Samstag, 6. Februar 2021

Parallel verlaufende Überlegung


Aus einem sehr lesenswerten Beitrag von Assessor jur. Und Rechtshistoriker Thomas Fuchs in:

https://www.zukunft-braucht-erinnerung.de/hohenzollern-streit/

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1) Hauptgrund der ausführlichen Behandlung der o.g. Vorfragen war die Überprüfung der erbrechtlichen Verhältnisse der Hohenzollern darauf, ob die bisher nicht hinterfragte Alleinerbenstellung des Anspruchstellers tatsächlich zutrifft (und er dies gemäß den geltenden Beweislastregeln auch nachweisen kann).

Verneint man nämlich schon die Alleinerbenstellung des ehemaligen Kronprinzen, weil die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung kommen, wäre bereits beim Erbfall Wilhelms II. (1941) von einer Erbengemeinschaft auszugehen. Diese Erbengemeinschaft wäre mit den schillernden Persönlichkeiten der jüngeren Brüder des ehemaligen Kronprinzen bestückt gewesen, insbesondere mit den Prinzen Eitel Friedrich und August Wilhelm („Auwi“). Beide waren Mitglieder in zahlreichen NS-Organisationen, bei öffentlichen Veranstaltungen etc. immer an vorderster Front und der hohe SA-Mann August Wilhelm hat wahrscheinlich nicht nur rein politisch das Lager von Ernst Röhm geteilt. (22) Es wird keinen renommierten Historiker geben, der ernsthaft behauptet, die jüngeren Brüder des ehemaligen Kronprinzen seien nur unbedeutende Randfiguren gewesen, die man mit guten Gründen als politisch zurückhaltende und am wenigsten kompromittierte Personen bezeichnen kann, so wie es der Gutachter Prof. Clark in seiner Bewertung der Rolle des ehemaligen Kronprinzen vornimmt.

Um nun die Frage des „Vorschubleistens“ im Sinne von § 1 Abs. 4 neu zu stellen: Wenn nicht unerhebliche Teile dieser Erbengemeinschaft als Rechtsvorgänger von Prinz Georg Friedrich unstreitig Nazis waren, die an prominenter Stelle das Regime aktiv unterstützten (also nicht nur etwas „zum Schein“ kollaborierten), muss die gesamte Erbengemeinschaft mit dem Makel leben, dem NS-System erheblichen Vorschub geleistet zu haben. Das folgt schon (spiegelbildlich) aus der gesamthänderischen Bindung qua Gesetz.

Wesen der Gesamthandsgemeinschaft (§§ 2032 ff., 718 f. BGB) ist nun einmal, dass sämtliche Rechte und Pflichten allen Miterben im gleichen Umfang zustehen. Daher ist ausgeschlossen, dass bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Miterben gesondert und ausschließlich zugeordnet werden. Würde daher der o.g. Ausschlusstatbestand zumindest für einzelne Miterben greifen, wären auch die anderen Miterben betroffen (außer man würde die gesamte Erbengemeinschaft auflösen, was aber gegen jahrhundertealte Traditionen der Hohenzollern verstieße: ein echtes Dilemma). Somit wäre auch für jeden Rechtspraktikanten die Sache eindeutig: Der Ausschlusstatbestand greift, daher kein Anspruch, Klageabweisung ohne weiteres Zögern! Im Übrigen hätte man sich das viele Geld für die Gutachter, die alle überhaupt keine juristische Qualifikation besitzen, sparen können.

In Fall Schaumburg-Lippe bestand die Erbengemeinschaft zu 3/4 aus Belasteten: ein SS Obersturmbannführer (Prinz Stephan), ein Adjutant von Goebbels (Prinz Friedrich-Christian) und ein Nachschubführer in Krakau und Lemberg und förderndes Mitglied der SS (Prinz Wolrad). Einzig Prinz Heinrich gilt als unbelastet.







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