Ausführungen die im Verfahren vor dem Landesamt für offene Vermögensfragen ausschlaggebend waren, und zu dem im vorigen Beitrag widergegebenen Bescheid führten.
In den folgenden Ausführungen wird
weitgehend auf die Lehngüter eingegangen. Auf die Allodialgüter wird unter VIII
eingegangen.
Die Lehnguteigenschaft ergibt sich
nicht nur aus den Lehnbriefen zugunsten Georg Fürst zu Schaumburg –Lippe und
später Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe. Aus dem Lehnbrief des Georg Fürst zu
Schaumburg-Lippe sei hervorgehoben: “Ich Georg... für mich und meine männlichen
Leibes-Lehnerben...., dass demnach ich sammt meinen rechten männlichen Leibes
Lehns erben Allerhöchstgedachter Ihro Königl. Hoheit treu, hold,
gehorsam und gewärtig sein, mein Lehn, so oft es zum Fall kommt, zu rechter
Zeit muthen, verdienen und empfahen, gegen Ihro Königl Hoheit und Ihre Hohen
Nachfolger mich jederzeit, so wie es einem getreuen Lehnmanne gegen seinen Erb-
und Lehnherrn zu thun eignet und gebühret...” Es ergibt sich auch aus den eindeutigen
Aussagen des Staatsministeriums Mecklenburg Abteilung Finanzen im Rahmen des
vor dem OLG Rostock unter dem Az 3 LA (für Lehnauflösung) 16/39 (und weitere)
geführten Verfahrens, auch aus den Bescheiden über die Feststellung der
Ablösesummen (Entschädigung zugunsten des Landes Mecklenburg wegen des
Erlöschens des Obereigentums) und aus den Auflösungsscheinen des OLG Celle in
denen das Erlöschen der Lehnguteigenschaft festgestellt wurde per 1.1.1939.
Rechtshistorisch interessant ist
folgendes Zitat aus dem Werk: “Über die
Gültigkeit der ohne lehnherrliche Bewilligung in Lehnen errichteten
Fideicommiss- und Primogeniturverordnungen nach mecklenburgischen Rechten von
Hennemann zu Schwerin, Schwerin 1795” (Bestand des Max Planck Instituts für
europäische Rechtsgeschichte Frankfurt, Exemplar auf dem der Buchdeckel
handschriftlich unterschrieben ist von einem Dr.v. Oertzen. Auf dem Deckel erscheint ein weiterer
Stempel: Der Rat des Kreises Wismar Abt. Kultur und Volksbildung. Unter
Verwahrung des Landes Mecklenburg. Geprüft. Keine Beanstandungen. Kommission
Säuberung der Bücher 14 Mai 1948. Das komplette Buch liegt beim Unterzeichner
in Kopie:
“Die Frage, ob in
Mecklenburgischen Lehnen ein ohne Lehnherrliche Bewilligung verordnetes
Fideicommis-insbesondere mit Bestimmung der Primogenitur-gelte, ist in
Rücksicht auf Mecklenburgische Lehne schlechterdings zu verneinen. Bejaht
werden kann die Frage nur von dem Landes Lehnrechte minder Kundigen. Das ergibt
sich aus der Natur der Mecklenburgischen Lehne. Die Fideicommiss und
Primogenitur Verordnungen sollen Veränderungen der Natur Mecklenbugischer Lehne
hervorbringen, die ohne Bewilligung des Lehnherrn unthunlich sind.”
Eine rechtswirksame Übereignung auf das
Fürstliche Haus bzw. auf Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe hat vor dem
Enteignungszeitpunkt im Jahre 1945 nicht stattgefunden.
Nach Adolfs Tod kommen folgende mögliche
Varianten in Frage die das OLG Celle keineswegs geprüft hat:
a) dass am 26.3.1936 ipso jure, ohne Belehnungsakt die
Brüder Lehensmitbesitzer wurden.
b) das Lehneigentum war erloschen
c) die Lehnserben wurden zum 1.1.1939 mit Erlöschen des
Obereigentums eine „freie Erbengemeinschaft“ (vorbehaltlich Zahlung der
Ablösesumme)
d) einer der Erben wurde alleiniger Eigentümer aller
Güter oder
e) jedem der Erben fielen bestimmte Güter zu
Mit diesem Schriftsatz sollen vorstehende
berechtigte und entscheidungserheblichen Fragen unter Zugrundelegung von
Rechtsvorschriften und Primärquellen aus dem Gesetzgebungsverfahren geklärt
werden:
Bei Zugrundelegung obenstehender Historie
und Rechtsgrundlagen ergibt sich für die Lehngüter, dass am 26.3.1936 die 4
Brüder ipso jure zu je ¼ Lehnsmitbesitzer der (noch) Lehensgüter waren auch
wenn sie nicht belehnt worden waren. Es
handelte sich um eine ungeteilte (Lehens-) gemeinschaft.
Für die Allodialgüter Vietgest, Schwigerrow
und Nienhagen gilt, dass die /grosse) Erbengemeinschaft nach BGB, bestehend aus
Wolrad, Stephan, Heinirch, Friedrich Christian zu je 1/5 und die Kinder der
Prinzessin Elisabeth zu je 1/10 diese Güter am 26.3.1936 in Erbengemeinschaft
erbten.
Wie sich aus den Akten ergibt (siehe
insbesondere Schreiben des Obersten Fideikommissgerichtes Berlin an den
Vorsitzenden des OLG Celle 9 Zivilsenat v. 25.7.1939) gab es für das OLG Celle
für diese Güter überhaupt keine Zuständigkeit, nicht einmal für ein
Lehnsauflösungsverfahren.
Zum 1.1.1939 ist das Obereigentum durch
Gesetz erloschen und in der gleichen logischen Sekunde ist die
Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe Volleigentümerin der
früheren Lehngüter geworden, unabhängig davon ob eine Zahlung der Ablösesumme erfolgte. Die
Erbengemeinschaft wurde Volleigentümerin, weil auch hier die ursprüngliche
causa der Lehenfolge nach mecklenburgischem Lehnfolgerecht die auch auf das BGB
verweist (gemeines Recht) im Erbfall, in der causa successionis zu sehen ist,
nicht allein in einer Belehnung oder in einem gesetzlichen Wegfall des
Obereigentums.
Keiner der Miterben wurde alleiniger
Eigentümer aller Güter.
Keinem der Erben fielen bestimmte Güter zu.
Die ungeteilte Erbengemeinschaft wurde
Volleigentümerin am 1.1.1939, weil sie die letzte Lehensbesitzerin war am
31.12.1938 und daran knüpfte das FidErlG und die DVO an.
An dieser eigentumsrechtlichen Situation
änderte sich nichts bis zum Enteignungstag 1945.
Für die Allodialgüter Vietgest, Schwigerrow
und Nienhagen gilt, dass die (“grosse”) Erbengemeinschaft nach BGB, bestehend
aus Wolrad, Stephan, Heinrich, Friedrich Christian zu je 1/5 und die Kinder der
Prinzessin Elisabeth zu je 1/10 diese Güter am 26.3.1936 in Erbengemeinschaft
erbten. Dabei blieb es bis 1945.
Frau D. H. ist somit berechtigt
hinsichtlich sämtlicher Güter ( auch Vietgest, Schwiggerow, Nienhagen)
einschliesslich Inventar und Zubehör und Unterlagen. Zu letzteren: In Paragraf 357
der Verordnung für das Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin Nummer 15 vom 9
April 1899 (veröffentlicht im Regierungsbaltte Nummer 13 aus 1899, Seite 154)
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches heisst es:
Zu dem
Gutsvermögen gehören:
1. Das Landgut mit
seinen Bestandtheilen und dem in den Paragrafen 97, 98 des bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Zubehör.
Als Zubehör des Grundstücks gehören
zu dem Gutsvermögen:
c) die
vorhandenen das Grundstück betreffenden Papiere, insbesondere der Grundbrief.
Dies wird
vorgetragen, weil es belegt, dass die die mecklenburger Grundstücke betreffenden Unterlagen das selbe rechtliche
Schicksal erfahren, wie die Güter selbst.
Das Fürstliche Haus Schaumburg Lippe
erlangte niemals Besitz oder Eigentum an den früheren Lehngütern oder späteren
freien Grundstücken oder Allodialgütern. Es wurde niemals enteignet. Wolrad
wurde niemals Alleineigentümer der Lehn- oder Allodialgüter. Er wurde nur
Miteigentümer. Die Berechtigung des Beklagten war gleich wie der übrigen
Miterben.
Entscheidend ist somit nur noch die Frage
der Würdigkeit der Berechtigten (so schon las Landesamt Brandenburg, Frankfurt
Oder zum 1945 in Preussen belegenen Forstgut
Muggendorf).
I. Die Rechtslage am 26.3.1936
1. Am 26 März 1936 war Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
Lehngutsinhaber nach mecklenburgischem Lehnrecht kraft Lehnbrief. Der Lehnbrief
hatte eine causa successionis und das
war das Testament seines Vaters Georg. Ohne diese causa wäre er nicht belehnt
worden. Am 26 März 1936 hatte das Land Mecklenburg das Obereigentum an den
Lehngütern. Am 26.3.1936 galt mecklenburgisches Lehnrecht in Mecklenburg in
bezug auf die Lehngüter. Es galt die Verordnung vom 9. April 1899 zur
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Regierungsblatt für das
Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 S. 57, mit seinen
Verweisungen auf das BGB. Auch wenn gemäss Paragraf 88 der Verordnung zur
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der
Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, RGBl. I, 1939 S.
509 am 22 März 1939 die
landesrechtlichen Vorschriften, die Gegenstände betreffen, die im Gesetz vom 6
Juli 1938 und in der genannten Verordnung geregelt sind ihre Wirksamkeit
verlieren werden, war das Ausführungsgesetz zum BGB von 1899 für Sachverhalte
vor dem 22 März 1939, also auf den Erbfall vom 26.3.1936 anwendbar. Das
mecklenburgische Lehnfolgerecht findet nämlich Anwendung nicht aus Anlass des
Erbfalls, sondern auf den Erbfall. Deshalb hat zutreffend das meckl.
Staatsministerium am 4.6.1941
festgestellt, dass „nach dem Tode des Adolf ist Prinz S nach
mecklenburgischem Lehnrecht Prinz Stephan Mitlehnsbesitzer geworden ist. ”
Deshalb hatte am 28.7.1941 erneut zutreffend das meckl. Staatsministerium
ausgeführt: “ Der Lehnbrief enthält keine Besonderheiten. Mit dem Tode von
Fürst Adolf zu SL am 26.3.1936 wurden aufgrund meckl. Lehnrecht seine 4 Brüder
die Prinzen Wolrad, Stefan, Heinrich und Friedrich Christian seine Lehnerben
und zwar zu gleichen Kasten, wenn nicht Fürst Adolf leztwillig anders bestimmt
hat. Das scheint nicht der Fall zu sein, denn in den Akten des OLG Celle (Band
Gülzow Bl. 2 hat RA von Oertzen dem OLG Rostock am 12.4.1939 mitgeteilt, dass
sich Gülzow in ungeteilter Erbengemeinschaft der 4 Prinzen befindet. Zum
lippischen Hausvermögen hat Gülzow anscheinend nicht gehört /vgl. Anlage 1 zu
44, Reinshagen (IV 3885) und Bl. 26, 27 der Akten des OLG Celle.” Nach
zutreffender Auffassung des Staatsministeriums war somit auf den Erbfall vom
26.3.1936 mecklenburgisches Lehnrecht einschliesslich die Vorschriften der
lehnrechtlichen Erbfolge anzuwenden. Aus der Verordnung vom 9. April 1899 zur
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Regierungsblatt für das
Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 S. 57 sind hervorzuheben:
·
§ 5
Satz 1der Lehnrecht als Nutzeigentum definiert und Eigentum als Obereigentum
·
§ 104
der zur Übertragung des Eigentums oder Nutzeigentums eine Einigung zwischen
Veräusserer und Erwerber vor einem Amtsgericht, Flurbuchbehörde.., Notar
erfordert.
·
§
153: In Ansehung des Lehnrechts an einem Grundstück (Lehn) verbleibt es bei den
bisherigen Gesetzen. Dies gilt insbesondere von der Begründung und dem Erwerb
des Rechts
·
§
156: Der Erwerber des Lehns ist auf Anweisung des Grossherzoglichen
Justizministeriums auf das für das Lehn bestimmte Grundbuchblatt einzutragen.
·
§
266: Erbberechtigt in Ansehung des Lehns ist nur, wer zur Zeit des Erbfalles
lebt. (Leben kann nur eine natürliche Person, kein Verein, Haus oder eine juristische
Person).
·
Lehnrechtliche
Erbfolge: § 267: Bei dem Tod eines Lehnsbesitzers bildet das Lehnvermögen (273)
in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge und der Erbteilung einen abgesonderten
Teil der Erbschaft.
·
§
291: Hinterlässt der Erblasser mehrere Lehnerben, so wird das Lehnvermögen
gemeinschaftliches Vermögen der Lehnerben.
·
§
292: Einer von mehreren Lehnerben kann nicht über seinen Anteil an dem
Lehnvermögen und an den einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenständen
verfügen. Die Vorschriften der § 2038 bis 2041 des BGB finden entsprechende
Anwendung.
·
§
338: Hinterlässt der Erblasser mehrere Gutserben, so finden die Vorschriften
291 bis 293 dieser Verordnung und des § 2044 des BGB entsprechende Anwendung.
Auf den formalen Akt der Belehnung kam es
für den Lehensbesitz nicht an. Es lag eine causa für den Besitz bei jedem der
Brüder vor. Die Brüder durften Besitz nehmen schon am 26.3.1936.
Zwischenergebnis: Seit dem 26.3.1936 waren
Heinrich, Wolrad, Stephan und Friedrich Christian Miterben des Nutzeigentums
und erst recht Lehensmitbesitzer. Obereigntum lag beim Land Mecklenburg. Eine
Lehensauflösung fand zwischen dem 26.3.1936 und dem 31.12.1938 nicht statt.
Eine Auseinandersetzung zwischen den Brüdern fand nicht statt in dem Zeitraum.
Die Rechtslage ab dem 1.1.1939
Eine Auseinandersetzung zwischen den
Lehnsmitbesitzern hinsichtlich der Lehngüter hat es zwischen dem 26.3.1936 und
dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen,
RGBl. I, 1939 S. 509, am 22 März 1939 nicht gegeben. Das Inkrafttreten dieser
Verordnung hatte die gesetzliche Folge, dass per 1.1.1939 das Obereigentum
(des Landes Mecklenburg) erlosch (§ 30
Abs. 2 und 3 FidErlG und § 87 DVFidErlG), gleichzeitig erstarkte das
Nutzeigentum ebenfalls per 1.1.1939 zu
Volleigentum, denn die Beseitigung der Lehenseigenschaft führte zur Umwandlung
von Nutzeigentum in freies Volleigentum. Das Volleigentum erstarkte zum
1.1.1939 in der Person des letzten Lehnsbesitzers, siehe § 2 entsprechend
FidErlG. Letzte Besitzer waren die 4
Lehensmitbesitzer, nämlich die 4 Brüder, seit dem 26.3.1936. Dies bestätigte Herr RA von Oertzen am
12.4.1939 auf dem Fragebogen des OLG Rostock. Er fügte zur Liste der 4 Miterben
nebst Beruf und Anschrift hinzu, dass die 4 Lehnmitbesitzer voll geschäftsfähig
waren und dass es keine Abfindungsberechtigten gab. Nutzeigentum an den früheren Lehngütern
konnte nicht dem Haus zugestanden haben oder zustehen, weil das Haus nicht
lehnfähig war.
Der Grundbesitz in
Mecklenburg war auch nirgends geführt
als Grundbesitz eines Vereins Haus Schaumburg Lippe e.V., nicht einmal als Haus
Schaumburg Lippe.
In anderen Fällen
erlangte das Haus seine Rechts- und Grundbuchfähigkeit durch Eintragung im
Handelsregister (vgl. Haus Wettin, Urteil des VG Dresden Az 5 K 3229/99, vom
23.10.2002 und Urteil Az 12 K 3985/99, vom 23 Juli 2003).
Im Falle
Schaumburg-Lippe bestand weder ein rechtsfähiger noch grundbuchfähiger Verein.
Im Falle Schaumburg Lippe gab es seit 1923 gar keinen Fideikommiss und die hier
interessierenden Güter in Mecklenburg waren niemals Hausgut oder Fideikommiss
gewesen. Es wird wörtlich die Bescheinigung des Fürstlichen Landgerichts
Bückeburg zitiert
“Nicht zum fideicommissarischen
Hausgute gehören und Privatvermögen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des
hochseligen Fürsten Georg zu Schaumburg Lippe waren die nachgenannten
Fürstlichen Besitzungen:............
Im Grossherzogtum
Mecklenburg Schwerin
1. das Gut Boldebuck im
ritterschaftlichen Amte Schwerin,
2. das Gut Kies-Mühlengeez
im ritterschaftlichen Amte Schwerin,
3. Das Gut Gülzow im
ritterschaftlichen Amte Crivitz,
4. Das Gut Wilhelminenhof
c.p. Parum im ritterschaftlichen Amte Crivitz,
5. Das Gut Nienhagen c.p.
Hütte und Schwiggerow, im ritterschaftlichen Amte Güstrow,
6. Das Gut Vietgest im
ritterschaftlichen Amte Güstrow,
7. Das Gut Reinshagen im
ritterschaftlichen Amte Güstrow,
8. Das Gut Ahrensberg c.p.
Hartenland im ritterschaftlichen Amte Wredenhagen,
9. Das Gut Krümmel c.p.
Troja und Ichlim im ritterschaftlichen Amte Wredenhagen,
10. Das Gut Grabowhöfe c.p.
Louisenfeld und Sommerstorf im ritterschaftlichen Amte Neustatdt,
11. Das Gut Panschenhagen
im ritterschaftlichen Amte Neustadt,
12. Das Gut Baumgarten im
ritterschaftlichen Amte Neustadt,
Im Grossherzogtum
Mecklenburg Strelitz
13. der sogenannte
Langhagen See im Amte Mirow.
Bückeburg, den 30 Mai
1911.
Fürstlich Schaumburg
Lippisches Landgericht.
Civilkammer III,
Als nach Schaumburg
Lippischem Landesrecht zuständiges Nachlassgericht. Gez. Bergmann
Landgerichtspräsident.
Stempel Friedrich von
der Lühe Notar.”
Ein weiteres Schreiben
der Hofkammer lautet:
“Eingangsstempel
Justizministerium Schwerin, den 23. Januar
1912
Betrifft Umschreibung
der Lehngüter
Reinshagen, Gülzow,Wilhelminenhof,Boldebuck,
Baumgarten, Krümmel,
Ahrensberg, Mühlengeez
sowie des lehnbaren Anteils des Gutes Grabowhöfe,
In Erledigung des
Bescheides des Grossherzoglichen Justizministeriums vom 21 Oktober 1911
überreichen wir hierneben Erklärungen
1. Sr. Durchlaucht des
Prinzen Moritz Georg zu Schaumburg Lippe
2. Sr. Durchlaucht des
Prinzen Wolrad zu Schaumburg Lippe
3. Ihrer Hoheit der
Fürstin Mutter Marie Anna zu Schaumburg Lippe, Herzogin zu Sachsen (erg v.
Unterzeichner Altenburg),
Welche
geeignet sein dürften, die Bedenken, welche bisher der Umschreibung der
nebenbezeichneten Lehngüter entgegenstanden zu beseitigen.
Wir
beantragen, Grossherzogliche Justiz-Miniterium wolle nunmehr das
Grossherzogliche Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter anweisen, die
nebenbezeichneten Lehngüter auf Seine Hochfürstliche Durchlaucht den jetzt
regierenden Fürsten umzuschreiben, auch verfügen, dass die dem unterzeichneten
erteilte mit unserer Eingabe vom 6. Oktober v. J. eingereichte Vollmacht an uns
zurückgesandt werde.
Von der
Lühe.
An das Grossherzogliche
Justiz-Ministerium in Schwerin.
Es folgt eine Erklärung
von Moritz Georg und eine von Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe:
Erklärung
Ich Endesunterzeichner
Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe Durchlaucht erkläre, dass Ich gegen das Testament
Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Hochseligen Fürsten Stephan Albrecht
Georg zu Schaumburg Lippe vom 8. Oktober 1909 und dessen Nachträge vom 24 August
1910 und vom 10 April 1911 keine Einwendungen erhebe, sondern dasselbe und
dessen Nachträge in vollem Umfange als zu Recht bestehend anerkenne und aus
Höchstdessen im Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin gelegenen zum Lehnsvermögen
gehörigen Nachlasse nichts verlange, beziehungsweise keinerlei Ansprüche darauf
erhebe. Ohlau. 4. December 1911, Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe.”
Erben des 1936
verstorbenen Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe waren die Geschwister und vor dem
Enteignungstag kam es zu keiner Erbauseinandersetzung. Es konnte somit nur die
Erbengemeinschaft enteignet worden sein, niemals Wolrad allein. Unstreitig
existierte nach Aktenlage kein juristisches Haus Schaumburg Lippe. Es sind
keine Nachweise dazu ermittelt worden oder vorgetragen, etwa im Handelsregsiter
festzustellen. Eine Eintragung des “Vereins Haus Schaumburg Lippe” erfolgte
nicht und war wie sich aus der Akte “Fürstliche Dampfmühle Bückeburg ergibt
nicht erwünscht. Eine Mitwirkung der möglichen Vereinsmitglieder unterblieb.
Die Bezeichnung Haus Schaumburg Lippe ist viel zu unbestimmt und verstösst auch
gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot; es ist nicht nachvollziehbar,
woraus sich ergeben soll, dass das Haus Schaumburg Lippe von der Bodenreform
betroffen sein soll; in den Enteignungslisten wird gerade Adolf Fürst zu
Schaumburg Lippe aufgeführt; in keiner Enteignungsliste zur Bodenreform wird
auch nur ein einziges Mal der Sammelbegriff “Haus Schaumburg- Lippe” geführt,
ebensowenig ein Begriff wie Haus Schaumburg Lippe e.V. Die Listenerfassung
bezieht sich eindeutig auf Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe.
Nutzeigentum an den
Grundstücken ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Haus Schaumburg Lippe
zuzuordnen gewesen. Aber selbst wenn die Enteignug des Hauses Schaumburg Lippe
gemeint sein sollte, war dies zu verstehen als Enteignung der Erben des Adolf
Fürst zu Schaumburg Lippe. Die Enteignung erfasste die Prinzen. Um Eigentum einer
juristischen Person handelte es sich nicht. Zur Frage der Grundbuchfähigkeit
einer Gesellschaft burgerlichen Rechts sei verwiesen auf den Beschluss des
BayObLG v. 31.10.2002-2Z BR 70/02.
Wäre es Hausvermögen
gewesen hätte im Falle der Abveräusserung von Grundbesitz es einer Zustimmung
der Prinzen bedurft. Aber dies ist bei den nachgewiesenen Abveräusserungen
durch Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe oder später durch die
Testamentsvollstrecker gerade nicht geschehen. Bis zum Enteignungszeitpunkt gab
es keine Erbauseinandersetzung, später hinsichtlich der zwischenzeitlich
enteigneten Güter auch nicht. Anders war es im Falle des Hauses Wettin bei dem
ein Erbauseinandersetzungsvertrag schon am 5.11.1932 stattgefunden hatte
(Urteil des VG Dresdeb Aaz 5 K 3229/99 vom 23.10.2002 und Urteil Az 12 K
3985/99 vom 23 Juli 2003). Einen
Erbauseinandersetzungsvertrag hat es im Falle Schaumburg Lippe vor 1945 und
auch später nicht nie gegeben, weil es hiess Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
sei vermögenslos gestorben.
§ 86 DVOFidErlG
verlieh keine Rechtsgrundlage für
die Zuweisung früherer Lehngüter an Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein
oder an das Haus, welches keine Rechtspersönlichkeit hatte und hat.
§ 86 DVO verlieh auch keine Rechtsgrundlage
denn das Fideikommissgericht hat nicht einmal rechtskräftig entschieden hat,
dass die früheren Lehngüter Hausvermögen waren (siehe § 25 FidErlG und
Urteilsgründe OLG Celle, S. 22).
Einschlägig für Lehen war nicht § 86 DVO,
sondern § 87 DVO. § 86 DVFidErlG ist auf Lehen nicht anwendbar. Hausgut oder
Fideikommiss waren die früheren Lehengüter nicht. Es sei auch verwiesen auf die
Vorschriften der Fideikommisserrichtung in Mecklenburg: 124 ff AusfVO zum BGB
1899, wonach die Errichtung landesherrlicher Genehmigung bedarf, 124 Abs.1;
131: Zur Aufhebung eines Fideikommisses bedarf es ausser der landesherrlichen
Genehmigung der Zustimmung des Fideikommissbesitzers und sämmtlicher Anwärter;
135: die Aufsicht wird von der Grossherzoglichen Fideikommisbehörde bzw.
Justizministerium geführt; 146 Eintragung der Zugehörigkeit zum Fideikommiss
soll erfolgen; 149: eine Eintragung in das Grundbuch soll nicht erfolgen, wenn
sie gegen eine aus dem Fidiekommissverhältnisse sich ergebende
Verfügungsbeschränkung verstösst; Das Fideikommissgericht in Celle hat dies
erkannt, denn es hat § 86 DVFidErlG nicht herangezogen um den
Lehnsauflösungsschein zu erteilen. Das mecklenburger Staatministerium Abt.
Finanzen hatte dies anerkannt.
§ 86 DVFidErlG wurde vor dem mecklenburger
Staatsministerium Abteilung Finanzen zitiert, um von dieser Behörde im Juni
1942, also drei Jahre nach Erlass des Bescheides Az 1500/44 nachträglich
lehnsherrliche Anerkennungen für Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein zu
erhalten
Unter Bezugnahme auf diese lehnsherrlichen
Anerkennungen, aber ohne Bezugnahme auf § 86 DVFidErlG hat der Fideikommissenat
in Celle Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe contra legem zum alleinigen
Lehnfolger erhoben.
Aus dem Wortlaut des § 87 DVOFidErlG und §
1, 30 FidErlG und der Begründung des
Reichsministers der Justiz zum Entwurf
der Norm ergibt sich aber, dass für Lehen nur das Erlöschen der
Lehngutseigenschaft durch Erlöschen des Obereigentums angeordnet wurde per
1.1.1939. Eine Lehnfolgebestimmung fand nicht statt. Es wurde nur angeordnet,
dass die früheren Lehngüter freies Vermögen des letzten Lehnsbesitzers wurde.
Letzte Lehnsbesitzer am 31.12.1938 waren aber die Lehnsmitbesitzer, -nicht
Wolrad allein-, die Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe für
und gegen der Bescheid Az 1500/44 und ähnliche des mecklenburgischen
Staatsminsteriums Abteilung Finanzen wirkte und der rechtskräftig geworden war.
Der Wortlaut der Begründung des Entwurfes
zur DVOFidErlG durch den Reichsminister der Justiz S. 19 lautet:
„ Bei Lehen war im wesentlichen nur die
Entschädigung des Lehnherrn zu regeln. Das lehenherrliche Obereigentum ist
meist schon weggefallen, es besteht jedoch noch bei einem Teil der
mecklenburgischen Lehen. Lehnsherr ist dort das Land Mecklenburg. Nach § 30
Abs. 3 des Gesetzes erlischt mit dem Feiwerden des Lehnsvermögen auch das
lehnsherrliche Obereigentum. Der Entwurf schlägt vor, dass der Lehnsherr als
Entschädigung für das Erlöschen seines Obereigentums diejenigen Gebühren
erhalten soll, die er nach den in Betracht kommenden landesgesetzlichen
Bestimmungen bisher bei der Allodifikation des Lehen erhalten hätte. Die Entschädigung
soll in Teilbeträgen innerhalb zehn Jahren gezahlt werden.“
Die Verordnung
bewirkte somit durch Rechtsetzung die Freiwerdung des Lehnvermögens und das
Erlöschen des Obereigentums. Das Land Mecklenburg verlor per 1.1.1939 sein
Eigentum und die 4 Brüder als Erbengemeinschaft erlangten Volleigentum am
1.1.1939, weil sie Lehnsbesitzer seit dem 26.3.1936 waren, denn durch die
Lehenfolge wird das Lehen IPSO JURE auf den Lehenfolger übertragen, so dass es
einer Antretung nicht bedarf und auch ohne diese auf seine Nachfolger
transmittiert wird, was auch in Mecklenburg anerkannt ist. (Roth, aaO Par. 60,
S. 156).
Der Gesetzgeber wollte, weil die
Freiwerdung des Eigentums den Wegfall des Obereigentums bewirkte (§ 30 Abs. 3
S.1. FidErlG) nur noch die Frage der Berechnung der Entschädigung für das Land,
welches Eigentum verlor, regeln. Dass Volleigentum in einer Personenmehrheit
(Erbengemeinschaft-Kondominat) aufging war dem Gesetzgeber nicht zuwider.
Mitbesitz und Miteigentum waren dem Fideikommissauflösungsrecht weder fremd
noch untersagt, nicht einmal nach Erlöschen eines Fideikommisses oder einer
Stiftung. Das ergibt sich aus folgenden Vorschriften:
1. § 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des
Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen, RGBl. I, 1939 S. 509 (Samtfideikommisse). In S. 5 der Begründung des Entwurs schreibt das
Reichsministerium der Justiz: „Der erste Abschnitt befasst sich mit den
Samtfideikommissen. Die Eigenart dieser Fideikommisse besteht darin, dass sie
sich in der Hand mehrerer Besitzer befinden. Das Rechtsverhältnis, in dem diese
Mitbesitzer untereinander stehen ist häufig überaus unklar. Die Unklarheiten
will Pr. 1 Abs. 1 beseitigen in dem die Mitbesitzer die Rechtsstellung von Miterben
einnehmen sollen, sobald sämtliche Anteile von der fideikommissarischen Bindung
frei geworden sind. Da es aber auch bei den Samtfideikommissen erwünscht
erscheint, dass sich die MitbEsitzer möglichst bald auseinandersetzen, sollen
durch § 1 Abs. 2 FidErlG Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, durch die
die Auseinandersetzung verboten oder erschwert ist, ausser Kraft gesetzt
werden.“
2. § 6 Schutzforstverordnung v. 21.12.1939.(RGBl. 1939 I,
Nr. 253, S. 2459ff v. 22.12.1939): Wechselt bei den zum Schutzforst gehörenden
Grundstücken oder einem Teil davon der Eigentümer, so wird hierdurch die
Zugehörigkeit der Grundstücke zum Schutzforst nicht berührt. Das gleiche gilt,
wenn das Eigentum an den Schutzforstgrundstücken mehreren gemeinschaftlich oder
zur gesamten Hand zusteht und ein Wechsel in der Person der Berechtigten
eintritt.
3. § 10 Schutzforstverordnung: Befindet sich ein
Schutzforst in der Hand mehrerer Eigentümer, so haben diese ...einen Vertreter
zu nennen.
4. Schreiben des Reichsjustizministeriums (Ministerialrat
Dr. Koehler an Reichsjustizministerium
Abteilung Österreich vom 29 Oktober 1938): Zur DVOFidErlG: Die
Schwierigkeit bei dem Entwurf liegt darin, dass der Wald einerseits vor
Zersplitterung geschützt, andererseits aber frei veräusserlich bleiben und
keinerlei bodenrechtlichen Bestimmungen unterworfen werden soll. Des
Hilfsmittels, den Eigentümer des Waldes in der Verfügung unter Lebenden und von
Todes wegen zu beschränken, kann man sich daher hier nicht bedienen. Der
Wald muss vielmehr, ohne Rücksicht darauf in wessen Eigentum ersteht,
zusammengehalten werden.
5. § 24 Abs. 1 S. 2 und 3 der DVO zum FidErlG statuiert
beim Erlöschen von Stiftungen, dass, wenn der Reichsminister der Justiz
Anfallberechtigte nicht bestimmt hat, das Vermögen an die in der
Stiftungssatzung bestimmten Personen fällt. Sind auch in der Stiftungssatzung
Anfallsberechtigte nicht bestimmt, so fällt das Vermögen an das Reich. Im
übrigen sind die Vorschriften der § 46 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Das
bedeutet, dass auch bei Stiftungsauflösungen der Anfall des Vermögens an eine
Pluralität von Anfallsberechtigten möglich war. Der Anfall an nur einen der
Berechtigten ist nicht angeordnet, umgekehrt der Anfall an eine Mehrzahl von
Berechtigten nicht untersagt.
6. In Artikel 233 EGBGB § 11 Absatz 2 heisst es: dass das
Eigentum an einem ....Grundstück das im Grundbuch als Grundstück aus der
Bodenreform gekennzeichnet ist oder war, mit dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift übertragen wird, ...2 wenn ...eine Person verstorben war, derjenigen
Person die sein Erbe ist, oder einer Gemeinschaft, die aus den Erben des
zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet wird. Hieraus
lässt sich der Rechtsgedanke der Übertragung per Gesetz an die
Erbengemeinschaft/Mitbesitzer im Falle sozialistischen Bodenreformlandes auf
die Übertragung des Volleigentums per Gesetz zum 1.1.1939 durch Lehenauflösung
(Wegfall des Obereigentums) an die Lehensmitbesitzer übertragen. In Falle des
Bodenreformlandes liegt eine gesetzliche
Eigentumszuweisung an bestimmte Berechtigte vor. Im Falle der Lehngüter ergibt
sich das Freiwerden des Eigentums an den
früheren Lehngütern per 1.1.1939 aus dem Wegfall des Obereigentums und Zufall
des Volleigentums an die Mitbesitzer also an die Erbengemeinschaft. Wer Lehensmitbesitzer
wird richtet sich nach dem Lehenfolgerecht welches in dem AusfG zum BGB von
1899 geregelt ist und welches per 26.3.1936 Anwendung fand. Ein
Übereignungsanspruch eines Besserberechtigten wie er sich mit Art. 233 § 12
EGBGB begründen lassen könnte sieht weder das FidErlG noch die dazugehörige
DVFidErlG vor, ebensowenig das BGB oder das mecklenburgische Lehnfolgerecht,
und schon gar nicht vermag einen solchen Übereignungsanspruch irgend ein
“Hausgesetz” zu begründen. Es bestand somit weder ein Übereignungsanspruch des
Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe gegen das Land Mecklenburg noch gegen die
Miterben. Die Besserberichtigung muss sich aus einer Gesetzesgrundlage
ergeben. Hinzuweisen ist auf das Urteil des BGH V ZR 194/99 Verkündet am:20.
Oktober 2000. Der Bundesgesetzgeber hat eine Besserberechtigung gesetzlich
statuiert in Artikel 233 § 12 EGBGB. Eine entsprechende Vorschrift,
Ermächtigungsgrundlage die für auch im Dritten Reich anerkanntes Privatvermögen
eine Besserberechtigung etwa des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein
begründen liesse hat der Reichsgesetzgeber nicht erlassen.
Das Fideikommisserlöschensgesetz von 1938 und die
FidErlGDVO dienten dazu, mit der Auflösung der Gebundenheit von Vermögen auch
beim ehemaligen Leheneigentum aus Nutzeigentum vollwertiges Eigentum zu
schaffen (wie beim Bodereformland), um die Möglichkeit zu eröffnen, dass die
Grundstücke am Grundstücksverkehr ungehindert teilnehmen, können. Diese
Gesetzgebung hat aber nicht vorgesehen, dass Erbengemeinschaften oder Kondominate
per Gesetz aufgelöst werden müssen in dem das Vermögen der Erbengemeinschaft
einem Miterben zugewiesen wird, schon gar nicht wenn es um ungebundenes
Privateigentum handelt.
Sie regelte nur das Erlöschen des Obereigentums. Eine
Regelung dahingehend, dass ein Miterbe besserberechtigt sein sollte enthält das
Fideikommisserlöschensrecht nicht. Es hat es bei Lehen dabei belassen, dass der
letzte oder die letzten Mitlehensbesitzer Volleigentümer wurden ipso jure. Im
Jahre 1936 wurden die Miterben Mitbesitzer kraft Lehnfolgerecht durch eine
Singularsukzession. Am 1.1.1939 wurden sie kraft Gesetzes Volleigentümer, weil
das Obereigentum wegfiel und sie Mitbesitzer waren per 26.3.1936 kraft
Lehnfolgerecht. Die causa für das Volleigentum bestand aber auch hier im
gesetzlichen (meckl. bzw. gemeinen) Erbrecht. Es bestand objektiv keine
Regelungslücke die zu schliessen war, ganz abgesehen davon, dass der
Reichsgesetzgeber in dieses geschlossene Regelwerk nicht eingriff weil kein
Regelungsbedarf bestand.
Das Fideikommisserlöschensgesetz enthielt nicht eine
Regelung über einen Anspruch eines Besserberechtigten etwa wie er sich aus Art.
233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt (hierzu siehe BGH V ZR 194/99). Er konnte nicht etwa gemäss einer mit Art.
233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB vergleichbaren
Vorschrift als Besserberechtigter von den Brüdern die Auflassung ihrer
Miteigentumsanteile an den Grundstücken und die Bewilligung seiner Eintragung
als Alleineigentümer verlangen. Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe hatte keinen
Anspruch auf Alleinbelehnung oder Alleineigentum, weder am 26.3.1936 noch im
den Jahen 1939, 1942, 1943 und später.
Dazu hätte es einer Rechtsgrundlage bedurft die nicht existiert. Er hatte
keinen Anspruch gegen seine Brüder auf Übertragung der Anteile am Nachlass von
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe. Mit dem Tod des Adolf und dem späteren Wegfall
des Obereigentums wurden die Grundstücke
freies Eigentum der Prinzenbrüder zur gesamten Hand. (§ 2032 Abs. 1, §
2040 Abs. 1 BGB).
Mit Inkrafttreten des Fideikommisserlöschensgesetz v.
1938 wurden die Grundstücke per 1.1.1939 Eigentum der nicht
auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe
(siehe Begründung Enrwurf des RJM). Es blieb bei der gesamthänderischen
Berechtigung der Miterben, bei einer gemeinschaftlichen Berechtigung der
Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB). Keiner der
Miteigentümer konnte über seinen Anteil an den Grundstücken ohne Mitwirkung der
übrigen Miteigentümer verfügen.
Die Erbengemeinschaft hatte einen
Grundbuchberichtigungsanspruch dahingehend, dass die Erbengemeinschaft
einzutragen war. Unmöglich wurde der Berichtigungsanspruch am Enteignungstag
1945.
Es ergibt sich somit, dass per 1.1.1939 die
früheren Lehensgüter freies Eigentum der ehemaligen
Lehensmitbesitzer/Miterben waren. Das
bestätigen auch die Eintragungen aus dem
Staatshandbuch von 1938 in dem die Erbengemeinschaft ausgewiesen ist.
Somit wurde
per 1.1.1939 das Lehneigentum frei in der Hand der Erbengemeinschaft und
das Obereigentum an den Lehensgütern erlosch zum selben Zeitpunkt. Dies
entsprach auch der im Erbschein ausgewiesenen Erbenstellung gemäss BGB Vorschriften, sei es durch Verweis
der mecklenburgischen Vorschriften (in den 4 Brüdern) oder durch das BGB
direkt, gesetzliche Erbfolge auf der Grundlage des Erbscheins, in den 4 Brüdern
und den Kindern der vorverstorbenen Elisabeth. Ein Testament des Adolf Fürst zu
Schaumburg Lippe liegt nicht vor. Die Hausgesetze aus 1911, 1913 und 1923
stellen kein wirksames Testament dar und wie bereits erläutert konnte das
Fürstliche Haus nicht Inhaber oder Besitzer der Lehngüter sein, was er auch nie
wurde. Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe konnte niemals Ansprüche daraus
ableiten, dass er sich Chef des Hauses nannte. Denn Chef des Hauses bedeutet
nicht mehr, wie sich Vorsitzender des Beirates der Eigentümergemeinschaft bei
Wohnungseigentum zu nennen. Ist dieser Vorsitzende nun Eigentümer des
Wohnblocks ? Die Agnaten haben auch nicht die in dem Hausgesetz 1923
vermeintlich zu erblickende letztwillige Verfügung anerkannt oder schriftlich
zugestimmt oder zugunsten Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe verzichtet. Das
“Hausgesetz” 1923 ist auch gar keine
letztwillige Verfügung. Es enthält gerade keine letztwillige Verfügung
zugunsten Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe des Bruders des Adolf. Es erfüllt
auch überhaupt nicht die gesetzlichen Vorschriften letztwilliger Verfügungen
die 1923 zwingend zu beachten waren. Und das wichtigste: In den Beiträgen zur
Untersuchung über die Vererbung des ritterschaftlichen Grossgrundbesitzes im
Mecklenburg Schweirn, Diss. Carl Julius Francke aus Schwerin, 1931 kann auf S.
19 gelesen werden: Für Lehngüter ist die Erbfolge und die Erbteilung
durch die Vorschriften des Lehnrechts gesetzlich geregelt und der letztwilligen
Verfügung des Lehneigentümers entzogen.
Ergebnis: Per 1.1.1939 ist die ungeteilte
Erbengemeinschaft nach Adolf Volleigentümerin der früheren Lehngüter.
III. Rechtslage nach dem 1.1.1939
Die Rechtslage hat sich nicht etwa dadurch
geändert, dass am 25.5.1939 das mecklenburger Staatsministerium Abteilung
Finanzen aufgrund von § 88 DVO FidErl G von amts wegen ein
Lehnsauflösungsverfahren 3 LA vor dem OLG Rostock geführt hat. Im Gegenteil:
Dieses Verfahren bestätigt die zuvor geschilderte Rechtslage. Zulässiges Ziel
dieses Verfahrens war lediglich die Erteilung des Lehnsauflösungsscheins, das
heisst die Feststellung der Freiwerdung des Lehneigentums aber nicht die
Feststellung in welcher Person. Für die Bestimmung dieser Person bestand kein
Raum, weil das Gesetz ausnahmslos an den letzten Besitzer am 31.12.1938
anknüpfte. In diesem Verfahren ging es nur um die Feststellung des Wegfalls der
Lehnguteigenschaft per 1.1.1939 und des Erlöschens des Obereigentums. Der Lehnsauflösungsschein
hatte nur zum Regelungsgehalt die Bescheinigung, dass die Lehenseigenschaft
nach § 1, 30 des FidErlG mit Beginn des 1 Januar 1939 erloschen war und mit dem
Freiwerden des Lehensvermögens das lehensherrliche Obereigentum weggefallen
war. Dieser Lehensauflösungsschein war grundstücksbezogen aber sagte nichts
darüber aus, wer Eigentümer des Grundstückes war (siehe auch die
Lehnsauflösungsscheine des OLG Celle vom 11.4.1940 und 28.1.1943). Die Frage in
welcher Hand die Lehngüter freies Vermögen wurde war nicht Regelungsgehalt des
Lehnsauflösungsscheins.
Diese Rechtslage änderte sich nicht
dadurch, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe am 9.6.1942 die lehnherrliche
Anerkennung für sich allein beantragte.
Denn am 9.6.1942 war bereits die DVFidErlG in Kraft getreten, der
Stichtag vom 1.1.1939 war vergangen, die Freiwerdung der Lehngüter war am 25.5.1939 unter dem Az 1500 / 44 bereits ausgesprochen und
infolgedessen das Obereigentum erloschen, sogar die Abrechnung geregelt und
seit 1939 ratenweise bezahlt worden. Es
bestand kein Bedarf und kein Raum für die Erteilung von lehnherrlichen
Anerkennungen, schon gar nicht ohne Mitwirkung der Erben des Adolf Fürst zu
Schaumburg Lippe, denn die Erbenstellung der Geschwister war festgestellt
worden durch Erlass des Erbbscheins. Am 9.6.1942 hatte das Land Mecklenburg schon seit 3 ½
Jahren per Gesetz Eigentum verloren, es war
kein Lehnherr mehr und damit hatte das mecklenburger Staatsministerium
Abt. Finanzen nur eine Aufgabe: Zu überprüfen, dass die Tilgungsraten pünktlich
gezahlt wurden. Es konnte aber weder
“Lehnbriefe” ausstellen noch anderweitig tätig werden. Die Zustimmung zur
Erteilung des Auflösungsscheins (einziger Handlungsrahmen) war bereits erteilt
an das OLG Rostock. Am 9.6.1942 bestand
beim Land Mecklenburg, im
Mecklenburgische Staatsministerium Abteilung Finanzen nach Erlass des
Bescheides az 1500/44 bestand keine Zuständigkeit und Befugnis, um die
Freiwerdung der Lehnsgüter und das Erlöschen des Obereigentums festzustellen,
denn dies war bereits geschehen. Ist das Land Mecklenburg kein Lehnsherr mehr
dann kann es eine lehnsherrliche
Anerkennung nicht aussprechen, schon gar nicht rückwirkend. Ob die
lehnherrliche Anerkennung ex tunc oder ex nunc ausgesprochen wurde ergibt sich
nicht aus der Anerkennung, ist auch unerheblich, weil beides von keiner
Rechtsgrundlage gedeckt war. Und eine Befugnis zur Eigentums-/Besitzzuweisung
stand dem Finanzministerium noch nie zu.
Es kann auch nicht etwa das
Fortbestehen des Obereigentums per 1942 behauptet werden etwa mit dem Hinweis
darauf, dass (Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe) noch nicht die Ablösesumme
bezahlt hat, denn gemäss § 87 Abs, 3 DVFidErlG ist die Zahlung der
Entschädigung für das Erlöschen des Obereigentums innerhalb zehn Jahren seit
dem Erlöschen des Obereigentums halbjährlich in gleichen Teilbeträgen,
unverzinst, zu entrichten Somit liegt ein Vorbehalt der Zahlung nicht vor. Zu
zahlen ist ab Erlöschen. Mit dem Freiwerden des Lehnsvermögens erlischt das
lehnsherrliche Obereigentum. Die Freiwerdung erfolgt per Gesetz, siehe § 1 Abs.
1 FidErlG entsprechend (weil Lehen und nicht Fideikommiss). Die Zahlung bedingt
das Erlöschen nicht. Mit anderen Worten, Nichtzahlung kann das Erlöschen des
Obereigentums nicht vereiteln, denn das Erlöschen ist Folge der gesetzlich
angeordneten Freiwerdung . Nur wenn eine Regelung oder Anerkennung der
Ablösesumme fehlt darf der Lehnsauflösungsschein nur mit Zustimmung des
Lehnherrn erteilt werden (siehe § 30 Abs. 3 letzter Satz FidErlG). Das
mecklenburgische Staatsministerium Abt. Finanzen stellte gesetzeskonform in
seinem Bescheid auf das Einverständnis der Abrechnung ab, (siehe Bescheid unter
Az IV 1500 /44 vom 25 Mai 1939, Boldebuck und Mühlengeez) nicht auf die
Zahlung.
Die lehensherrliche Anerkennung des Wolrad
Prinz zu Schaumburg Lippe vom 13.6.1942 hat keinerlei Bestand. Sie verstösst
gegen das 1942 geltende Recht, wonach per 1.1.1939 Obereigentum erloschen war
per Gesetz. Unzulässig und unwirksam war es per 26.3.1936 einen Belehungsakt
nachzuschieben. Es hat den Anschein als solle so die Rechtsfolge-Entstehung des
Volleigentums per 1.1.1939 in der ungeteilten Erbengemeinschaft vereitelt
werden, um somit Wolrad Prinz zu
Schaumburg Lippe als letzten Alleinlehnbesitzer auszuweisen, um per 1.1.1939
bei Wegfall des Obereigentums Alleineigentum in Wolrad Prinz zu Schaumburg
Lippe begründen zu können.
Das mecklenburgische Staatsministerium war
weder zuständig noch befugt,
lehnsherrliche Anerkennungen am 13.6.1942 weder per 26.3.1936 noch per
1.1.1939 zugunsten Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe auszusprechen. Die
lehenherrlichen Anerkennungen sind unwirksam und unbeachtlich.
Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich
aus der sich ergeben könnte, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe einen
alleinigen Belehungsanspruch gehabt hat, ebensowenig das rechtlich nicht
existente, nicht belehnungsfähige Haus.
Weder Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe noch
das Haus noch die Prinzenbrüder haben zwischen dem 26.3.1936 und dem 1.1.1939
einen Antrag auf Belehnung gestellt, sonst hätte der verspätete Antrag vom
9.6.1942 keine Berechtigung gehabt. Im
Gegenteil: Es wurde nicht einmal dem Staatsministerium mitgeteilt, dass Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe am
26.3.1936 verstorben war. Nur so lässt sich das Schreiben des OLG Rostock vom
25.5.1939 an den Gutsbesizter Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe erklären: „Wo
hält sich Fürst Adolf auf?”
Das mecklenburgische Staatsministerium
durfte die lehensherrlichen Anerkennungen nicht ausstellen, nicht nur weil
-wenn überhaupt- das mecklenburgische Justizministerium zuständig war, sondern
auch weil § 88 DVFidErlG bereits per 1.1.1939 am 22.3.1939 die
landesrechtlichen Vorschriften ausser Kraft gesetzt hatte die Gegenstände
betreffen, die im Gesetz vom 6. Juli 1938 und in dieser Verordnung geregelt
sind. Ein Belehnungsakt einer Landesbehörde, das soll die lehensherrliche
Anerkennung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe sein, konnte weder nach dem
Tod des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe im Jahre 1936 noch im Jahre 1942
stattfinden. Das ist auch der Grund weshalb bis zum Jahre 1942 Wolrad Prinz zu
Schaumburg Lippe keinen Antrag auf Belehnung gestellt hatte. Am 9.6.1942 durfte
ein Antrag auf Belehnung nicht gestellt werden.
Das ist auch der Grund weshalb eine erneute
Abrechnung für Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe per 13 Juni 1942 unter dem Az 2905/94
zu Boldebuck/Mühlengeez erstellt wird. Dort wird anerkannt, dass Teilzahlungen
seit 1939 geleistet wurden (aus dem Az 1500/44). Denn die Abrechnung für
Boldebuck und Mühlengeez war unter dem AZ 1500/44 vom Meckl. Staatsministerium
Abt. Finanzen schon erstellt worden und seit 1939 bezahlt, somit anerkannt
worden. Damit steht unmissverständlich fest, dass ein Einverständnis der
Abrechnung schon seit 1939 bestand, und sogar nochmals ratifiziert wurde,
Obereigentum war schon per 1.1.1939 erloschen. Eine neue lehnherrliche
Anerkennung und gleichzeitige Neuberechnung drei Jahre später war nicht
möglich, weil 1942 Obereigentum nicht erlöschen konnte, wo es 1939 erloschen
war. Dass am selben Tag der Abrechnung,
13.6.1942, für die Freiwerdung des Obereigentums zugleich eine
lehnherrliche Anerkennung für Wolrad ausgesprochen wird ist nur damit zu
erklären, dass hier nachträglich, ohne Mitwirkung der Miterben,
rechtsgestaltend eingegriffen werden soll. Es bestand aber weder eine
Rechtsgrundlage am 9.6.1942 um eine lehnherrliche Anerkennung des Wolrad zu
beantragen, schon gar nicht um sie 4 Tage später auszusprechen, und um am
13.6.1942 widerum das Erlöschen des Obereigentums und das Entstehen von freien
Eigentum im Antragsteller auszusprechen. Auch bestand kein Raum für eine
Abrechnung.
Ergebnis: Per 13.6.1942 sind die Miterben
weiterhin Volleigentümer der früheren Lehngüter.
IV. Rechtslage nach dem 13.6.1942.
Die Erbengemeinschaft hat ihr Eigentum
nicht verloren, weil der Vorsitzende des
OLG Celle am 27.10.1942 das Grundbuchamt angewiesen hat, Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als
Besitzer einzutragen im Grundbuch. Die Anweisung lautete wie folgt:
„An das Grundbuchamt für ritterschaftliche
Landgüter in Schwerin.
Die Lehngüter Boldebuck...sind Bestandteile
des Schaumburg Lippischen Hausvermögens, dessen Inhaber Wolrad Prinz zu
Schaumburg Lippe ist. Zu den genannten Grundstücken ist noch der am 26 März
1936 verstorbene Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe als Eigentümer eingetragen.
Aufgrund der anliegenden Urkunden vom 13 Juni 1942 ist Wolrad Prinz zu
Schaumburg Lippe als Lehnfolger anerkannt. Das Grundbuchamt ist angewiesen,
Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als Eigentümer einzutragen..“
Diese Anweisung verstösst gegen das Gesetz:
a) es überschreitet materiellrechtlich die
Ermächtigungsgrundlage des Fideikommisgerichtes, da im Lehnsauflösungsverfahren
nur der Wegfall der Lehngutseigenschaft eingetragen werden soll (siehe § 88
DVFidErlG), weiter nichts. Weitere Bestimmungen sollen bei Lehen nicht
stattfinden (siehe Begründung des Entwurfs zu § 88 DVFidErlG)
b) Formell verstösst die Anweisung gegen § 38 DVFidErlG (Eintragungen im Grundbuch):
Nach § 38 Abs.1 wird die Fideikommisseigenschaft im Grundbuch nur auf Ersuchen
des Fideikommisgerichts oder seines Vorsitzenden gelöscht. Nach § 38 Abs. 4
sollen in dem Ersuchen an das Grundbuchamt die gesetzlichen Bestimmungen, auf
die sich das Ersuchen stützt, und der Inhalt der begehrten Eintragungen
angegeben werden. Die Unterlagen der Rechtsänderung sollen dem Ersuchen in beglaubigter
Abschrift beigefügt werden. In dem Ersuchen vom 27.10.1942 wird nicht die
Löschung der Fideikommisseigenschaft (Lehenseigenschaft) angeordnet (§ 38 Abs.
1), sondern die Eintragung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe ohne Angabe von
gesetzlichen Grundlagen. Es wird nur hingewiesen auf die lehnherrlichen
Anerkennungen vom 13.6.1942, die nicht ausgestellt werden durften.
c) Die Löschung der Fideikommisseigenschaft (siehe oben
b) im Grundbuch konnte der Vorsitzende des OLG Celle schon deshalb nicht anordnen,
weil es einen Fideikommissvermerk nicht gab, konnte es auch nicht geben weil es
ein Fideikommiss nicht war.
d) Formell verstösst die Anweisung auch gegen § 39
DVFidErlG, denn zum Nachweis der Folge
nach Fideikommissrecht dient eine Bescheinigung des Fideikommissgerichts. Hier
liegt keine Folge nach Fideikommissrecht vor, weil kein Fideikommiss, sondern
ein nachträglich erstelltes Dokument in dem nur gesagt wird, dass Wolrad Prinz
zu Schaumburg Lippe Besitzer ist (es wird nicht einmal gesagt, dass er Lehnfolger
ist; eine lehnherrliche Anerkennung ist es auch nicht). Ferner hat dieses
Dokument (unklaren Inhalts) nicht das Fideikommissgericht bescheinigt, sondern
das mecklenburger Staatsministerium Abt. Finanzen, das nach § 89 DVFidErlG
nicht befugt ist irgendwelche lehnherrliche Anerkennungen (des Besitzes ?)
auszustellen, ganz abgesehen davon dass das Land Mecklenburg per 1.1.1939
Obereigentum verloren hatte.
e) Es ist auch nicht nachgewiesen, dass bei den
Waldflächen die zu Schutzforste deklariert wurden aufgrund der Verordnung über
den Waldschutz vom 21.12.1939 eine Eintragung gemäss Par. 2 Absatz 2 dieser
Norm erfolgte, denn diese Norm sieht zwingend vor, dass die zum Schutzforst
gehörenden Grundstücke auf ein besonderes Grundbuchblatt einzutragen sind. Zu diesem besonderen Verfahren siehe auf Par. 2 Abs. 3. Schutzforstvo. Ein Nachweis der Eintragung in diesem
Grundbuchblatt ist nicht erfolgt. Dass diese Vorschrift besondere
Schwierigkeiten auslösen würde ergibt sich aus dem Schreiben des
Oberamtsrichters Radloff in Schwerin vom 16 August 1940, Betrifft: Ausführung
der Schutzforstvo: eine veranlassende Verfügung: “Die Durchführung des Par. 2
Schutzforstvo wird in Mecklenburg auf Schwierigkeiten stossen und
Unzuträglichkeiten zur Folge haben, auf die ich schon jetzt aufmerksam machen
möchte: In Mecklenburg sind die nach §. 5 des Gesetzes über das Erlöschen der
Familienfideikommisse ...v. 6.7.1938 für ...Wälder unselbständige Teile
ritterschaftlicher Landgüter. Zu diesem Zwecke ist seine Abschreibung im Grundbuch
des ritterschaftlichen Landgutes und seine Errichtung als selbständiges
Grundstück erforderlich. Für die Anlegung und Führung des Grundbuchblattes ist
das Amtsgericht zuständig, da der vom Gut abgeschriebene und als selbständiges
Grundstück errichtete Schutzforst kein ritterschaftliches Landgut im Sinne des
§. 7 Abs. 2 Meckl. AusfG zum BGB mehr ist.” Am 20.9.1940 schrieb das OLG
Rostock an den Reichsminister der Justiz: Betrifft: Schutzforstbildung bei der
Auflösung von Fideikommissen und Lehen: “Zutreffend weist der Grundbuchrichter
auf die Unzuträglichkeiten hin, die sich in Mecklenburg daraus ergeben, dass
hier das Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter neben den sonstigen
Grundbuchämtern besteht. Das Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter führt
nach §. 64 Meckl, AusfVo zum BGB die Grundbücher für ritterschaftliche
Landgüter (§. 7 ebenda). Welches Grundbuchamt für die Führung des selbständigen
Grundbuchblattes über die zum Schutzforst gehörenden Grundstücke zuständig ist,
kann zweifelhaft sein. Die Frage bedarf dringend der Klärung, bevor das erste
Ersiuchen an das Grundbuchamt gerichtet wird.” Eine Eintragung im zwingend
vorgeschriebenen Grundbuchblatt beim Amtsgericht liegt nicht vor, somit formal
auch keine Eintragung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe. Die Eintragung
eines Schutzforstvermerks selbst auf einem besonderen Grundbuchblatt bei
Abschreibung des ursprünglichen Blattes konnte unter keinen Umständen dazu
führen, dass der eingetragene Eigentümer einfach ausgewechselt wurde ohne Rechtsgrund,
etwa statt Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe dessen Bruder Wolrad. Die
Schutzforstverordnung hat nicht die eigentumsrechtliche Rechtslage berührt,
sondern nur die Schutzforstzugehörigkeit eines Grundstücks erklärt.
f)
Sollte
man wohlwollend die “lehnherrliche Anerkennung” als Belehnung des Wolrad allein
auffassen wollen, so erfüllt dieses Dokument nicht die Vorschriften und das
rechtliche Verständnis der Belehnung. Belehnung kennzeichnet sich durch die
Erteilung eines Lehnbriefs aus: Wesentliche Aspekte des Lehnbriefs sind: die
causa praecedens….a) Bestimmung der Succession (aaO §. 19, S. 52) Succession
zugunsten Wolrad allein ist nicht gegeben b) Übertragung des nutzbaren
Eigentums mit allgemeiner Angabe der Zubehörungen c) Verpflichtung des Lehnmannes
zu Diensten d) persönliche Verpflichtung des Lehenmannes gegen den Lehensherrn
e) Zusicherung des lehensherrlichen Schutzes. Die Ausfertigung der Lehenbriefe
erfolgt immer im Namen des Lehensherrn duurch die Lehenkammer. Die in dem
Lehenbrief enthaltene Übereinkunft ist nicht nur für die Personen, welche den
Lehensvertrag geschlossen haben, sondern auch für die Nachfolger bindend,
weshalb die Lehenssuccessoren einen Anspruch auf Gewährung (aaO §. 19 S. 54)
derselben Bedingungen haben. All dies ist natürlich hier 1942 nicht geschehen.
Es ist unter keinem juristischen Aspekt denkbar dass 1942 Wolrad belehnt wurde.
g) Materiellrechtlich hatte Wolrad Prinz zu Schaumburg
Lippe keinerlei Anspruch auf lehnherrliche Alleinanerkennung, er hatte nicht
einmal je Alleinmitbesitz gehabt. Der letzte Alleinbesitzer/Nutzeigentümer war
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe bis zum 26.3.1936. Danach ipso jure die 4
Prinzenbrüder als Lehensmitbesitzer mit gemeinschaftlicher causa successionis.
h) Materiellrechtlich hatte auch kein irgendwie genanntes
“Haus” Anspruch auf Rechtsträgerschft
hinsichtlich der Güter in Mecklenburg. Das Haus Schaumburg Lippe (was immer das
sein soll) war niemals Lehensbesitzer, auch nicht am 26.3.1936.
i)
Schliesslich
sei bemerkt, dass nicht darstellbar ist zu behaupten, dass die Lehngüter
Boldebuck...Bestandteile des Schaumburg Lippischen Hausvermögens sind, dessen
Inhaber Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe ist.
j)
Für
Allodialgüter gab es keinerlei Zuständigkeit des OLG Celle (siehe Historie
Eintragung 25.7.1939).
Hier wurde durch Bezugnahme auf nichtige
Dokumente (“lehnherrliche Anerkennungen” des meckl. Staatsministeriums
Abteilung Finanzen vom 13.6.1942) festgestellt, dass Wolrad Besitzer ist (nicht
“Lehnfolger”), gleichzeitig gesagt, dass die früheren Lehngüter Hausvermögen
sind. Sie waren nicht Hausvermögen, weil rechtlich bei Lehen nicht möglich.
Woraus zu entnehmen ist, dass Worlad als Inhaber des Hausgutes Eigentümer
desselben sein soll, wo hier Fidiekommiss niemals gegeben war und ist bleibt
unerfindlich.
Systemwidrig und willkürlich wurden hier
Verfahren vermengt, die den Eindruck erwecken sollten, dass das
Fideikommissgericht im Rahmen des Lehnauflösungsverfahren unter Bezugnahme auf
eine lehnherrliche Anerkennung ein Folgezeugnis ausstellen darf, mit dem Wolrad
Prinz zu Schaumburg Lippe eingetragen werden. Vermengt wurden drei
Verfahren: ein Lehensauflösungsverfahren
3 LA 16/39; ein Fideikommisauflösungsverfahren FS I 52; und ein lehnherrliches
Anerkennungsverfahren beim meckl. Staatsministerium aus dem Jahre 1942 mit dem
Ziel Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe vor Erteilung des Lehensauflösungsschein
als Besitzer (“Lehnfolger”) in das Grundbuch eintragen zu lassen, obwohl weder
er noch das Haus hierauf einen Anspruch hatten. Das Erbscheinverfahren wurde
gänzlich unterschlagen ebenso das mecklenburgische AusfG zum BGB.
Das OLG Rostock (3 LA 16/39 Z. Bsp.) später Celle vor
dem das Lehensauflösungsverfahren auf Antrag des mecklenburger
Staatsministeriums Abt. Finanzen unter Az 3 LA 16/39 geführt wurde hatte
überhaupt nicht zu interessieren, ob es sich um Hausgut bei den früheren
Lehengütern handelte, denn es ging nur um die Beseitigung des Obereigentums des
Landes Mecklenburg. In Wahrheit ist aber auf den unanwendbaren § 86 DVFidErlG
vor dem unzuständigen Mecklenburgischen Staatsministerium Abt. Finanzen
hingewiesen worden zum Zwecke des Erhaltes einer lehnsherrlichen Anerkennung
zugunsten Wolrad. Die Finanzbehörde hatte somit den Eindruck sie müsse Wolrad
(personenbezogen) zum Lehnfolger deklarieren. Diese lehnsherrlichen
Anerkennungen eines Staatsministerium Abteilung Finanzen, hat widerum das OLG Celle im
Fideikommisauflösungsverfahren FS I 52 verwendet, nicht selber ausgesprochen
(denn das OLG Celle liegt nicht in Mecklenburg und ist weder das
Justizministerium noch ein Lehnherr), um
sich bei Lehen nicht auf die Fiktion des
§ 86 DVFidErlG berufen zu müssen, der theoretisch nur auf wirkliches
Hausvermögen eines juristisch nach BGB existenten Hauses eventuell Anwendung
hätte finden können. Das Risiko der Aufhebung auf eine Beschwerde hin beim
Obersten Fideikommissgericht in Berlin und eine Rüge durch den Reichsminister
für Justiz in Berlin wollte man nicht eingehen.
Auf diese Weise hat das Fideikommissgericht unter FS I 52 eine schlichte
Anweisung an das Grundbuchamt verfasst in dem es Wolrad Prinz zu Schaumburg
Lippe als Lehnfolger (Besitzer/Inhaber) eintragen liess. Das
Fideikommissgericht in Celle war aber weder unter Az 3 LA 16/39 noch unter FS I
52 befugt, den Lehnfolger oder Erben zu bestimmen, es war nur befugt, die
Lehensauflösung zu bescheinigen.
Oberstes Ziel dieser wohlüberlegten Anordnung, die, unterstellt sie sei
rechtlich möglich gewesen, vor wirksamer
Erteilung eines Auflösungsscheins gar nicht hätte ausgesprochen werden dürfen
(siehe Pr. 38 Abs. 2 S. 1 DVFidErlG) war es nur, zu gewährleisten, dass später, bei Wegfall
der Lehnsguteigenschaft das Volleigentum nur auf Wolrad Prinz zu Schaumburg
Lippe und nicht auf die Erbengemeinschaft fiele.
Eine derartige Anweisung an das
Grundbuchamt stand, sowohl bei früheren Lehen als auch bei seit dem 1.1.1939
freien Grundstücken der Erbengemeinschaft
dem Fideikommissgericht weder nach FidErlG, noch nach DVFidErlG, noch
nach BGB noch nach Auffassung des Reichsministers der Justiz zu, der bis 1945
seine Genehmigung zu dieser Art der “Fideikommissauflösung” nachgewiesenermassen
nicht erteilt hat. In bezug auf die mecklenburger Besitzungen hätte die Aufgabe
des OLG Celle mit dem Lehensauflösungsverfahren enden müssen, mit der einzig
denkbaren rechtmässigen Rechtsfolge, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft als
Volleigentümerin in den Grundbüchern zu den früheren Lehngütern hätte
eingetragen werden müssen. Der Erbschein und das mecklenburgische
Lehnfolgerecht hätten dem Grundbuchamt vorgelegt werden müssen und die
Erbengemeinschaft wäre eingetragen worden. Nach mecklenburgischem Recht wären
die Prinzen zu je ¼ eingetragen worden.
Ergebnis: Per 30.11.1942 (Eintragungsdatum
Wolrad) sind die Miterben zu je ¼ Volleigentümer der früheren Lehngüter.
V. Rechtslage per 10.5.1943
Die Rechtslage hat sich auch nicht dadurch
geändert, dass das OLG Celle am 10.5.1943 das Grundbuch ersucht hat, die
Löschung des Lehnvermerks einzutragen. Das Ersuchen lautete wie folgt:
„ An das Grundbuchamt für ritterschaftliche
Güter in Schwerin
In Sachen der ritterschaftlichen Landgüter
übersende ich zu den Grundakten Abschrift des Lehnauflösungsscheins vom 28
Januar 1943 mit Rechtskraftzeugnis.und ersuche, gemäss § 38, 85 der DVO zum
FidErlG vom 20.3.1939 und den § 22, 28 des FidErlG den Lehnvermerk im Grundbuch
zu löschen und von der Löschung ausser dem Unterzeichner das Mecklenburgische
Staatsministerium als Lehnbehörde und den Fideikommissenat zu benachrichtigen“
Hier wird jetzt die Löschung der Lehngutseigenschaft, siehe §
38 DVFidErlG angeordnet, nachdem unzulässigerweise die Eintragung des Wolrad
Prinz zu Schaumburg Lippe per 10.5.1943 (möglicherweise, weil nicht
nachgewiesen) bewirkt worden war.
In der Lehensauflösung hätte sich die
Aufgabe des Fideikommissgerichtes erschöpfen müssen. Dieses Ersuchen an das
Grundbuch wäre rechtmässig gewesen, wenn
zuvor oder gleichzeitig aufgrund des
Erbscheins die Erbengemeinschaft eingetragen worden wäre. Die Rechtswidrigkeit
der Vorgehensweise und Unrichtigkeit des Grundbuches ergibt sich gerade aus dem
Zusammenspiel der 1942 -nicht nachgewiesenen- Eintragung des Wolrad Prinz zu
Schaumburg Lippe als Besitzer und dem Wegfall des Obereigentums.
Es ist weiter anzumerken, dass kein rechtskräftiger Beschluss vorliegt über die Zugehörigkeit der früheren Lehngüter
zum Hausgut, noch über die Frage des Fideikommisses (§ 24 FidErlG, BU S. 22).
Es existieren nicht einmal Vermerke über die Fideikommisseigenschaft. Es liegt
auch kein Beschluss darüber vor, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe
Alleineigentümer sein soll. Die Miterben sind nicht gehört worden (§ 32
DVFidErlG), eine Bekanntmachung an die Beteiligten ist unterblieben (§ 34
DVFidErlG). Auf die Erteilung der Bescheinigungen zum Nachweis der Folge
(Folgezeugnis) sind die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden (§ 39 DVFidErlG). Dies ist auch nicht geschehen. Ein Erbschein befand sich seit 1937 in den
Händen der Hofkammer (Angestellte der Miterben). Diese Angestellte haben den
Erbschein unterschlagen.
Ergebnis: Per 10.5.1943 (Eintragungsdatum
Lehnsauflösung ) sind die Miterben Volleigentümer der früheren Lehngüter.
VI. Ergänzung: Zahlungsvorbehalt der
Ablösesumme
Das LAROV stellt berechtigterweise
die Frage, ob die Lehnserben zum
1.1.1939 mit Erlöschen des Obereigentums eine „freie Erbengemeinschaft“
vorbehaltlich der Zahlung der Ablösesumme wurden. Hierzu ist zu sagen, dass sie
es zum 1.1.1939 schon im Jahr 1939 wurden und blieben. Der Titel besteht in dem
Bescheid des meckl. Staatsministerium Abteilung Finanzen unter Az IV 1500 /44
vom 25 Mai 1939, Boldebuck und Mühlengeez in Verbindung mit dem Erbschein unter
Zugrundelegung der § 1 Abs.1, 30 Abs. 2 und 3 FidErlG. Gemäss § 87 Abs, 3
DVFidErlG ist die Zahlung der Entschädigung für das Erlöschen des Obereigentums
innerhalb zehn Jahren seit dem Erlöschen des Obereigentums halbjährlich in
gleichen Teilbeträgen, unverzinst, zu entrichten. Somit liegt ein Vorbehalt der
Zahlung nicht vor. Zu zahlen ist ab Erlöschen. Mit dem Freiwerden des
Lehnsvermögens erlischt das lehnsherrliche Obereigentum. Die Freiwerdung
erfolgt per Gesetz, siehe § 1 Abs. 1 FidErlG entsprechend (weil Lehen und nicht
Fideikommiss). Die Zahlung bedingt das Erlöschen nicht. Mit anderen Worten,
Nichtzahlung kann das Erlöschen des Obereigentums nicht vereiteln, denn das
Erlöschen ist Folge der gesetzlich angeordneten Freiwerdung . Nur wenn eine
Regelung oder Anerkennung der Ablösesumme fehlt darf der Lehnsauflösungsschein
nur mit Zustimmung des Lehnherrn erteilt werden (siehe § 30 Abs. 3 letzter Satz
FidErlG. Das mecklenburgische Staatsministerium Abt. Finanzen stellt
gesetzeskonform in seinem Bescheid auf das Einverständnis der Abrechnung ab,
(siehe Bescheid unter Az IV 1500 /44 vom 25 Mai 1939, Boldebuck und Mühlengeez)
nicht auf die Zahlung. Dieser Bescheid mit seinem gesamten Regelungsinhalt
adressiert an Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe ist bestandskräftig geworden für
und gegen die Erben des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe. Aufgrund dieses Bescheides ist zum Ausdruck
des Einverständnisses seit 1939 halbjährlich gezahlt worden (die Quittung
ergibt sich aus dem „neuen“ Bescheid von 1942). Die Regelung war somit mit
Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe (seinen Erben) getroffen, nicht mit Wolrad
Prinz zu Schaumburg Lippe allein. Das
Eigentum war zum 1.1.1939 freies Eigentum der Erbengemeinschaft.
Es bestand somit 9.6.1942 weder Raum noch
Bedarf um eine lehnherrliche Anerkennung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe
zu beantragen, ebensowenig um sie 4 Tage später auszusprechen.
Abschliessend ist auch zu bemerken, dass im
Zivilprozess vor dem LG Hannover Az. 12 = 06106/01 Herr RA Sch. nur
Abschriften vorgelegt hat “für die Grundbuchakte”. Es wird nicht ein einziges
Mal die Eintragung des Wolrad nachgewiesen. Somit ist nicht einmal der Nachweis
der Eintragung erbracht worden.
Diese Tabelle veranschaulicht es:
(“Eintragungsnachweise” des Wolrad Prinz zu
Schaumburg Lippe)
Mühlengeez
|
Anweisung
Bescheinigung Lehnfolger 27.10.1942
|
Lehnherrliche
Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
|
Nienhagen
|
Bescheinigung OLG
Celle 17.6.1940
|
Allodialgut ! OLG Celle
unzuständig
|
Krümmel mit Troja und
Ichlim
|
Bescheinigung
Lehnfolger 27.10.1942
|
Lehnherrliche
Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
|
Krümmel mit Troja und
Ichlim
|
Schutzforstbildung
|
Verleiht keine
Zuweisung an Wolrad
|
Reinshagen
|
Bescheinigung
Lehnfolger 27.10.1942
|
Lehnherrliche
Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
|
Reinshagen
|
Schutzforstbildung
|
Verleiht keine
Zuweisung an Wolrad
|
Vietgest
|
Schutzforstbildung
|
Allodialgut ! OLG
Celle unzuständig. Verleiht keine Zuweisung an Wolrad
|
Boldebuck
|
Bescheinigung
Lehnfolger 27.10.1942
|
Lehnherrliche
Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
|
Boldebuck
|
Schutzforstbildung
|
Verleiht keine
Zuweisung an Wolrad
|
Alles Abschriften der sogenannten
Hofkammer. Keinerlei Unterlagen vorgelegt.
VII. Rechtslage bis zum Enteignungstag 1945
Die Rechtslage hat sich bis 1945 nicht
geändert, weil eine Auseinandersetzung zwischen den Miterben nicht
stattgefunden hatte. Diese fand bis zum Enteignungszeitpunkt nicht statt. Der
Auseinandersetzungsanspruch verjährt nicht, Erbauseinadersetzungsansprüche als
solche sind zudem unverjährbar (§ 2042 i.V.m. 758 BGB, BU 19).
Abschliessend sei bemerkt, dass die
Lehensstruktur dazu geführt hat, dass das OLG Celle unter FS I 52 nicht auf die
Fiktion § 86 DVFidErlG zurückggreifen konnte.
Der Präsident des OLG Rostock, Herr Goetsch,
schrieb am 29 Juli 1938 an den Reichsminister der Justiz in Berlin unter
dem Az 831/7/2 im Rahmen des Gesetz- gebungsverfahrens: Der Fideikommisssenat
hat zu der Frage, ob die mecklenburgischen Verhältnisse zu besonderen
Durchführungens- und Ergänzungsbestimmungen Anlass bieten, wie folgt Stellung
genommen: “Es sei bemerkt, dass sich
etwaige Schwierigkeiten insbesondere bei der neu eingeführten Auflösung der
Lehen erst in der Praxis zeigen werden”
VIII. Ergänzung Unterscheidung Allod – Lehen:
Vietgest, Schwiggerow, Nienhagen
Wie eingangs erläutert handelte es sich bei
nachfolgenden Gütern um Allodialgüter:
Die Güter Vietgest (1078, 6999 ha), Nienhagen (904,
2628 ha) und Schwiggerow (710, 5019 ha).
Für diese Güter fand nicht nur keine
Fideikommissauflösung statt, weil sie kein Fideikommiss waren und das OLG Celle
vom Obersten Fideikommissgericht nicht einmal die Zuständigkeit zugeteilt
bekam. Folgerichtig fand für diese Güter nicht einmal ein
Lehensauflösungsverfahren statt, weder vor dem OLG Rostock, noch vor dem
Mecklenburgischen Staatsaministerium Abteilung Finanzen noch vor dem OLG Celle.
Es konnte somit nicht ein “Verfahren” erfunden werden, um diese Allodialgüter
dem Wolrad allein zuzuweisen. Es gab nicht einmal ein Instrumentarium welches
hätte missbraucht werden können. Es wurden “nur” Schutzforstbildungen
angestrengt (nach dem gleichen Verfahren wie bei Muggendorf).
Reine Allode sind diejenigen ritterschaftlichen Güter,
die im freien Eigentum stehen und bei denen eine frühere Lehneigenschaft nicht
nachzuweisen ist. Bei ihnen ist der Eigentümer zu Lebzeiten unbeschränkt
verfügungsfähig und auch in seinen testamentarischen Verfügungen nicht
gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich Erbschaft und Auseinandersetzung keiner
anderen gesetzlichen Bestimmung als den Vorschriften des BGB. Das freie
Eigentum umfasst nicht nur das Landgut, sondern alle wesentlichen Teile und
Zubehör, somit auch beispielsweise Möbel und Gemälde aus Schloss Vietgest. Es bildet somit eine Einheit, die insgesamt der
Verfügung des Eigentümers untersteht.
Handelte es sich somit bei Vietgest, Nienhagen und
Schwiggerow um freies Vermögen des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, so standen
bei Vorhandensein mehrerer Erben nachfolgender Ordnungen diese in Ansehung des
Nachlasses in einer Erbengemeinschaft. Gemäss Par. 2033 BGB ff. kann jeder Miterbe über seinen Anteil verfügen. Über den gesamten Nachlass oder über eien
Nachlassgegenstand kann nur in Gemeinschaft verfügt werden. Jeder Miterbe ist
berechtigt, zu jeder Zeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Teilung
erfolgt entweder in Natur oder aber durch Verkauf des Grundstücks. Am 26.3.1936
waren die Prinzen Wolrad, Stephan, Heinrich, Friedrich Christian zu je 1/5 und
die Kinder von Elisabeth Prinzessin zu Schaumburg Lippe zu je 1/10 Eigentümer
von Vietgest mit Zubehör und Inventar, Nienhagen mit Zubehör und Inventar und
Schwiggerow mit Zubehör und Inventar.
Dass Vietgest, Schwiggerow und Nienhagen Allodialgüter
waren erkannte auch das Oberste Fideikommissgericht in Berlin und schrieb 1939
an das OLG Celle, dass es die Zuständigkeit “im Prinzip” bekommen könnte für
die Lehnauflösungsverfahren betreffend die Lehngüter, nicht aber für die
Allodialgüter Vietgest, Schwiggerow und Nienhagen (siehe Eintrag Tabelle
25.7.1939). Das Schreiben an den Vorsitzenden des OLG Celle kann vorgelegt
werden.
Das OLG Celle war bei den genannten Allodialgütern
überhaupt nicht zuständig und wurde es niemals. Es handelte sich nach wie vor
um freies Eigentum des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, weder um Hausgut noch
Fideikommiss. Bei Schwiggerow, Nienhagen und Vietgest lag eine ungeteilte
Erbengemeinschaft vor.
Somit wurden am Enteignungstag zum einen die
ungeteilte Lehens-erbengemeinschaft (für die ehemaligen Lehngüter) und zum
anderen die ungeteilte Erbengemeinschaft (Fälle Vietgest, Nienhagen und
Schwiggerow, Allodialgüter) enteignet, somit in allen Enteignungsfällen, somit
auch Heinrich Prinz zu Schaumburg Lippe unmittelbar betroffen und geschädigt
von der Enteignung.
Seine Tochter und Alleinerbin, Frau D. H.,
geborene Prinzessin zu Schaumburg Lippe hat als Rechtsnachfolgerin des 1952 verstorbenen Heinrich Prinz
zu Schaumburg Lippe originär kraft Gesetze (Widergutmachungs-Ansprüche gegen
den Staat (sowohl aus LAG, als auch EALG und VermG und andere) erworben und
nicht verloren. Sie ist berechtigt.
Literatur und Gesetzgebungsmaterial
Literatur
·
“Über
die Gültigkeit der ohne lehnherrliche Bewilligung in Lehnen errichteten
Fideicommiss- und Primogeniturverordnungen nach mecklenburgischen Rechten von
Hennemann zu Schwerin, Schwerin 1795” (Bestand des Max Planck Instituts für
europäische Rechtsgeschichte Frankfurt
·
Allgemeines
zum mecklenburgischen Lehenrecht: Digitale Bibliothek des Max Planck Instituts
für Europäische Rechtsgeschichte Frankfurt: Paul von Roth, Mecklenburgisches
Lehenrecht in http://dlib-pr.mpier.mpg.de
·
Beiträge
zur Untersuchung über die Vererbung des ritterschaftlichen Grossgrundbesitzes
in Mecklenburg Schwerin, Diss. Carl Julius Francke aus Schwerin, 1931
·
Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der
Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, RGBl. I, 1939 S. 509
·
Verordnung
vom 9. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Regierungsblatt
für das Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 S. 57
·
Schutzforstverordnung
Schutzforstverordnung v. 21.12.1939.(RGBl. 1939 I, Nr. 253, S. 2459ff v.
22.12.1939):
·
BGB
Gesetzgebungsmaterial aus dem Bundesarchiv
in Berlin:
·
Reichsminister
der Justiz, Berlin, den 17 Dezember 1938, Entwurf einer VO zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und
sonstiger gebundener Vermögen mit Begründung
·
Entwurf
einer Verordnung über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung
(Schutzforstverordnung) mit Begründung
·
Stellungnahme
des OLG Präsidenten Rostock an den Reichsminister der Justiz vom 29 Juli 1938
zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger
gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, RGBl. I. 825 im Hinblick auf die
mecklenburgischen Verhältnisse (Lehen)
·
Stellungnahme
des Mecklenburgischen Staatsministeriums Abt. Finanzen an das OLG Rostock vom
26 November 1938 zur Aufhebung von Lehen
·
Ausführung
der Schutzforsverordnung, Oberamtsrichter Radloff in Schwerin, 16.8.1940
·
Vermerk
Führerkanzlei vom 25 April 1938 über Richtlinien für einen Gesetzesentwurf über
die Aufhebung der Fideikommisse im Lande Österreich. Begründung im Hinblick auf
Samtfideikommisse, d.h. Fideikommisse die sich in der Hand mehrerer Besitzer
befinden
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