Donnerstag, 5. Dezember 2019

Praktikum in Ausschliessungsgründe Teil 2: Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe


Widergabe der beabsichtigten Entscheidung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

12.April 2005

es ist beabsichtigt, wie folgt zu entscheiden:

Der Antrag auf Ausgleichsleistung für das im Zuge der Bodenreform entzogene Vermögen des Stephan Prinz zu Schaumburg Lippe in Mecklenburg wird abgelehnt.

Begründung

Der Antragsteller begehrt für das in Mecklenburg belegene, im Zuge der Bodenreform entzogene Vermögen seines Grossvaters Stephan Prinz zu SchaumburgLippe Ausgleichsleistung. Eigentümer des in Mecklenburg belegenen Vermögens war Adolf Fürst zu Schaumburg- Lippe, der 1936 bei einem Flugzeugabsturz in Mexiko ums Leben kam. Erben hinsichtlich seines Privatvermögens waren seine Geschwister in Erbengemeinschaft. Ob das Vermögen in Mecklenburg Privat- oder Sondervermögen war, war bereits zu Lebzeiten von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe streitig. Nach dessen Tode strebten die Geschwister anlässlich der Fideikommissauflösungsgesetzgebung einen Vergleich an, der im Zeitpunkt der Enteignung durch die Bodenreform jedoch nicht rechtswirksam war.

Die Ermittlungen zur Person von Stephan Prinz zu Schaumburg-Lippe haben bislang folgendes ergeben: Stephan Prinz zu Schaumburg Lippe (Mitglied der NSDAP seit dem 1.10.1930 Nr. 309 344) trat 1933 in den Auswärtigen Dienst ein, wurde am 15.08.1936 (mit Empfehlung seitens Martin Bormann vom 30.07.1936) zum Gesandtschaftsrat II. Klasse und am 24.11.1937 vom Führer und Reichskanzler zum Gesandtschaftsrat I. Klasse ernannt.

Gemäss der Dienstaltersliste der SS von 1938 war er seit dem 12.09.1937 SS- Obersturmbannführer (Ausweis Nummer 277 528) und nach der Mitteilung des Oberkommandos der Wehrmacht SS-Obersturmbannführer (seit 01.11.1941 beim Stab des SS-Hauptamtes).

Nach seinem Abschied vom Auswärtigen Amt war er als Abwehr- und Werkschutzbeauftragter bei der Schiffswerft Thomsen in Boizenburg eingesetzt. Er bestätigte am 02.07.1944 mit persönlicher Unterschrift als SS-Obersturmbannführer, den vom Reichsführer-SS verliehenen Totenkopfring erhalten zu haben und bewarb sich am 20.06.1944 um den Erwerb des Gutes Falkenau im Kreise Grottkau.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2005 - 3 C 20.04- (gemeint ist die Hugenberg Entscheidung, d.Verf.) sind weitere Ermittlungen entbehrlich.

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht nicht, da Stephan ..dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat…. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn... ….war bereits in der Phase der Errichtung für das nationalsozialistische System tätig….

Die Stetigkeit seiner Handlungen, die Entwicklung bzw. Ausbreitung des Systems zu verbessern, ergibt sich aus seinem Lebenslauf. ...

Angesichts dieser Beförderungen war der Nutzen, den das Regime aus seinem Handeln gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend. Dieses belegt z.B. das Empfehlungsschreiben von Bormann. Stephan hat auch in dem Bewusstsein gehandelt, sein Verhalten könne dem Regime von Nutzen sein. Denn er trat der SS-Sippengemeinschaft bei....er bewarb sich unter Hinweis auf seine Verdienste am 20.06.1944 um den Erwerb des Gutes Falkenau im Kreise Grottkau.

Von weiteren Ermittlungen, nämlich ob Stephan gegen die Grundsätze der Menschlichkeit bzw. der Rechtsstaatlichkeit verstossen hat...kann abgesehen werden, da feststeht, dass er dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub im Auswärtigen geleistet hat.



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