Mittwoch, 3. Januar 2018

Bescheid des LARoV der im Lichte der aufgetauchten Urkunden neu zu lesen ist

Nachstehender Bescheid, den das Verwaltungsgericht Greifswald Jahre später aufhob ist sehr lesenswert, um so mehr nach Auftauchen der Urkunden aus dem ehemaligen Bestand des Präsidenten der sogenannten "Hofkammer".





Wegen Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleístungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gmacht werden können (AusgeichsIeistungsgesetz — AusglLeistG).
ergeht folgender

BESCHEID:


1. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für die im Zuge der Bodenreform enteigneten Güter Vietgest, Nienhagen mít Hütte und Schwiggerow, Reinshagen, Boldebuck mit Mühlengeez, Langhagen-See sowie Krümmel mit Troja und Ichliem wird abgelehnt.

 2. Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei. Auslagen werden. nicht erstattet.

Gründe:
I.

Mit Schreiben vom 12.05.1995 beantragte Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungs- und Ausgleíchsleistungsgesetz vom 01.12.1994 für die im Zuge der sogenannten Bodenreform entschädigungslos enteigneten Iandwirtschaftlichen Güter in Vietgest (1.078 ha), Nienhagen (904 ha) mit Hütte Nienhagen und Schwiggerow (710 ha) sowie Reinshagen (490 ha), Boldebuck (1.076 ha) mit Mühlengeez (260 ha), den Langhagen-See, und Krümmel mit Troja und Ichliem (1.055 ha).

Mit einem weiteren Schreiben vom 12.05.1995, gerichtet an das damalíge Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Güstrow, beantragte Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe die Rückgabe der beweglichen Gegenstände, insbesondere die GemäIde aus dem landwirtschaftlichen Gut Vietgest entsprechend der ,,Zusammenstellung der GemäIde, die in Vietgest verblieben sind”. Ferner beantragte er Entschädigung für Kapitalanteile und geldwerte Ansprüche, ínsbesondere der Aktien und Anteile gemäss Anmeldung bei der damaligen Treuhandanstalt vom 22.08.1990.

Gegenstand dieser Entscheidung sind díe in Mecklenburg belegenen Güter. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für das in Brandenburg belegen Gut Muggendorf in Sewekow wird vom LARoV Brandenburg bearbeitet.

Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe leitete seine Rechte von seinem Vater Ernst Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe ab. Sein Vater verstarb am 15.06.1962 und wurde von Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe ausweislich der Zweiten Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichtes Stadthagen vom 02.01.1997 — 10 VI 506/96 - allein beerbt. Der Erbschein weist aus, dass sowoht Nacherbfolge und weítere Nacherbfolge als auch Testamentsvollstreckung angeordnet sind. Philipp-Ernst Prinz zu Schaumburg-Lippe ist zwischenzeitlich verstorben. Folglich wird Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe aufgrund des Erbscheines des Amtsgerichtes Stadthagen vom 03.03.2005 (10 VI 506/96) nunmehr beerbt von Alexander Fürst zu Schaumburg-Lippe als Nacherben. Weitere Nacherbfolge und Testmentsvotlstreckung ist angeordnet.

Dem Antrag Iíegt folgender Sachstand zugrunde:

Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe wurde 1911 nach dem Tode seines Vaters Fürst Georg Eigentümer diverser in Mecklenburg belegener Lehensgüter. Am 07.09.1911 wurde ein Hausgesetz erlassen. Danach soilte das Hausgut für alle Zeíten im Mannesstamm nach den Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge vererbt werden. Zum Hausgut sollten alle Begüterungen u.a. auch die in Mecklenburg zu rechnen sein. Mit dem Hausgesetz vom 08.12.1923 sollte das Hausvermögen dem Fürstlichen Haus Schaumburg-Lippe, einer rechtsfähigen juristischen Person, zustehen. 1936 verstarb Fürst Adolf. Gesetzliche Erben waren seine Brüder, die Prinzen Wolrad, Stephan, Friedrich Christian und Heinrich (der Vater von Frau D H, die von ihrem Sohn, Herrn Rechtsanwalt vom Hofe, vertreten wird) sowie die Kinder seiner 1933 vorverstorbenen Schwester. Bereits zu Lebzeiten von Fürst AdoIf war streitig, ob die in Mecklenburg belegenen Güter im Jahre 1923 Privatvermbgen des Fürsten Adolf geblieben oder Eigentum des Fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe geworden waren. Für den Fall, dass die Güter Eigentum des Fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe geworden waren, wäre Worad Prinz zu Schaumburg-Lippe als ältester männIicher Nachfahre 1939 im Zuge der AufIösung des Fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe Alleineigentümer geworden. Der AntragsteIler macht daher sínngemäss geltend, sein Grossvater Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe habe im Zuge der Fideikommiss-auflösungsgesetzgebung das Eigentum an den beantragten Gütern erworben.

Aus den Eintragungen in den Grundbüchern ergibt sích hierzu folgendes:

Krümmel (Kreís Waren):

Am 16.11.1942 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen auf Anweisung des Vorsitzenden des Fideikomrnissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942: Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe.

Nienhagen (Kreis Güstrow)

Aufgrund des Folgezeugnisses des Fideikommissenates beim OLG Cetie vom 17.06.1940 eingetragen heute (ohne Datum) ats Eigentümer: Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe.
Boldebuck (Kreis Güstrow)

Aufgrund der Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 eingetragen als Eigentümer am 30.11.1942: Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe.
Mühlengeez (Kreis Güstrow)

Auf Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 eingetragen als Eigentümer am 30.11.1942: Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe.

Reinshagen (Kreis Güstrow)

Auf Anweisung des Vorsitzenden des Fideikommissenates beim OLG Celle vom 27.10.1942 eingetragen als Eigentümer am 30.11.1942: Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe.

Nach den Erkenntnissen das Landesamtes wurde der am 05.01.1940 aufgrund eines Vergleiches ergangene Beschluss des 9. Fideikommissenates beim OLG Cefle mit der sofortigen Beschwerde angefochten (Mitteilung des Obersten Fideikommissgerichtes vom 14.08.1943). Der Beschwerdevorgang war durch Feindeinwirkung in Verlust geraten; wegen aussichtsreicher Vergleichsverhandlungen der Beteiligten war von einer Wiederherstllung des Vorgangs zunächst abgesehen worden (Mittellung des Präsidenten des Obersten Fideikommissgerichtes vom 16.08.1944).  Im Ergebnis einigten sich die Prinzen Stephan, Friedrich Christian und Heinrich erst am 04.06.1951 mit Prinz Wolrad, also erst nach der Enteignung der Güter in Mecklenburg durch die Bodenreform des ]ahres 1945.

Es waren also Ermittlungen zu der Frage erforderlich, ob sachenrechtlich das Fürstliche Haus Schaumburg-Lippe, dem das Hausvermögen im ]ahre 1923 übertragen worden sein sollte, Voreigentümer der verfahrensgegenstädlichen Güter in Mecklenburg vor 1945 geworden war. Diese Ermittlungen hierzu ergaben fogendes:

Die Vermögenswerte (Lehngüter) im damaligen Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin gehörten einst Fürst Georg zu Schaumburg-Lippe, der am 29.04.1911 verstorben war. Die Güter Reinshagen (Lehn), Gülzow (Lehn), Wilhelminenhof (Lehn), Boldebuck (Lehn), Kies-Mühlengeez (Lehn), Baumgarten (Lehn), Krümmel nebst Troja und IchIíem (Lehn), Ahrensberg (Lehn) und Grabowhöfe (Lehnanteil) sowie Vietgest (Lehn), waren Privatvermögen des Fürsten Georg; ebenso der sogenannte Langhagen-See im Amt Mirow (Groherzogtum Meckenburg-StreIitz) und das Waldgut Muggendorf im Kreis Kyritz (Königreich Preussen).

Testamentarischer Erbe dieser und anderer Güter von Fürst Georg war sein Sohn Fürst Adolf. Mit Datum vom 04.12.1911 erkIärte dessen Bruder Prinz Wolrad, dass er gegen das Testament seines Vaters, des Fürsten Georg, keine Einwände erhebe und aus dem im Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin gelegenen zum Lehnvermögen gehörigen Nachlass nichts verlange, beziehungsweise keínerlei Ansprüche darauf erhebe. Fürst Adolf erwarb daraufhin das Lehneigentum an den Gütern in Mecklenburg aufgrund Belehnung.

Eine sich aus dem Hausgesetz vom 07.09.1911 ergebende etwaige Bindung an das Haus wurde nicht in die Grundbücher eingetragen. Das Fürstliche Haus Schaumburg-Lippe, eine rechtsfähige Juristischen Person, wurde aufgrund des Hausgesetzes vom 08.12.1923 in der Folgezeit nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich des Lehngutes Boldebuck wurde vielmehr am 05.04.1935 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des  Prinzen Wolrad auf Auflassung eines Miteigentumsbruchteil von 35/100, der aus der Ausübung eines bedingten, in der Eintragungsbewilligung vom 15.06.1934 zu 40 näher bezeichneten Kaufrechts hervorgeht, eingetragen. Am 29.06.1934 wurde eine Hypothek für die Forderung des Prinzen Wolrad aus Erbauseinandersetzung in Höhe von 161 .200 Goldmark eingetragen.

Hinsichtlich des Lehensgutes Gülzow wurde am 12.07.1934 eine Hypothek über 133.920 Gordmark zugunsten des Prinzen Stephan (Bruder von Wolrad und Adolf) aus Erbauseinandersetzung eingetragen. Ausserdem wurde am 04.04.1935 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Prinzen Stephan auf Auflassung eines Miteigentumsbruchteils von 32/100 eingetragen, der aus der Ausübung des bedingten Kaufrechts hervorgeht, welches ihm in der Eintragungsbewilligung vom 15.01.1934 eingeräumt ist.

Eine sachenrechtliche Übertragung der Güter in Mecklenburg auf das Fürstllche Haus Schaumburg-Lippe konnte nicht ermittelt werden. Eine Juristische Person bedurfte für den Erwerb emes Lehensgutes der Iehnsherrlichen Genehmigung ( 26 Verordnung vom 09.04.1899 zur Ausführung des BGB - Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin in Regierungs=Blatt für das Grossherzogthum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 Seite 57 ff). Auch eine solche Genehmigung konnte nicht ermittelt werden.

Das Mecklenburgische Staatsminísterium führte im Schreiben vom 04.06.1941 zum Gut Gülzow aus: »Soweit hier bekannt hatte am 31.12.1938 noch keine Auseinandersetzung über Gülzow zwischen den Lehnerben stattgefunden. Die Lehnerben sind hier nicht bekannt. Fídeikommiss ist Gülzow nicht gewesen.”

Die damalige Fürstliche Hofkammer räumte mit Schreiben vom 20.06.1941 ein: ,,Gülzow war em Mecklenburgisches Lehnsgut. Nach dortigem Lehnsrecht ist für den materiellen Eigentumsübergang ausschliesslich der Akt der Belehnung massgebend. Diese Belehnung ¡st seinerzeit nicht beim Mecklenburgischem Staatsministerium beantragt worden.”

Hinsichtlich der anderen Güter konnte nicht festgestellt werden, dass das Fürstliche Haus Schaumburg-Lippe durch Belehnung Eigentümer dieser Güter geworden war. Aufgrund des Hinweises des Mecklenburgischen Staatsministeriums vom 04.06.1941 wurde 1942 um Lehnherrliche Anerkennung von Wolrad Prinz zu Schaumburg — Lippe ersucht. Ohne dass eine Auseinandersetzung der Lehnserben stattfand, wurde im Zusammenhang mit der entgeltlichen Ablösung des Obereigentums die Lehnherrliche Anerkennung am 13.06.1942 im Ergebnis erteilt. Das OLG Celle wies am 27.10.1942 die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der Güter Krümmel, Boldebuck, Mühlengeez und Reinshagen und die Eintragung von Prinz Wolrad als Eigentümer an. Hinsichtlich des Gutes Nienhagen war Prinz Wolrad jedoch bereits aufgrund des FoIgezeugnisses vom 17.06.1940 als Eigentümer eingetragen worden.

Der Antragsteller beruft sich im Kern auf das Urteil des OLG Celle vom 16.04.2003. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils des OLG Celle ergibt sich folgende Rechtsauffassung (Seite 22):

Nur eine auf § 25 FidErlG gestützte rechtskräftige Entscheidung des Fideikommiss Senats hätte mit bindender Wirkung für die am Auflösungsverfahren Beteillgten (und damit auch für Heinrich, dem Vater von Frau H.) die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zum Hausvermögen bindend dem Grunde nach feststellen können. Eine solche HeinrIch und seine Erben bindende Grundentscheidung seI aber nicht getroffen worden. Das OLG hält (Seite 36) als Ergebnis fest, dass, abgestellt auf die damalige Rechtsauffassung das Hausvermögen (ausserhalb des Grundbuchs) auf das Fürstliche Haus Schaumburg-Lippe als juristische Person übergegangen sei. Hiervon seien auch die Güter (einschliesslich Lehngüter) in Mecklenburg betroffen. Da diese Besitzungen mithin ab Dezember 1923 nicht mehr Eigentum des Fürsten AdoIf seien, konnten sie, obgleich sie rechtlich freies Vermögen geworden selen, als nicht zu dem Nachlass gehörend bei Eintritt des Erbfalles am 26. März 1936 nicht in das Vermögen der Erbengemeinschaft nach dem Fürsten Adolf gefallen sein.

Zu der Erbfolge nach dem Tode von Fürst Adoif wurde folgendes ermittelt:

Die 1. Ausfertigung des Erbscheins vom 27. Januar 1937 wurde in das Verfahren eingebracht. Nach diesem Erbschein des Amtsgeríchts Bückeburg wurde Fürst Adolf von seinen Brüdern Wolrad,  Stephan, Friedrich Christian und Heinrich zu je 1/5 sowie von den Kindern der vorverstorbenen Schwester Elisabeth, nämlich Sibylla und Hans Georg, zu je 1/10 beerbt. Dieser Erbschein enthält keinen Vermerk über eine Testamentsvollstreckung.

Am 20.04.1938 fertigte das Amtsgericht Bückeburg jedoch ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Danach wurden zu den Testamentsvollstreckern für den Nachlass von Fürst Adotf ernannt: Hofrat Herman Müller und Rechtsanwalt Dr. Valentin Stolz. Das seinerzeit von Fürst Adolf aufgesetzte Testament (nebst Eröffnungsprotokoll) wurde dem Landesamt seitens des Antragstellers nicht vorgelegt. Die Testamentsvollstrecker nach Fürst Adolf veräusserten jedoch sus dem Nachlass Güter und erkIärten hierzu die Auflassung (z.B. GüIzow).

Das Anhörungsverfahren wurde mit Datum vom 13.05.2005 eingeleitet. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 1.1.09.2006 beruft sich der Antragsteller auf § 892 BGB. Im Übrigen ist er der Auffassung, das OLG Celle (7 U 159/02) habe entschieden, dass die Güter in Mecklenburg nicht Privateigentum von Fürst AdoJf gewesen seien. Mit Schreiben vom 22.11.2006 beruft sich der Antragsteller auf § 891 6GB, wonach zugunsten des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers vermutet wird, dass ihm das Eigentumsrecht zusteht.

II.

Der Antrag auf Ausgleichsleistung hinsichtlich der begehrten in Mecklenburg belegenen Güter ist nicht begründet. Denn WoJrad Prinz zu Schaumburg-Lippe war zum Zeitpunkt der Enteignung am 07.09.1945 nicht Eigentümer dieser Güter. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung setzt gemäss § 1 Absatz 1 Satz 1 AusglLeistG voraus, dass natürliche Personen Vermögenswerte im Sinne von § 2 Absatz 2 Vermögensgesetz (VermG) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben. Vermögenswerte im Sinne von § 2 Absatz 2 VermG sind unter anderem Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen bzw. Grundstücken. Die Besonderheit des § 2 Absatz 2 VermG besteht darin, dass massgeblich die sachenrechtliche Rechtsposition im Schädigungszeitpunkt (hier die Enteignung im Zuge der Bodenreform am 07.09.1945) ist. Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Übereignung bestand, kommt es nicht an. Unstreitig ist zwar, dass Prinz Wolrad auf Ersuchen des OLG Celle im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde. Formal gesehen wurde also Prinz WoIrad im Zuge der Bodenreform enteignet, da er im Zeitpunkt der Schädigung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Es kommt aber gemäss § 2 Absatz 2 VermG nicht darauf an, ob Prinz WoJrad im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, sondern ob er tatsächlich Eigentum erworben hatte. Eigentum wird durch Auflassung und Eintragung oder durch Rechtsnachfolge oder per Gesetz bzw. durch gerichtliche Entscheidung erworben.

Ein Eigentumserwerb (z.B. per gerichtlicher Entscheidung bzw. per Einigung) von WoIrad kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Grundbuchberichtungsersuchen des OLG Celle bewirkten keinen konstitutiven Eigentumserwerb. Der anlässlich der Einigung in Betracht kommende Beschluss des OLG Celle vom 05.01.1940 war mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, über diese hatte das Oberste Fideikommissgericht jedoch nícht mehr entscheiden können. Eine Einigung der Erben fand mithin bís zum 07.09.1945 (dem Tag der Enteignung) nicht statt. Im Übrigen haben sich die Erben von Fürst Adolf am 05.01.1940 auch nicht über den Eigentumsübergang geeinigt. Das OLG Celle führt auf Seite 22 sus: Nur eine auf § 25 FidEttG gestützte rechtskräftige Entscheidung des Fideikommiss-Senats hätte mit bindender Wirkung für die am Auflösungsverfahren Beteiligten (und damit auch für Heinrich, dem Vater von D H) die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zum Hausvermögen bindend dem Grunde nach feststellen können. Eme solche Heinrich und seine Erben bindende Grundentscheidung war aber nicht getroffen worden.

Das Eigentum ¡st auch nicht im Zuge der Fideikommissauflösung per Gesetz auf Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe übergegangen, da die Güter im Zeitpunkt des Todes von Fürst Adolí sachenrechtlich nicht im Eigentum des Fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe standen. Fürst Adolf hatte die beantragten Vermögenswerte dem Fürstlichen Haus Schaumburg-Lippe weder 1923 noch in der Folge sachenrechtllch übereignet. Ohne lehnherrliche Zustimmung war Fürst Adolf nicht befugt, Lehngüter der juristischen Person Fürstliches Haus Schaumburg-Lippe zu übereignen. Entgegen der Ansicht des OLG Celle, welches von einem Eigentumsübergang ausserhalb der Grundbuches ausgeht, ist nach Auffassung des Landesamtes die Rechtslage in Mecklenburg seitens der damaligen Hofkammer im Schreíben vom 20.06.1941 zutreffend mitgeteilt worden. Nach dem Lehnrecht in Mecklenburg ist für den materiellen Eigentumsübergang ausschlieIlich der Akt der Belehnung massgebend. Diese Belehnung des Fürstlichen Hauses ist seinerzeit beim Mecklenburgischen Staatsministerium nicht beantragt worden.

Das Landesamt schliesst sich vielmehr der (zum Gut Gülzow ausdrücklich) geäusserten Rechtsauffassung des damailgen Mecklenburgischen Staatsministeriums an, dass das Eigentum von Fürst Adolf an den beantragten Gütern zum Zeitpunkt seines Todes sachenrechtlich Privatvermögen und nicht Fideikommiss war. Hinsichtlich dieser Lehngüter war ohne lehnherrliche Zustimmung Fürst Adolf nicht befugt, Lehngüter einem Hausvermögen als Sondervermögen zuzuweisen. Hausvermögen wurde zumindest in Mecklenburg nicht als Fideikommiss betrachtet; sogar in der Auflösungsgesetzgebung wurde zwischen Fideikommissen und Hausvermögen begrifflich unterschieden.

Die Richtigkeit der damaligen Rechtsauffassung in Mecklenburg wird dadurch bestätigt, dass Testamentsvollstrecker nach Fürst Adolf Güter verkauft und aufgelassen hatten. Insbesondere ist hier auf das 1939 verkaufte Gut Gülzow hinzuweisen. Für die Rechtsauffassung von freiem Eigentum spricht ferner, dass sich z.B. Wolrad Prinz zu Schaumburg - Lippe 1935 den Ankauf eines Miteigentumsbruchteils an dem Lehensgut Boldebuck hatte im Grundbuch vormerken Iassen. Mithin war nicht nur GüIzow, sondern auch die anderen Güter ungebundenes Lehneigentum.

Prinz WoIrad ist auch nicht Eigentümer der Güter aufgrund Lehnsfolge geworden. Zwar wurde aufgrund des Hinweises des Mecklenburgischen Staatsministeriums vom 04.06.1941 über die Ungebundenheit der Güter in Mecklenburg 1941/1942 um Lehnsherrllche-Anerkennung von Prinz Wolrad ersucht. Die Lehnsherrliche Anerkennung wurde ím Zusammenhang mit der entgeltlichen Ablösung des Obereigentums auch erteilt. Sie bewirkte aber keinen konstitutiven Eigentumserwerb seitens Prinz Wolrad; da eine Auseinandersetzung der Lehnserben nicht stattgefunden hatte. So hatte Prinz Wolrad nach dem Tode seines Vaters Fürst Georg 1911 zugunsten seines Bruders und testamentarischen Alleinerben Fürst Adolf auf seine Rechte an, den Lehngüter in Meckfenburg verzichten müssen; gleiches hätten nach dem Tode von Fürst Adolf 1936 die Brüder zugunsten von Prinz WoIrad erkären müssen. Der Lehnsherrlichen Anerkennung vom 04.06.1941 liegt ein solcher Verzicht aber nicht zugrunde.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Prinz Wolrad hatte im mafgebIichen Schädigungszeitpunkt (Enteignung im Zuge der Badenreform) (Allein)Eigentum an den Gütern nicht wirksam erworben. Der Antrag ist daher hinsichtlich der Güter in Mecktenburg abzulehnen.


Da der Antragsteller lediglich seine Rechte von Prinz WoIrad als Alleineigentümer abIeitet, also nicht von der (Lehens) Erbengemeinschaft nach Fürst Adolf, kommt es auf die Frage, ob Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gemäss § 1 Absatz 4 AusglLeistG nicht gewährt werden können, nicht an.

Sonntag, 31. Dezember 2017

Behauptungen, Indizienkette, Beweise

Zusammenfassend werden hier in Kürze die Indizienkette, Behauptungen der Gegenseite sowie Beweise vorgestellt, die belegen, dass sich dieser blog nicht ohne Grund mit einem grossen Schwindel auseinandersetzt.

Die Puzzleteile fügen sich ineinander und ergeben ein ziemlich vulgäres Bild.  Vulgär bedeutet hier   „das Gewöhnliche“, „das dem einfachen Volk (als Gegensatz zum Adel) Entstammende“. Die hier beschriebenen Handlungsweisen können dem gemeinen Volk (vulgus profanum) zugeschrieben werden. Sie können bei innerfamiliären Streitigkeiten angetroffen werden, im mafiösen Bereich, in der Welt der Hochfinanz,  überall, also auch bei der sogenannten Elite.

Vor Auftauchen der neuen Urkunden behauptete die Gegenseite:

dass die Rechercheergebnisse Hirngespinste seien, 

dass sie auf abwegigen, haarsträubenden Konstrukten, die von fast keinem Historiker ernstgenommen werden, beruhten, 

dass sie schlicht falsch seien,

dass keine  „Beweise“ für die Rechercheergebnisse existierten, sie somit auch nicht vorenthalten werden könnten, 

dass es purer Unsinn sei, zu behaupten, dass Prinz Heinrich von seinem Bruder Wolrad um sein Erbe betrogen worden sei

dass es nie eine Einflussnahme auf Verwaltung und Justiz gegeben habe, eine derartige sei ja irgendwann herausgekommen

Die Aufzeichnungen in den Urkunde sprechen eine andere Sprache


Wer sie liest, den überkommen Zweifel daran, ob es sich bei den Rechercheergebnissen um Hirngespinste, abwegige, haarsträubende Konstrukte handelt, ob sie schlicht falsch sind, ob sie kein Historiker ernst nehmen kann, ob es keine Beweise gibt, wo sie doch auf dem Tisch liegen. Und wer sie liest, der muss sich fragen, ob es nicht doch so sei, dass Prinz Heinrich um sein Erbe betrogen wurde er muss sich sogar fragen, ob  es vielleicht doch irgendwann Einflussnahmen auf Verwaltung und Justiz gegeben hat, denn die Urkunden belegen, dass es durchaus Einflussnahmen auf Richter, auf die Verwaltung und auf Rechtsanwälte gab.  

Wie heisst es in den Unterlagen ?

"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."

Nur wer bei der NSDAP gern gesehen wird erbt ALLES, wer sich bei der NSDAP unbeliebt macht, weil er nicht mitmacht, geht leer aus.

Er darf auch über die Rechtsnatur des privaten Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe getäuscht werden.

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. (Siebert, Anmerkung) gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt." 


Und wenn dann hinzukommt, dass Unterlagen wie Testamente und Erbscheine verschwanden, Archivsperren verhängt werden, in nicht nachprüfbarer Weise behauptet wird, dass der letzte regierende Fürst kein Vermögen hatte, wenn im österreichischen Grundbuch handschriftlich der private Eigentümer 1936 herausgestrichen wird, wenn das OLG Wien sich erstaunt fragen muss, was für ein Verfahren 1956 angestrengt wird, denn 9500 Hektar Wald seien doch gar kein Fideikommissvermögen, sondern Nachlass, wenn die Entscheidung der Zuweisung des Alleineigentums an die Gerichtstafel gehängt wird, wenn all diese Manöver in der Gesamtschau nichts anderes darstellen als plumpe Machenschaften, dann wundert es nicht, wenn sich in öffentlichen Medien der Nutzniesser all dieser Handlungen, als Fürst feiern lässt, 100 Jahre nach Abschaffung der Monarchie. Denn der nicht existierende Fürstentitel verschafft eine Art Pseudolegalität.

Das ist kein Hirngespinst. Das ist eine von langer Hand geplante Aktion mit einem Ziel: den status quo zu erhalten, koste es was es wolle.

Dass dieser status nur einer vorbehaltlosen Unterstützung des Nationalsozialismus und Unterstützung durch den Nationalsozialismus zu verdanken ist wollen die Nutzniesser offiziell nicht zur Kenntnis nehmen. 



online nunmehr

unter


(parallele Unrechtssystem)

und


(Kammler, von Behr)

abrufbar





https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Alexander_vom_Hofe

Freitag, 22. Dezember 2017

Hoffentlich wurde das Interesse des Adelsexperten geweckt

Im März 2007 rezensierte Herr Prof. Dr. Eckart Conze in der FAZ das Buch Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem.

Ich zitiere:

Im Kern geht es dem Autor um den Nachweis, dass 1936, nach dem Tod des letzten regierenden Bückeburger Fürsten, dessen Bruder Wolrad von Schaumburg-Lippe, der neue Chef des Hauses, das ungeteilte Alleineigentum am Vermögen des Hauses für sich und seine Nachkommen zu sichern versucht habe, indem er sich vorbehaltlos in den Dienst des nationalsozialistischen Regimes stellte

Und während zwei weitere Brüder, der Diplomat Stephan von Schaumburg-Lippe und der Goebbels-Adjutant Friedrich Christian von Schaumburg-Lippe, durch ihre NS-Karriere, billige Abfindungen und Aussichten auf üppige Landdotationen im Osten zufriedengestellt worden seien, habe man mögliche Ansprüche des vierten Bruders, Heinrich von Schaumburg-Lippe (des Großvaters des Verfassers). durch seine Denunziation als Regimegegner verhindern wollen.

Vielleicht findet Herr Prof. Dr. Conze Gelegenheit die Quellen die vor wenigen Wochen auftauchten und hier nachlesbar sind (siehe die letzten Beiträge hier) zu studieren.

Denn diese Unterlagen sprechen für sich:

Blockadetaktik-parteiverrat-und Täuschung

http://www.vierprinzen.com/2017/12/bislang-unbekannte-unterlagen-er-hatte.html

These: 

Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe hat das  ungeteilte Alleineigentum für sich und seine Nachkommen zu sichern versucht, indem er sich vorbehaltlos in den Dienst des nationalsozialisitischen Regimes stellte

Beweis:  

interne Aufzeichnungen des Rechtsberaters von Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe

1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ...  besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."

Informationssperren

3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."

24.10.1939

4. 
Partei und politische Stellen

"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."

5.
Das sind handfeste Belege für den Grund weshalb sich Teile des Hochadels im Nationalsozialismus engagierten. Sie taten es NUR aus wirtschaftlichen Erwägungen, denn nur dieses Regime machte es möglich das BGB auszuhebeln.

Dass sich mit diesem auf der Hand liegenden Sachverhalt kein Adelsexperte beschäftigt oder beschäftigen will ist sehr suspekt.



Zu Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippes Medienkampagne eine Bemerkung:

Das FDP Mitglied Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe liess sich im Programm "wissenschaftlich" von Herrn Prof. Dr. Conze begleiten. Kritische Fragen blieben aus, obwohl die "hausinterne" Thematik bestens bekannt war. Minute 47:40, auf die zutreffende Bemerkung weite Teile des Hochadels hätten grosse Hoffnungen in den Nationalsozialismus gesetzt, folgt ein missbilligender Blick des "Fürsten".

https://programm.ard.de/TV/Programm/Jetzt-im-TV/?sendung=28487392272372

Die Aussagen ab Minute 5 des Programms sind eine Meisterleistung der Demagogie. In acht Tagen ist es hundert Jahre her dass es einen Fürsten zu Schaumburg Lippe gab. Dass mit Rundfunkbeiträgen Lügenverbreitung finanziert wird ist ein starkes Stück. Planet Wissen- der Gipfel der Ironie.

http://www.ardmediathek.de/tv/Planet-Wissen/Adel-in-Deutschland-Leichtes-Leben-ode/WDR-Fernsehen/Video?bcastId=12994052&documentId=40900762



Sonntag, 3. Dezember 2017

Blockadetaktik, Parteiverrat und Täuschung (hier nachlesbar)


Momentaufnahme eines Betruges

Ein Blick hinter die Kulissen erklärt  Einsichtnahmesperren in Archive:


Bislang unbekannt gebliebene interne Unterlagen belegen unrechtmässiges Handeln

Meine These war immer und ist, auf den Punkt gebracht, wie folgt:

Als Fürst Adolf im Jahr 1936 kinderlos verstarb, hinterliess er erhebliches privates Vermögen, darunter auch die Güter in Mecklenburg. Das hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ebenso gesehen und einen entsprechenden Bescheid erlassen. Das VG Greifswald hob ihn auf.

Archive durften diesseits nicht eingesehen werden, obwohl eine Miterbenposition durch Erbschein nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe belegt ist.




Um so sensationeller sind die soeben ermittelten Urkunden der Gegenseite, die bislang nirgends zu sehen waren, und die in Bückeburg eigentlich niemand aus der Hand geben würde.

Nachzulesen sind Tricksereien des Juristen Dr. Schwertfeger:




1.
Blockadetaktik bei den Gerichten

"Deshalb hat der Unterzeichnete im Auftrage ...die ganze Angelegenheit in der letzten Woche mit dem Präsidenten des Fideikommissgerichts, Herrn Remkes ...  besprochen. Diese Besprechung war sehr ertragreich. Denn Herr Präsident  Remkes hat nunmehr auf alle Anträge wegen der Agnaten verzichtet und versprochen, bei etwaigen Anträgen der Agnaten von Amtswegen das Verfahren auszusetzen, weil Euer Durchlaucht im Felde seien."

2.
Parteiverrat des "gegnerischen" Rechtsanwaltes Siebert

"In der Zwischenzeit hat eine Besprechung zwischen Herrn Rechtsanwalt Siebert und Herrn Geheimrat Seelmann-Eggebert und dem Unterzeichneten stattgefunden, in der alle Möglichkeiten eingehend durchgesprochen sind. Herr Rechtsanwalt Siebert steht innerlich durchaus auf Seiten der Verwaltung."

https://de.wikipedia.org/wiki/Rolf_Seelmann-Eggebert

Die Welt ist klein. Der Adelsexperte ist wie mir scheint der Sohn des Rechtsanwaltes Seelmann Eggebert.

" Da er wirklich ganz besonders nett und offen war- er hat uns alle seine Karten aufgedeckt, von uns aber nichts Sachliches erfahren, - habe ich ihn mehrfach dringend gebeten, doch alles zu tun, um die Sache in der Hand zu behalten."

24.10.1939



3. 
Täuschung über die Rechtsnatur des Nachlasses von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe

"Herr Geheimrat Seelmann und ich fanden uns, nachdem S. gegangen war, beide in der Überzeugung, dass die Situation für unseren Fürsten sich eigentlich nur verbessert habe.... Die wirklich unangenehmen Punkte, die sich im Rahmen des Gesetzes ergeben könnten (Antrag auf Erhöhung der Apanage und Auseinandersetzung über den Lehnbesitz) hat die Gegenseite noch gar nicht gemerkt."







Vor diesem Hintergrund frage ich mich, ob das Verwaltungsgericht Greifswald und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Mecklenburg Vorpommern (heute Finanzministerium) sich nachträglich fragen müssten, ob sie sich (unwissentlich) haben reinlegen lassen, als sie Alexander Schaumburg-Lippe die Berechtigung zusprachen.

Wurden sie hereingelegt ? Diese Unterlagen sprechen eigentlich dafür.

Deshalb habe ich das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt:


 Erklärt dies die Versagung von Akteneinsicht auf breiter Ebene ?



Sittenwidrigkeit:

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88). Hierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGHZ 146, 298, 301; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96, WM 1998, 513 = NJW-RR 1998, 590, unter II, m.w.Nachw.). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997, aaO). Liegt dem Vertragsschluß eine arglistige Täuschung zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950 = NJW 1995, 3315, unter II 1 b; Urteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425 = WM 1995, 1064, unter II 2 d bb; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774 = WM 2003, 89, unter I 2, zur widerrechtlichen Drohung).

bislang unbekannte Unterlagen: Er hatte keine Chance

Ein Blick hinter die Kulissen erklärt  Einsichtnahmesperren in Archive:



Unterlagen der Gegenseite belegen, dass Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe keine Chance hatte, seine Rechte durchzusetzen, obwohl Freiherr Kurt von Plettenberg für ihn Verständnis hatte.

In einem Schreiben vom 8.9.1943 an Geheimrat Dr. Seelmann-Eggebert in Berlin schrieb Plettenberg:



"das heute bei mir eingelaufene Schreiben des Herrn Dr. Schwertfeger übersende ich zu den dortigen Akten. Ich kann dem Schreiben in vielen Punkten nicht beipflichten. Dr. Schwertfeger hat von Anfang jede Einigung mit dem Prinzen Heinrich bekämpft und bringt nun in die Verhandlung eine durchaus unnötig scharfe Note. Schliesslich ist es für den Fürsten im Zuge dieser Einigung keine Katastrophe, wenn das nach Ableben der dritten Generation abgelaufene Heimfallrecht nicht zum Zuge kommt. Wer weiss, wen das in etwa 60 Jahren interessiert".




Dr. Schwertfeger  analysierte im genannten Schreiben  die Situation von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe auf drei Ebenen: auf der juristischen, der politischen und der menschlichen Ebene.





"Juristisch gesehen besteht für den Fürsten nach meinem Dafürhalten keine etwa zu befürchtende Gefahr"

"Ich habe schon früher darauf hingewiesen, dass ein Vergleichsschluss aus politischen Gründen m.E. höchstens mit dem Prinzen Friedrich Christian (ehemals Adjutant von Goebbels, Anm.) erwogen werden könne, weil nur dieser über bessere Parteibeziehungen verfüge, während Prinz Heinrich bei der Partei denkbar schlecht angeschrieben sei.

Spricht schon diese Erwägung gegen einen Vergleich, so kommt heute noch hinzu, dass bei den derzeitigen aussen- und innenpolitischen Verhandlungen m. E. überhaupt nicht sehr mit einem ernsthaften Interesse irgendwelcher politischen Stellen an der Auseinandersetzung zu rechnen ist. Ein solcher Grund spricht also auch nicht dafür, den Abbruch der Verhandlungen mit dem Prinzen Heinrich jetzt zu scheuen."



"Der Prinz hat sich m.E. im Laufe der neuen Verhandlungen von einer sehr unerfreulichen Seite gezeigt. Er hat zunächst das Herz des Fürsten und Ihr (Plettenbergs) zu erregen versucht, indem er auf die ihm angeblich drohenden Gefahren hinwies und um eine Sicherung für sich und seine Familie bat."


"Ich meine deshalb, dass SHD der Fürst nunmehr wahrhaftig keine Veranlassung hat, den Abbruch der Verhandlungen zu scheuen, sondern dass jeder anständige und erst recht jeder den Prinzen Heinrich kennende Mensch einen Abbruch verstehen und billigen würde.+ )



Nach dem tragischen Tod von Freiherr Kurt von Plettenberg hatte Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe keinen Fürsprecher mehr.

update 20 Februar 2018.

Der einzige Weg, zu erreichen, dass sich die zuständigen Behörden mit der Materie beschäftigen ist dieser


Samstag, 2. Dezember 2017

Wer verwaltete einen nichtexistenten Nachlass des Fürsten Adolf - Organigramm Hofkammer


Ein Blick hinter die Kulissen erklärt  Einsichtnahmesperren in Archive:



Mit der Zeit wird das Bild perspektivenreicher, ein Dreh um 180 Grad









Montag, 30. Oktober 2017

Kulturnachrichten: Katalog zur Versteigerung der Einrichtung der Villa Belle Maison



Der Kunsthändler Hugo Helbing veranstaltete 1930 eine Versteigerung der Einrichtungsgegenstände der Villa Belle Maison (Villa Schaumburg) in Höllriegelskreuth (Pullach). Auch die Immobilie sollte verkauft werden. Grund: Wegen Wegzugs.

Adolf gab seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und zog nach Brioni (Istrien, damals Italien).

Zum Todeszeitpunkt (26.3.1936) war er ein im Ausland lebender Deutscher. Frage:
Ist gemäss Paragraf 343 Absatz 3 FamFG  für den Erbfall des angeblich vermögenslosen Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe das Amtsgericht Schöneberg zuständiges Nachlassgericht ?

Was hatte das Amtsgericht Bückeburg zu melden ? Gar nichts.

343 FamFG










Donnerstag, 20. Juli 2017

So einfach ist es mit dem Vorenthalten von Informationen vielleicht doch nicht


Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1978/13 bringt Bewegung in Sachen Einsichtnahmerechte, insbesondere zur Frage des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten die sich in Privatbesitz befinden.

Im Hinblick auf Archivalia die die Familie Schaumburg-Lippe betreffen und die das NLA verwahrt stellt sich die Frage, ob das NLA oder der "Eigentümer" befugt ist, Unterlagen die amtlichen Charakter haben oder haben können (Beispiel Testamente), "wegzusperren".

Die Frage stellt sich insbesondere, wenn die Bestandsbeschreibung genau gelesen wird. Es fallen folgende in rot hervorgehobene Formulierungen auf:

Fürstliches Hausarchiv, Regierungs- und Kammerakten

Abteilung: Akten nichtstaatlicher Provenienz, Deposita, Fürstlich Schaumburg-Lippisches Hausarchiv. 

Inhalt: Bei der Separierung der Hausangelegenheiten 1907 ff. übrig gebliebene Akten der Regierung und der Kammer. Parallelbestand zu den staatlichen Beständen L 2 und L 3 sowie zu den Kammerbeständen K 1 und K 2, darunter z. B. die Abteilungen "Reich" und "Militär" (auch "Wilhelmstein"), ferner die auswärtigen Besitzungen Alverdissen, Blomberg, Brake, Schieder, Lipperode, in Mecklenburg und in Ungarn. 

Umfang: 88,05 m. 

Erschließung: Findbuch, EDV

Benutzung der Unterlagen ab 1892 nur mit Genehmigung des Eigentümers.
Der Bestand F 2 des Fürstlichen Hausarchivs ist ein Mischbestand, der sowohl Akten der schaumburg-lippischen Landesregierungen wie auch Kammerakten von 1640 bis in das 20. Jahrhundert hinein umfaßt. Er bildet damit wie der Bestand F 3 zu L 1 eine Parallelüberlieferung zu den staatlichen Archivbeständen L 2 und L 3 wie auch zu den Kammerbeständen K 1 und K 2. Ursache dieser Entwicklung ist die völlig unbefriedigend verlaufene Trennung von Haus- und Staatsarchiv zu Anfang dieses Jahrhunderts. Erst 1907 wurde das Fürstliche Hausarchiv von den staatlichen Archivbeständen wirklich getrennt, doch geschah auch dies nur sehr unvollständig. Der fürstliche Archivar Berckemeier ordnete im wesentlichen nur die Privatkorrespondenz und die wichtigsten unmittelbaren Haussachen der Grafen und Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Ein umfangreicher Archivbestand, der Urkunden und Akten vom Mittelalter bis zum 20. Jahrhundert umfaßte, blieb unverzeichnet und wurde deshalb nicht in das Schaumburger Samtarchiv bzw. in die staatlichen Nachfolgebestände einbezogen. Mit der Deponierung des Fürstlichen Hausarchivs ins Nieders. Staatsarchiv in Bückeburg seit 1968 kam somit auch ein ungeordneter Mischbestand zum Vorschein, in dem sich neben staatlichen Akten und Betreffen der Fürstlichen Hofkammer auch noch Haussachen befanden, die in den Bestand F 1 nachzutragen waren. 

Die Akten dieses Bestandes lagen in der Hofkammer nach einem Litterierungsverfahren zwar grob geordnet, doch wies dieses kaum eine sinnvolle sachthematische Gliederung auf. Diese vorläufige Ordnung wurde deshalb völlig fallengelassen und in Grundzügen eine auch für das Schaumburger Samtarchiv (L 1 bzw. F 3) gewählte Gliederung angewandt. Die hier vorhandene Aktenüberlieferung führte dabei aber zu anderen Schwerpunkten. Von besonderer Bedeutung sind im Bestand F 2 die Abteilungen "Reich" und vor allem "Militär".

Zu letzterer Abteilung gehören mehr als ein Viertel der erhaltenen Akten, u. a. auch die zuvor auf der Festung Wilhelmstein gelagerten Unterlagen, die ebenfalls diesem Bestand des Hausarchivs zugeschlagen wurden. In den vorliegenden Bestand wurden zudem Kammerakten eingearbeitet, die unabhängig von den bestehenden Kammerbeständen K 1 und K 2 aufgefunden wurden. Andererseits wurde der Bestand von allen unmittelbaren Haussachen befreit, die dem eigentlichen Hausarchiv F 1 zugeordnet wurden. Die Laufzeit der Akten bewegt sich im wesentlichen von 1640 bis 1930, wobei allerdings der Zeitraum von 1640 bis ca. 1900 den Schwerpunkt bildet. Fast nur im Bereich Archiv und Bibliothek befinden sich Akten aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, in Einzelfällen auch darüber hinaus. 

Desgleichen reicht die Laufzeit einzelner Akten bis in die Zeit vor dem Aussterben des holstein-schaumburgischen Grafenhauses im Jahre 1640 zurück. 

Die alte Archivsignatur bezeichnet im wesentlichen die bei der gemeinsamen Verzeichnung der Bestände F 2 und F 3 gegebene vorläufige Nummer, nach der der Bestand schon benutzt und zitiert wurde. Die Verzeichnung des Bestandes wurde von den Archivaren Dr. Jarck und Dr. Poestges begonnen und vom Unterzeichnenden abgeschlossen. Das Findbuch erstellten Frau Laue und Frau Köneke.

Bückeburg, im April 1989 

Dr. Steinwascher 


Nach der Vereinbarung über die Nutzung des Hausarchivs vom 7.7.2009 sind alle Archivalien bis einschließlich 1892 entsprechend dem Nds. Archivgesetz und der geltenden Benutzungsordnung zu benutzen. Die jüngeren Archivalien wurden mit einem Sperrvermerk versehen, zur Einsichtnahme ist eine schriftliche Erlaubnis des Depositars erforderlich.


Bückeburg, 9.7.2009 

Dr. S.
Brüdermann


teilweise verzeichnet
Abgeschlossen: Nein

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es sinnvoll wäre die Niedersächsische Landesregierung zu bitten, mitzuteilen, welche Unterlagen der jüngeren Archivalien die dem amtlichen Bereich zuzurechnen sind und dem sogenannten Depositen zufallen sollen, auszusondern sind. Ein probates Mittel, wie schon immer von mir verlangt, wäre eine Sichtung der Findbücher.



Alter Flyer zu den Beständen

Montag, 10. April 2017

Fenstersturz Kurt Freiherr von Plettenberg


Warum und wie Kurt Freiherr von Plettenberg im März 1945 ums Leben kam ist nach wie vor ungeklärt.

Die offizielle Version ist bekannt. Inhaftiert in der Prinz Albrecht Strasse in Berlin, soll er sich das Leben genommen haben, um Freunde aus Widerstandskreisen nicht zu verraten.

Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe schrieb in seinem Tagebuchauf Seite S. 322  Anfang 1946

“In den letzten Tagen des alten Jahres (gemeint ist Ende Dezember 1945, d.Verf.) nahmen die Engländer die deutsche Kaiserkrone an sich, die in der Dorfkirche von Kleinenbremen, 2 km südlich von Bückeburg eingemauert war. Diese historische Tatsache hat folgenden Werdegang, den ich für die Nachwelt in Folgendem festhalten möchte: Herr Kurt von Plettenberg leitete sowohl die schaumburg lippische wie auch die preussische Vermögensverwaltung in Berlin. Als guter Freund der Clique, die auch das Attentat vom 20 Juli auf Hitler machte, wurde er in das Gefängnis in der Prinz Albrechtstr. in Berlin gebracht. Man versuchte erst auf die “charmante Tour” etwas aus ihm herauszubekommen. Als damit nichts erreicht wurde (durchgestrichen: aus ihm herauszubekommen war), eröffnete man ihm, dass er gefoltert werden würde, sogenanntes “peinliches Verhör” - Aus Furcht dabei die Nerven zu verlieren, schlug er auf dem Wege zu seiner Zelle den Wärter nieder und stürzte sich aus dem Fenster. Tot! 

Heinrich schätzte Kurt von Plettenberg sehr. Meiner Meinung nach standen sie auf einer Wellenlänge. Ganz anders war Wolrad Schwertfeger. Heinrich und Schwertfeger waren Gegner.

Kurt von Plettenberg, ein gebürtiger Bückeburger wurde wenige Wochen vor Kriegsende denunziert. Von wem ist unbekannt. Die Gründe sind nicht eindeutig.

Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe wurde 1934 bei der Gestapo (damals Gestapa) in der Prinz Albrecht Strasse in Berlin denunziert. Aus welchen Gründen ist nicht bekannt.

Gerne würde ich das Familienarchiv der Familie von Plettenberg einsehen. Dort soll sich umfangreiche Korrespondenz aus den Jahren 1937 bis 1945 befinden; Schriftgut dass auch die Geschehenisse innerhalb der Familie Schaumburg-Lippe betreffen. Vielleicht könnte ich dazu beitragen, einige Zusammenhänge zu erkennen, die bislang nicht in den Blickwinkel der Forschung gelangen konnten.

Eine Nähe Plettenbergs zu Widerstandskreisen schliesst nicht aus, dass er aus anderen Gründen, von bislang unerkannt gebliebenen Denunzianten in den Freitod getrieben wurde.











Es gibt keinen Urkundsbeweis dafür, dass gegen Kurt Freiherr von Plettenberg wegen Mitwissertum oder Beteiligung am Attentat vom 20 Juli ermittelt wurde. Könnte von gewisser Seite ein Interesse daran gelegen haben, ihn auszuschalten und ihn zum Widerstandskämpfer zu stilisieren ?

Ich hielt und halte es nicht für ausgeschlossen, dass er einem inszenierten Komplott erlag. Nach dem Krieg, nach einer Niederlage Deutschlands  hätte er, wegen der hohen Verluste die die Hohenzollern zu erwarten hatten, ein sehr geringes Tätigkeitsfeld bei den Hohenzollern gehabt. Hingegen hätte er als  Bevollmächtigter Wolrads, "viel Zeit" für die Verwaltung der Schaumburger Besitzungen gehabt. 

Da ich Plettenbergs Nähe zu Widerstandskreisen nicht in Frage stelle, hätte er möglicherweise in der britischen Zone, sein Wissen über Mitläufer und Belastete an die Militärregierung weitergeben können.

Ambitionen die Geschäfte der schaumburg-lippischen Familie weiterführen zu können waren für Wolrad Schwertfeger und einige seiner Kollegen bei der "Hofkammer" gefährdet. Kurt von Plettenberg im März 1945 in Berlin zu denunzieren führte zur Vereitelung seiner Rückkehr nach Bückeburg. Als toter Widerstandskämpfer war er nützlich. Wolrad Prinz zu Schaumburg-Lippe, sein Vollmachtgeber stünde in einem positiveren Licht, als er verdiente. Ich schliesse aus, dass ihn Wolrad denunzierte, aber ich schliesse nicht aus, dass Herr Schwertfeger an der Denunziation beteiligt war.

Wolrad Schwertfeger verriet das Versteck der Köigskrone an die Briten und setzte sich damit in Szene. Uber Kurt Freiherr von Plettenberg wurde nicht mehr gesprochen.



Sonntag, 19. März 2017

Interessanter Rechtsstreit um BND Grundstück in Pullach

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/landgericht-muenchen-der-kampf-um-ein-grundstueck-auf-bnd-gelaende-geht-vor-gericht-1.3426451

Interessant sind folgende Fragen

Kann die Bundesrepublik gutgläubig sein und gutgläubig ersitzen?

In einem anderen Zusammenhang

Konnte die Bundesrepublik  das Palais Schaumburg in Bonn gutgläubig ersitzen ?

Konnte ein Teil der Familie Schaumburg Lippe gegen die Miterben Gut Steyerling in Österreich ersitzen?

Vielleicht sollte letztere Frage gerichtlich gestellt werden.

update:

ersessen, ob gutgläubig oder nicht ohne Belang so das Landgericht