Mittwoch, 30. November 2016

Wer sich selbst Fürst nennen lässt und nennt verstösst auch gegen EU-Recht

Wer sich selbst Fürst nennen lässt und nennt verstösst auch gegen EU-Recht, ebenso wer jemanden als Fürst betitelt, wenn er es nicht ist.

Urteil in der Rechtssache C-438/14, Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff / Standesamt der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe:


Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, muss in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt werden 
Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen
Herr Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff1, der im Jahr 1963 in Deutschland geboren wurde2, erwarb während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 20053 zusätzlich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit die britische Staatsangehörigkeit und ließ seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff4 ändern5Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies ablehnte, wandte sich Herr Bogendorff von Wolffersdorff an das Amtsgericht Karlsruhe, das vom Gerichtshof wissen möchte, ob das Unionsrecht einer solchen Ablehnung der Anerkennung entgegensteht.
Mit seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats so anzuerkennen, wie sie in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, bestimmt und eingetragen wurden, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürgerdarstellt.
So läuft Herr Bogendorff von Wolffersdorff im vorliegenden Fall Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit seiner Namen Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen. Während er nämlich nach den deutschen Personenstandsbüchern und Ausweisen „Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff“ heißt, wird er in seinem britischen Reisepass und seiner britischen Fahrerlaubnis als „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ geführt. Darüber hinaus läuft Herr Bogendorff von Wolffersdorff Gefahr, auf Schwierigkeiten zu stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zu belegen, die sowohl nach ihrem britischen als auch nach ihrem deutschen Reisepass6 „Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff“ heißt.
Da jedoch die Weimarer Verfassung von 1919 in Deutschland die Vorrechte und die Adelstitel aufgehoben7 hat und die Schaffung von Titeln, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken, verbietet, damit die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sichergestellt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Beschränkung mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann. 
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die vor der Weimarer Republik existierenden Adelsbezeichnungen zwar als solche aufgehoben, aber als Namensbestandteile beibehalten wurden, so dass es nach wie vor deutsche Staatsbürger gibt, deren Namen Bestandteile enthalten, die alten Adelsbezeichnungen entsprechen. Allerdings liefe es der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen. 
Der Gerichtshof antwortet dem Amtsgericht Karlsruhe deshalb, dass, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er einen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, die Behörden dieses erstgenannten Staates nicht zur Anerkennung des fraglichen Nachnamens verpflichtet sind, wenn – was zu überprüfen dem Amtsgericht zukommt – erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des betreffenden Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird8. 
Bei der Abwägung zwischen den verschiedenen berechtigten Belangen wird das Amtsgericht berücksichtigen müssen, (i) dass Herr Bogendorff von Wolffersdorff sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, (ii) dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, der die deutsche öffentliche Ordnung beeinträchtigen soll, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und (iii) dass das Oberlandesgericht Dresden nicht der Ansicht war, dass die Eintragung des Namens der Tochter von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff gegen die öffentliche Ordnung verstoße. 
Andererseits wird das Amtsgericht auch berücksichtigen müssen (i) dass die fragliche Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff beruht, (ii) dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt9 von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff noch auf eine Adoption10 und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und (iii) dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.
Der Gerichtshof betont auch noch, dass jedenfalls die öffentliche Ordnung und der Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsangehörigen vor dem Gesetz es nicht rechtfertigen können, dass der Änderung der Vornamen von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff die Anerkennung verweigert wird.

Fußnoten: 
1 „Nabiel Peter“ sind die Vornamen, „Bogendorff von Wolffersdorff“ der Nachname.
2 Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen „Nabiel“ und den Nachnamen „Bagadi“. Im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren zur Namensänderung hieß er Nabiel Peter Bogendorff. Danach erhielt er im Wege der Adoption den Namen Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff.
3 Während dieses Aufenthalts arbeitete er als Insolvenzberater in London.
4 „Peter Mark Emanuel“ sind die Vornamen und „Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ der Nachname.
5 Diese Änderung erfolgte gemäß britischem Recht durch Erklärung („deed poll“) gegenüber den Dienststellen des Supreme Court of England and Wales (Oberster Gerichtshof von England und Wales, Vereinigtes Königreich), auf die eine Veröffentlichung in „The London Gazette“ folgte.
6 Die Tochter von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff wurde im Jahr 2006 in Deutschland geboren und besitzt ebenfalls die Doppelstaatsangehörigkeit. Im Jahr 2011 wies das Oberlandesgericht Dresden das Standesamt der Stadt Chemnitz an, im Personenstandsregister den Namen einzutragen, der in der von den britischen Konsularbehörden in Düsseldorf ausgestellten Geburtsurkunde geschrieben steht.
7 Die einschlägige Bestimmung gilt kraft des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 fort und nimmt in der Normenhierarchie den Rang einfachen Bundesrechts ein.
8 Dagegen können nach den Ausführungen des Gerichtshofs weder die Grundsätze der Unveränderlichkeit und der Kontinuität des Namens noch der bloße Umstand, dass die Namensänderung von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff ausgegangen ist, die Ablehnung der Anerkennung rechtfertigen. Das Gleiche gilt für das Ziel der Vermeidung übermäßig langer oder zu komplizierter Nachnamen.
Für den Fall der Geburt und des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, vgl. Pressemitteilung Nr. 71/08).
10 Eine solche Konstellation war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 125/10). Jene Rechtssache betraf jedoch die österreichische Rechtsordnung, die anders als die deutsche ein striktes Verbot der Beibehaltung von Adelsbezeichnungen enthält.

Mittwoch, 23. November 2016

Forschungsprogramm zur Untersuchung des Bundeskanzleramts

Palais Schaumburg Bonn Rückansicht

Unstimmigkeiten zum Palais Schaumuburg

Forschungsprogramm zur Auseinandersetzung mit der
         NS-Vergangenheit zentraler deutscher Behörden
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Das Bundesarchiv, Koblenz
Bewerbungsschluss: 28.02.2017

Die Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit der zentralen deutschen
Behörden und dem Umgang dieser Behörden mit ihrer belasteten Geschichte
und ihren personellen Kontinuitäten nach 1945 stellte lange Zeit ein
Desiderat der Zeitgeschichte dar. Mit den 1990er Jahren trat dieses
Defizit zunehmend in den Blick, so dass die Studie einer
Historikerkommission zur NS-Vergangenheit des Auswärtigen Amts im Jahr
2010 eine breite öffentliche Diskussion auslöste. Seither haben etwa
zwanzig Bundesministerien und Bundesbehörden Historikerkommissionen zur
Untersuchung der NS-Vergangenheit ihrer Vorläuferinstitutionen und/oder
ihres Umgangs mit NS-Kontinuitäten und NS-Belastungen in der
Nachkriegszeit eingesetzt und einschlägige Forschungsprojekte
gefördert.

Die Bundesregierung strebt in Fortsetzung dieser Initiativen eine
umfassende historische Aufarbeitung der NS-Belastung der
Bundesministerien und zentraler Bundesbehörden sowie der zentralen
Behörden und staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR an. Ziel des
Forschungsprogramms ist eine Erweiterung der bislang vorwiegend auf
Einzelinstitutionen gerichteten Forschung um übergreifende,
querschnitthafte und vergleichende Fragestellungen.

Aufgrund seiner übergreifenden Bedeutung wird im Rahmen dieses
Forschungsprogramms die Untersuchung des Bundeskanzleramts explizit
ausgeschrieben.

Zum angestrebten Zweck der Aufarbeitung hat die Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ein Förderprogramm in Höhe
von 4 Mio. EUR für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Von dieser
Summe sind 3 Mio. EUR für den Teil der über Einzelinstitutionen
hinausgehenden übergreifenden, vergleichenden oder querschnitthaften
Studien (Programmteil A) und 1 Mio. EUR für die Untersuchung des
Bundeskanzleramts (Programmteil B) vorgesehen.

Anforderungen

Antragsberechtigt sind Forscher bzw. Forschergruppen an Universitäten
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Einzelforscher,
deren Vorhaben an solche Einrichtungen angebunden sind.

Das Programm soll dazu dienen, institutionelle Forschungslücken zu
schließen und im freien wissenschaftlichen Wettbewerb unter politik-,
sozial- und kulturgeschichtlichen Fragestellungen Forschungsprojekte zur
NS-Belastung und NS-Kontinuität von Bundesministerien und Bundesbehörden
sowie Ministerien, Behörden und staatlichen Einrichtungen der ehemaligen
DDR bzw. der Geschichte ihrer Vorläuferinstitutionen in der NS-Zeit zu
entwickeln.

Im Programmteil A sollen behördenübergreifende Vorhaben angeregt werden,
die beispielsweise

- ressortübergreifende Querschnittstudien zu mehreren Behörden derselben
Hierarchieebene oder vertikale Längsschnittstudien nachgeordneter
Behörden desselben Geschäftsbereichs beantragen;
- nicht- oder halbstaatliche Akteure wie Interessenverbände
einbeziehen;
- Untersuchungszeiträume wählen, die die klassischen Zäsuren wie
diejenigen von 1933, 1945 oder 1949 überspannen;
- das Potential des historischen Vergleichs - vor allem des
deutsch-deutschen Vergleichs unter Einbeziehung von DDR-Behörden bzw.
Funktionsäquivalenten zu bundesdeutschen Stellen - nutzen.

Gefördert werden Anträge bis maximal 400.000 EUR.

Im Programmteil B sollen insbesondere Vorhaben angeregt werden, die
beispielsweise

- die Frühgeschichte des Bundeskanzleramts (BKAmt) in seiner personellen
Kontinuität und Diskontinuität zur Zeit vor 1945 und zu seinen
Vorgängerinstitutionen seit 1918 erschließen;
- die Rekrutierung des Personals im Kanzleramt sowie die Interaktion und
Netzwerkbildung zwischen dem BKAmt, den Bundesministerien und
Landesbehörden thematisieren;
- Forschungsfragen der Mentalitäts- und politischen Kulturgeschichte
berücksichtigen, um Kontinuität und Wandel in dem vom BKAmt geprägten
Politikstil zu erschließen.

In diesem Programmteil ist auch ein Antrag vorstellbar, mit dem der
komplette Förderansatz in Höhe von max. 1 Mio. EUR ausgeschöpft wird.

Anträge im Umfang von maximal 10 Seiten (Schriftgröße 12, 1,5-zeilig)
sowie ein detaillierter Kostenplan werden erbeten bis zum 28. Februar
2017. Die Anträge sind zu richten an den Präsidenten des Bundesarchivs,
Herrn Dr. Michael Hollmann, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz.

Um eine wissenschaftlich fundierte Auswahl der Projekte sicherzustellen,
wird die BKM eine unabhängige Fachjury berufen. Auf der Grundlage dieser
Beratung trifft das Bundesarchiv die Förderentscheidung.

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Dr. Michael Hollmann

Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz

Frage: Wird ein Forscher sich der Frage widmen, wie es zum Erwerb des Palais Schaumburg in Bonn im Jahr 1938 kam ?

Siehe:

Unstimmigkeiten zum Palais Schaumburg


Sonntag, 20. November 2016

Eisenkönig gewann Rennen vor 100 Jahren



Das Rennpferd Eisenkönig von Prinz Moritz zu Schaumburg-Lippe gewann vor 100 Jahren das Rennen in Karlshorst.

Nach längeren Recherchen konnte ich das restaurierungsbedürftige Ölbild eines Malers mit dem Namen H. Schlegel aus dem Jahr 1916 einordnen.

Schlegel Herbert Rolf 1889 Breslau 1972 Schondorf / Ammersee

Studierte an den Kunstschulen Düsseldorf und Weimar sowie an der Akademie Kassel

Eisenkönig 1916 von H. Schlegel