Sonntag, 26. Februar 2012

Ungereimtheiten

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Die Antwort der niedersächsischen Staatskanzlei auf die Anfrage der Landtagsabgeordneten ist unrichtig. Nicht in den neunzigern, sondern schon 1985 wurde das Staatsarchiv kontaktiert um Unterlagen einzusehen. Philipp Ernst zu Schaumburg-Lippe schrieb meiner Mutter und "drohte" in freundlichem Ton (siehe S. 41 der https://refubium.fu-berlin.de/handle/fub188/16146?show=full)

 "Zu jener Zeit erfuhr Philipp Ernst von meinen Bemühungen, Licht in das Dunkel der
Vergangenheit zu bringen. Er rief meine Mutter sofort an und gab zu verstehen, dass ich
meine Recherchen einstellen sollte. Er beschwerte sich darüber, dass ich “schnüffele” und
warnte: Auch Friedrich Christian habe sein letztes Geld verloren. Seine Anwälte hätten ihm
enorme Honorare in Rechnung gestellt. Fredrich Christians Bemühungen seien zum
Scheitern verurteilt gewesen, genau so wie meine".




Rohrssen ging mit Friedrich Christian zu Goebbels
Wo ist das Testament ?



Bundesverwaltungsgericht erklärte  auf S. 3 zutreffend: Mit Paragraf 2259 BGB hat der Streitgegenstand  nicht das Geringste zu tun






Zutreffend hob das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Frage der allgemeinen Ablieferungspflicht nach Paragraf 2259 BGB den archivrechtlichen Streitgegenstand (Einsichtnahme) verfehlt. Die Staatskanzlei kann somit diese Entscheidung nicht bemühen, um die Nichtablieferung an das Nachlassgericht zu rechtfertigen. Insoweit sind die Ausführungen in der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten unrichtig.

Womit möchten Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe und die Staatskanzlei die Nichtablieferung begründen ? Etwa mit dem ewigen Treueschwur ?

Die Staatskanzlei war Partei in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Chefin der Staatskanzlei und der Ministerpräsident sind sehr qualifizierte Volljuristen. Was soll dann diese wahrheitswidrige Behauptung Landtagsabgeordneten gegenüber im Rahmen einer verfassungsrechtlich garantierten Anfrage eines Verfassungsorgans ?







siehe auch:


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Freitag, 24. Februar 2012

Antwort der Landesregierung in Hannover an die Abgeordneten Helmhold, Wenzel und Limburg

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage d. Abg. Wenzel, Helmhold und Limburg (Bündnis 90/Grüne);



Die Anfrage steht im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie SchaumburgLippe. Dabei geht es nach hiesiger Kenntnis insbesondere um die Frage, in welchem Umfang das Vermögen der bis 1918 regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe fideikommissrechtlich (Fideikommiss: unveräußerliches und unteilbares Vermögen einer Familie) gebunden oder privates Eigentum einzelner Familienmitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war. Im ersteren Fall gelten die besonderen Regeln des Fideikommissauflösungsrechtes, in letzterem Fall die gewöhnlichen erbrechtlichen Vorschriften des BGB. Über die durchgeführten Erb- bzw. Fideikommiss-auflösungsverfahren nach dem Tod von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe im Jahre 1936 bestehen offenbar unterschiedliche Auffassungen zwischen einzelnen Familienmitgliedern. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden nach hiesiger Kenntnis von einem Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe mehrere Anträge auf Rückübereignung bei den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg - Vorpommern über dortige früher der Familie gehörende Güter eingeleitet.  Ein anderer Teil der Familie hat - vertreten durch einen in Madrid als Rechtsanwalt tätigen Enkel von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe, dem jüngeren Bruder von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe - diese Ansprüche auf Rückübereignung angezweifelt: Er vertritt die Auffassung, dass mindestens insoweit die üblichen BGB- rechtlichen Erbregelungen und nicht die fideikommissrechtlichen Bestimmungen gelten. Um seine Rechtsauffassung zu belegen, hat er seit Ende der 1990er Jahre diverse Bestände des Niedersächsischen Landesarchivs (NLA) in den Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg eingesehen, insbesondere die Akten des seinerzeitigen Fideikommissauflösungsverfahrens beim Oberlandesgericht Celle sowie Nachlass, Register- und sonstige Akten des Landgerichts Bückeburg und der Amtsgerichte Bückeburg und Stadthagen. Der Zugang zu diesem staatlichen Archivgut des Landes Niedersachsen unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) grundsätzlich keinerlei Beschränkungen; allenfalls Schutzrechte könnten den Zugang ggf. hinausschieben. Da derartige Einschränkungen in diesem konkreten Fall nicht mehr gegeben waren, wurden die gewünschten Einsichten in dieses staatliche Archivgut in vollem Umfang gewährt. Neben dem staatlichen Archivgut verwahrt das NLA auch Archivbestände privater Herkunft, die als sog. Deposita zwar grundsätzlich der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen, aber weiterhin privates Eigentum des jeweiligen Deponenten bleiben. Die Rechte und Pflichten zwischen dem NLA und dem jeweiligen Eigentümer der Deposita sind, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Benutzung, in einem sog. Depositalvertrag geregelt. Nach § 3 Abs. 7 NArchG darf insoweit ausdrücklich von den für staatliches Archivgut geltenden Regelungen der §§ 5 und 6 NArchG für die Benutzung abgewichen werden. Es ist damals auch abgewichen worden: Seit 1971 besteht ein solches Depositum über das Haus- und Kammerarchiv der Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Dieses Depositum wird im NLA in der Abteilung Staatsarchiv Bückeburg verwahrt und betreut. Nach dem Depositalvertrag hat der Eigentümer sich für bestimmte Benutzungsfälle die Genehmigung über den Zugang zu diesen Archivalien vorbehalten. Die Anträge des Rechtsanwaltes auf Einsicht in bestimmte Archivalien des Haus- und Kammerarchivs wurden unter Anwendung dieser Regelung vom Eigentümer verweigert. An diese Entscheidung war das NLA gebunden und hat demzufolge den Antrag auf Einsicht abgelehnt. In dem daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die ablehnende Entscheidung des NLA hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg letztinstanzlich mit Urteil vom 17.09.2002 entschieden, dass das NLA ordnungsgemäß gehandelt hat, weil in diesem konkreten Fall die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 NArchG Vorrang haben gegenüber den für staatliches Archivgut geltenden Benutzungsregelungen der §§ 5 und 6 NArchG. Auch eine dagegen erhobene Restitutionsklage ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 25.11.2005 verworfen und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2006 bestätigt worden. In diesem Beschluss ist u. a. festgestellt worden, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Die betreffenden Unterlagen sind auch nicht Teil des staatlichen Archivguts (Bestand Amtsgericht Bückeburg), sondern Teil des Depositums „Schaumburg - Lippisches Haus- und Kammerarchiv“.

In den Jahren 2007/2008 war dann offenbar bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder ein Strafverfahren anhängig, in dem es vermutlich um Unterschlagung von Beweismitteln und Ähnlichem ging. Im November 2007 wurde hierzu eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder erlassen, die sich u. a. gegen die Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg des NLA gerichtet haben soll. Diese Anordnung wurde dann von den zuständigen Stellen des Landes Brandenburg wohl im Frühjahr 2008 wieder aufgehoben, jedenfalls niemals vollzogen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder dem NLA noch der Staatsanwaltschaft Bückeburg oder der Niedersächsischen Staatskanzlei - als zuständiger Aufsichtsbehörde - irgendwelche Informationen hierüber bekannt. Erst mit einer E-Mail vom 03.07.2009 hat der o. g. Rechtsanwalt den Präsidenten des NLA davon - beiläufig - unterrichtet.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Siehe Vorbemerkungen

Staatssekretärin des Ministerpräsidenten

Anmerkung von mir:

Die Abgeordneten werden nach meiner Auffassung in die Irre geleitet. Das Staatsarchiv ist nicht von der Ablieferungspflicht von Testamenten gerichtlich entbunden worden. Es gibt nicht eine gerichtliche Entscheidung die das Staatsarchiv (Staatskanzlei) entbunden hat. Weder das OLG Celle, noch sonst ein Gericht.

Das Amtsgericht Bückeburg, als Nachlassgericht, hatte im Dezember 2005 und im Januar 2006 zur Ablieferung gemäss Paragraf 2259 BGB sowohl das Staatsarchiv als auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe aufgefordert.

Diese Aufforderung unterlag nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die von einem Zivilgericht durch hoheitlichen Akt angeordnete Ablieferung an das Nachlassgericht unterlag nicht der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die über ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu entscheiden hatte (Einsichtnahme durch Nutzer). Fordert ein Zivilgericht zur Ablieferung auf, so unterliegt diese Pflicht der zivilen Gerichtsbarkeit. Die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB (und um die geht es in der Anfrage der Abgeordneten) war noch nie Gegenstand einer zivilgerichtlichen Entscheidung. Sie ist keine Frage des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses aufgrund des Archivgesetzes. Die im BGB geregelte Ablieferungspflicht ist nicht dispositiv. Staatliche Behörden sind zur Ablieferung verpflichtet, vor allem wenn sie Besitzer sind. Möge die Landesregierung eine gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Aufforderung des Amtsgerichts Bückeburg, Testamente an das Gericht abzuliefern, aufgehoben hat. Eine derartige Entscheidung hat es noch nie gegeben, weil sie rechtswidrig wäre. Kein Gericht hat dem NLA untersagt, letztwillige Verfügungen an das Nachlassgericht abzuliefern.


Wenn die Landesregierung behauptet, dass in einem Beschluss des OVG Lüneburg festgestellt wurde, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, dann liegt hierin eine bewusste Täuschung der rechtlich möglicherweise nicht bewanderten Abgeordneten vor. Es wird der Anschein erweckt, als ob das Land Niedersachsen von der Ablieferung absehen dürfe. Richtig ist, dass die Ablieferungspflicht aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften ausnahmslos besteht, unabhängig davon, was das OVG Lüneburg in einem Beschluss ausgeführt haben mag. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem OVG Lüneburg war das Einsichtnahmerecht aufgrund Archivgesetz. Dieser Streitgegenstand ist zu unterscheiden von der allgemeinen Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht gemäss § 2259 BGB. Sind die letztwilligen Verfügungen beim Nachlassgericht, dann kommt es zur Testamentseröffnung und die Frage, ob Erben oder Vermächtnisnehmer ein Einsichtnahmerecht haben, entscheidet dann der zuständige Richter (des Nachlassgerichtes), kein Verwaltungsgericht. Ich werte die Ausführungen der Staatskanzlei als Täuschung. 

Wie wäre es wenn nun endlich die Unterlagen an das Gericht übergeben werden ?  Die Ablieferungspflicht besteht auch heute noch.

Weitere Informationen hier: 

http://www.vierprinzen.com/2012/02/sachdienliche-hinweise-zur-kleinen.html



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Samstag, 18. Februar 2012

Sachdienliche Hinweise zur Kleinen Anfrage von Bündnis 90/die Grünen

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Es geht mir um drei fundamentale Sachkomplexe:

1. die Vorenthaltung letztwilliger Verfügungen des letzten regierenden Fürsten zu Schaumburg Lippe

2. um die Frage, wer durch dieses Vorgehen begünstigt wird.

3. um die Frage, in welcher Betragshöhe die Begünstigung quantifiziert werden kann.

Das Staatsarchiv Bückeburg wurde im Dezember 2005 vom Gericht zur Ablieferung letztwilliger Verfügungen aufgefordert. Das Staatsarchiv kam der gerichtlichen Aufforderung nicht nach.  





Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe erhielt auch eine gerichtliche Aufforderung (Januar 2006) Testamente und letztwillige Verfügungen  an das Gericht abzuliefern.



Wenn das Staatsarchiv Bückeburg erklärt warum es einer Ablieferungspflicht nicht nachkommen kann, so gibt es damit zu, dass es über Unterlagen verfügt, die unter die Ablieferungspflicht fallen.


Mit anwaltlichem Schriftsatz liess mir Alexander drohen. Er drohte mir einer Schadensersatzklage in Höhe von mehr als 5 Millionen euro an. Klar wird WER durch die Vorenthaltung von Informationen begünstigt wird. 




Ich habe das als Einschüchterungsversuch verstanden. Es sollte nicht der letzte sein.

Im Rahmen der Restitutionsvorgänge war das BmF Aufsichtsbehörde. 

Hatte der 1945 Enteignete dem NS System in erheblichem Masse Vorschub geleistet, so ist er von den Leistungen des EALG ausgeschlossen, ebenso bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das BmF schrieb, dass bei jedem eine Würdigkeitsprüfung stattfinden würde.

In einer internen Anweisung hatte das BmF angeordnet, dass Würdigkeitsprüfungen durchzuführen seien. 







Viel früher hatte das BmF angewiesen, dass umfassende Archivrecherchen durchzuführen seien.
I





Es kam jedoch anders.

Erbrechtliche Unterlagen wurden vorenthalten
Staatsarchive verweigerten die Ablieferung von Urkunden ans Gericht; sie seien Treuhänder des "Fürsten"
Würdigkeitsprüfungen wurden fallengelassen;
Akteneinsicht wurde verweigert;
Die Beiladung der Miterben wurde abgelehnt;
Amtshilfepflichten unter Behörden wurden ausser Kraft gesetzt;
Durchsuchungsanordnungen wurden ausser Kraft gesetzt;

Interessant die Vorgehensweise des BmF:

1. 1996 Anweisung zur unbedingten Amtshilfe und Recherche
2. Februar 2005 Würdigkeitsprüfung sollen selbstverständlich durchgeführt werden
3. Juli 2006 Bitte um vollstänige Archivrecherche
4. Juli 2008 Selbst betrügerisch erlangte Lastenausgleichszahlungen oder an Rechtsnachfolger von NS Belasteten gewährte Zallungen sollen nach 10 Jahren (vorher 30 Jahren) nicht mehr zurückgefordert werden können (Änderung des Paragrafen 350 a LastenausglG). Da die meisten Zahlungen in den 70igern erfolgten kam die Verkürzung einer Aufhebung der Rückforderbarkeit gleich.
5. 2011: noch stärkere Verkürzung, nun auf vier Jahre 

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

§ 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen

Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist

(1)
Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.
(2)
Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.
(3)
Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.






Kein Normalbürger wäre um die Durchsuchungen herumgekommen. Bei jedem Normalbürger wären die Anträge auf Ausgleichsleistungen oder Vorkaufsrechte gewährt worden, wenn er die Einsichtnahme in Urkunden verweigert hätte, wenn er letztwillige Verfügungen vorenthalten hätte. Bei jedem Normalbürger wäre es zur akribischen Prüfung der Würdigkeit gekommen (Schlagwort Steinbruch Steinbergen).

Ich bedauere sehr, dass Herr Ralf Husemann nicht mehr bei der Süddeutschen Zeitung tätig ist. Fünf Jahre nach Erscheinen seiner Rezension möchte ich mich, vielleicht liest er doch mit, nochmals bei ihm bedanken. Seine Rezension  hat keine Aktualität verloren. Vielleicht drückt der SZ Verlag ein Auge zu und mahnt mich nicht ab wegen des Abdrucks. 

Geschäft auf Gegenseitigkeit. Schaumburg-Lippe und die Nazis

Dies ist kein Buch, sondern ein Steinbruch.
Wer sich aber durch das Geröll der endlos langen Dokumente, Briefe, Listen und Fragen des Autors („War ich nun auf der richtigen Spur?”) durchgearbeitet hat, der kann sogar einigen Erkenntniswert gewinnen. Alexander vom Hofe, ein Großneffe von Adolf von Schaumburg-Lippe, des letzten fürstlichen Herrschers dieses noch bis 1946 bestehenden norddeutschen Mini-Staates, hat sich seine Familie vorgenommen – und die hat es wahrlich in sich. Der Großonkel kam 1936 unter bis heute ungeklärten Umständen mit seiner Frau in Mexiko bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Drei Brüder des Fürsten arrangierten sich mit den Nazis (Friedrich Christian brachte es gar zum Adjutanten von Goebbels). Doch der vierte (Heinrich), der Großvater des Autors, hatte nicht nur mit den Nazis nichts am Hut, er gehörte auch noch einer (alsbald verbotenen) Freimaurer-Loge an. Im Zentrum dieses Buches steht Prinz Wolrad, der nach dem mysteriösen Tod seines Bruders alles tat, um als neues „Oberhaupt” der Fürstenfamilie dessen Gesamtbesitz an sich zu reißen. Der Autor versucht nun nachzuweisen, dass die anderen Brüder (und damit auch sein Großvater Heinrich) um ihr Erbe betrogen wurden. Dem Rechtsanwalt Alexander von Hofe geht es aber um Grundsätzlicheres. Er sieht die Kumpanei der Familie mit den Nazis als Geschäft auf Gegenseitigkeit. Das Haus Schaumburg-Lippe behielt im Wesentlichen seine riesigen Besitztümer, auf denen dafür zum Teil kriegswichtige Produktionsstätten und Zwangsarbeiterlager eingerichtet wurden. 37 in einem Steinbruch ermordete Zwangsarbeiter sind namentlich bekannt, die tatsächliche Anzahl der Getöteten liegt vermutlich noch weit darüber. Eher niedere Chargen mussten sich später dafür rechtfertigen, gegen den blaublütigen Besitzer wurde aber nichts unternommen. Ein interessanter Nebenaspekt ist die Frage, ob der Verkauf des Bonner Palais Schaumburg, des späteren Dienstsitzes des Bundeskanzlers an die Wehrmacht rechtlich einwandfrei war. Ein anderes Thema sind die staatlichen Archive, die den Autor bei seinen Recherchen immer wieder abzuwimmeln versuchten. Das Thema ist offensichtlich noch brisant.

Ralf Husemann, Süddeutsche Zeitung print-Ausgabe vom 5 März 2007 


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Mittwoch, 15. Februar 2012

Kleine Anfrage der Grünen zur Transparenz in niedersächsischen Staatsarchiven vom 7.2.2012

Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.


Transparenz und Zugang zum  niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg

7.2.2012


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Sonntag, 5. Februar 2012

Depositalvertrag mit nichtexistenter "Hofkammer"


Der Staatsanwaltschaft waren diese Verträge vor Beantragung der Durchsuchungsanordnungen bekannt. Interessant, dass der Vertrag im Jahr 1963 mit einer "Fürstlichen Hofkammer" abgeschlossen wird, die es juristisch nicht gab.

Siehe:

















Aber auch ein "Haus und einen Chef" gibt es seit 1918 nicht mehr.

und seit wann ist der Sohn eines "Prinzen" ein Fürst ?

Ich nannte es 2006: "das parallele Unrechtssystem".

Seite 125ff.: VPpU

Joseph Pulitzer schrieb viel früher:

"Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, ....... und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekannt machen allein genügt vielleicht nicht-aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen". 

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Kleine Anfrage der Grünen zur Transparenz in niedersächsischen Staatsarchiven vom 7.2.2012


Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg



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Samstag, 4. Februar 2012

Durchsuchungsanordnungen


Rein vorsorglich nehme ich die in Artikel 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäusserung, das Recht auf freie Meinungsäusserung (vgl  Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG), und das das Recht auf freie Berichterstattung (vgl Art. 6 EUV i.V. mit Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 2 GG) in Anspruch.

Am 8 Januar 2008 sollten fünf Durchsuchungen in Niedersachsen erfolgen, eine davon im Staatsarchiv Bückeburg, eine im Landesarchiv in Hannover. Das Landesarchiv in Hannover, Archiv 1, war eine Dependance der Staatskanzlei. Ministerpräsident war damals Herr Wulff. Am 27 Januar fanden die Landtagswahlen statt.

Der im Buch "Vier Prinzen" dargelegte Sachverhalt sollte von der Staatsanwaltschaft Brandenburg nachgeprüft werden. Die Findbücher zum schaumburg-Lippischen Bestand hätten viele Fragen geklärt. Sie sollten beschlagnahmt werden. Auch die Staatsanwaltschaft Schwerin hatte ein Interesse an Zufallsfunden. Sie war im Bilde.

Ohne auch nur eine der vorgesehenen Ermittlungsmassnahmen durchzuführen wurde das brandenburger Ermittlungsverfahren überraschend eingestellt.

Herr Dr. Erardo Rautenberg, Brandenburgs Generalstaatsanwalt, entschied, dass die Nichtdurchführung der angeordneten Durchsuchungen und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens geboten und  rechtsmässig seien. Ermittelt wurde wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug.

Der zuvor mit meiner Beschwerde gegen die Absage der Durchsuchungen befasste Staatsanwalt teilte mir mit, dass die Absage der Durchsuchungen nichts mit der Landtagswahl zu tun hatte. Ich hatte ihn nicht danach gefragt.

Nach meiner juristischen Einschätzung besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die brandenburgischen Justizbehörden das niedersächsische Justizministerium und  / oder die  niedersächsische Staatskanzlei über die bevorstehenden Durchsuchungen informiert hatte. Nicht nur aus Rücksichtsnahme und Höflichkeit, sondern weil dies die Richtlinien zum Strafrecht vorsehen. Jüngstes Beispiel: Glaesekers Dienstzimmer im Bundespräsidialamt wurde am 29 Januar 2012 durchsucht. Hausverbot erhielt Glaeseker in Berlin schon am 27 Januar. Er wollte ins Dienstzimmer. In Berlin wusste man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits von der bevorstehenden Durchsuchung durch die hannoversche StA und das niedersächsische LKA.

Die Staatsanwaltschaft verweigerte mir später Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, insbesondere in einen acht Seiten langen Vermerk den der ermittelnde Staatsanwalt angefertigt hatte. Darin soll nicht nur im Einzelnen dargelegt worden sein, wieso die Durchsuchungen nach wie vor erforderlich und geboten waren (und sind), sondern auch, dass eine Einstellung des Verfahrens, ohne Vornahme auch nur einer Massnahme rechtswidrig sei.

Ich musste schliesslich meine Beschwerdeschrift ohne vorherige Akteneinsicht anfertigen.

Die unterlassene Beschlagnahme der Findbücher, ein Leichtes, belegt, dass weder das Land Brandenburg noch Niedersachsen Transparenz wünschten.

Mangelnde Transparenz ist das Markenzeichen der gegenwärtigen Politik.


Amtshilfe wurde nicht gewährt, obwohl sie vorgeschrieben war.



Wer entscheidet darüber, was die bearbeitenden Fachbehörde sehen darf und was nicht ?

Es ging dann dreist frech so weiter





2005 gelang es auch nicht, dass erbrechtliche Unterlagen an das Nachlassgericht 
abgeliefert wurden. Dabei forderte ich die Wiederherstellung eines gesetzmässigen
Zustandes (2259 BGB).

Irgendwann riss der Geduldsfaden...., nicht nur bei mir, sondern bei einer Richterin und einem Staatsanwalt








Oh, Oh, lieber nicht




Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, ohne dass Ermittlungsmassnahmen durchgeführt wurden.
Einsichtnahme in den achtseitigen Vermerk des ermittelnden Staatsanwaltes, der sich gegen eine Einstellung des Verfahrens wehrte und der die Durchführung der Durchsuchungen bejahte wurde verwehrt. Beschwerdeschrift musste ohne vollständige Akteneinsicht verfasst werden.

Zum Wortlaut der fünf Durchsuchungsanordnungen und zur Historie hierlang bitte:

http://archiv.twoday.net/stories/8399840/

http://archiv.twoday.net/stories/64030167/




Kleine Anfrage der Grünen (vom 7.2.2012) zur


Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
  2. Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
  3. Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel             Ursula Helmhold             Helge Limburg



http://goo.gl/N86zK

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