"Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Regierende Fürst Adolf mit beiden Hausgesetzen von 1911 und 1913 im Wege des Selbstgesetzgebungsrechts an den in Artikel 1 des Gesetzes von 1911 genannten Besitzungen * zu denen ausdrücklich * auch die Güter in Mecklenburg (unabhängig von der Frage der Lehnguteigenschaft) sowie die Liegenschaften in Österreich bereits seit dem Hausgesetz * von 1911 aufgrund der dort angeordnetetn hausrechtlichen Erbfolge um kein nach den Vorschriften des BGB frei vererbliches Vermögen des Fürsten mehr *.
Allerdings blieb Fürst Adolf nach den Hausgesetzen Eigentümer dieses Hausguts, dessen Nutzung und Verwaltung ihm zukam. Dass er selbst als natürliche Person ab 1911 als Eigentümer der Grundstücke in den Grundbüchern eingetragen wurde entsprach damit der Rechtslage. Diese Grundbucheintragung bezog sich nur auf die Eigentümerposition des Fürsten als solche *. Entgegen der Annahme der Klägerin war damit keine Aussage darüber verbunden, ob es sich bei dem jeweiligen Grundstück um Privatvermögen oder Sondervermögen * des Fürsten Adolf handelte. Für die Zuordnung * der Grundstücke zum Hausgut als Sondervermögen war es auch ohne Belang, ob in den Grundbüchern die Fideikommisseigenschaft bzw. hausrechtliche Gebundenheit der Grundstücke vermerkt wurde. Von der Klägerin wird zwar darauf hingewiesen, dass eine Eintragung der Hausgut-bzw. Fideikommisseigenschaft insbesondere in den Grundbüchern von Mecklenburg und Österreich nicht erfolgt war. Dies hatte aber keine Auswirkung für das Hausgut bzw. Hausfideikommissgut.
Nach dem allgemeinen * Grundbuchrecht kann zwar die Zugehörigkeit zu einem Sondervermögen Gegenstand eines eintragungsfähigen Grundbuchvermerks sein (Kuntze Eickmann Grundbuchrecht, Kommentar 5 Aufl. Einl Rdnr. J 21). Ihrer Eintragung kommt aber, da es nicht um einen eintragungspflichtigen Umstand geht, lediglich deklaratorischen Bedeutung zu *. Denn die Entstehung von Verfügungsbeschränkungen und –verbote, die hier Folge der Hausgut- und Fideikommisseigenschaft war, vollzieht sich ausserhalb des Grundbuchs (vgl. etwa Demharter, GBO 24 Auflage zu Pr. 22 Rdnr. 50)"
Wie kann es sein, dass das OLG Celle auf österreichisches Territorium die deutsche Grundbuchordnung anwendet ? Wie sieht es mit der Souveränität Österreichs aus ? Wie kann ein schaumburg-lippischer Fürst uber österreichisches Gebiet mit seinen Hausgesetzen hineinregieren ?
Wozu dieser Reisepass ?
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