswerft Thomsen in Boizenburg eingesetzt. Et bestätigte am 02.07.1944 mit persönlicher Unterschrift als SS-Obersturmbannführer, den vom Reichsführer-SS verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben und bewarb sich am 20.06.1944 um den Erwerb des Gutes Falkenau im Kreise Grottkau. Aufgrurd der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2005 — 3 C 20.04 -sind weitere Ermittlungen entbehrlich.

II

 Ein Ansptuch auf Ausgleichsleistungen besteht nicht, da Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.

Nach § 1 Absatz 4 Ausgleichsleistungsgesetz werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn der nach den Abstzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen, in schwerwiegendem MaBe seine Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunístischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Absatz 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung des nationaIsozialistischen Systems möglich und nicht erst nach dessen Etabierung.

Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentIich oder beiläufig, sondern mit eíner gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein.

Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person diesen Erfolg dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen erfolg haben. Eine Einstufung als ,,Entlasteter” im Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe war bereits in der Phase der Errichtung für das nationalsozialistische System tätig. Er war Mitglied der NSDAP seit dom 01.10.1930 (Nr. 309 344) und trat 1933 - also zu Beginn der Etablierung des Systems - in den Auswärtigen Dienst  ein. Die Stetigkeit seiner Handlungen, die Entwicklung bzw. Ausbreitung des Systems (mit Empfehlung zu verbessern seitens Martin Bormann vom 30.07.1936) zum Gesandtschaftsrat II. Klasse und am 24.11.37 vom Führer und Reichskanzler zum Gesandtschaftsrat I. Klasse ernannt. Angesichts dieser Beförderungen war der Nutzen, den das Regime aus seinem Handeln gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend. Dieses belegt z.B. das Empfehlungsschreiben von Bormann.

Stephan Nutzen hat auch in dem Bewusstseín gehandelt, seín Verhalten könne dem Regime von Nutzen sein. Denn er trat der SS-Sippengemeinschaft bei. Gemäss der Dienstaltersliste der SS von 1938 war er seit dem 12.09.1937 SS-Sturmbannführer (Ausweisnummer 277528)  und nach der Mitteilung des Oberkomrnandos der Wehrmacht SS- Obersturmbannführer  (seit 01.11.1941 beim Stab des SS-Hauptamtes). Er bestätigte am 02.07.1944 mit persönlicher Unterschrift als SS-Obersturmbannführer, den vom Reichsführer-SS verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben  den vom Hinweis verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben und bewarb sich unter Hinweis  auf seine Verdienste am 20.06.1944 um den Erwerb des Gutes Falkenau im Kreise Grottkau.

Von weiteren Ermittlungen, nämlich ob Stephan gegen die Grundästze der Menschlichkeit bzw. der Rechtsstaatlichkeit verstoBen hat, als er nach seinem Abschied vom Auswártigen  Amt als Abwehr- und Werksschutzbeauftragter bei der Schiffswerft Thomsen in Boizenburg eingesetzt war, kann abgesehen werden, da feststeht, dass er dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub im Auswärtigen Amt gelesitet hat. 



Zur Abrundung:

Zur Person Friedrich Christian, persönlicher Adjutant von Goebbels,  machte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin sehr umfagreiche Ausführungen in Zusammenhang mit der Arisierung der Hackeschen Höfe (Rosenthaler Strasse 39)


Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der ehemals Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen, im schwerwiegenden Masse seine Stelung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsoziaIistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik - DDR erheblich Votschub geleistet hat

.......... Schwerwiegend ist der Missbrauch dann, wenn diesem Verfolgungs- und SeIbtbegünsti gungsabsichten zugrunde liegen und alternatives Verhalten zumutbar war.
Unter Vorteil íst jede Begünstigung zu verstehen

Das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs seiner Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer schliesst unter anderem auch ein dass zum eigenen Vorteil auch derjenige gehandelt hat der sich durch den Missbrauch seiner Stellung selbst bereichert oder Vergünstigungen verschaffte, wie die Aneignung von Grundstücken.

"Als Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist auch ein Erwerb ohne angemessenee Gegensleistng zu behandeln...

Und Wolrad ?

keine Machenschaften ?




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