Weder die Vorschriften zu Testamenten, Testamentsvollstreckerzeugnisse, noch Gurndbuchordnung werden eingehalten.
Aber das Landesamt in Schwerin kannte das Gesetz und forderte rechtmässige Nachweise zu Wolrads Testamentsvollstreckerzeugnis, wie es sich gehört.
Interessant wie ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach gesetzlichen Vorschriften aussieht und interessant, dass es in der Form auch an Vorschriften gebunden ist.
ich bitte um Testamentsvollstreckerzeugnis in beglaubigter Form |
Beglaubigung durch Gericht, nicht durch Notar im Dienst der Hofkammer |
die Testamentsvollstrecker deren Namen geschwärzt sind sicherlich waren keine Angestellten wie "Hofrat" Müller. Hofrat Müller war ein Angestellter Wolrads. Damit hat sich Wolrad, ein Miterbe, zum Testamentsvollstrecker in eigener Sache erhoben und Selbstbedienung betrieben. Und das ist verboten: Paragraf 2211 BGB (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
So nicht:
OLG
Hamm vom 27.05.2016 Az 15 W 209/16:
Im
Grundbuchverfahren wird der Nachweis der Verfügungsbefugnis des
Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung
vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt.
Zitat des Beschlusses des OLG Hamm
....... Das Grundbuchamt hat mit der
angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht die Vorlage einer Ausfertigung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses für erforderlich erachtet. Die
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss im
Grundbucheintragungsverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung des
Eigentümerwechsels (siehe dazu näher die nachstehenden Ausführungen)
nachgewiesen werden. Ist – wie hier – ein Testamentsvollstreckerzeugnis
erteilt, kann dieser Nachweis nach § 35 Abs. 2 S. 1 GBO nur
durch Vorlage dieses Zeugnisses geführt werden (BayObLGZ 1990, 87 = NJW-RR
1990, 844). Für die Form, in der dieser Nachweis geführt werden muss, gilt
§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO: Da es sich nicht um eine zu der
Eintragung erforderliche Erklärung handelt – nur insoweit lässt § 29
Abs. 1 S. 1 GBO eine Nachweisführung alternativ auch durch eine
öffentlich-beglaubigte Urkunde zu -, ist die Form der Nachweisführung auf
die Vorlage einer öffentlichen Urkunde beschränkt. Folglich muss die öffentliche
Urkunde in Urschrift oder in der Form einer an die Stelle der Urschrift
tretenden Ausfertigung vorgelegt werden. Dementsprechend ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO
durch einen Erbschein zu führende Nachweis der Erbfolge ausschließlich durch
die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung geführt werden kann (BGH NJW
1982, 170). Für das Testamentsvollstreckerzeugnis, das in § 35 Abs. 2 GBO
als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis dem Erbschein in Abs. 1 der
Vorschrift gleichgestellt wird, kann deshalb nicht anderes gelten.
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Dementsprechend geht die weitaus
überwiegende Auffassung zu Recht dahin, dass der Nachweis der
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift
oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden kann
(vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1995, 452; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.
Aufl., Rdnr. 3462; Demharter, GBO, 29 Aufl., § 35, Rdnr. 60; Meikel/Krause,
GBO, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 176; BeckOK/GBO-Hügel, § 52, Rdnr. 62). Der
gegenteiligen Auffassung, die die hier von dem Urkundsnotar praktizierte
Verfahrensweise genügen lassen will, bei der die Ausfertigung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses bei der notariellen Beurkundung vorgelegt und
sodann in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung beigefügt wird
(LG Köln Rpfleger 1077, 29; Schaub in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl.,
§ 52, Rdnr. 14; Walloscheck ZEV 2011, 167/168), vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend,
dass es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht um den Nachweis einer
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht geht, für deren
Beurteilung es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
ankommt (BayObLG DNotZ 1983, 752). Vielmehr ist hier der Nachweis der
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu führen, für den maßgeblich
auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels abzustellen ist (BGH NJW
1963, 36). Dementsprechend muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass die
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch nach der notariellen
Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch eine Einziehung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2361 BGB) weggefallen sein kann.
Folglich ist in diesem Zusammenhang auch für eine Notarbescheinigung in
Anlehnung an § 21 BNotO (so Walloscheck a.a.O.) kein Raum.
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Die Vorschrift des § 878 BGB führt nicht
zu einem anderen Ergebnis, ohne dass es einer Entscheidung des Senats bedarf,
ob die Stellung des Testamentsvollstreckers in den Anwendungsbereich der
Vorschrift fällt oder nicht.
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§ 878 BGB befreit nicht von der
Notwendigkeit der Vorlage der Eintragungsnachweise in der
grundbuchverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Form. Der Regelungsgehalt des § 878 BGB betrifft nicht die Form der
vorzulegenden Nachweise. Vielmehr verlegt § 878 BGB für einige Fälle den
Zeitpunkt vor, ab dem ein etwaiger Wegfall der Verfügungsbefugnis nicht mehr
zur Unwirksamkeit eines Verfugungsgeschäfts führt. Grundsätzlich muss die
unbeschränkte Verfügungsbefugnis in dem Augenblick vorhanden sein, in dem das
Rechtsgeschäft wirksam werden soll, weil der Zeitpunkt des Wirkungseintritts
und nicht der der Verfügungserklärung entscheidend ist. Im Falle einer
Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch ist dies die Vornahme der
Eintragung durch das Grundbuchamt, vgl. §§ 873 Abs.1, 875 Abs.1 BGB. Im
Zeitpunkt der Eintragung müssen daher grundsätzlich die
Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen
Form nachgewiesen sein. Nach § 878 BGB wird eine von dem Berechtigten in
Gemäßheit des § 873 BGB abgegebene Erklärung ungeachtet der noch nicht
erfolgten Eintragung nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in seiner
Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden ist
und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
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Die Vorschrift des § 878 BGB hat daher im
Rahmen ihres Anwendungsbereichs lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt, für
den der – unverändert nach Maßgabe der Bestimmungen der GBO zu
erbringende - Nachweis der Verfügungsbefugnis vorzulegen ist. Im
Rahmen des Anwendungsbereichs des § 878 BGB muss zumindest im Zeitpunkt des
Eingangs des Eintragungsantrages die erforderliche Verfügungsbefugnis
vorgelegen haben und ist, bezogen auf diesen Zeitpunkt, gegenüber dem
Grundbuchamt in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen Form nachzuweisen.
Gegenüber dem Grundbuchamt ist aber zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden.
OLG München in seinem Beschluss v. 30.9.2016, 34 Wx
339/16
Normenketten:
BGB § 925, § 2032 Abs. 1, § 2042, § 2368
GBO § 13, § 18 Abs. 1, § 20, § 29
Leitsätze:
1. Fehlende
Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung mit Monierung des
fehlenden Erbscheins, wenn dessen Vorlage auf der Grundlage des vom
Antragsteller gebrachten Vortrags die begehrte Eintragung nicht erlauben würde.
(amtlicher Leitsatz)
2. Ist die
Auflassung eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks auf der Veräußererseite
von einem Testamentsvollstrecker erklärt worden, hat dieser
gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis durch Vorlage eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses nachzuweisen. Zudem muss das
Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem Testament tatsächlich eine Anordnung
des Erblassers zur entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (Anschluss
an OLG München BeckRS 2011, 04131). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Auflassung, Erbschein,
Hindernis, Nachlass, Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckerzeugnis,
letztwillige Verfügung, Grundbuch, Zwischenverfügung
Fundstellen:
ErbR 2017, 110
ZEV 2016, 667
RNotZ 2017, 61
LSK 2016, 17433
Gründe
b) So ist es hier. Nach
dem Vortrag des Beteiligten, den das Grundbuchamt ohne weitere Nachprüfung und
ohne Darlegung der Gründe unberücksichtigt lässt, sind neben ihm auch andere
Personen als Erben nach seiner Mutter eingesetzt. In diesem Fall wäre der
Nachlass gemeinsames Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB), mithin eine Erbengemeinschaft
über das Grundstück verfügungsberechtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Beteiligte in diesem Fall als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft
handeln könnte, was sich ohne Kenntnis der letztwilligen Verfügung nicht beurteilen
lässt. Jedenfalls bedürfte es zur Übertragung des Grundbesitzes von der
Erbengemeinschaft auf den Beteiligten mit der damit verbundenen
Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) auch einer Auflassung (§ 925 BGB, §§ 20, 29
GBO, vgl. auch Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328). Eine solche
liegt im Grundbuchverfahren nicht vor und wurde, wie sich aus dem Vortrag des
Beteiligten ergibt, auch nicht erklärt. Da ein solches Rechtsgeschäft nicht mit
rückwirkender Kraft erstellt werden könnte (Demharter § 18 Rn. 8), waren die
Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht gegeben (Meikel/Böttcher GBO
11. Aufl. § 18 Rn. 89 und 37).
3. Ergänzend weist der
Senat - für das Grundbuchamt nicht bindend - auf folgendes hin:
Wenn man von der
Richtigkeit des Sachvortrags des Beteiligten zur (Mit-)Erbenstellung, zu seiner
Einsetzung als Testamentsvollstrecker und zur Ausübung des Wahlrechts ausgeht,
wäre eine Eintragung nach der bestehenden Urkundenlage allein nicht möglich. Wie
dargelegt (s. oben 2. b)) wäre eine Auflassung des Grundstücks durch die
Erbengemeinschaft an den Beteiligten notwendig. Sollte die Auflassung nicht von
den Miterben, deren Stellung durch Erbschein nachzuweisen wäre, sondern vom
Testamentsvollstrecker erklärt sein, wäre der Nachweis der Bestellung als
Testamentsvollstrecker vorzulegen. Dazu genügt nicht schon die Erklärung,
das Amt angenommen zu haben, vielmehr bedarf es bei privatschriftlicher
Verfügung von Todes wegen der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§
2368 BGB). Zudem müsste das Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem
(privatschriftlichen) Testament tatsächlich eine Anordnung der Erblasserin zur
entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (zu allem Senat vom 31.5.2010,
FamRZ 2011, 328) und das Wahlrecht auch wirksam ausgeübt wurde, wozu es jedoch
der Vorlage entsprechender Urkunden in der Form des § 29 GBO durch den
Antragsteller bedarf. Dies mag zum Teil auch durch einen Verweis auf die
Nachlassakte beim selben Amtsgericht möglich sein.
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