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Sonntag, 4. Juli 2021

Bundesverwaltungsgericht gegen Wiederaufgreifen des Verfahrens Boldebuck

Hohes Niveau der rechtlichen Auseinandersetzung im 

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 8 B 60.20 

erkennbar


BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

 

BverwG 8 B 60.20

VG 2 A 1874/18 HGW

 

In der Verwaltungsstreitsache

 

Des Rechtsanwalts Alexander vom Hofe,

Calle Jose Ortega y Gasset 40-7ºD, 28006 Madrid/Spanien

 

Klägers und Beschwerdeführers

 

Gegen

 

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Regelung offener Vermögensfragen

Schlossstrasse 9-11, 19053 Schwerin

 

Beklagten und Beschwerdegegner

 

Prozessbevollmächtigter;

.......

 

Gründe

 

1.Der Kläger begehrt, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Ausgleichsleistung füir das im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteig¬ nete Gut Boldebuck mit Mühlengeez zuzuerkennen

 

2.        Bei dessen Enteignung war Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sein Erbe Philipp Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe meldete 1990 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Gutes an und beantragte nach deren Ablehnung die Gewährung einer Ausgleichsleistung. Unter    dem 27. November 2001 stellte die Mutter des Klagers ihrerseits einen Ausgleichsleistungsantrag bezüiglich des Gutes. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Urteil vom 5. April 2011, einen Entschadigungsanspruch zugunsten des Erben von Philipp Ernst, Alexander Prinz zu Schamburg-Lippe festzustellen. Den Antrag der Mutter des Klägers lehnte das Landesamt mit Bescheid, vom 5. ,Januar 2010 wegen Versäumens der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Sat,. 3 AusglLeistG ab und führte aus, eine Nachsichtgewährung komme nicht in Betracht. Die hiergegen vom Kläger als einem der Erben seiner Mutter erhobene Klage nahm dieser im  Juni 2011 zurück.

 

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Klage dagegen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

 

Die Beschwerde hiergegen, die sich auf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VWGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

 

Bezüglich der entscheidungstragenden Erwägung, Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG MV lägen nicht vor, sind solche Revisionszulassungsgründe nicht dargelegt (1.). Die Rügen betreffend die Zusatzerwägungen des Verwaltungsgerichts zum Urteil vom 5. April 2011 (UA S. 22 bis 24) können der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (2.).

 

1. Hinsichtlich der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens,  liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

 

a) Die Revision ist insoweit nicht wegen eines der vom Kläger gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

 

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen und dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstossen hatte.

 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das   Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung erheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildeung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will  als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen   Akteninhalt   übergeht   oder aktenwidrige Tatsachen   annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - Rn. 10 juris m.w . N. ). Solche Mängel legt der Klager nicht dar .

Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz setzt ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass die mit dessen Antrag vorgelegten  Beweismittel bei Zugrundelegen  der den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 5.Januar 2010 tragenden Rechtsauffassung eine ihm günstigere Entscheidung  herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1  Nr. 2  VwVfG MV). Dies verneint das angegriffene Urteil,,  weil die  vom  Kläger vorgelegten  Urkunden weder eine rechtzeitige Antragstellung seiner Mutter noch Umstände belegten, aus denen sich nach der den Ablehnungsbescheid tragenden Rechtsauffassung ein Anspruch auf Nachsichtgewährung ergeben hatte.

 Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die jenen Bescheid tragende  Rechtsauffassung in aktenwidriger oder unvollständiger Weise zugrunde gelegt hatte. lnsbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die  zusammenfassende Wiedergabe  der den Bescheid tragenden Erwägungen aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz Wesentliches ausblendete.  

Auch eine Aktenwidrigkeit wird nicht dargetan. Dann hätte die Beschwerdebegründung aufzeigen müssen,  dass zwischen  den tatsächlichen  Feststellungen des angegriffenen Urteils und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedüirftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 14 .Juli  2010 - 10  B 7.10  -  NV,vZ 2011, 55 Rn. 5 f. m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Die Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Darstellung der Begründung des Ablehnungsbescheides bezeichnen keinen solchen Widerspruch. Sie wenden  sich gegen ein  vermeintlich unzutreffendes Verständnis der Begründung des Bescheides und betreffen insoweit dem sachlichen Recht zuzuordnende Interpretationsfragen. Auch der Vonwurf, die Begründung des Bescheides widerspreche Auffassungen, die das Landesamt in anderen Äusserungen vertreten habe, zeigt keinen offenkundigen,   keiner  Beweiswürdigung bedürftigen Widerspruch der Urteilsfeststellungen zum unumstrittenen Akteninhalt auf. Gleiches gilt fur den übrigen Vortrag zur Aktenwidrigkeit , wie etwa zur Dauer der Testamentsvollstreckung und zur Entscheidungsreife des Verwaltungsverfahrens bei Ergehen des Ablehnungsbescheides. Insoweit wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das angegriffene Urteil - und nicht nur der Ablehnungsbescheid - von unrichtigen Annahmen ausgeht und auf den angeblichen Mängeln beruhen kann.

Ob das Landesamt in seinem Bescheid alle rechtlichen Aspekte  einer Nachsichsgewährung zutreffend gewüdigt hat, war nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz für einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen nicht erheblich und kann daher keinen Verstoss des angegriffenen Urteils gegen den Überzeugungsgrundsatz begründen. Die Einwände des Klägers betreffend § 2a VermG und die materiell-rechtliche und prozessuale Stellung von Miterben eines Antragstellers sind danach ebenfalls nicht geeignet, einen solchen Verfahrensmangel darzutun.

 bb) Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat der Klager hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz zum Fehlen eines Wiederaufgreifensanspruchs nicht substantiiert. Er legt nicht dar, dass die Vorinstanz nach ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Vortrag des Klagers dazu nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hatte. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, betrifft nicht die selbständig tragende Begründung der Klageabweisung mit dem Fehlen eines Wiederaufgreifensanspruchs, sondern die davon unabhängige Zusatzerwägung, ein für den Kläger günstigerer Zweitbescheid könne gegen des Urteil vom 5. April 2011 nicht ergehen (dazu so¬ gleich Rn. 15 f.).

b) Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. ,Juni 2017 - 8 C 7.16 - (BVenvGE 159, 136 Rn. 26 ff.) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den dieses Urteil tragenden Rechtssatz, wonach es für einen Wiederaufgreifensanspruch aus § 51 Abs . 1 Nr. 2 VwVfG auf die für die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren tragende Rechtsauffassung ankommt, ausdrücklich zugrunde gelegt. Seine Zusatzenwägung, dass dem Klager selbst nach einem Wiederaufgreifen,   wegen des Urteils vom 5. April 2011 keine Ausgleichsleistungen für das Gut zuerkannt werden konnten, stellt keinen gegenteiligen Rechtssatz auf. In Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes unterstellt diese Zusatzerwägung vielmehr ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und verneint nur die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Zweitentscheidung.

2. Die weiteren Divergenz- und Verfahrensrügen betreffen die bereits erwähnte Zusatzerwägung des Verwaltungsgerichts zum Urteil vom 5. April 2011 (UA S. 22 bis 24). Diese Rügen wenden sich im Wesentlichen gegen die Folgerungen,  die die Vorinstanz aus der Rechtskraft des genannten Urteils zieht, und gegen eine - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - über die Rechtskraftwirkung hinausgehende Bindungswirkung auch gegenüber nicht am Verfahren  Beteiligten. Sie können nicht zur Revisionszulassung führen, weil das angegriffene  Urteil nicht auf der Zusatzerwägung beruhen  kann.  Bei dieser  handelt es sich  um ein obiter dictum ohne entscheidungstragende Funktion. Das ergibt sich ungeachtet der mehrdeutigen Einleitung (mit "Hinzu kommt...", vgl. UA S.  22 oben)    aus dem Hinweis, auf diesen "weiteren Grund" (UA S. 22) "komm[e] es ... nicht    an", weil es bereits an einem Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens  und damit auf eine neue Entscheidung fehle (UA S. 24, 2. Abs. a.E.). Damit spricht das Urteil der Zusatzerwägung eine selbständig tragende Funktion ab.

 Vorinstanz

Kommentar:

die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Greifswald betragen 2147 Wörter.

In der mündlichen Verhandlung wurde als einzige Rechtsfrage die materielle Rechtskraft des Parallelverfahrens erörtert. Eine Erörterung der Plettenbergakte unterblieb wegen der Bindungswirkung der Entscheidung Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe / Landesamt völlig.

In den Entscheidungsgründen setzt sich unter dem Titel "Hinzukommt" das Verwaltungsgericht Greifswald mit 913 Wörtern mit der materiellen Rechtskraft und der Bindungswirkung besagter Entscheidung auseinander. Das sind 42, 5 % der Entscheidungsgründe.

Wie kann das ein obiter dictum sein ?

Madaus würde Verfasungsbeschwerde einlegen und versuchen in Strassburg die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen.




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