Im Anschluss an die letzten drei posts:
Das Notarinstitut konnte nicht weiterhelfen mit der Prüfung des Erwerbsvorganges.
Die Prüfung des "Kaufes" des Palais Schaumburg in Bonn durch die Wehrmacht -Reichsheer - Fiskus ist komplex.
Fakten:
Eigentümer des Palais Schaumburg März 1936 war Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe
Erben waren die Geschwister zu je 1/5
Das Kaufangebot wurde, ohne Vollmacht, im Namen des "Hauses" von Kurt von Plettenberg abgegeben, Preis Barzahlung 709.000 RM.
Das Angebot wurde vor dem Stabzahlmeister Ludwig Wiese von der Wehrkreisverwaltung VI der gemäss Einführungsgesetz zum BGB Artikel 142 in Verbindung mit dem Preussischen Ausführungsgesetz vom 20.9.1899, Artikel 12 Paragrafen 2 und 4 zum Urkundsbeamten bestellt ist, abgegeben, so steht es in den Unterlagen der Grundbuchakte.
- Artikel 142 EGBGB 1896:
- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Vertrags sowie für die nach 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch andere Behörden und Beamte zuständig sind.
- Artikel 12 Paragraf 2 des Preussischen Ausführungsgesetzes vom 20.9.1899 besagt:
- Wird bei einem Vertrage durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem in Preussen liegenden Grundstücke zu übertragen, einer der Vertragschliessenden durch eine öffentliche Behörde vertreten, so ist für die Beurkundung des Vertrages ausser den Gerichten und Notaren auch der Beamte zuständig, welcher von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist.
- Artikel 12 Paragraf 4 des Preussischen Ausführungsgesetzes vom 20.9.1899 besagt:
- Auf die Beurkundung die ein nach den Paragrafen 2, 3 zuständiger Beamter vornimmt, finden die Vorschriften des Paragraf 168 Satz 2 und der Paragrafen 169-177 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung......
- Letzte beiden Vorschriften wurden durch Paragraf 60 Nr, 56 a) und b) Beurkundungsgesetz 1969 aufgehoben.
- Die erste Frage lautet:
- Ist die Wehrmacht im Jahr 1939 dem Artikel 142 EGBGB 1896 in Verbindung mit dem Artikel 12 des Preussischen Ausführungsgesetz vom 20.9.1899 unterworfen ?
- Oder anders gefragt, ist das zitierte Gesetz auf zivile Behörden die einen Vorstand haben zugeschnitten und nicht auf militärische Reichsbehörden ?
- Am 16 März 1935 wurde das Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht erlassen
Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.
Vom 16. März 1935.
Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.
§ 2
Das deutsche Friedensheer einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in
12 Korpskommandos
36 Divisionen. |
§ 3
Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.
Berlin, den 16. März 1935.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
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Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
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Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R. Walther Darré
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Der Reichsminister des Innern Frick
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Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels
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Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk
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Der Reichsminister der Luftfahrt Göring
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Der Reichswirtschaftsminister
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Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Rust
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Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
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Hjalmar Schacht
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Präsident des Reichsbankdirektoriums
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Der Reichsarbeitsminister Franz Seldte
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Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich R. Heß
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Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner
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Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich Kerrl
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Der Reichswehrminister von Blomberg
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Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich Dr. Hans Frank
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Der Reichspostminister und Reichsverkehrsminister Frhr. v.Etz
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Und am 21. Mai 1935 wurde das Wehrgesetz erlassen
Wehrgesetz.
Vom 21. Mai 1935.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
A b s c h n i t t I
Allgemeines
§ 1
(1) Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(2) Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig.
(3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet.
§ 2
Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes. Sie besteht aus
dem Heer,
der Kriegsmarine,
der Luftwaffe.
§ 3
(1) Oberster Befehlshaber der
Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler.
(2) Unter ihm übt der Reichskriegsminister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus.
...........
A b s c h n i t t III
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Wehrmacht
Begriffsbestimmungen
§ 21
(1)
Angehörige der Wehrmacht sind die Soldaten und die Wehrmachtbeamten.
(2) Soldaten sind die im aktiven Wehrdienst stehenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften.
(3) Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für
......
b) die aktiven Wehrmachtbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Entlassungstages,
......
......
........
Zivilangestellte in der Wehrmacht
§ 35
Der Reichskriegsminister kann die im Bereich der Wehrmacht angestellten Zivilpersonen den für Soldaten geltenden gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise unterwerfen, wenn und solange militärische Notwendigkeit es erfordert. Sie sind für die Dauer dieser Anordnung Angehörige der Wehrmacht im Sinne des § 21.
A b s c h n i t t V
Schlußvorschriften
§ 37
(1) Der Führer und Reichskanzler übt das militärische Verordnungsrecht aus. Er erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen. Die Rechtsverordnungen können Strafandrohungen enthalten.
(2) Der Führer und Reichskanzler kann dem Reichskriegsminister und in den Fragen des Ersatzwesens und der Wehrüberwachung dem Reichsminister des Innern Befugnisse nach Abs. 1 übertragen.
(3) Die Verordnungen können außer in den im Gesetz über Verkündung von Reichsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 959) vorgesehenen Blättern auch in den Verordnungsblättern der Wehrmacht verkündet werden.
§ 38
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 329) sowie die Änderungsgesetze vom 18. Juni 1921 und vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 787; 1933 S. 526, 566) außer Kraft.
Berlin, den 21. Mai 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichsminister des Innern Frick
Wehrgesetz
Die Wehrmacht war keine preussische Behörde, sondern eine Reichs(behörde?).
Es ist somit sehr fraglich ob auf den Erwerb des Palais Schaumburg in Bonn die vom Stabzahlmeister zitierten Vorschriften (Paragraf 142 des Einführungsgesetzes zum BGB 1896 in Verbindung mit Artikel 12 Paragrafen 2 - 4 des P
reussischen Ausführungsgesetzes vom 20.9.1899) überhaupt Anwendung finden.
Ein Wehrmachtsbeamter wird nicht von Landesgesetzen zur Vornahme einer Beurkundung ermächtigt.
§. 167 des Reichsgesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit lautet:
- Für die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sowie für die gerichtliche Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zuständig.
- Und für die Wehrmacht erliess Adolf Hitler das Gesetz:
Nur richterliche Militärjustizbeamten durften ein Rechtsgeschäft, neben Gerichte und Notare beurkunden.
War Stabszahlmeister Ludwig Wiese ein Militärjustizbeamter ?
Er war es nicht.
Doch unterstellt, man prüfe die Beurkundung der Abgabe des Kaufangebots von Kurt von Plettenberg am Massstab der landesgesetzlichen Vorschriften die ich hier wiederhole, so ergeben sich auch unüberwindbare Schwierigkeiten:
Artikel 142 EGBGB 1896:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daß für die Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Vertrags sowie für die nach 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Betheiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch andere Behörden und Beamte zuständig sind.
Artikel 12 Paragraf 2 des Preussischen Ausführungsgesetzes vom 20.9.1899 besagt:
Wird bei einem Vertrage durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem in Preussen liegenden Grundstücke zu übertragen, einer der Vertragschliessenden durch eine öffentliche Behörde vertreten, so ist für die Beurkundung des Vertrages ausser den Gerichten und Notaren auch der Beamte zuständig, welcher von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist.
Ich rufe in Erinnerung, dass im Kaufangebot gesagt wird, dass "Kurt von Plettenberg, durch Sachkenntnis ausgewiesen als Generalbevollmächtigter des Fürstlichen Hauses zu(m) Schaumburg-Lippe in Bückeburg, Vollmacht nachzureichend versprechend erschien und namens des Fürstlichen Hauses dem Reichsfiskus (Heer), vertreten durch die Wehrkreisverwaltung VI zu Münster, folgendes bis zum 1. März 1939 befristete
Kaufangebot macht"
Fehlte dem Urkundsbeamten der Wehrmacht Sachkenntnis ? Ja, denn er war kein richterlicher Militärjustizbeamte. Er wusste gar nicht was er beurkundete. Er durfte nicht beurkunden.
Konsequenz ist die absolute Nichtigkeit wegen Formfehlers.
Inhaltlich kommt hinzu:
Paragraf 1
Das Fürstliche Haus verkauft dem Reichsfiskus (Heer) Palais Schaumburg in Bonn einschliesslich zugehörigem Grundbesitz.
Auf den erstaunlichen Umstand, dass das Fürstliche Haus nicht Eigentümer des Palais Schaumburg-Lippe war, ist oft hingewiesen worden. Eigentümer war die Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe. Adolf kaufte 1919 das Palais von seiner Tante Viktoria von Preussen.
Sowohl Kurt von Plettenberg als auch die Wekreisverwaltung VI wissen es, denn die Wehrkreisverwaltung fordert den Grundbuchauszug an in dem Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe eingetragen ist.
Zweifel an der Anwendung des Artikels 12 Paragraf 2 des Preussischen Ausführungsgesetzes vom 20.9.1899 ergeben sich auch daraus, dass kein Vertrag vorliegt, sondern ein einseitiges von einem Nichtberechtigten abgegebenes befristetes Angebot.
Die Vorschrift besagt aber, dass es sich um einen Vertrag handeln muss durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem in Preussen liegenden Grundstücke zu übertragen. Das ist nicht der Fall gewesen.
Erstens war das Fürstliche Haus (was das auch immer sein mag) nicht Eigentümer eines Grundstücks in Preussen. Der Inhalt des Vertrages war nichtig, weil auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
Ferner ist kein anderen Theil in der Urkunde beteiligt, weil es sich nur um eine einseitig abgegebene Willenserklärung handelt. Somit bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob Ludwig Wiese das (unwirksame und nichtige Angebot) beurkunden durfte. Denn es heisst:
Wird bei einem Vertrage durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem in Preussen liegenden Grundstücke zu übertragen, einer der Vertragschliessenden durch eine öffentliche Behörde vertreten, so ist für die Beurkundung des Vertrages ausser den Gerichten und Notaren auch der Beamte zuständig, welcher von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist.
Es gibt bei dem Kaufangebot keinen Vertragschliessenden der durch eine öffentliche Behörde vertreten ist, somit gibt es bei dem Vorgang keinen Vertrag, und somit ist Ludwig Wiese nicht zuständig. Und er ist auch nicht befugt, das Grundstücksangebit zu beurkunden.
Zur Annahme des Angebotes wäre das Gleiche zu sage, denn
das Kaufangebot wird mit der Massgabe angenommen, dass der Preis in Höhe von 709.000 RM bar bezahlt wurde.
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Karl Niesert, geb. am 24. 10. 1907.
Intendantrurrat später
Oberfeldintendant der Wehrmacht. 1952 Oberverwaltungsgerichtsrat in Münster, 1959 zum Bundesverwaltungsgericht übergetreten.
Ludwig Wiese Stabszahlmeister, nicht befugt Grundstücksgeschäfte zu
beurkunden* (siehe Rang unten in rot: K Mitarbeiter).
Kein richterlicher Militärjustizbeamter
Hier finden wir Ludwig Wiese (unten in rot)
Offizierstellenbesetzung 25.4.1940
a) Oberbefehlshaber u. Chef d. Gen. Stabes
A Oberbefehlshaber General d. Artillerie Georg von Küchler
D Chef d. Gen.Stabes Generalmajor Erich Marcks
K Ord.Offz.z.b.V. (O8) Oberleutnant Johann-Christoph Hecker
K Ord.Offz.z.b.V. (O9) Hauptmann Richard Körnchen
b) Führungsabteilung
1.) Ia:
R 1.Gen.St.Offz. (Ia) Oberst i.G. Arthur Schmidt
B 4.Gen.St.Offz. (Id) Hauptmann i.G. Eberhard Graf von Nostitz
K 1.Ord.Offz. (O1) Hauptmann Hans-Georg Eismann
- - - - - - - - - - - - - Hauptmann Friedrich Drescher
K 4.Ord.Offz. (O4) Leutnant Vicke von Behr Negendanck
K Offz.Ing.Verm.(Ia Meβ) Hauptmann (Ing.) Heinrich Junker
K 1. Hilfsoffizier Oberleutnant Johann-Christoph Hecker
K 2. Hilfsoffizier Leutnant Eberhard Wagemann
K 3. Hilfsoffizier Leutnant Bener
Verb.Offz.Marine Kapitän z.See von der Forst
Armee-Kartenstelle Oberleutnant Gottfried von der Ohe
Armee-Kartenlager Hauptmann Hetzler
(Verm.Zug 20 402)
2.) Ic:
B 3.Gen.St.Offz. (Ia) Major i.G. Theodor Heinrich
K 3.Ord.Offz. (O3) Hauptmann Dr. Max von Stockhausen
Z 6.Ord.Offz. (O6) Hauptmann(E) Alfons Franiel
K Dolmetscher Hauptmann Emil Meβmer
K Dolmetscher Rittmeister Julius Géza von Zsarnay
K Dolmetscher Sonderführer Dr. Friedrich Köster
K Dolmetscher Sonderführer Eduard Schröter
Verb.Beamter Ausw.Amt Legationsrat Buscher
Prop.Komp.621 Hauptmann d.R. Hans Fischer
3.) Ic/A.O.K Abwehroffizier Major (E) Adolf Steiger
K Sachbearbeiter Hauptmann Louis Worch
K Zensur-Offizier Hauptmann Dr. Wilhelm Ehmer
K Zensur-Offizier Hauptmann Leopold von Renvers
K Zensur-Offizier Oberleutnant Dr. Wilhelm Ritter von Schramm
Z 7.Ord.Offz. (O7) Oberleutnant Richard von Negenborn
G.F.P.Gru.520 G.F.P.Kommissar Hartl
c.) Waffenoffizieren
1.) Stoart.:R Stabsoffz. d. Art. Oberstleutnant Helmut Loch
K Adjutant Hauptmann Arthur Koch
2.) A.Pi.F.:J Armeepionierführer Oberst Fritz Schönfelder
R Offz. d. Pioniere Major Leopold Schirrmeister
B Sachbearbeiter Hauptmann Hugo Endlein
K Adjutant Hauptmann (E) Hans Schneider
Wasserbau-Sachverst. Hauptmann (Ing.) Dr. Zwissler kdrt.von Pi.Schule 1 zum A.Pi.F.in Stelle Gruppe Landesbef. Oberinspektor Karl Seeau
3,) A.Nachr.Füh.:J Armee-Nachrichtenführer Oberst Friedrich Walter Otto Bernhard
K Adjutant Oberleutnant Heinz Weiβ
B Sachbearbeiter (Fu) Hauptmann Martin Höpfner
B Sachbearbeiter (Fe) Hauptmann Dr. Louis Reuter
K Schlüssel-Offz. Hauptmann Dr. Hermann Metzger
K Schlüssel-Offz. Leutnant Eugen Stecher
B Berater, Beamter d.höh.D.(Post T) Sonderführer Hans-Joachim Woite
K Mitarbeiter, Beamter d.geh.techn.D.(N) Techn.Verw.Amtmann (N) Karl Lepa
4.) Stabsoffz.Gasabwehr:
B Gasabwehr-Offz. Major Adalbert Leis
d.) Oberquartiermeisterabteilung1.)Oberquartiermeister(O.Qu.)
J Oberquartiermeister Generalmajor Fritz Schlieper
B 2.Gen.St.Offz. (Qu.1) Major i.G. Heinz Schleusener
B 5.Gen.St.Offz. (Qu.2) Hauptmann i.G. Ludwig Hahne
K 2.Ord.Offz. (O2) Major Harald Kaiser
K 5.Ord.Offz. (O5) Hauptmann Johann-Daniel Delius
B Fachbearb.f.Mun (W) Major (W) (E) Georg Hammel
B Fachbearb.f.Inf.u.Art.Ger.(W) Major (W) (E) Jakob Hoffmann
B Sachbearb.f.Pi-Gerät char. Major z.V. Ernst Hoffmann
B Sachbearb.f.allg.Heergerät Major(E) Georg Henschel
K Ord.Offz. f.O.Qu.zugl.Bearb.f.Einsatz rückw.N-Einh. Hauptmann Robert Berners
Z Büro-Offizier Oberleutnant Kurt Dylewski
K Sachbearb.f.Gasschtz.u.Nebel-ger. Stabsschirrmeister Werner Heinemeyer
Beamt.d.geh.techn.D.(Ch)gepr.techn.Beamt.Anw.
2.) H mot Offz.:
R Sachbearb.f.Kraftfahrwesen Oberst Freiherr Raitz von Frentz
B Mitarb., Offz.Ing.(K)
K Mitarbeiter Hauptmann (E) Robert Kleinkopf
K Mitarbeiter Hauptmann (E) Henry Rose
K Mitarb.Beamter d.geh.techn.Dienstes (K) Oberamtmann Hermann Krenzer
3.) Stabsoffz.d.Feldgen.
Stabsoffz.d.Feldgend. Major d.Feldgen. Carl Sebbesse
Verb.Offz.OKW (W.Rü.Amt)
Major (E) Kurt Weber
Hauptmann Erich Hüstedt
Sekr. Georg Podehl
Kr.Verw.Insp. Wilhelm Schwabe
Wehrm.Gräberoffz. Leutnant Hans Krüsmann
Verb.Beamter C.d.Z. Landespräs. Dreyer
Landstr.Bevollm. Prov.Baurat Maier
4.) IVa zugl. ArmeeintendantJ Armeeintendant Generalintendant Rudolf Schreiner
B Sachbearbeiter Intendanturrat Kurt Tappen
B Sachbearbeiter Intendanturrat Dr. Otto Herold
B Sachbearbeiter Intendantass. Theodor Mejer
B Sachbearbeiter Interdantrat Siegfried Warnick
K Mitarbeiter Stabszahlmeister Walter Bartels
K Mitarbeiter Stabszahlmeister Hans Börst
K Mitarbeiter Stabszahlmeister Ludwig Wiese
K Mitarbeiter Stabszahlmeister Paul Frömming
K Mitarbeiter Oberzahlmeister Wilhelm Tielke
K Mitarbeiter Oberzahlmeister Ewald Eckhardt
K Mitarbeiter Oberzahlmeister Ernst Kniestedt
f.Armeefeldkasse:
K Zahlmeister Oberzahlmeister Waldemar Wenke
Z Zahlmeister Oberzahlmeister Friedrich Cleve (kdrt.zu IVz)
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Das Angebot wurde vor dem Stabszahlmeister Ludwig Wiese von der Wehrkreisverwaltung VI der gemäss Einführungsgesetz zum BGB Artikel 142 in Verbindung mit dem Preussischen Ausführungsgesetz vom 20.9.1899, Artikel 12 Paragrafen 2 und 4 zum Urkundsbeamten bestellt ist, angenommen.
Weder die Abgabe des Kaufangebots noch die Annahme des Angebots waren wirksam geworden, sie waren beide nichtig.
Auflassung
Überraschenderweise erfolgt die Auflassungserklärung beim Amtsgericht in Minden vor dem Gerichtsassessor Josef Menne (verstorben 1944 bei einem Luftangriff).
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Amtsgerichtsrat Josef Menne, verstorben 1944 bei Fliegerangriff |
Da offensichtlich ist, dass Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe eingetragen ist, kein Haus eine Rolle spielt, werden nun Testamentsvollstrecker bemüht.
Kurt von Plettenberg erscheint nicht, sondern ein Hofrat Müller und Wolrad Schwertfeger.
Hofrat Müller war von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt worden.
Er war en Angestellter.
siehe
Wenn jemand ernannt wurde, dann war es der inhaftierte Henckel Graf von Donnersmarck, der als Testamentsvollstrecker entlassen wurde.
Das Testament Adolfs ist bis heute "verschwunden", der Erbschein wurde nie vorgelegt.
Das Amtsgericht Minden hätte die Auflassung nicht beurkunden dürfen.
und
das Amtsgricht Bonn hätte die Eigentumsumschreibung bei Kenntnis und Prüfung dieser Urkunden nicht vornehmen dürfen.
Es hätte nachfragen müssen wie es zur Inkongruenz zwischen dem "Vertrag" (Verkäufer ist nicht Eigentümer, Rechtsfigur des Fürstlichen Hauses ist nicht definiert, Erbschein wurde unterschlagen, Vollmacht Plettenbergs liegt nicht vor, Testamentsvollstrecker ist inhaftiert, Hermann Müller wurde von Adolf mit Sicherheit nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt, das Testament ist "verschwunden") und der Auflassungserklärung durch Testamentsvollstrecker kommen soll. Sowohl das Amtsgericht in Bonn wie in Minden wussten dass das Palais Schaumburg aus dem Nachlass Adolfs kam.
§ 20 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 7 August 1935 lautet
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.
Eine Einigung der Berechtigten liegt nicht vor.
§ 29 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 7 August 1935 lautet
Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden , wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem Grundbuchamt zur Niederschrift des Grundbuchrichters abgegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubugte Urkunden nachgewiesen werden.
Es ist offensichtlich, dass die Beteiligten: Fürstliches Haus, Testamentsvollstrecker, Heeresstndortverwaltung, Wehrkreisverwaltung, Reichsheer, Reichsfiskus, Wehrmacht in Münster, in Minden und in Bonn agierten um durch die Spaltungen und verschiedenen beteiligten Personen die Spur zu verwischen, nämlich die Tatsache zu verheimlichen, dass das Palais Schaumburg Nachlass Adolfs war, das die Geschwister zu gleichen Teilen geerbt hatten.
Die einzig in Frage kommenden Berechtigten, nämlich die Prinzen, tauchen nirgends auf.
Und wieso fand die Beurkundung der "Auflassungserklärung" in Minden und nicht in Bonn oder Münster statt ? Das Gericht in Minden war nicht zuständig dafür.
Antwort:
Weil die Herrschaften Schwertfeger und Müller 709.000 RM in bar transportierten.
Entfernung Minden - Bückeburg ? 10 Kilometer
Wer möchte schon eine derartige Summe quer durch das Deutsche Reich transportieren ?
Bückeburg-Bonn sind 500 km.