Samstag, 23. Februar 2019

Missachtung des Gesetzes (Testamentsvollstreckerzeugnisse Adolf und Wolrad)

Beim letzten regierenden Fürsten Adolf wird Vermögen geleugnet, das Testament verschwindet, das Vermögen soll es nicht geben,  Information wird vorenthalten und keiner sagt was. Es wurden Abschriften produziert  und damit werden Vollmachten erteilt und man kann hunderte von hektar "herumschieben".

Weder die Vorschriften zu Testamenten, Testamentsvollstreckerzeugnisse, noch Gurndbuchordnung werden eingehalten.

Aber das Landesamt in Schwerin kannte das Gesetz und forderte rechtmässige Nachweise zu Wolrads Testamentsvollstreckerzeugnis, wie es sich gehört.

Interessant wie ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach gesetzlichen Vorschriften aussieht und interessant, dass es in der Form auch an Vorschriften gebunden ist.


ich bitte um Testamentsvollstreckerzeugnis in beglaubigter Form

Beglaubigung durch Gericht, nicht durch Notar im Dienst der Hofkammer








die Testamentsvollstrecker deren Namen geschwärzt  sind sicherlich waren keine Angestellten wie "Hofrat" Müller. Hofrat Müller war ein Angestellter Wolrads. Damit hat sich Wolrad, ein Miterbe, zum Testamentsvollstrecker in eigener Sache erhoben und Selbstbedienung betrieben. Und das ist verboten: Paragraf 2211 BGB (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.



Nicht so. Nicht von dem Notar erstellt der den Erbschein wahrheitswidrig leugnete:




So nicht:







OLG Hamm vom 27.05.2016 Az 15 W 209/16:

Im Grundbuchverfahren wird der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt.

Zitat des Beschlusses des OLG Hamm

....... Das Grundbuchamt hat mit der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht die Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für erforderlich erachtet. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss im Grundbucheintragungsverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels (siehe dazu näher die nachstehenden Ausführungen) nachgewiesen werden. Ist – wie hier – ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, kann dieser Nachweis nach § 35 Abs. 2 S. 1 GBO nur durch Vorlage dieses Zeugnisses geführt werden (BayObLGZ 1990, 87 = NJW-RR 1990, 844). Für die Form, in der dieser Nachweis geführt werden muss, gilt § 29 Abs. 1 S. 2 GBO: Da es sich nicht um eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung handelt – nur insoweit lässt § 29 Abs. 1 S. 1 GBO eine Nachweisführung alternativ auch durch eine öffentlich-beglaubigte Urkunde zu -, ist die Form der Nachweisführung auf die Vorlage einer öffentlichen Urkunde beschränkt. Folglich muss die öffentliche Urkunde in Urschrift oder in der Form einer an die Stelle der Urschrift tretenden Ausfertigung vorgelegt werden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch einen Erbschein zu führende Nachweis der Erbfolge ausschließlich durch die Vorlage der Urschrift oder einer Ausfertigung geführt werden kann (BGH NJW 1982, 170). Für das Testamentsvollstreckerzeugnis, das in § 35 Abs. 2 GBO als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis dem Erbschein in Abs. 1 der Vorschrift gleichgestellt wird, kann deshalb nicht anderes gelten.
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Dementsprechend geht die weitaus überwiegende Auffassung zu Recht dahin, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden kann (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1995, 452; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 3462; Demharter, GBO, 29 Aufl., § 35, Rdnr. 60; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 176; BeckOK/GBO-Hügel, § 52, Rdnr. 62). Der gegenteiligen Auffassung, die die hier von dem Urkundsnotar praktizierte Verfahrensweise genügen lassen will, bei der die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei der notariellen Beurkundung vorgelegt und sodann in der Form einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung beigefügt wird (LG Köln Rpfleger 1077, 29; Schaub in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 52, Rdnr. 14; Walloscheck ZEV 2011, 167/168), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht um den Nachweis einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht geht, für deren Beurteilung es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt (BayObLG DNotZ 1983, 752). Vielmehr ist hier der Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu führen, für den maßgeblich auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels abzustellen ist (BGH NJW 1963, 36). Dementsprechend muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auch nach der notariellen Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch eine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2361 BGB) weggefallen sein kann. Folglich ist in diesem Zusammenhang auch für eine Notarbescheinigung in Anlehnung an § 21 BNotO (so Walloscheck a.a.O.) kein Raum.
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Die Vorschrift des § 878 BGB führt nicht zu einem anderen Ergebnis, ohne dass es einer Entscheidung des Senats bedarf, ob die Stellung des Testamentsvollstreckers in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt oder nicht.
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§ 878 BGB befreit nicht von der Notwendigkeit der Vorlage der Eintragungsnachweise in der grundbuchverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Form. Der Regelungsgehalt des § 878 BGB betrifft nicht die Form der vorzulegenden Nachweise. Vielmehr  verlegt § 878 BGB für einige Fälle den Zeitpunkt vor, ab dem ein etwaiger Wegfall der Verfügungsbefugnis nicht mehr zur Unwirksamkeit eines Verfugungsgeschäfts führt. Grundsätzlich muss die unbeschränkte Verfügungsbefugnis in dem Augenblick vorhanden sein, in dem das Rechtsgeschäft wirksam werden soll, weil der Zeitpunkt des Wirkungseintritts und nicht der der Verfügungserklärung entscheidend ist. Im Falle einer Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch ist dies die Vornahme der Eintragung durch das Grundbuchamt, vgl. §§ 873 Abs.1, 875 Abs.1 BGB. Im Zeitpunkt der Eintragung müssen daher grundsätzlich die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen Form nachgewiesen sein. Nach § 878 BGB wird eine von dem Berechtigten in Gemäßheit des § 873 BGB abgegebene Erklärung ungeachtet der noch nicht erfolgten Eintragung nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in seiner Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden ist und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
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Die Vorschrift des § 878 BGB hat daher im Rahmen ihres Anwendungsbereichs lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt, für den der – unverändert nach Maßgabe der Bestimmungen der GBO zu erbringende  - Nachweis der Verfügungsbefugnis vorzulegen ist. Im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 878 BGB muss zumindest im Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrages die erforderliche Verfügungsbefugnis vorgelegen haben und ist, bezogen auf diesen Zeitpunkt, gegenüber dem Grundbuchamt in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen Form nachzuweisen. Gegenüber dem Grundbuchamt ist aber zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden.


OLG München in seinem  Beschluss v. 30.9.2016, 34 Wx 339/16 

Normenketten:
BGB § 925, § 2032 Abs. 1, § 2042, § 2368
GBO § 13, § 18 Abs. 1, § 20, § 29

Leitsätze:
1. Fehlende Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung mit Monierung des fehlenden Erbscheins, wenn dessen Vorlage auf der Grundlage des vom Antragsteller gebrachten Vortrags die begehrte Eintragung nicht erlauben würde. (amtlicher Leitsatz)

2. Ist die Auflassung eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks auf der Veräußererseite von einem Testamentsvollstrecker erklärt worden, hat dieser gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachzuweisen. Zudem muss das Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem Testament tatsächlich eine Anordnung des Erblassers zur entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (Anschluss an OLG München BeckRS 2011, 04131). (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Auflassung, Erbschein, Hindernis, Nachlass, Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckerzeugnis, letztwillige Verfügung, Grundbuch, Zwischenverfügung

Fundstellen:
ErbR 2017, 110
ZEV 2016, 667
RNotZ 2017, 61
LSK 2016, 17433

Gründe


b) So ist es hier. Nach dem Vortrag des Beteiligten, den das Grundbuchamt ohne weitere Nachprüfung und ohne Darlegung der Gründe unberücksichtigt lässt, sind neben ihm auch andere Personen als Erben nach seiner Mutter eingesetzt. In diesem Fall wäre der Nachlass gemeinsames Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB), mithin eine Erbengemeinschaft über das Grundstück verfügungsberechtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte in diesem Fall als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft handeln könnte, was sich ohne Kenntnis der letztwilligen Verfügung nicht beurteilen lässt. Jedenfalls bedürfte es zur Übertragung des Grundbesitzes von der Erbengemeinschaft auf den Beteiligten mit der damit verbundenen Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) auch einer Auflassung (§ 925 BGB, §§ 20, 29 GBO, vgl. auch Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328). Eine solche liegt im Grundbuchverfahren nicht vor und wurde, wie sich aus dem Vortrag des Beteiligten ergibt, auch nicht erklärt. Da ein solches Rechtsgeschäft nicht mit rückwirkender Kraft erstellt werden könnte (Demharter § 18 Rn. 8), waren die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht gegeben (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 89 und 37).

3. Ergänzend weist der Senat - für das Grundbuchamt nicht bindend - auf folgendes hin:
Wenn man von der Richtigkeit des Sachvortrags des Beteiligten zur (Mit-)Erbenstellung, zu seiner Einsetzung als Testamentsvollstrecker und zur Ausübung des Wahlrechts ausgeht, wäre eine Eintragung nach der bestehenden Urkundenlage allein nicht möglich. Wie dargelegt (s. oben 2. b)) wäre eine Auflassung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an den Beteiligten notwendig. Sollte die Auflassung nicht von den Miterben, deren Stellung durch Erbschein nachzuweisen wäre, sondern vom Testamentsvollstrecker erklärt sein, wäre der Nachweis der Bestellung als Testamentsvollstrecker vorzulegen. Dazu genügt nicht schon die Erklärung, das Amt angenommen zu haben, vielmehr bedarf es bei privatschriftlicher Verfügung von Todes wegen der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB). Zudem müsste das Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem (privatschriftlichen) Testament tatsächlich eine Anordnung der Erblasserin zur entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (zu allem Senat vom 31.5.2010, FamRZ 2011, 328) und das Wahlrecht auch wirksam ausgeübt wurde, wozu es jedoch der Vorlage entsprechender Urkunden in der Form des § 29 GBO durch den Antragsteller bedarf. Dies mag zum Teil auch durch einen Verweis auf die Nachlassakte beim selben Amtsgericht möglich sein.



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