Das Landgericht geht völlig zu Recht davon aus, dass das Palais Schaumburg in Bonn Privateigentum des Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe war. Somit kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Palais Schaumburg am 26 März 1936 Bestandteil von Fürst Adolfs Nachlass war. Dies steht im Gegensatz zur von anderen Gerichten und Behörden vertretenen Rechtsauffassung wonach ALLES was Fürst Adolf zum Todeszeitpunkt besass in Wahrheit Hausvermögen war.
Mir war völlig klar dass ein Gericht in Bonn die anzuwendenden Gesetze respektieren würde. Dafür bin ich dem Gericht dankbar.
Mir ist auch klar, dass im Rahmen einer grundbuchrechtlichen Beschwerde eine historische Aufarbeitung von Machenschaften nur dann stattfinden kann, wenn das Bundeskanzleramt den Willen zu einer Aufarbeitung hat und in die Tat umsetzt. Mit dieser Entscheidung ist vielleicht ein erster Schritt in Richtung Aufarbeitung vollbracht.
Eine weitere Beschwerde beim OLG Köln ist zulässig. Sie unterliegt keiner Frist, so dass ich hinreichend Zeit habe diese Rechtsbeschwerde ausführlich zu begründen.
Vier Fragen stelle ich:
Darf sich der Staat gegenüber einem Bürger auf formales Grundbuchrecht berufen ?
Darf sich der Staat gegenüber einem Rechtsnachfolger eines NS Verfolgten auf formales Grundbuchrecht berufen ?
Darf sich der nutzniessende Staat der Aufarbeitung einer ns-bedingten Vermögensentziehung entgegenstellen ?
Ist das rechtsstaatlich einwandfrei oder werden hier Grundrechte tangiert ?
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