Mittwoch, 11. August 2021

Inkongruenzen

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Das OBERLANDESGERICHT CELLE hat mit sehr ausführlichem  51 Seiten langen Urteil 2003 aus meiner Sicht --konstruiert  --, dass Fürst Adolf zum Todeszeitpunkt kein Privatvermögen besass: 

Urteil OLG Celle 7 U 159/02

Von diesem Urteil schrieben die allermeisten, wie etwa Verwaltungsgerichte in Greifswald und Potsdam, Finanzministerium Brandenburg so wie  das Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern ab.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hielt das Urteil für falsch und stellte fest, dass es für die Behörden nicht bindend sei, weil es sich um ein Zivilverfahren inter partes handelte.

Was nun verblüfft und für das Landgericht in Bonn spricht, ist dass es davon ausgeht, dass Fürst Adolf Eigentümer des Palais Schaumburg in Bonn war und dass das Palais in den Privatnachlass fiel. Eine sehr richtige Erkenntnis. Sie ist aber auch Voraussetzung für die sich anschliessende Argumentation dass Adolfs Testamentsvollstrecker verfügen durften.

Beschluss Landgericht Bonn zum Palais Schaumburg Juli 2021

Seite 3 unten: 

"Es lässt sich aus dem Schreiben vom 30.6.1942 nicht entnehmen, dass der bei Umschreibung auf den Reichsfiskus im Jahr 1939 verstorbene Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe bei seinem Tod entgegen der Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sein könnte"

Für den Interessierten ist das Urteil des OLG Celle eine Lektüre für mehrere Tage (Rechtskenntnisse sind erforderlich).

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