Gerichte, Behörden, Archive und Privatiers arbeiten in perfekter Abstimmung miteinander, um zu verhindern, dass der wahre Sachverhalt an die Öffentlichkeit gelangt. Hier einige Urkundsbeweise:
Nachlassgericht des Amtsgerichts Bückeburg vereitelte 1994 die Übergabe von Testamenten und Erbscheinen. Der Vermerk ist eindeutig. Er wurde erstellt. als Herr Joachim Friedrich von Oertzen Direktor des Amtsgerichts Bückeburg war. Dies wurde schriftlich bestätigt.
Das Staatsarchiv Bückeburg schrieb an das Amtsgericht Bückeburg am 29 Dezember 2005 auf die Bitte des Amtsgerichtes (Nachlassgericht) hin, letztwillige Verfügungen gesetzeskonform an das Gericht zu übergeben:
Für eine Justiz Europas ein unwürdiges Spektakel.
§ 2259 BGB
* Wortlaut: (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
§ 2339 BGB
Erbunwürdig ist:
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat
Wer diese Vorschrift begriffen hat begreift auch, dass weder der "Fürst" das Testament herausrücken kann, noch der Staat die Herausgabe forcieren darf. In beiden Fällen stehen Fürst und Staat vor einem unlösbaren Problem. Das ist die crux.
Das Land Niedersachsen verschanzt sich hinter die Rolle eines privatrechtlichen Treuhänders und hebt somit eine gesetzlich vorgeschriebene Ablieferungspflicht auf. Mittelbar hebt aber ein selbsternannter "Fürst" Gesetze und dessen Rechtsfolgen auf.
Somit wurde zugegeben, dass in Schloss Bückeburg ein (oder mehrere) Testamente Adolfs liegen. Sie bleiben aber für Miterben unter Verschluss.
Das ist nicht verwunderlich, wenn man diese Dokumente liest:
Eigenhändig unterschrieben. Hier eine Unterschriftsprobe:
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Schwerin tauschte Standpunkte mit der nichtexistenten "Fürstlichen Hofkammer"aus. Herr Dienemann, der das Staatsarchiv in Bükeburg bereits vor mir gewarnt hatte, weist erneut darauf hin, dass ein Einblick in Archive selbst für die Behörde überflüssig sei. Er behauptet, die mecklenburger Güter seien Fideikommiss gewesen und deshalb sei ein Einblick in die Bestände überflüsig. Aufklärung unerwünscht ?
Bittet das Amt in Schwerin das Staatsarchiv in Bückeburg um Amtshilfe, wird diese versagt:
Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv
Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?
- Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?
- Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?
Stefan Wenzel Ursula Helmhold Helge Limburg
Und:
"Testamentsverzeichnisse sind integraler Bestandteil des Zentralen Testamentsregisters und für dessen Betrieb unverzichtbar. Sie werden in einem gesonderten Verfahren überführt werden. Dieser Prozess erstreckt sich nach § 1 I Testamentsverzeichnisüberführungsgesetz über einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren auf alle 5064 Standesämter mit geschätzten 15 Mio. Verwahrungsnachrichten und die Hauptkartei für Testamente", (Notarassessor Dr. Thomas Diehn, das Zentrale Testamentsregister, NJW 2011, 481 (484).
Zum Ablauf zur Erfassung der Testamente im Jahr 2011:
http://www.testamentsregister.de/Nutzer-Service/StA/.
Ist § 2259 BGB verletzt kommt es auch nicht zu einer Registrierung im Zentralen Testamentsregister, weil eine Registrierung im Testamentsverzeichnis unterblieb. Das parallele Unrechtssystem in Reinkultur.
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