Donnerstag, 19. August 2021

Gegen jede Art von Einschüchterungstaktik

Die Hohenzollern machen es vor, die Kleinen trainieren Drohgebärden gegen jede unliebsame Tatsachenbehauptung. Der Schuss kann nach hinten losgehen wenn die behauptete Tatsache wahr ist.






Fakt ist dass etliche Archive vom selbsternannten liberalen Fürsten gesperrt werden.

Alexander vom Hofe

RA

Dienstag, 17. August 2021

Pfleger von Minderjährigen und kollusives Verhalten

Ich kenne jemanden der sich in den sozialen Netzweken sehr auffällig zum Thema Pflegschaften von Personen äussert. Namen möchte ich nicht nennen doch auf folgendes hinweisen. Diese Person ist entrüstet darüber, dass eine Künstlerin durch Vormundschaften und Pflegschaftsanordnungen ihrer Würde beraubt wurde.

Ich möchte nur in Erinnerung rufen welche Methoden auserwählt wurden um meine im Jahr 1951 minderjährige Mutter finanziell auszuschalten. Ich zitiere aus der Seite 244 der Vier Prinzen zu Schaumburg Lippe und das parallele Unrechtssystem 2006.


https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/16146


"Er empfahl ihm, ein Haus im Wert von 47.000 DM als Abfindung zu akzeptieren. Das sei das letzte Angebot. Dass die Kapitalabfindung aus 1940 abgewertet war, sei Schicksal. Heinrich war finanziell und gesundheitlich am Ende. 

Als am 21.2.1951 Herr Figge das Amtsgericht Bückeburg um die Bestellung des Pflegers für meine damals minderjährige Mutter ersuchte, schrieb Dr. Figge: 

“Es ist besser, wenn wir hier ganz sicher gehen. Denn wir haben in der Hausgutsache schon Schwierigkeiten genug gehabt. (Abschrift an die Fürstliche Hofkammer in Bückeburg zur gefl. Kenntnisnahme).”


So what...




Mittwoch, 11. August 2021

Inkongruenzen

wikipedia Datei
 

Das OBERLANDESGERICHT CELLE hat mit sehr ausführlichem  51 Seiten langen Urteil 2003 aus meiner Sicht --konstruiert  --, dass Fürst Adolf zum Todeszeitpunkt kein Privatvermögen besass: 

Urteil OLG Celle 7 U 159/02

Von diesem Urteil schrieben die allermeisten, wie etwa Verwaltungsgerichte in Greifswald und Potsdam, Finanzministerium Brandenburg so wie  das Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern ab.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hielt das Urteil für falsch und stellte fest, dass es für die Behörden nicht bindend sei, weil es sich um ein Zivilverfahren inter partes handelte.

Was nun verblüfft und für das Landgericht in Bonn spricht, ist dass es davon ausgeht, dass Fürst Adolf Eigentümer des Palais Schaumburg in Bonn war und dass das Palais in den Privatnachlass fiel. Eine sehr richtige Erkenntnis. Sie ist aber auch Voraussetzung für die sich anschliessende Argumentation dass Adolfs Testamentsvollstrecker verfügen durften.

Beschluss Landgericht Bonn zum Palais Schaumburg Juli 2021

Seite 3 unten: 

"Es lässt sich aus dem Schreiben vom 30.6.1942 nicht entnehmen, dass der bei Umschreibung auf den Reichsfiskus im Jahr 1939 verstorbene Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe bei seinem Tod entgegen der Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sein könnte"

Für den Interessierten ist das Urteil des OLG Celle eine Lektüre für mehrere Tage (Rechtskenntnisse sind erforderlich).

Donnerstag, 5. August 2021

Entscheidung des Landgerichts Bonn zum Palais Schaumburg in Bonn










 

Das Landgericht geht völlig zu Recht davon aus, dass das Palais Schaumburg in Bonn Privateigentum des Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe war. Somit kann kein Zweifel daran bestehen, dass das  Palais Schaumburg am 26 März 1936 Bestandteil von Fürst Adolfs Nachlass war. Dies steht im Gegensatz zur von anderen Gerichten und Behörden vertretenen Rechtsauffassung wonach ALLES was Fürst Adolf zum Todeszeitpunkt besass in Wahrheit Hausvermögen war. 

Mir war völlig klar dass ein Gericht in Bonn die anzuwendenden Gesetze respektieren würde. Dafür bin ich dem Gericht dankbar.

Mir ist auch klar, dass im Rahmen einer grundbuchrechtlichen Beschwerde eine historische Aufarbeitung von Machenschaften nur dann stattfinden kann, wenn das Bundeskanzleramt den Willen zu einer Aufarbeitung hat und in die Tat umsetzt. Mit dieser Entscheidung ist vielleicht ein erster Schritt in Richtung Aufarbeitung vollbracht. 

Eine weitere Beschwerde beim OLG Köln ist zulässig. Sie unterliegt keiner Frist, so dass ich hinreichend Zeit habe diese Rechtsbeschwerde ausführlich zu begründen. 


Vier Fragen stelle ich:


Darf sich der Staat gegenüber einem Bürger auf formales Grundbuchrecht berufen ?

Darf sich der Staat gegenüber einem Rechtsnachfolger eines NS Verfolgten auf formales Grundbuchrecht berufen ?

Darf sich der nutzniessende Staat der Aufarbeitung einer ns-bedingten Vermögensentziehung entgegenstellen  ?

Ist das rechtsstaatlich einwandfrei oder werden hier Grundrechte tangiert ?