Wie kann ein vermögensloser Fürst der alles einem Haus übertragen haben soll, das ihn denuntiert und verjagt, ein Gut 1935 verkaufen ?
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Donnerstag, 28. Februar 2019
Mittwoch, 27. Februar 2019
Beschwerde in Sachen Verkauf Palais Schaumburg in Bonn eingereicht
Gestern die Beschwerde in Sachen "Verkauf des Palais Schaumburg an die Wehrmacht/Reichswehr" verschickt.
Zweck der Beschwerde ist es, eine Aufarbeitung der Verkaufsvorganges in Gang zu setzen.
Zweck der Beschwerde ist es, eine Aufarbeitung der Verkaufsvorganges in Gang zu setzen.
Wird es zu einer Aufarbeitung kommen?
Ich bezweifle es. Immerhin hat das Grundbuchamt im Jahr 2008 Ausführungen zu juristischen Zusammenhängen gemacht. Diese habe ich im Beschwerdeweg angefochten, so dass eine kleine Hoffnung besteht, dass das OLG Köln sich mit den Ausführungen auseinandersetzt. Ich befürchte aber, dass es sich, trotz zweifelhafter Machenschaften der Akteure damals, auf 900 BGB berufen wird und auf die Ausführungen des Grundbuchamtes nicht eingehen wird, denn diese sind angreifbar.
Zur Erinnerung:
In diesem Programmteil ist auch ein Antrag vorstellbar, mit dem der
Ich bezweifle es. Immerhin hat das Grundbuchamt im Jahr 2008 Ausführungen zu juristischen Zusammenhängen gemacht. Diese habe ich im Beschwerdeweg angefochten, so dass eine kleine Hoffnung besteht, dass das OLG Köln sich mit den Ausführungen auseinandersetzt. Ich befürchte aber, dass es sich, trotz zweifelhafter Machenschaften der Akteure damals, auf 900 BGB berufen wird und auf die Ausführungen des Grundbuchamtes nicht eingehen wird, denn diese sind angreifbar.
Zur Erinnerung:
Das Bundesarchiv, Koblenz
Bewerbungsschluss: 28.02.2017
Die Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit der zentralen deutschen
Behörden und dem Umgang dieser Behörden mit ihrer belasteten Geschichte
und ihren personellen Kontinuitäten nach 1945 stellte lange Zeit ein
Desiderat der Zeitgeschichte dar. Mit den 1990er Jahren trat dieses
Defizit zunehmend in den Blick, so dass die Studie einer
Historikerkommission zur NS-Vergangenheit des Auswärtigen Amts im Jahr
2010 eine breite öffentliche Diskussion auslöste. Seither haben etwa
zwanzig Bundesministerien und Bundesbehörden Historikerkommissionen zur
Untersuchung der NS-Vergangenheit ihrer Vorläuferinstitutionen und/oder
ihres Umgangs mit NS-Kontinuitäten und NS-Belastungen in der
Nachkriegszeit eingesetzt und einschlägige Forschungsprojekte
gefördert.
Die Bundesregierung strebt in Fortsetzung dieser Initiativen eine
umfassende historische Aufarbeitung der NS-Belastung der
Bundesministerien und zentraler Bundesbehörden sowie der zentralen
Behörden und staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR an. Ziel des
Forschungsprogramms ist eine Erweiterung der bislang vorwiegend auf
Einzelinstitutionen gerichteten Forschung um übergreifende,
querschnitthafte und vergleichende Fragestellungen.
Aufgrund seiner übergreifenden Bedeutung wird im Rahmen dieses
Forschungsprogramms die Untersuchung des Bundeskanzleramts explizit
ausgeschrieben.
Zum angestrebten Zweck der Aufarbeitung hat die Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ein Förderprogramm in Höhe
von 4 Mio. EUR für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Von dieser
Summe sind 3 Mio. EUR für den Teil der über Einzelinstitutionen
hinausgehenden übergreifenden, vergleichenden oder querschnitthaften
Studien (Programmteil A) und 1 Mio. EUR für die Untersuchung des
Bundeskanzleramts (Programmteil B) vorgesehen.
Anforderungen
Antragsberechtigt sind Forscher bzw. Forschergruppen an Universitäten
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Einzelforscher,
deren Vorhaben an solche Einrichtungen angebunden sind.
Das Programm soll dazu dienen, institutionelle Forschungslücken zu
schließen und im freien wissenschaftlichen Wettbewerb unter politik-,
sozial- und kulturgeschichtlichen Fragestellungen Forschungsprojekte zur
NS-Belastung und NS-Kontinuität von Bundesministerien und Bundesbehörden
sowie Ministerien, Behörden und staatlichen Einrichtungen der ehemaligen
DDR bzw. der Geschichte ihrer Vorläuferinstitutionen in der NS-Zeit zu
entwickeln.
Im Programmteil A sollen behördenübergreifende Vorhaben angeregt werden,
die beispielsweise
- ressortübergreifende Querschnittstudien zu mehreren Behörden derselben
Hierarchieebene oder vertikale Längsschnittstudien nachgeordneter
Behörden desselben Geschäftsbereichs beantragen;
- nicht- oder halbstaatliche Akteure wie Interessenverbände
einbeziehen;
- Untersuchungszeiträume wählen, die die klassischen Zäsuren wie
diejenigen von 1933, 1945 oder 1949 überspannen;
- das Potential des historischen Vergleichs - vor allem des
deutsch-deutschen Vergleichs unter Einbeziehung von DDR-Behörden bzw.
Funktionsäquivalenten zu bundesdeutschen Stellen - nutzen.
Gefördert werden Anträge bis maximal 400.000 EUR.
Im Programmteil B sollen insbesondere Vorhaben angeregt werden, die
beispielsweise
- die Frühgeschichte des Bundeskanzleramts (BKAmt) in seiner personellen
Kontinuität und Diskontinuität zur Zeit vor 1945 und zu seinen
Vorgängerinstitutionen seit 1918 erschließen;
- die Rekrutierung des Personals im Kanzleramt sowie die Interaktion und
Netzwerkbildung zwischen dem BKAmt, den Bundesministerien und
Landesbehörden thematisieren;
- Forschungsfragen der Mentalitäts- und politischen Kulturgeschichte
berücksichtigen, um Kontinuität und Wandel in dem vom BKAmt geprägten
Politikstil zu erschließen.
In diesem Programmteil ist auch ein Antrag vorstellbar, mit dem der
komplette Förderansatz in Höhe von max. 1 Mio. EUR ausgeschöpft wird.
Anträge im Umfang von maximal 10 Seiten (Schriftgröße 12, 1,5-zeilig)
sowie ein detaillierter Kostenplan werden erbeten bis zum 28. Februar
2017. Die Anträge sind zu richten an den Präsidenten des Bundesarchivs,
Herrn Dr. Michael Hollmann, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz.
Um eine wissenschaftlich fundierte Auswahl der Projekte sicherzustellen,
wird die BKM eine unabhängige Fachjury berufen. Auf der Grundlage dieser
Beratung trifft das Bundesarchiv die Förderentscheidung.
------------------------------------------------------------------------
Dr. Michael Hollmann
Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz
Dienstag, 26. Februar 2019
Konzentrationslager Fuhlsbüttel
Während Herr Schwertfeger von der "Hofkammer" mit 1 1/2 Seiten Erklärungen zur Steyrling GmbH Straffreiheit zugesichert bekam, wurde das Waffenarsenal gegen die Mitarbeiter der Alfred Neumann GmbH und Valentin Graf Henckel von Donnersmarck aufgestockt.
Verbissen bis ins Letzte keiften die Verfolger
Die Mitarbeiter der in Hamburg ansässigen Alfred Neumann AG landeten im Kola Fu
(Konzentrationslager Fuhlsbüttel)
Ich befürchte, dass wenn ich weiter vertiefe, herauskommt, dass Herr Schwertfeger von der Hofkammer dafür sorgte dass sie ins Konzentrationslager kamen.
KO.LA.FU
Die Anteile die die Alfred Neumann AG an der Steyrling GmbH hielt wurden vom "Fürstlichen Haus" gekauft und die Gesellschaft zum 30.9.1938 gelöscht.
Druck ausüben und erwerben, diese Methode fand auch statt gegen Philipp Beetz in Zusammenhang mit den Anteilen an der Gemag:
NLA BU, L 23, Nr. 271
|
Wolrad Prinz zu
Schaumburg-Lippe gegen Philipp Betz, Bückeburg, wegen Verkauf von Aktien der
GEMAG unter politischem Druck
|
1947 - 1950
|
Montag, 25. Februar 2019
Devisenstrafakten heute erhalten (in einem Rechtsstaat Schach matt !!)
Eine erste Durchsicht erfüllt die Erwartungen. Das Durcharbeiten wird vielleicht 2 Wochen in Anspruch nehmen.
Vielleicht so viel vor ab:
Valentin Stolz war Vormund von Elisabeth zu Schaumburg-Lippe.
Die massiven Ermittlungen gegen Valentin Graf Henckel von Donnersmarck und den Fürsten Adolf nehmen mehr als 200 Seiten ein. Sie finden statt im Rahmen der Prüfung der Steyrling GmbH welche das Forstgut Adolfs bewirtschaftete. Mit grösserer Klarheit kann das Eigentum an Gesellschaft sowie Grund und Boden nicht nachgewiesen werden. Das Märchen vom vermögenslosen Fürsten ist grotesk.
Die "Ermittlungen" "gegen" die "Hofkammer" (Schwertfeger) sind 12 Seiten stark.
Es ging um den gleichen Sachverhalt.
Letzte Seite: "Ich habe das Verfahren aufgrund des Straffreiheitsgesetzes vom 7.8.1934 eingestellt."
Donnersmarck verbrachte 15 Monate in Haft und verlor sein gesamtes Vermögen. Gegen ihn wurde massivst ermittelt.
"Gegen" die "Hofkammer" wurde nicht "ermittelt".
Was schliesse ich daraus ? "Hofkammer" zettelte Ermittlungen an um Adolf und Elisabeth und Graf Henckel von Donnersmarck los zu werden und über das gesamte Vermögen frei verfügen zu können.
Mehr in einigen Tagen oder Wochen.
Wer an den Deckblättern herungeschnitten hat, kann ich nicht beurteilen.
Vielleicht so viel vor ab:
Valentin Stolz war Vormund von Elisabeth zu Schaumburg-Lippe.
Die massiven Ermittlungen gegen Valentin Graf Henckel von Donnersmarck und den Fürsten Adolf nehmen mehr als 200 Seiten ein. Sie finden statt im Rahmen der Prüfung der Steyrling GmbH welche das Forstgut Adolfs bewirtschaftete. Mit grösserer Klarheit kann das Eigentum an Gesellschaft sowie Grund und Boden nicht nachgewiesen werden. Das Märchen vom vermögenslosen Fürsten ist grotesk.
Gesellschaftsvertrag |
festgestellt in Hannover/Hamburg/Berlin |
Urteil vom 16.2.1934 Forstgut ist Privateigentum |
letzte Zeile: weil die genannten Anlagewerte auf den Grund und Boden des |
Fürsten und damit Eigentum des Letzteren waren. Schach matt !! |
und deshalb schrieb die Zollfahndnungsstelle zutreffend
des in Steyrling gelegenen Forstbesitzes der Rechtsnachfolger des 1936 verstorbenen Fürsten Adolf |
An der Gesellschaft sind die Rechtsnachfolger des Fürsten Adolf beteiligt |
Es ging um den gleichen Sachverhalt.
Letzte Seite: "Ich habe das Verfahren aufgrund des Straffreiheitsgesetzes vom 7.8.1934 eingestellt."
Donnersmarck verbrachte 15 Monate in Haft und verlor sein gesamtes Vermögen. Gegen ihn wurde massivst ermittelt.
"Gegen" die "Hofkammer" wurde nicht "ermittelt".
Was schliesse ich daraus ? "Hofkammer" zettelte Ermittlungen an um Adolf und Elisabeth und Graf Henckel von Donnersmarck los zu werden und über das gesamte Vermögen frei verfügen zu können.
Mehr in einigen Tagen oder Wochen.
Wer an den Deckblättern herungeschnitten hat, kann ich nicht beurteilen.
Ermittlungen gegen Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, Alfred Neumann und Valentin Graf Henckel von Donnersmarck, penibeslt und mehr als gründlich |
kann nicht als Ermittlung bezeichnet werden, 12 Seiten lang, Straffreiheitsgesetz angewendet, |
Elisabeth Fürstin zu Schaumburg Lippe, entmündigt und durch Vormund Valentin Stolz betreut wird verurteilt. Vier Wochen später stürzt sie in Mexiko ab. |
Sonntag, 24. Februar 2019
Strategie: Übernahme der Kontrolle
Die Strategie ist klar. Gemäss Paragraf 2211 BGB darf der Erbe über Nachlass der der Testamentsvollstreckung unterliegt nicht verfügen. Deshalb mussten sowohl der Nachlass als auch der Testamentsvollstrecker entfernt werden. von Donnersmarck wurde mit vielen Strafverfahren überzogen und inhaftiert, was die Entlassung aus der Testamentsvollstreckerschaft begründen sollte. Vollzug durch Amtsgericht Bückeburg. Danach Einsatz von willfährigen Srohmännern wie Hofrat Müller, Angestellter von Wolrad zur Umgehung des Verbotes von Paragraf 2211 BGB.
Plettenberg kommentiert weiter: Verlust seines gesamten Vermögens |
Stempel für Unterschriften
Ich habe den Eindruck, dass die Unterschrift auf nachfolgendem Blatt gestempelt ist.
Zum Vergleich ein Original:
Samstag, 23. Februar 2019
Zurück nach Steyrling
Wie in den vorherigen Beiträgen mehrfach nachgewiesen war eine der "Wunderwaffen" der "Hofkammer" der massive Einsatz von "Abschriften".
Abschriften erfüllen nicht die grundbuchrechtlichen Vorgaben
Hier ist die wertvollste aller "Abschriften". Sie ist 10.000 Hektar wert.
Abschrift Grundbesitzbogen: Eigentümer Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe durchgestrichen. 27 Oktober 1939.
Steyrling lag in Österreich, 1939 im "Reich".
Hitler marschierte am 13. März 1938 ein.
Es bestand bei der "Hofkammer" und bei Wolrad ein enormes Interesse daran, dass Österreich von Hitler "geschluckt" wurde, denn dann war das gesamte Staatssystem in der Hand der Nationalsozialisten.
Und die österreichischen schaumburger Verwandten leisteten Hilfe:
Aus Seite 74 des Buches Vier Prinzen zu Schaumburg Lippe und das parallele Unrechtssystem:
Auch die Grundbuchämter.
Und wer verwaltete zu Lebzeiten Adolfs das Forstgut ? Die Steyrling GmbH. Und das war nicht gut, denn sie verwaltete das dem Fürsten Adolf gehörige Forstgut. Gesellschafter war die Alfred Neumann GmbH. Und wie hiess der andere Gesellschafter ? Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe.
Und wie wird man den Generalbevollmächtigten Lazarus Valentin Graf Henckel von Donnersmarck los ? Und die Steyrling GmbH und jede Person die den Zugriff zum Forstgut erwchweren könnte ?Man überzieht sie mit Ermittlungsverfahren.
1945 kam das Gut unter us-amerikanische Verwaltung.
12 Jahre später galt es das Gut Wolrad zuzuschanzen. Wie ?
Man holte ein "Fideikommisverfahren" vor dem OLG Wien 1956 nach, klammheimlich, ohne irgendwen zu informieren. Und da es schwierig war Unterlagen zu beschaffen
Abschriften erfüllen nicht die grundbuchrechtlichen Vorgaben
Hier ist die wertvollste aller "Abschriften". Sie ist 10.000 Hektar wert.
Abschrift Grundbesitzbogen: Eigentümer Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe durchgestrichen. 27 Oktober 1939.
Steyrling lag in Österreich, 1939 im "Reich".
Hitler marschierte am 13. März 1938 ein.
Es bestand bei der "Hofkammer" und bei Wolrad ein enormes Interesse daran, dass Österreich von Hitler "geschluckt" wurde, denn dann war das gesamte Staatssystem in der Hand der Nationalsozialisten.
Und die österreichischen schaumburger Verwandten leisteten Hilfe:
Aus Seite 74 des Buches Vier Prinzen zu Schaumburg Lippe und das parallele Unrechtssystem:
Auch die Grundbuchämter.
Und wer verwaltete zu Lebzeiten Adolfs das Forstgut ? Die Steyrling GmbH. Und das war nicht gut, denn sie verwaltete das dem Fürsten Adolf gehörige Forstgut. Gesellschafter war die Alfred Neumann GmbH. Und wie hiess der andere Gesellschafter ? Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe.
Und wie wird man den Generalbevollmächtigten Lazarus Valentin Graf Henckel von Donnersmarck los ? Und die Steyrling GmbH und jede Person die den Zugriff zum Forstgut erwchweren könnte ?Man überzieht sie mit Ermittlungsverfahren.
1945 kam das Gut unter us-amerikanische Verwaltung.
12 Jahre später galt es das Gut Wolrad zuzuschanzen. Wie ?
Man holte ein "Fideikommisverfahren" vor dem OLG Wien 1956 nach, klammheimlich, ohne irgendwen zu informieren. Und da es schwierig war Unterlagen zu beschaffen
besuchte 1956 Richter Figge die Hofkammer in Bückeburg, um Akten zu
rekonstruieren.
Herr Schwertfeger: “Wir können dann in Ruhe mit Ihnen die Akten durchgehen
und feststellen, welche Abschriften Sie für die dortigen Akten benötigen.”
Schriftwechsel zwischen Herrn
Robert Figge, Herrn Dr. Schwertfeger und dem “Fideikommissenat des OLG Wien”
(HStA Hannover : OLG Celle FS I 52,Akte 564):
OLG Celle, der Vorsitzende des Fideikommisenats, Celle, den 8 Dezember 1956
(Robert Figge).
Sehr verehrter Herr Geheimrat ! Die Zeiten von Herrn Remkes sind leider
vorüber. Sie müssen also mit mir fürlieb nehmen. Ich habe daher auch Ihren
Brief geöffnet in der Annahme, dass er in Wirklichkeit an mich gerichtet
sein sollte. Die Anfrage des Fideikommissenats des Oberlandesgerichts in
Wien ist bereits hier vor 14 Tagen etwa eingelangt. Sie ist auch schon
längst beantwortet. Die Österreicher haben den Schutzforstbildungsbeschluss
und die Grundbesitzbögen soweit wir sie hatten, zurückerhalten.
Ich war froh, dass sich diese Unterlagen in einem Sonderheft befanden. Denn
wir können ja leider unsere Akten nicht wiederfinden.
Es wird mir daher weiter nichts übrig bleiben, als sie zu rekonstruieren.
Wenn Sie erlauben, würde ich vielleicht im Januar nächsten Jahres einmal
nach dort kommen, um zu sehen, was wir für die neuen Akten brauchen. Das
muss ja geschehen, bevor auch ich in den Ruhestand trete (Anfang 1958); denn
nachher findet sich ja doch niemand mehr durch. Figge
Schwertfeger von der Fürstlichen Hofkammer an Figge,
Bückeburg, den 10.12.1956
Inzwischen hat das Fideikommissgericht Wien den seinerzeitigen
Schutzforstbildungsbeschluss vom 3.7.1943 insoweit anerkannt, als es auf
Grund dieses Beschlusses die notwendigen Grundbuchersuchen hinsichtlich des
Teiles Klaus hat herausgehen lassen. Nachdem wie Sie schreiben, die
Grundbesitzbögen wegen Steyerling inzwischen nach Wien abgegangen sind, wird
hoffentlich auch die Sache insoweit baldigst in Ordnung kommen. Auf Ihre
Frage wegen der Ergänzung der dortigen Akten darf ich erwidern, dass wir
selbstverständlich gern zu jeder Hilfe bereit sind. Wenn Sie sich die Mühe
machen wollen, nach hier zu kommen, würden wir uns sehr freuen. Wir können
dann in Ruhe mit Ihnen die Akten durchgehen und feststellen, welche
Abschriften Sie für die dortigen Akten benötigen.
rekonstruieren.
Herr Schwertfeger: “Wir können dann in Ruhe mit Ihnen die Akten durchgehen
und feststellen, welche Abschriften Sie für die dortigen Akten benötigen.”
Schriftwechsel zwischen Herrn
Robert Figge, Herrn Dr. Schwertfeger und dem “Fideikommissenat des OLG Wien”
(HStA Hannover : OLG Celle FS I 52,Akte 564):
OLG Celle, der Vorsitzende des Fideikommisenats, Celle, den 8 Dezember 1956
(Robert Figge).
An die Fürstliche Hofkammer z. Hd. von Herrn Geheimrat Dr.
SchwertfegerSehr verehrter Herr Geheimrat ! Die Zeiten von Herrn Remkes sind leider
vorüber. Sie müssen also mit mir fürlieb nehmen. Ich habe daher auch Ihren
Brief geöffnet in der Annahme, dass er in Wirklichkeit an mich gerichtet
sein sollte. Die Anfrage des Fideikommissenats des Oberlandesgerichts in
Wien ist bereits hier vor 14 Tagen etwa eingelangt. Sie ist auch schon
längst beantwortet. Die Österreicher haben den Schutzforstbildungsbeschluss
und die Grundbesitzbögen soweit wir sie hatten, zurückerhalten.
Ich war froh, dass sich diese Unterlagen in einem Sonderheft befanden. Denn
wir können ja leider unsere Akten nicht wiederfinden.
Es wird mir daher weiter nichts übrig bleiben, als sie zu rekonstruieren.
Wenn Sie erlauben, würde ich vielleicht im Januar nächsten Jahres einmal
nach dort kommen, um zu sehen, was wir für die neuen Akten brauchen. Das
muss ja geschehen, bevor auch ich in den Ruhestand trete (Anfang 1958); denn
nachher findet sich ja doch niemand mehr durch. Figge
Schwertfeger von der Fürstlichen Hofkammer an Figge,
Bückeburg, den 10.12.1956
Inzwischen hat das Fideikommissgericht Wien den seinerzeitigen
Schutzforstbildungsbeschluss vom 3.7.1943 insoweit anerkannt, als es auf
Grund dieses Beschlusses die notwendigen Grundbuchersuchen hinsichtlich des
Teiles Klaus hat herausgehen lassen. Nachdem wie Sie schreiben, die
Grundbesitzbögen wegen Steyerling inzwischen nach Wien abgegangen sind, wird
hoffentlich auch die Sache insoweit baldigst in Ordnung kommen. Auf Ihre
Frage wegen der Ergänzung der dortigen Akten darf ich erwidern, dass wir
selbstverständlich gern zu jeder Hilfe bereit sind. Wenn Sie sich die Mühe
machen wollen, nach hier zu kommen, würden wir uns sehr freuen. Wir können
dann in Ruhe mit Ihnen die Akten durchgehen und feststellen, welche
Abschriften Sie für die dortigen Akten benötigen.
Missachtung des Gesetzes (Testamentsvollstreckerzeugnisse Adolf und Wolrad)
Beim letzten regierenden Fürsten Adolf wird Vermögen geleugnet, das Testament verschwindet, das Vermögen soll es nicht geben, Information wird vorenthalten und keiner sagt was. Es wurden Abschriften produziert und damit werden Vollmachten erteilt und man kann hunderte von hektar "herumschieben".
Weder die Vorschriften zu Testamenten, Testamentsvollstreckerzeugnisse, noch Gurndbuchordnung werden eingehalten.
Aber das Landesamt in Schwerin kannte das Gesetz und forderte rechtmässige Nachweise zu Wolrads Testamentsvollstreckerzeugnis, wie es sich gehört.
Interessant wie ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach gesetzlichen Vorschriften aussieht und interessant, dass es in der Form auch an Vorschriften gebunden ist.
die Testamentsvollstrecker deren Namen geschwärzt sind sicherlich waren keine Angestellten wie "Hofrat" Müller. Hofrat Müller war ein Angestellter Wolrads. Damit hat sich Wolrad, ein Miterbe, zum Testamentsvollstrecker in eigener Sache erhoben und Selbstbedienung betrieben. Und das ist verboten: Paragraf 2211 BGB (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
Nicht so. Nicht von dem Notar erstellt der den Erbschein wahrheitswidrig leugnete:
So nicht:
Gründe
Weder die Vorschriften zu Testamenten, Testamentsvollstreckerzeugnisse, noch Gurndbuchordnung werden eingehalten.
Aber das Landesamt in Schwerin kannte das Gesetz und forderte rechtmässige Nachweise zu Wolrads Testamentsvollstreckerzeugnis, wie es sich gehört.
Interessant wie ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach gesetzlichen Vorschriften aussieht und interessant, dass es in der Form auch an Vorschriften gebunden ist.
ich bitte um Testamentsvollstreckerzeugnis in beglaubigter Form |
Beglaubigung durch Gericht, nicht durch Notar im Dienst der Hofkammer |
die Testamentsvollstrecker deren Namen geschwärzt sind sicherlich waren keine Angestellten wie "Hofrat" Müller. Hofrat Müller war ein Angestellter Wolrads. Damit hat sich Wolrad, ein Miterbe, zum Testamentsvollstrecker in eigener Sache erhoben und Selbstbedienung betrieben. Und das ist verboten: Paragraf 2211 BGB (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
So nicht:
OLG
Hamm vom 27.05.2016 Az 15 W 209/16:
Im
Grundbuchverfahren wird der Nachweis der Verfügungsbefugnis des
Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung
vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt.
Zitat des Beschlusses des OLG Hamm
....... Das Grundbuchamt hat mit der
angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht die Vorlage einer Ausfertigung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses für erforderlich erachtet. Die
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss im
Grundbucheintragungsverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung des
Eigentümerwechsels (siehe dazu näher die nachstehenden Ausführungen)
nachgewiesen werden. Ist – wie hier – ein Testamentsvollstreckerzeugnis
erteilt, kann dieser Nachweis nach § 35 Abs. 2 S. 1 GBO nur
durch Vorlage dieses Zeugnisses geführt werden (BayObLGZ 1990, 87 = NJW-RR
1990, 844). Für die Form, in der dieser Nachweis geführt werden muss, gilt
§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO: Da es sich nicht um eine zu der
Eintragung erforderliche Erklärung handelt – nur insoweit lässt § 29
Abs. 1 S. 1 GBO eine Nachweisführung alternativ auch durch eine
öffentlich-beglaubigte Urkunde zu -, ist die Form der Nachweisführung auf
die Vorlage einer öffentlichen Urkunde beschränkt. Folglich muss die öffentliche
Urkunde in Urschrift oder in der Form einer an die Stelle der Urschrift
tretenden Ausfertigung vorgelegt werden. Dementsprechend ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO
durch einen Erbschein zu führende Nachweis der Erbfolge ausschließlich durch
die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung geführt werden kann (BGH NJW
1982, 170). Für das Testamentsvollstreckerzeugnis, das in § 35 Abs. 2 GBO
als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis dem Erbschein in Abs. 1 der
Vorschrift gleichgestellt wird, kann deshalb nicht anderes gelten.
4
Dementsprechend geht die weitaus
überwiegende Auffassung zu Recht dahin, dass der Nachweis der
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift
oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden kann
(vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1995, 452; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rdnr. 3462; Demharter, GBO, 29 Aufl., § 35, Rdnr. 60; Meikel/Krause,
GBO, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 176; BeckOK/GBO-Hügel, § 52, Rdnr. 62). Der
gegenteiligen Auffassung, die die hier von dem Urkundsnotar praktizierte
Verfahrensweise genügen lassen will, bei der die Ausfertigung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses bei der notariellen Beurkundung vorgelegt und
sodann in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung beigefügt wird
(LG Köln Rpfleger 1077, 29; Schaub in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl.,
§ 52, Rdnr. 14; Walloscheck ZEV 2011, 167/168), vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend,
dass es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht um den Nachweis einer
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht geht, für deren
Beurteilung es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
ankommt (BayObLG DNotZ 1983, 752). Vielmehr ist hier der Nachweis der
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu führen, für den maßgeblich
auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels abzustellen ist (BGH NJW
1963, 36). Dementsprechend muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass die
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch nach der notariellen
Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch eine Einziehung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2361 BGB) weggefallen sein kann.
Folglich ist in diesem Zusammenhang auch für eine Notarbescheinigung in
Anlehnung an § 21 BNotO (so Walloscheck a.a.O.) kein Raum.
5
Die Vorschrift des § 878 BGB führt nicht
zu einem anderen Ergebnis, ohne dass es einer Entscheidung des Senats bedarf,
ob die Stellung des Testamentsvollstreckers in den Anwendungsbereich der
Vorschrift fällt oder nicht.
6
§ 878 BGB befreit nicht von der
Notwendigkeit der Vorlage der Eintragungsnachweise in der
grundbuchverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Form. Der Regelungsgehalt des § 878 BGB betrifft nicht die Form der
vorzulegenden Nachweise. Vielmehr verlegt § 878 BGB für einige Fälle den
Zeitpunkt vor, ab dem ein etwaiger Wegfall der Verfügungsbefugnis nicht mehr
zur Unwirksamkeit eines Verfugungsgeschäfts führt. Grundsätzlich muss die
unbeschränkte Verfügungsbefugnis in dem Augenblick vorhanden sein, in dem das
Rechtsgeschäft wirksam werden soll, weil der Zeitpunkt des Wirkungseintritts
und nicht der der Verfügungserklärung entscheidend ist. Im Falle einer
Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch ist dies die Vornahme der
Eintragung durch das Grundbuchamt, vgl. §§ 873 Abs.1, 875 Abs.1 BGB. Im
Zeitpunkt der Eintragung müssen daher grundsätzlich die
Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen
Form nachgewiesen sein. Nach § 878 BGB wird eine von dem Berechtigten in
Gemäßheit des § 873 BGB abgegebene Erklärung ungeachtet der noch nicht
erfolgten Eintragung nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in seiner
Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden ist
und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
7
Die Vorschrift des § 878 BGB hat daher im
Rahmen ihres Anwendungsbereichs lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt, für
den der – unverändert nach Maßgabe der Bestimmungen der GBO zu
erbringende - Nachweis der Verfügungsbefugnis vorzulegen ist. Im
Rahmen des Anwendungsbereichs des § 878 BGB muss zumindest im Zeitpunkt des
Eingangs des Eintragungsantrages die erforderliche Verfügungsbefugnis
vorgelegen haben und ist, bezogen auf diesen Zeitpunkt, gegenüber dem
Grundbuchamt in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen Form nachzuweisen.
Gegenüber dem Grundbuchamt ist aber zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden.
OLG München in seinem Beschluss v. 30.9.2016, 34 Wx
339/16
Normenketten:
BGB § 925, § 2032 Abs. 1, § 2042, § 2368
GBO § 13, § 18 Abs. 1, § 20, § 29
Leitsätze:
1. Fehlende
Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung mit Monierung des
fehlenden Erbscheins, wenn dessen Vorlage auf der Grundlage des vom
Antragsteller gebrachten Vortrags die begehrte Eintragung nicht erlauben würde.
(amtlicher Leitsatz)
2. Ist die
Auflassung eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks auf der Veräußererseite
von einem Testamentsvollstrecker erklärt worden, hat dieser
gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis durch Vorlage eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses nachzuweisen. Zudem muss das
Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem Testament tatsächlich eine Anordnung
des Erblassers zur entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (Anschluss
an OLG München BeckRS 2011, 04131). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Auflassung, Erbschein,
Hindernis, Nachlass, Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckerzeugnis,
letztwillige Verfügung, Grundbuch, Zwischenverfügung
Fundstellen:
ErbR 2017, 110
ZEV 2016, 667
RNotZ 2017, 61
LSK 2016, 17433
Gründe
b) So ist es hier. Nach
dem Vortrag des Beteiligten, den das Grundbuchamt ohne weitere Nachprüfung und
ohne Darlegung der Gründe unberücksichtigt lässt, sind neben ihm auch andere
Personen als Erben nach seiner Mutter eingesetzt. In diesem Fall wäre der
Nachlass gemeinsames Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB), mithin eine Erbengemeinschaft
über das Grundstück verfügungsberechtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Beteiligte in diesem Fall als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft
handeln könnte, was sich ohne Kenntnis der letztwilligen Verfügung nicht beurteilen
lässt. Jedenfalls bedürfte es zur Übertragung des Grundbesitzes von der
Erbengemeinschaft auf den Beteiligten mit der damit verbundenen
Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) auch einer Auflassung (§ 925 BGB, §§ 20, 29
GBO, vgl. auch Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328). Eine solche
liegt im Grundbuchverfahren nicht vor und wurde, wie sich aus dem Vortrag des
Beteiligten ergibt, auch nicht erklärt. Da ein solches Rechtsgeschäft nicht mit
rückwirkender Kraft erstellt werden könnte (Demharter § 18 Rn. 8), waren die
Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht gegeben (Meikel/Böttcher GBO
11. Aufl. § 18 Rn. 89 und 37).
3. Ergänzend weist der
Senat - für das Grundbuchamt nicht bindend - auf folgendes hin:
Wenn man von der
Richtigkeit des Sachvortrags des Beteiligten zur (Mit-)Erbenstellung, zu seiner
Einsetzung als Testamentsvollstrecker und zur Ausübung des Wahlrechts ausgeht,
wäre eine Eintragung nach der bestehenden Urkundenlage allein nicht möglich. Wie
dargelegt (s. oben 2. b)) wäre eine Auflassung des Grundstücks durch die
Erbengemeinschaft an den Beteiligten notwendig. Sollte die Auflassung nicht von
den Miterben, deren Stellung durch Erbschein nachzuweisen wäre, sondern vom
Testamentsvollstrecker erklärt sein, wäre der Nachweis der Bestellung als
Testamentsvollstrecker vorzulegen. Dazu genügt nicht schon die Erklärung,
das Amt angenommen zu haben, vielmehr bedarf es bei privatschriftlicher
Verfügung von Todes wegen der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§
2368 BGB). Zudem müsste das Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem
(privatschriftlichen) Testament tatsächlich eine Anordnung der Erblasserin zur
entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (zu allem Senat vom 31.5.2010,
FamRZ 2011, 328) und das Wahlrecht auch wirksam ausgeübt wurde, wozu es jedoch
der Vorlage entsprechender Urkunden in der Form des § 29 GBO durch den
Antragsteller bedarf. Dies mag zum Teil auch durch einen Verweis auf die
Nachlassakte beim selben Amtsgericht möglich sein.
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