Sehr geehrte Damen und Herren,
nach erneuter Sichtung der umfangreichen Informationen und Dokumentation die ich innerhalb der letzten 16 Jahre erschliessen konnte, habe ich feststellen können, dass ich Anspruch auf Auskunft gegen Ihr Haus habe.
Ich werde mich kurz fassen.
Das Amtsgericht Bückeburg erteilte 1919 einen Erbschein gemäss Paragraf 2353 BGB unter dem Geschäftszeichen 12/19. Grundlage waren die Testamente von Georg die ich über meine Mutter aus Privatbesitz meines Grossvaters Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe erhielt.
Georg zweiter von links bei den Zaren |
Georg ordnete an, dass sein Sohn Adolf das nicht zum Hausgut gehörige Vermögen im deutschen Reich, in Ungarn, in Slowenien, in Mecklenburg und in Südamerika erbt.
Dieser Erbschein, der sich in Ihrem Besitz befindet (Bestand Amtsgericht Obernkirchen L 121a Nr. 5156), entfaltet auch heute seine volle Rechtsgültigkeit.
Wie Ihnen bekannt ist, gibt es einen Erbschein von 1936 nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe, der ebenfalls aufgrund BGB erteilt wurde. Dieser weist als Erben die Geschwister Adolfs aus, zu denen mit gleichem Anteil Wolrad und Heinrich gehören, mein Grossvater und der Grossvater von Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe.
Ausweislich dieser Rechtslage kann dem Auskunftsbegehren kein "besseres Recht" eines gleichberechtigten Miterben entgegengesetzt werden, zumal es sich klar und eindeutig um private Besitzpositionen Georgs handelt (siehe Erbscheinsakte des Amtsgerichts Bückeburg und Testamente Georgs).
Es handelt sich hier um einen neuen Sachverhalt, da der Erbschein nach Georg von Ihrem Hause sehr spät herausgegeben wurde (96 Jahre nach Georgs Tod).
Es kann auch nicht behauptet werden, dass eine Erbauseinadersetzung stattgefunden habe, weil Erbauseinandersetzungsansprüche nicht verjähren und eine Auseinandersetzung hat es nie gegeben, weil wahrheitswidrig von interessierter Seite behauptet wird, es habe keinen Nachlass gegeben.
Das erklärt auch, wieso Archivsperren ohne Rechtsgrundlage von einem Miterben verhängt werden.
Das erklärt auch, wieso Archivsperren ohne Rechtsgrundlage von einem Miterben verhängt werden.
Ausgehend von dieser eindeutigen Rechtslage, steht Ihnen meines Erachtens ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu, weil Erbscheine Rechtskraft entfalten und Berichtigungsanträge nicht gestellt wurden. Depositalverträge dürfen sich über Erbscheine nicht hinwegsetzen, schon gar nicht wenn hier der Staat beteiligt ist.
In Erwartung Ihrer Nachricht verbleibe ich
Mit freundlichen Grüssen
Alexander vom Hofe
Rechtsanwalt
13.8.2016
Bemerkungen:
Die Verwaltung sollte sich fragen, ob der Depositalvertrag wirksam sein kann, denn er wurde mit einer nichtexistenten Person abgeschlossen (nichtexistente Hofkammer).
Ferner sollte sie unter Zugrundelegung des Erbscheins nach Georg und dessen Testamente prüfen, ob ein vom Erblasser testamentarisch als Privatvermögen bezeichnetes Vermögen nur Gegenstand eines Depositalvertrages werden darf, wenn sämtliche Miterben mitwirken.
Es sollte auch die Entscheidung des OLG Celle 159/02 genau lesen, denn diese bezieht sich nicht auf Preussen, das Deutsche Reich, Ungarn, Slovenien, Súrdamerila oder Österreich. Sie bezieht sich ausschliesslich auf Mecklenburg Vorpommern im Rahmen von Restitutionsansprüchen, weiter auf nichts.
Auf die Frage hin, dass Behörden und Gerichte den Erbschein berücksichtigt hätten kann wie folgt geantwortet werden:
Das OLG Celle hat den Erbschein nicht gekannt, weil dieser erst Ende 2007 entdeckt wurde.
Das Verwaltungsgericht in Greifswald hat den Erbschein nicht gekannt, weil die 5. Kammer von der 2. Kammer abgelöst wurde und diese Kammer sich gegen die Einreichung von Unterlagen aussprach. Die 2. Kammer entschied ohne die Erbscheinsakte zu kennen.
Auf die Frage hin, dass Behörden und Gerichte den Erbschein berücksichtigt hätten kann wie folgt geantwortet werden:
Das OLG Celle hat den Erbschein nicht gekannt, weil dieser erst Ende 2007 entdeckt wurde.
Das Verwaltungsgericht in Greifswald hat den Erbschein nicht gekannt, weil die 5. Kammer von der 2. Kammer abgelöst wurde und diese Kammer sich gegen die Einreichung von Unterlagen aussprach. Die 2. Kammer entschied ohne die Erbscheinsakte zu kennen.
Wenn dies so ist, dann muss eine abweichende Regelung getroffen werden, die wenigstens Informatios- und Einsichtnahmerechte an Miterben respektiert. Ein Abzug von Archivalia aus dem Landesarchiv ist nicht beabsichtigt, hingegen eine Sicherung der Einsichtnahme.
Handelt es sich um Privateigentum von Personen deren Rechtsnachfolge durch Erbscheine ausgewiesen ist so muss die verwahrende Behörde den Vorgang einer Rechtsprüfung unterwerfen.
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Siehe Details hierzu hier
http://www.vierprinzen.com/2012/02/depositalvertrag-mit-nichtexistenter.html
http://www.vierprinzen.com/2012/02/depositalvertrag-mit-nichtexistenter.html
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