Mittwoch, 10. Januar 2018

Für den der es genau wissen möchte (nur für Juristen, Historiker werden es nicht verstehen)








Ausführungen die im Verfahren vor dem Landesamt für offene Vermögensfragen ausschlaggebend waren, und zu dem im vorigen Beitrag widergegebenen Bescheid führten.

"Bei den mecklenburger Gütern handelte es sich um Lehngüter mit Ausnahme der Allodialgüter Nienhagen, Schwiggerow und Vietgest. 

In den folgenden Ausführungen wird weitgehend auf die Lehngüter eingegangen. Auf die Allodialgüter wird unter VIII eingegangen. 

Die Lehnguteigenschaft ergibt sich nicht nur aus den Lehnbriefen zugunsten Georg Fürst zu Schaumburg –Lippe und später Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe. Aus dem Lehnbrief des Georg Fürst zu Schaumburg-Lippe sei hervorgehoben: “Ich Georg... für mich und meine männlichen Leibes-Lehnerben...., dass demnach ich sammt meinen rechten männlichen Leibes Lehns erben Allerhöchstgedachter Ihro Königl. Hoheit treu, hold, gehorsam und gewärtig sein, mein Lehn, so oft es zum Fall kommt, zu rechter Zeit muthen, verdienen und empfahen, gegen Ihro Königl Hoheit und Ihre Hohen Nachfolger mich jederzeit, so wie es einem getreuen Lehnmanne gegen seinen Erb- und Lehnherrn zu thun eignet und gebühret...” Es ergibt sich auch aus den eindeutigen Aussagen des Staatsministeriums Mecklenburg Abteilung Finanzen im Rahmen des vor dem OLG Rostock unter dem Az 3 LA (für Lehnauflösung) 16/39 (und weitere) geführten Verfahrens, auch aus den Bescheiden über die Feststellung der Ablösesummen (Entschädigung zugunsten des Landes Mecklenburg wegen des Erlöschens des Obereigentums) und aus den Auflösungsscheinen des OLG Celle in denen das Erlöschen der Lehnguteigenschaft festgestellt wurde per 1.1.1939.

Rechtshistorisch interessant ist folgendes Zitat aus  dem Werk: “Über die Gültigkeit der ohne lehnherrliche Bewilligung in Lehnen errichteten Fideicommiss- und Primogeniturverordnungen nach mecklenburgischen Rechten von Hennemann zu Schwerin, Schwerin 1795” (Bestand des Max Planck Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt, Exemplar auf dem der Buchdeckel handschriftlich unterschrieben ist von einem Dr.v. Oertzen. Auf dem Deckel erscheint ein weiterer Stempel: Der Rat des Kreises Wismar Abt. Kultur und Volksbildung. Unter Verwahrung des Landes Mecklenburg. Geprüft. Keine Beanstandungen. Kommission Säuberung der Bücher 14 Mai 1948. Das komplette Buch liegt beim Unterzeichner in Kopie:

“Die Frage, ob in Mecklenburgischen Lehnen ein ohne Lehnherrliche Bewilligung verordnetes Fideicommis-insbesondere mit Bestimmung der Primogenitur-gelte, ist in Rücksicht auf Mecklenburgische Lehne schlechterdings zu verneinen. Bejaht werden kann die Frage nur von dem Landes Lehnrechte minder Kundigen. Das ergibt sich aus der Natur der Mecklenburgischen Lehne. Die Fideicommiss und Primogenitur Verordnungen sollen Veränderungen der Natur Mecklenbugischer Lehne hervorbringen, die ohne Bewilligung des Lehnherrn unthunlich sind.”

Eine rechtswirksame Übereignung auf das Fürstliche Haus bzw. auf Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe hat vor dem Enteignungszeitpunkt im Jahre 1945 nicht stattgefunden.

Nach Adolfs Tod kommen folgende mögliche Varianten in Frage die das OLG Celle keineswegs geprüft hat:

a)    dass am 26.3.1936 ipso jure, ohne Belehnungsakt die Brüder Lehensmitbesitzer wurden.
b)    das Lehneigentum war erloschen
c)     die Lehnserben wurden zum 1.1.1939 mit Erlöschen des Obereigentums eine „freie Erbengemeinschaft“ (vorbehaltlich Zahlung der Ablösesumme)
d)    einer der Erben wurde alleiniger Eigentümer aller Güter oder
e)    jedem der Erben fielen bestimmte Güter zu

Mit diesem Schriftsatz sollen vorstehende berechtigte und entscheidungserheblichen Fragen unter Zugrundelegung von Rechtsvorschriften und Primärquellen aus dem Gesetzgebungsverfahren geklärt werden:

Bei Zugrundelegung obenstehender Historie und Rechtsgrundlagen ergibt sich für die Lehngüter, dass am 26.3.1936 die 4 Brüder ipso jure zu je ¼ Lehnsmitbesitzer der (noch) Lehensgüter waren auch wenn sie nicht belehnt worden waren.  Es handelte sich um eine ungeteilte (Lehens-) gemeinschaft. 

Für die Allodialgüter Vietgest, Schwigerrow und Nienhagen gilt, dass die /grosse) Erbengemeinschaft nach BGB, bestehend aus Wolrad, Stephan, Heinirch, Friedrich Christian zu je 1/5 und die Kinder der Prinzessin Elisabeth zu je 1/10 diese Güter am 26.3.1936 in Erbengemeinschaft erbten.

Wie sich aus den Akten ergibt (siehe insbesondere Schreiben des Obersten Fideikommissgerichtes Berlin an den Vorsitzenden des OLG Celle 9 Zivilsenat v. 25.7.1939) gab es für das OLG Celle für diese Güter überhaupt keine Zuständigkeit, nicht einmal für ein Lehnsauflösungsverfahren.

Zum 1.1.1939 ist das Obereigentum durch Gesetz erloschen und in der gleichen logischen Sekunde ist die Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe Volleigentümerin der früheren Lehngüter geworden, unabhängig davon ob eine  Zahlung der Ablösesumme erfolgte. Die Erbengemeinschaft wurde Volleigentümerin, weil auch hier die ursprüngliche causa der Lehenfolge nach mecklenburgischem Lehnfolgerecht die auch auf das BGB verweist (gemeines Recht) im Erbfall, in der causa successionis zu sehen ist, nicht allein in einer Belehnung oder in einem gesetzlichen Wegfall des Obereigentums.

Keiner der Miterben wurde alleiniger Eigentümer aller Güter.

Keinem der Erben fielen bestimmte Güter zu.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft wurde Volleigentümerin am 1.1.1939, weil sie die letzte Lehensbesitzerin war am 31.12.1938 und daran knüpfte das FidErlG und die DVO an.

An dieser eigentumsrechtlichen Situation änderte sich nichts bis zum Enteignungstag 1945.

Für die Allodialgüter Vietgest, Schwigerrow und Nienhagen gilt, dass die (“grosse”) Erbengemeinschaft nach BGB, bestehend aus Wolrad, Stephan, Heinrich, Friedrich Christian zu je 1/5 und die Kinder der Prinzessin Elisabeth zu je 1/10 diese Güter am 26.3.1936 in Erbengemeinschaft erbten. Dabei blieb es bis 1945.

Frau D. H. ist somit berechtigt hinsichtlich sämtlicher Güter ( auch Vietgest, Schwiggerow, Nienhagen) einschliesslich Inventar und Zubehör und Unterlagen. Zu letzteren: In Paragraf 357 der Verordnung für das Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin Nummer 15 vom 9 April 1899 (veröffentlicht im Regierungsbaltte Nummer 13 aus 1899, Seite 154) zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches heisst es:

Zu dem Gutsvermögen gehören:

1.    Das Landgut mit seinen Bestandtheilen und dem in den Paragrafen 97, 98 des bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Zubehör.

Als Zubehör des Grundstücks gehören zu dem Gutsvermögen:

c) die vorhandenen das Grundstück betreffenden Papiere, insbesondere der Grundbrief.

Dies wird vorgetragen, weil es belegt, dass die die mecklenburger Grundstücke  betreffenden Unterlagen das selbe rechtliche Schicksal erfahren, wie die Güter selbst.

Das Fürstliche Haus Schaumburg Lippe erlangte niemals Besitz oder Eigentum an den früheren Lehngütern oder späteren freien Grundstücken oder Allodialgütern. Es wurde niemals enteignet. Wolrad wurde niemals Alleineigentümer der Lehn- oder Allodialgüter. Er wurde nur Miteigentümer. Die Berechtigung des Beklagten war gleich wie der übrigen Miterben.

Entscheidend ist somit nur noch die Frage der Würdigkeit der Berechtigten (so schon las Landesamt Brandenburg, Frankfurt Oder zum 1945 in Preussen belegenen Forstgut  Muggendorf).

I. Die Rechtslage am 26.3.1936

1.     Am 26 März 1936 war Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe Lehngutsinhaber nach mecklenburgischem Lehnrecht kraft Lehnbrief. Der Lehnbrief hatte  eine causa successionis und das war das Testament seines Vaters Georg. Ohne diese causa wäre er nicht belehnt worden. Am 26 März 1936 hatte das Land Mecklenburg das Obereigentum an den Lehngütern. Am 26.3.1936 galt mecklenburgisches Lehnrecht in Mecklenburg in bezug auf die Lehngüter. Es galt die Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Regierungsblatt für das Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 S. 57, mit seinen Verweisungen auf das BGB. Auch wenn gemäss Paragraf 88 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, RGBl. I, 1939 S. 509  am 22 März 1939 die landesrechtlichen Vorschriften, die Gegenstände betreffen, die im Gesetz vom 6 Juli 1938 und in der genannten Verordnung geregelt sind ihre Wirksamkeit verlieren werden, war das Ausführungsgesetz zum BGB von 1899 für Sachverhalte vor dem 22 März 1939, also auf den Erbfall vom 26.3.1936 anwendbar. Das mecklenburgische Lehnfolgerecht findet nämlich Anwendung nicht aus Anlass des Erbfalls, sondern auf den Erbfall. Deshalb hat zutreffend das meckl. Staatsministerium am 4.6.1941  festgestellt, dass „nach dem Tode des Adolf ist Prinz S nach mecklenburgischem Lehnrecht Prinz Stephan Mitlehnsbesitzer geworden ist. ” Deshalb hatte am 28.7.1941 erneut zutreffend das meckl. Staatsministerium ausgeführt: “ Der Lehnbrief enthält keine Besonderheiten. Mit dem Tode von Fürst Adolf zu SL am 26.3.1936 wurden aufgrund meckl. Lehnrecht seine 4 Brüder die Prinzen Wolrad, Stefan, Heinrich und Friedrich Christian seine Lehnerben und zwar zu gleichen Kasten, wenn nicht Fürst Adolf leztwillig anders bestimmt hat. Das scheint nicht der Fall zu sein, denn in den Akten des OLG Celle (Band Gülzow Bl. 2 hat RA von Oertzen dem OLG Rostock am 12.4.1939 mitgeteilt, dass sich Gülzow in ungeteilter Erbengemeinschaft der 4 Prinzen befindet. Zum lippischen Hausvermögen hat Gülzow anscheinend nicht gehört /vgl. Anlage 1 zu 44, Reinshagen (IV 3885) und Bl. 26, 27 der Akten des OLG Celle.” Nach zutreffender Auffassung des Staatsministeriums war somit auf den Erbfall vom 26.3.1936 mecklenburgisches Lehnrecht einschliesslich die Vorschriften der lehnrechtlichen Erbfolge anzuwenden. Aus der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Regierungsblatt für das Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 S. 57 sind hervorzuheben:

·       § 5 Satz 1der Lehnrecht als Nutzeigentum definiert und Eigentum als Obereigentum
·       § 104 der zur Übertragung des Eigentums oder Nutzeigentums eine Einigung zwischen Veräusserer und Erwerber vor einem Amtsgericht, Flurbuchbehörde.., Notar erfordert.
·       § 153: In Ansehung des Lehnrechts an einem Grundstück (Lehn) verbleibt es bei den bisherigen Gesetzen. Dies gilt insbesondere von der Begründung und dem Erwerb des Rechts
·       § 156: Der Erwerber des Lehns ist auf Anweisung des Grossherzoglichen Justizministeriums auf das für das Lehn bestimmte Grundbuchblatt einzutragen.
·       § 266: Erbberechtigt in Ansehung des Lehns ist nur, wer zur Zeit des Erbfalles lebt. (Leben kann nur eine natürliche Person, kein Verein, Haus oder eine juristische Person).
·       Lehnrechtliche Erbfolge: § 267: Bei dem Tod eines Lehnsbesitzers bildet das Lehnvermögen (273) in Ansehung der gesetzlichen Erbfolge und der Erbteilung einen abgesonderten Teil der Erbschaft.
·       § 291: Hinterlässt der Erblasser mehrere Lehnerben, so wird das Lehnvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Lehnerben.
·       § 292: Einer von mehreren Lehnerben kann nicht über seinen Anteil an dem Lehnvermögen und an den einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenständen verfügen. Die Vorschriften der § 2038 bis 2041 des BGB finden entsprechende Anwendung.
·       § 338: Hinterlässt der Erblasser mehrere Gutserben, so finden die Vorschriften 291 bis 293 dieser Verordnung und des § 2044 des BGB entsprechende Anwendung.

Auf den formalen Akt der Belehnung kam es für den Lehensbesitz nicht an. Es lag eine causa für den Besitz bei jedem der Brüder vor. Die Brüder durften Besitz nehmen schon am 26.3.1936.

Zwischenergebnis: Seit dem 26.3.1936 waren Heinrich, Wolrad, Stephan und Friedrich Christian Miterben des Nutzeigentums und erst recht Lehensmitbesitzer. Obereigntum lag beim Land Mecklenburg. Eine Lehensauflösung fand zwischen dem 26.3.1936 und dem 31.12.1938 nicht statt. Eine Auseinandersetzung zwischen den Brüdern fand nicht statt in dem Zeitraum.

Die Rechtslage ab dem 1.1.1939

Eine Auseinandersetzung zwischen den Lehnsmitbesitzern hinsichtlich der Lehngüter hat es zwischen dem 26.3.1936 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, RGBl. I, 1939 S. 509, am 22 März 1939 nicht gegeben. Das Inkrafttreten dieser Verordnung  hatte  die gesetzliche  Folge, dass per 1.1.1939 das Obereigentum (des Landes Mecklenburg) erlosch  (§ 30 Abs. 2 und 3 FidErlG und § 87 DVFidErlG), gleichzeitig erstarkte das Nutzeigentum ebenfalls  per 1.1.1939 zu Volleigentum, denn die Beseitigung der Lehenseigenschaft führte zur Umwandlung von Nutzeigentum in freies Volleigentum. Das Volleigentum erstarkte zum 1.1.1939 in der Person des letzten Lehnsbesitzers, siehe § 2 entsprechend FidErlG.  Letzte Besitzer waren die 4 Lehensmitbesitzer, nämlich die 4 Brüder, seit dem 26.3.1936.   Dies bestätigte Herr RA von Oertzen am 12.4.1939 auf dem Fragebogen des OLG Rostock. Er fügte zur Liste der 4 Miterben nebst Beruf und Anschrift hinzu, dass die 4 Lehnmitbesitzer voll geschäftsfähig waren und dass es keine Abfindungsberechtigten gab.  Nutzeigentum an den früheren Lehngütern konnte nicht dem Haus zugestanden haben oder zustehen, weil das Haus nicht lehnfähig war.

Der Grundbesitz in Mecklenburg  war auch nirgends geführt als Grundbesitz eines Vereins Haus Schaumburg Lippe e.V., nicht einmal als Haus Schaumburg Lippe.

In anderen Fällen erlangte das Haus seine Rechts- und Grundbuchfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister (vgl. Haus Wettin, Urteil des VG Dresden Az 5 K 3229/99, vom 23.10.2002 und Urteil Az 12 K 3985/99, vom 23 Juli 2003).

Im Falle Schaumburg-Lippe bestand weder ein rechtsfähiger noch grundbuchfähiger Verein. Im Falle Schaumburg Lippe gab es seit 1923 gar keinen Fideikommiss und die hier interessierenden Güter in Mecklenburg waren niemals Hausgut oder Fideikommiss gewesen. Es wird wörtlich die Bescheinigung des Fürstlichen Landgerichts Bückeburg zitiert

“Nicht zum fideicommissarischen Hausgute gehören und Privatvermögen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des hochseligen Fürsten Georg zu Schaumburg Lippe waren die nachgenannten Fürstlichen Besitzungen:............

Im Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin

1.     das Gut Boldebuck im ritterschaftlichen Amte Schwerin,
2.     das Gut Kies-Mühlengeez im ritterschaftlichen Amte Schwerin,
3.     Das Gut Gülzow im ritterschaftlichen Amte Crivitz,
4.     Das Gut Wilhelminenhof c.p. Parum im ritterschaftlichen Amte Crivitz,
5.     Das Gut Nienhagen c.p. Hütte und Schwiggerow, im ritterschaftlichen Amte Güstrow,
6.     Das Gut Vietgest im ritterschaftlichen Amte Güstrow,
7.     Das Gut Reinshagen im ritterschaftlichen Amte Güstrow,
8.     Das Gut Ahrensberg c.p. Hartenland im ritterschaftlichen Amte Wredenhagen,
9.     Das Gut Krümmel c.p. Troja und Ichlim im ritterschaftlichen Amte Wredenhagen,
10.  Das Gut Grabowhöfe c.p. Louisenfeld und Sommerstorf im ritterschaftlichen Amte Neustatdt,
11.  Das Gut Panschenhagen im ritterschaftlichen Amte Neustadt,
12.  Das Gut Baumgarten im ritterschaftlichen Amte Neustadt,

Im Grossherzogtum Mecklenburg Strelitz

13.  der sogenannte Langhagen See im Amte Mirow.

Bückeburg, den 30 Mai 1911.

Fürstlich Schaumburg Lippisches Landgericht.

Civilkammer III,

Als nach Schaumburg Lippischem Landesrecht zuständiges Nachlassgericht. Gez. Bergmann

Landgerichtspräsident.

Stempel Friedrich von der Lühe Notar.”

Ein weiteres Schreiben der Hofkammer lautet:

“Eingangsstempel Justizministerium Schwerin, den 23. Januar  1912

Betrifft Umschreibung der Lehngüter
Reinshagen, Gülzow,Wilhelminenhof,Boldebuck, Baumgarten, Krümmel,
Ahrensberg, Mühlengeez sowie des lehnbaren Anteils des Gutes Grabowhöfe,

In Erledigung des Bescheides des Grossherzoglichen Justizministeriums vom 21 Oktober 1911 überreichen wir hierneben Erklärungen

1.     Sr. Durchlaucht des Prinzen Moritz Georg zu Schaumburg Lippe
2.     Sr. Durchlaucht des Prinzen Wolrad zu Schaumburg Lippe
3.     Ihrer Hoheit der Fürstin Mutter Marie Anna zu Schaumburg Lippe, Herzogin zu Sachsen (erg v. Unterzeichner Altenburg),

Welche geeignet sein dürften, die Bedenken, welche bisher der Umschreibung der nebenbezeichneten Lehngüter entgegenstanden zu beseitigen.

Wir beantragen, Grossherzogliche Justiz-Miniterium wolle nunmehr das Grossherzogliche Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter anweisen, die nebenbezeichneten Lehngüter auf Seine Hochfürstliche Durchlaucht den jetzt regierenden Fürsten umzuschreiben, auch verfügen, dass die dem unterzeichneten erteilte mit unserer Eingabe vom 6. Oktober v. J. eingereichte Vollmacht an uns zurückgesandt werde.

Von der Lühe.

An das Grossherzogliche Justiz-Ministerium in Schwerin.

Es folgt eine Erklärung von Moritz Georg und eine von Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe:

Erklärung

Ich Endesunterzeichner Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe Durchlaucht erkläre, dass Ich gegen das Testament Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Hochseligen Fürsten Stephan Albrecht Georg zu Schaumburg Lippe vom 8. Oktober 1909 und dessen Nachträge vom 24 August 1910 und vom 10 April 1911 keine Einwendungen erhebe, sondern dasselbe und dessen Nachträge in vollem Umfange als zu Recht bestehend anerkenne und aus Höchstdessen im Grossherzogtum Mecklenburg Schwerin gelegenen zum Lehnsvermögen gehörigen Nachlasse nichts verlange, beziehungsweise keinerlei Ansprüche darauf erhebe. Ohlau. 4. December 1911, Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe.”

Erben des 1936 verstorbenen Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe waren die Geschwister und vor dem Enteignungstag kam es zu keiner Erbauseinandersetzung. Es konnte somit nur die Erbengemeinschaft enteignet worden sein, niemals Wolrad allein. Unstreitig existierte nach Aktenlage kein juristisches Haus Schaumburg Lippe. Es sind keine Nachweise dazu ermittelt worden oder vorgetragen, etwa im Handelsregsiter festzustellen. Eine Eintragung des “Vereins Haus Schaumburg Lippe” erfolgte nicht und war wie sich aus der Akte “Fürstliche Dampfmühle Bückeburg ergibt nicht erwünscht. Eine Mitwirkung der möglichen Vereinsmitglieder unterblieb. Die Bezeichnung Haus Schaumburg Lippe ist viel zu unbestimmt und verstösst auch gegen das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot; es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich ergeben soll, dass das Haus Schaumburg Lippe von der Bodenreform betroffen sein soll; in den Enteignungslisten wird gerade Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe aufgeführt; in keiner Enteignungsliste zur Bodenreform wird auch nur ein einziges Mal der Sammelbegriff “Haus Schaumburg- Lippe” geführt, ebensowenig ein Begriff wie Haus Schaumburg Lippe e.V. Die Listenerfassung bezieht sich eindeutig auf Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe.

Nutzeigentum an den Grundstücken ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Haus Schaumburg Lippe zuzuordnen gewesen. Aber selbst wenn die Enteignug des Hauses Schaumburg Lippe gemeint sein sollte, war dies zu verstehen als Enteignung der Erben des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe. Die Enteignung erfasste die Prinzen. Um Eigentum einer juristischen Person handelte es sich nicht. Zur Frage der Grundbuchfähigkeit einer Gesellschaft burgerlichen Rechts sei verwiesen auf den Beschluss des BayObLG v. 31.10.2002-2Z BR 70/02.

Wäre es Hausvermögen gewesen hätte im Falle der Abveräusserung von Grundbesitz es einer Zustimmung der Prinzen bedurft. Aber dies ist bei den nachgewiesenen Abveräusserungen durch Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe oder später durch die Testamentsvollstrecker gerade nicht geschehen. Bis zum Enteignungszeitpunkt gab es keine Erbauseinandersetzung, später hinsichtlich der zwischenzeitlich enteigneten Güter auch nicht. Anders war es im Falle des Hauses Wettin bei dem ein Erbauseinandersetzungsvertrag schon am 5.11.1932 stattgefunden hatte (Urteil des VG Dresdeb Aaz 5 K 3229/99 vom 23.10.2002 und Urteil Az 12 K 3985/99 vom 23 Juli 2003).  Einen Erbauseinandersetzungsvertrag hat es im Falle Schaumburg Lippe vor 1945 und auch später nicht nie gegeben, weil es hiess Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe sei vermögenslos gestorben.

§ 86 DVOFidErlG  verlieh  keine Rechtsgrundlage für die Zuweisung früherer Lehngüter an Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein oder an das Haus, welches keine Rechtspersönlichkeit hatte und hat.

§ 86 DVO verlieh auch keine Rechtsgrundlage denn das Fideikommissgericht hat nicht einmal rechtskräftig entschieden hat, dass die früheren Lehngüter Hausvermögen waren (siehe § 25 FidErlG und Urteilsgründe OLG Celle, S. 22).

Einschlägig für Lehen war nicht § 86 DVO, sondern § 87 DVO. § 86 DVFidErlG ist auf Lehen nicht anwendbar. Hausgut oder Fideikommiss waren die früheren Lehengüter nicht. Es sei auch verwiesen auf die Vorschriften der Fideikommisserrichtung in Mecklenburg: 124 ff AusfVO zum BGB 1899, wonach die Errichtung landesherrlicher Genehmigung bedarf, 124 Abs.1; 131: Zur Aufhebung eines Fideikommisses bedarf es ausser der landesherrlichen Genehmigung der Zustimmung des Fideikommissbesitzers und sämmtlicher Anwärter; 135: die Aufsicht wird von der Grossherzoglichen Fideikommisbehörde bzw. Justizministerium geführt; 146 Eintragung der Zugehörigkeit zum Fideikommiss soll erfolgen; 149: eine Eintragung in das Grundbuch soll nicht erfolgen, wenn sie gegen eine aus dem Fidiekommissverhältnisse sich ergebende Verfügungsbeschränkung verstösst; Das Fideikommissgericht in Celle hat dies erkannt, denn es hat § 86 DVFidErlG nicht herangezogen um den Lehnsauflösungsschein zu erteilen. Das mecklenburger Staatministerium Abt. Finanzen hatte dies anerkannt.

§ 86 DVFidErlG wurde vor dem mecklenburger Staatsministerium Abteilung Finanzen zitiert, um von dieser Behörde im Juni 1942, also drei Jahre nach Erlass des Bescheides Az 1500/44 nachträglich lehnsherrliche Anerkennungen für Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein zu erhalten

Unter Bezugnahme auf diese lehnsherrlichen Anerkennungen, aber ohne Bezugnahme auf § 86 DVFidErlG hat der Fideikommissenat in Celle Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe contra legem zum alleinigen Lehnfolger erhoben.

Aus dem Wortlaut des § 87 DVOFidErlG und § 1, 30 FidErlG  und der Begründung des Reichsministers der Justiz   zum Entwurf der Norm ergibt sich aber, dass für Lehen nur das Erlöschen der Lehngutseigenschaft durch Erlöschen des Obereigentums angeordnet wurde per 1.1.1939. Eine Lehnfolgebestimmung fand nicht statt. Es wurde nur angeordnet, dass die früheren Lehngüter freies Vermögen des letzten Lehnsbesitzers wurde. Letzte Lehnsbesitzer am 31.12.1938 waren aber die Lehnsmitbesitzer, -nicht Wolrad allein-, die Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe für und gegen der Bescheid Az 1500/44 und ähnliche des mecklenburgischen Staatsminsteriums Abteilung Finanzen wirkte und der rechtskräftig geworden war.

Der Wortlaut der Begründung des Entwurfes zur DVOFidErlG durch den Reichsminister der Justiz S. 19 lautet:

„ Bei Lehen war im wesentlichen nur die Entschädigung des Lehnherrn zu regeln. Das lehenherrliche Obereigentum ist meist schon weggefallen, es besteht jedoch noch bei einem Teil der mecklenburgischen Lehen. Lehnsherr ist dort das Land Mecklenburg. Nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes erlischt mit dem Feiwerden des Lehnsvermögen auch das lehnsherrliche Obereigentum. Der Entwurf schlägt vor, dass der Lehnsherr als Entschädigung für das Erlöschen seines Obereigentums diejenigen Gebühren erhalten soll, die er nach den in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen bisher bei der Allodifikation des Lehen erhalten hätte. Die Entschädigung soll in Teilbeträgen innerhalb zehn Jahren gezahlt werden.“

Die Verordnung bewirkte somit durch Rechtsetzung die Freiwerdung des Lehnvermögens und das Erlöschen des Obereigentums. Das Land Mecklenburg verlor per 1.1.1939 sein Eigentum und die 4 Brüder als Erbengemeinschaft erlangten Volleigentum am 1.1.1939, weil sie Lehnsbesitzer seit dem 26.3.1936 waren, denn durch die Lehenfolge wird das Lehen IPSO JURE auf den Lehenfolger übertragen, so dass es einer Antretung nicht bedarf und auch ohne diese auf seine Nachfolger transmittiert wird, was auch in Mecklenburg anerkannt ist. (Roth, aaO Par. 60, S. 156).

Der Gesetzgeber wollte, weil die Freiwerdung des Eigentums den Wegfall des Obereigentums bewirkte (§ 30 Abs. 3 S.1. FidErlG) nur noch die Frage der Berechnung der Entschädigung für das Land, welches Eigentum verlor, regeln. Dass Volleigentum in einer Personenmehrheit (Erbengemeinschaft-Kondominat) aufging war dem Gesetzgeber nicht zuwider. Mitbesitz und Miteigentum waren dem Fideikommissauflösungsrecht weder fremd noch untersagt, nicht einmal nach Erlöschen eines Fideikommisses oder einer Stiftung. Das ergibt sich aus folgenden Vorschriften:

1.     § 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, RGBl. I, 1939 S. 509 (Samtfideikommisse). In  S. 5 der Begründung des Entwurs schreibt das Reichsministerium der Justiz: „Der erste Abschnitt befasst sich mit den Samtfideikommissen. Die Eigenart dieser Fideikommisse besteht darin, dass sie sich in der Hand mehrerer Besitzer befinden. Das Rechtsverhältnis, in dem diese Mitbesitzer untereinander stehen ist häufig überaus unklar. Die Unklarheiten will Pr. 1 Abs. 1 beseitigen in dem die Mitbesitzer die Rechtsstellung von Miterben einnehmen sollen, sobald sämtliche Anteile von der fideikommissarischen Bindung frei geworden sind. Da es aber auch bei den Samtfideikommissen erwünscht erscheint, dass sich die MitbEsitzer möglichst bald auseinandersetzen, sollen durch § 1 Abs. 2 FidErlG Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, durch die die Auseinandersetzung verboten oder erschwert ist, ausser Kraft gesetzt werden.“

2.     § 6 Schutzforstverordnung v. 21.12.1939.(RGBl. 1939 I, Nr. 253, S. 2459ff v. 22.12.1939): Wechselt bei den zum Schutzforst gehörenden Grundstücken oder einem Teil davon der Eigentümer, so wird hierdurch die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Schutzforst nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an den Schutzforstgrundstücken mehreren gemeinschaftlich oder zur gesamten Hand zusteht und ein Wechsel in der Person der Berechtigten eintritt.

3.     § 10 Schutzforstverordnung: Befindet sich ein Schutzforst in der Hand mehrerer Eigentümer, so haben diese ...einen Vertreter zu nennen.

4.     Schreiben des Reichsjustizministeriums (Ministerialrat Dr. Koehler an Reichsjustizministerium  Abteilung Österreich vom 29 Oktober 1938): Zur DVOFidErlG: Die Schwierigkeit bei dem Entwurf liegt darin, dass der Wald einerseits vor Zersplitterung geschützt, andererseits aber frei veräusserlich bleiben und keinerlei bodenrechtlichen Bestimmungen unterworfen werden soll. Des Hilfsmittels, den Eigentümer des Waldes in der Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen zu beschränken, kann man sich daher hier nicht bedienen. Der Wald muss vielmehr, ohne Rücksicht darauf in wessen Eigentum ersteht, zusammengehalten werden.

5.     § 24 Abs. 1 S. 2 und 3 der DVO zum FidErlG statuiert beim Erlöschen von Stiftungen, dass, wenn der Reichsminister der Justiz Anfallberechtigte nicht bestimmt hat, das Vermögen an die in der Stiftungssatzung bestimmten Personen fällt. Sind auch in der Stiftungssatzung Anfallsberechtigte nicht bestimmt, so fällt das Vermögen an das Reich. Im übrigen sind die Vorschriften der § 46 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass auch bei Stiftungsauflösungen der Anfall des Vermögens an eine Pluralität von Anfallsberechtigten möglich war. Der Anfall an nur einen der Berechtigten ist nicht angeordnet, umgekehrt der Anfall an eine Mehrzahl von Berechtigten nicht untersagt.

6.     In Artikel 233 EGBGB § 11 Absatz 2 heisst es: dass das Eigentum an einem ....Grundstück das im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet ist oder war, mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift übertragen wird, ...2 wenn ...eine Person verstorben war, derjenigen Person die sein Erbe ist, oder einer Gemeinschaft, die aus den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet wird. Hieraus lässt sich der Rechtsgedanke der Übertragung per Gesetz an die Erbengemeinschaft/Mitbesitzer im Falle sozialistischen Bodenreformlandes auf die Übertragung des Volleigentums per Gesetz zum 1.1.1939 durch Lehenauflösung (Wegfall des Obereigentums) an die Lehensmitbesitzer übertragen. In Falle des Bodenreformlandes  liegt eine gesetzliche Eigentumszuweisung an bestimmte Berechtigte vor. Im Falle der Lehngüter ergibt sich das Freiwerden des  Eigentums an den früheren Lehngütern per 1.1.1939 aus dem Wegfall des Obereigentums und Zufall des Volleigentums an die Mitbesitzer also an die Erbengemeinschaft. Wer Lehensmitbesitzer wird richtet sich nach dem Lehenfolgerecht welches in dem AusfG zum BGB von 1899 geregelt ist und welches per 26.3.1936 Anwendung fand. Ein Übereignungsanspruch eines Besserberechtigten wie er sich mit Art. 233 § 12 EGBGB begründen lassen könnte sieht weder das FidErlG noch die dazugehörige DVFidErlG vor, ebensowenig das BGB oder das mecklenburgische Lehnfolgerecht, und schon gar nicht vermag einen solchen Übereignungsanspruch irgend ein “Hausgesetz” zu begründen. Es bestand somit weder ein Übereignungsanspruch des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe gegen das Land Mecklenburg noch gegen die Miterben. Die Besserberichtigung muss sich aus einer Gesetzesgrundlage ergeben. Hinzuweisen ist auf das Urteil des BGH V ZR 194/99 Verkündet am:20. Oktober 2000. Der Bundesgesetzgeber hat eine Besserberechtigung gesetzlich statuiert in Artikel 233 § 12 EGBGB. Eine entsprechende Vorschrift, Ermächtigungsgrundlage die für auch im Dritten Reich anerkanntes Privatvermögen eine Besserberechtigung etwa des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein begründen liesse hat der Reichsgesetzgeber nicht erlassen.
 
Das Fideikommisserlöschensgesetz von 1938 und die FidErlGDVO dienten dazu, mit der Auflösung der Gebundenheit von Vermögen auch beim ehemaligen Leheneigentum aus Nutzeigentum vollwertiges Eigentum zu schaffen (wie beim Bodereformland), um die Möglichkeit zu eröffnen, dass die Grundstücke am Grundstücksverkehr ungehindert teilnehmen, können. Diese Gesetzgebung hat aber nicht vorgesehen, dass Erbengemeinschaften oder Kondominate per Gesetz aufgelöst werden müssen in dem das Vermögen der Erbengemeinschaft einem Miterben zugewiesen wird, schon gar nicht wenn es um ungebundenes Privateigentum handelt.

Sie regelte nur das Erlöschen des Obereigentums. Eine Regelung dahingehend, dass ein Miterbe besserberechtigt sein sollte enthält das Fideikommisserlöschensrecht nicht. Es hat es bei Lehen dabei belassen, dass der letzte oder die letzten Mitlehensbesitzer Volleigentümer wurden ipso jure. Im Jahre 1936 wurden die Miterben Mitbesitzer kraft Lehnfolgerecht durch eine Singularsukzession. Am 1.1.1939 wurden sie kraft Gesetzes Volleigentümer, weil das Obereigentum wegfiel und sie Mitbesitzer waren per 26.3.1936 kraft Lehnfolgerecht. Die causa für das Volleigentum bestand aber auch hier im gesetzlichen (meckl. bzw. gemeinen) Erbrecht. Es bestand objektiv keine Regelungslücke die zu schliessen war, ganz abgesehen davon, dass der Reichsgesetzgeber in dieses geschlossene Regelwerk nicht eingriff weil kein Regelungsbedarf bestand.

Das Fideikommisserlöschensgesetz enthielt nicht eine Regelung über einen Anspruch eines Besserberechtigten etwa wie er sich aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt (hierzu siehe BGH V ZR 194/99).  Er konnte nicht etwa gemäss einer mit Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB vergleichbaren Vorschrift als Besserberechtigter von den Brüdern die Auflassung ihrer Miteigentumsanteile an den Grundstücken und die Bewilligung seiner Eintragung als Alleineigentümer verlangen. Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe hatte keinen Anspruch auf Alleinbelehnung oder Alleineigentum, weder am 26.3.1936 noch im den Jahen 1939, 1942, 1943  und später. Dazu hätte es einer Rechtsgrundlage bedurft die nicht existiert. Er hatte keinen Anspruch gegen seine Brüder auf Übertragung der Anteile am Nachlass von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe. Mit dem Tod des Adolf und dem späteren Wegfall des Obereigentums wurden die Grundstücke  freies Eigentum der Prinzenbrüder zur gesamten Hand. (§ 2032 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB).

Mit Inkrafttreten des Fideikommisserlöschensgesetz v. 1938 wurden die Grundstücke per 1.1.1939 Eigentum der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe (siehe Begründung Enrwurf des RJM). Es blieb bei der gesamthänderischen Berechtigung der Miterben, bei einer gemeinschaftlichen Berechtigung der Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB). Keiner  der Miteigentümer konnte über seinen Anteil an den Grundstücken ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer verfügen.

Die Erbengemeinschaft hatte einen Grundbuchberichtigungsanspruch dahingehend, dass die Erbengemeinschaft einzutragen war. Unmöglich wurde der Berichtigungsanspruch am Enteignungstag 1945.

Es ergibt sich somit, dass per 1.1.1939 die früheren Lehensgüter freies Eigentum der ehemaligen Lehensmitbesitzer/Miterben  waren. Das bestätigen auch die  Eintragungen aus dem Staatshandbuch von 1938 in dem die Erbengemeinschaft ausgewiesen ist.

Somit wurde  per 1.1.1939 das Lehneigentum frei in der Hand der Erbengemeinschaft und das Obereigentum an den Lehensgütern erlosch zum selben Zeitpunkt. Dies entsprach auch der im Erbschein ausgewiesenen Erbenstellung  gemäss BGB Vorschriften, sei es durch Verweis der mecklenburgischen Vorschriften (in den 4 Brüdern) oder durch das BGB direkt, gesetzliche Erbfolge auf der Grundlage des Erbscheins, in den 4 Brüdern und den Kindern der vorverstorbenen Elisabeth. Ein Testament des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe liegt nicht vor. Die Hausgesetze aus 1911, 1913 und 1923 stellen kein wirksames Testament dar und wie bereits erläutert konnte das Fürstliche Haus nicht Inhaber oder Besitzer der Lehngüter sein, was er auch nie wurde. Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe konnte niemals Ansprüche daraus ableiten, dass er sich Chef des Hauses nannte. Denn Chef des Hauses bedeutet nicht mehr, wie sich Vorsitzender des Beirates der Eigentümergemeinschaft bei Wohnungseigentum zu nennen. Ist dieser Vorsitzende nun Eigentümer des Wohnblocks ? Die Agnaten haben auch nicht die in dem Hausgesetz 1923 vermeintlich zu erblickende letztwillige Verfügung anerkannt oder schriftlich zugestimmt oder zugunsten Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe verzichtet. Das “Hausgesetz” 1923  ist auch gar keine letztwillige Verfügung. Es enthält gerade keine letztwillige Verfügung zugunsten Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe des Bruders des Adolf. Es erfüllt auch überhaupt nicht die gesetzlichen Vorschriften letztwilliger Verfügungen die 1923 zwingend zu beachten waren. Und das wichtigste: In den Beiträgen zur Untersuchung über die Vererbung des ritterschaftlichen Grossgrundbesitzes im Mecklenburg Schweirn, Diss. Carl Julius Francke aus Schwerin, 1931 kann auf S. 19 gelesen werden: Für Lehngüter ist die Erbfolge und die Erbteilung durch die Vorschriften des Lehnrechts gesetzlich geregelt und der letztwilligen Verfügung des Lehneigentümers entzogen.

Ergebnis: Per 1.1.1939 ist die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Adolf Volleigentümerin der früheren Lehngüter.

III. Rechtslage nach dem 1.1.1939

Die Rechtslage hat sich nicht etwa dadurch geändert, dass am 25.5.1939 das mecklenburger Staatsministerium Abteilung Finanzen aufgrund von § 88 DVO FidErl G von amts wegen ein Lehnsauflösungsverfahren 3 LA vor dem OLG Rostock geführt hat. Im Gegenteil: Dieses Verfahren bestätigt die zuvor geschilderte Rechtslage. Zulässiges Ziel dieses Verfahrens war lediglich die Erteilung des Lehnsauflösungsscheins, das heisst die Feststellung der Freiwerdung des Lehneigentums aber nicht die Feststellung in welcher Person. Für die Bestimmung dieser Person bestand kein Raum, weil das Gesetz ausnahmslos an den letzten Besitzer am 31.12.1938 anknüpfte. In diesem Verfahren ging es nur um die  Feststellung des Wegfalls der Lehnguteigenschaft per 1.1.1939 und des Erlöschens des Obereigentums. Der Lehnsauflösungsschein hatte nur zum Regelungsgehalt die Bescheinigung, dass die Lehenseigenschaft nach § 1, 30 des FidErlG mit Beginn des 1 Januar 1939 erloschen war und mit dem Freiwerden des Lehensvermögens das lehensherrliche Obereigentum weggefallen war. Dieser Lehensauflösungsschein war grundstücksbezogen aber sagte nichts darüber aus, wer Eigentümer des Grundstückes war (siehe auch die Lehnsauflösungsscheine des OLG Celle vom 11.4.1940 und 28.1.1943). Die Frage in welcher Hand die Lehngüter freies Vermögen wurde war nicht Regelungsgehalt des Lehnsauflösungsscheins.

Diese Rechtslage änderte sich nicht dadurch, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe am 9.6.1942 die lehnherrliche Anerkennung für sich allein beantragte.  Denn am 9.6.1942 war bereits die DVFidErlG in Kraft getreten, der Stichtag vom 1.1.1939 war vergangen, die Freiwerdung der Lehngüter war am  25.5.1939 unter  dem Az 1500 / 44 bereits ausgesprochen und infolgedessen das Obereigentum erloschen, sogar die Abrechnung geregelt und seit 1939 ratenweise bezahlt worden.  Es bestand kein Bedarf und kein Raum für die Erteilung von lehnherrlichen Anerkennungen, schon gar nicht ohne Mitwirkung der Erben des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, denn die Erbenstellung der Geschwister war festgestellt worden durch Erlass des Erbbscheins. Am 9.6.1942  hatte das Land Mecklenburg schon seit 3 ½ Jahren per Gesetz Eigentum verloren, es war  kein Lehnherr mehr und damit hatte das mecklenburger Staatsministerium Abt. Finanzen nur eine Aufgabe: Zu überprüfen, dass die Tilgungsraten pünktlich gezahlt wurden.  Es konnte aber weder “Lehnbriefe” ausstellen noch anderweitig tätig werden. Die Zustimmung zur Erteilung des Auflösungsscheins (einziger Handlungsrahmen) war bereits erteilt an das OLG Rostock. Am 9.6.1942  bestand beim Land Mecklenburg, im  Mecklenburgische Staatsministerium Abteilung Finanzen nach Erlass des Bescheides az 1500/44 bestand keine Zuständigkeit und Befugnis, um die Freiwerdung der Lehnsgüter und das Erlöschen des Obereigentums festzustellen, denn dies war bereits geschehen. Ist das Land Mecklenburg kein Lehnsherr mehr dann  kann es eine lehnsherrliche Anerkennung nicht aussprechen, schon gar nicht rückwirkend. Ob die lehnherrliche Anerkennung ex tunc oder ex nunc ausgesprochen wurde ergibt sich nicht aus der Anerkennung, ist auch unerheblich, weil beides von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war. Und eine Befugnis zur Eigentums-/Besitzzuweisung stand dem Finanzministerium noch nie zu.

Es kann auch nicht etwa das Fortbestehen des Obereigentums per 1942 behauptet werden etwa mit dem Hinweis darauf, dass (Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe) noch nicht die Ablösesumme bezahlt hat, denn gemäss § 87 Abs, 3 DVFidErlG ist die Zahlung der Entschädigung für das Erlöschen des Obereigentums innerhalb zehn Jahren seit dem Erlöschen des Obereigentums halbjährlich in gleichen Teilbeträgen, unverzinst, zu entrichten Somit liegt ein Vorbehalt der Zahlung nicht vor. Zu zahlen ist ab Erlöschen. Mit dem Freiwerden des Lehnsvermögens erlischt das lehnsherrliche Obereigentum. Die Freiwerdung erfolgt per Gesetz, siehe § 1 Abs. 1 FidErlG entsprechend (weil Lehen und nicht Fideikommiss). Die Zahlung bedingt das Erlöschen nicht. Mit anderen Worten, Nichtzahlung kann das Erlöschen des Obereigentums nicht vereiteln, denn das Erlöschen ist Folge der gesetzlich angeordneten Freiwerdung . Nur wenn eine Regelung oder Anerkennung der Ablösesumme fehlt darf der Lehnsauflösungsschein nur mit Zustimmung des Lehnherrn erteilt werden (siehe § 30 Abs. 3 letzter Satz FidErlG). Das mecklenburgische Staatsministerium Abt. Finanzen stellte gesetzeskonform in seinem Bescheid auf das Einverständnis der Abrechnung ab, (siehe Bescheid unter Az IV 1500 /44 vom 25 Mai 1939, Boldebuck und Mühlengeez) nicht auf die Zahlung.

Die lehensherrliche Anerkennung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe vom 13.6.1942 hat keinerlei Bestand. Sie verstösst gegen das 1942 geltende Recht, wonach per 1.1.1939 Obereigentum erloschen war per Gesetz. Unzulässig und unwirksam war es per 26.3.1936 einen Belehungsakt nachzuschieben. Es hat den Anschein als solle so die Rechtsfolge-Entstehung des Volleigentums per 1.1.1939 in der ungeteilten Erbengemeinschaft vereitelt werden, um somit  Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als letzten Alleinlehnbesitzer auszuweisen, um per 1.1.1939 bei Wegfall des Obereigentums Alleineigentum in Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe begründen zu können.

Das mecklenburgische Staatsministerium war weder zuständig noch befugt,  lehnsherrliche Anerkennungen am 13.6.1942 weder per 26.3.1936 noch per 1.1.1939 zugunsten Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe auszusprechen. Die lehenherrlichen Anerkennungen sind unwirksam und unbeachtlich.

Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich aus der sich ergeben könnte, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe einen alleinigen Belehungsanspruch gehabt hat, ebensowenig das rechtlich nicht existente, nicht belehnungsfähige Haus.

Weder Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe noch das Haus noch die Prinzenbrüder haben zwischen dem 26.3.1936 und dem 1.1.1939 einen Antrag auf Belehnung gestellt, sonst hätte der verspätete Antrag vom 9.6.1942 keine Berechtigung gehabt.  Im Gegenteil: Es wurde nicht einmal dem Staatsministerium mitgeteilt,  dass Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe am 26.3.1936 verstorben war. Nur so lässt sich das Schreiben des OLG Rostock vom 25.5.1939 an den Gutsbesizter Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe erklären: „Wo hält sich Fürst Adolf auf?”

Das mecklenburgische Staatsministerium durfte die lehensherrlichen Anerkennungen nicht ausstellen, nicht nur weil -wenn überhaupt- das mecklenburgische Justizministerium zuständig war, sondern auch weil § 88 DVFidErlG bereits per 1.1.1939 am 22.3.1939 die landesrechtlichen Vorschriften ausser Kraft gesetzt hatte die Gegenstände betreffen, die im Gesetz vom 6. Juli 1938 und in dieser Verordnung geregelt sind. Ein Belehnungsakt einer Landesbehörde, das soll die lehensherrliche Anerkennung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe sein, konnte weder nach dem Tod des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe im Jahre 1936 noch im Jahre 1942 stattfinden. Das ist auch der Grund weshalb bis zum Jahre 1942 Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe keinen Antrag auf Belehnung gestellt hatte. Am 9.6.1942 durfte ein Antrag auf Belehnung nicht gestellt werden.

Das ist auch der Grund weshalb eine erneute Abrechnung für Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe per 13 Juni 1942 unter dem Az 2905/94 zu Boldebuck/Mühlengeez erstellt wird. Dort wird anerkannt, dass Teilzahlungen seit 1939 geleistet wurden (aus dem Az 1500/44). Denn die Abrechnung für Boldebuck und Mühlengeez war unter dem AZ 1500/44 vom Meckl. Staatsministerium Abt. Finanzen schon erstellt worden und seit 1939 bezahlt, somit anerkannt worden. Damit steht unmissverständlich fest, dass ein Einverständnis der Abrechnung schon seit 1939 bestand, und sogar nochmals ratifiziert wurde, Obereigentum war schon per 1.1.1939 erloschen. Eine neue lehnherrliche Anerkennung und gleichzeitige Neuberechnung drei Jahre später war nicht möglich, weil 1942 Obereigentum nicht erlöschen konnte, wo es 1939 erloschen war. Dass am selben Tag der Abrechnung,  13.6.1942, für die Freiwerdung des Obereigentums zugleich eine lehnherrliche Anerkennung für Wolrad ausgesprochen wird ist nur damit zu erklären, dass hier nachträglich, ohne Mitwirkung der Miterben, rechtsgestaltend eingegriffen werden soll. Es bestand aber weder eine Rechtsgrundlage am 9.6.1942 um eine lehnherrliche Anerkennung des Wolrad zu beantragen, schon gar nicht um sie 4 Tage später auszusprechen, und um am 13.6.1942 widerum das Erlöschen des Obereigentums und das Entstehen von freien Eigentum im Antragsteller auszusprechen. Auch bestand kein Raum für eine Abrechnung.

Ergebnis: Per 13.6.1942 sind die Miterben weiterhin Volleigentümer der früheren Lehngüter.

IV. Rechtslage nach dem 13.6.1942.

Die Erbengemeinschaft hat ihr Eigentum nicht verloren, weil der Vorsitzende des  OLG Celle am 27.10.1942 das Grundbuchamt angewiesen  hat, Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als Besitzer einzutragen im Grundbuch. Die Anweisung lautete wie folgt:

„An das Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter in Schwerin.
Die Lehngüter Boldebuck...sind Bestandteile des Schaumburg Lippischen Hausvermögens, dessen Inhaber Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe ist. Zu den genannten Grundstücken ist noch der am 26 März 1936 verstorbene Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe als Eigentümer eingetragen. Aufgrund der anliegenden Urkunden vom 13 Juni 1942 ist Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als Lehnfolger anerkannt. Das Grundbuchamt ist angewiesen, Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als Eigentümer einzutragen..“

Diese Anweisung verstösst gegen das Gesetz:

a)    es überschreitet materiellrechtlich die Ermächtigungsgrundlage des Fideikommisgerichtes, da im Lehnsauflösungsverfahren nur der Wegfall der Lehngutseigenschaft eingetragen werden soll (siehe § 88 DVFidErlG), weiter nichts. Weitere Bestimmungen sollen bei Lehen nicht stattfinden (siehe Begründung des Entwurfs zu § 88 DVFidErlG)
b)    Formell verstösst die Anweisung gegen  § 38 DVFidErlG (Eintragungen im Grundbuch): Nach § 38 Abs.1 wird die Fideikommisseigenschaft im Grundbuch nur auf Ersuchen des Fideikommisgerichts oder seines Vorsitzenden gelöscht. Nach § 38 Abs. 4 sollen in dem Ersuchen an das Grundbuchamt die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich das Ersuchen stützt, und der Inhalt der begehrten Eintragungen angegeben werden. Die Unterlagen der Rechtsänderung sollen dem Ersuchen in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. In dem Ersuchen vom 27.10.1942 wird nicht die Löschung der Fideikommisseigenschaft (Lehenseigenschaft) angeordnet (§ 38 Abs. 1), sondern die Eintragung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe ohne Angabe von gesetzlichen Grundlagen. Es wird nur hingewiesen auf die lehnherrlichen Anerkennungen vom 13.6.1942, die nicht ausgestellt werden durften.
c)     Die Löschung der Fideikommisseigenschaft (siehe oben b) im Grundbuch konnte der Vorsitzende des OLG Celle schon deshalb nicht anordnen, weil es einen Fideikommissvermerk nicht gab, konnte es auch nicht geben weil es ein Fideikommiss nicht war.
d)    Formell verstösst die Anweisung auch gegen § 39 DVFidErlG, denn zum  Nachweis der Folge nach Fideikommissrecht dient eine Bescheinigung des Fideikommissgerichts. Hier liegt keine Folge nach Fideikommissrecht vor, weil kein Fideikommiss, sondern ein nachträglich erstelltes Dokument in dem nur gesagt wird, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe Besitzer ist (es wird nicht einmal gesagt, dass er Lehnfolger ist; eine lehnherrliche Anerkennung ist es auch nicht). Ferner hat dieses Dokument (unklaren Inhalts) nicht das Fideikommissgericht bescheinigt, sondern das mecklenburger Staatsministerium Abt. Finanzen, das nach § 89 DVFidErlG nicht befugt ist irgendwelche lehnherrliche Anerkennungen (des Besitzes ?) auszustellen, ganz abgesehen davon dass das Land Mecklenburg per 1.1.1939 Obereigentum verloren hatte.
e)      Es ist auch nicht nachgewiesen, dass bei den Waldflächen die zu Schutzforste deklariert wurden aufgrund der Verordnung über den Waldschutz vom 21.12.1939 eine Eintragung gemäss Par. 2 Absatz 2 dieser Norm erfolgte, denn diese Norm sieht zwingend vor, dass die zum Schutzforst gehörenden Grundstücke auf ein besonderes Grundbuchblatt einzutragen sind. Zu diesem besonderen Verfahren siehe auf Par. 2 Abs. 3. Schutzforstvo. Ein Nachweis der Eintragung in diesem Grundbuchblatt ist nicht erfolgt. Dass diese Vorschrift besondere Schwierigkeiten auslösen würde ergibt sich aus dem Schreiben des Oberamtsrichters Radloff in Schwerin vom 16 August 1940, Betrifft: Ausführung der Schutzforstvo: eine veranlassende Verfügung: “Die Durchführung des Par. 2 Schutzforstvo wird in Mecklenburg auf Schwierigkeiten stossen und Unzuträglichkeiten zur Folge haben, auf die ich schon jetzt aufmerksam machen möchte: In Mecklenburg sind die nach §. 5 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse ...v. 6.7.1938 für ...Wälder unselbständige Teile ritterschaftlicher Landgüter. Zu diesem Zwecke ist seine Abschreibung im Grundbuch des ritterschaftlichen Landgutes und seine Errichtung als selbständiges Grundstück erforderlich. Für die Anlegung und Führung des Grundbuchblattes ist das Amtsgericht zuständig, da der vom Gut abgeschriebene und als selbständiges Grundstück errichtete Schutzforst kein ritterschaftliches Landgut im Sinne des §. 7 Abs. 2 Meckl. AusfG zum BGB mehr ist.” Am 20.9.1940 schrieb das OLG Rostock an den Reichsminister der Justiz: Betrifft: Schutzforstbildung bei der Auflösung von Fideikommissen und Lehen: “Zutreffend weist der Grundbuchrichter auf die Unzuträglichkeiten hin, die sich in Mecklenburg daraus ergeben, dass hier das Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter neben den sonstigen Grundbuchämtern besteht. Das Grundbuchamt für ritterschaftliche Landgüter führt nach §. 64 Meckl, AusfVo zum BGB die Grundbücher für ritterschaftliche Landgüter (§. 7 ebenda). Welches Grundbuchamt für die Führung des selbständigen Grundbuchblattes über die zum Schutzforst gehörenden Grundstücke zuständig ist, kann zweifelhaft sein. Die Frage bedarf dringend der Klärung, bevor das erste Ersiuchen an das Grundbuchamt gerichtet wird.” Eine Eintragung im zwingend vorgeschriebenen Grundbuchblatt beim Amtsgericht liegt nicht vor, somit formal auch keine Eintragung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe. Die Eintragung eines Schutzforstvermerks selbst auf einem besonderen Grundbuchblatt bei Abschreibung des ursprünglichen Blattes konnte unter keinen Umständen dazu führen, dass der eingetragene Eigentümer einfach ausgewechselt wurde ohne Rechtsgrund, etwa statt Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe dessen Bruder Wolrad. Die Schutzforstverordnung hat nicht die eigentumsrechtliche Rechtslage berührt, sondern nur die Schutzforstzugehörigkeit eines Grundstücks erklärt.
f)      Sollte man wohlwollend die “lehnherrliche Anerkennung” als Belehnung des Wolrad allein auffassen wollen, so erfüllt dieses Dokument nicht die Vorschriften und das rechtliche Verständnis der Belehnung. Belehnung kennzeichnet sich durch die Erteilung eines Lehnbriefs aus: Wesentliche Aspekte des Lehnbriefs sind:  die causa praecedens….a) Bestimmung der Succession (aaO §. 19, S. 52) Succession zugunsten Wolrad allein ist nicht gegeben b) Übertragung des nutzbaren Eigentums mit allgemeiner Angabe der Zubehörungen c) Verpflichtung des Lehnmannes zu Diensten d) persönliche Verpflichtung des Lehenmannes gegen den Lehensherrn e) Zusicherung des lehensherrlichen Schutzes. Die Ausfertigung der Lehenbriefe erfolgt immer im Namen des Lehensherrn duurch die Lehenkammer. Die in dem Lehenbrief enthaltene Übereinkunft ist nicht nur für die Personen, welche den Lehensvertrag geschlossen haben, sondern auch für die Nachfolger bindend, weshalb die Lehenssuccessoren einen Anspruch auf Gewährung (aaO §. 19 S. 54) derselben Bedingungen haben. All dies ist natürlich hier 1942 nicht geschehen. Es ist unter keinem juristischen Aspekt denkbar dass 1942 Wolrad belehnt wurde.
g)    Materiellrechtlich hatte Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe keinerlei Anspruch auf lehnherrliche Alleinanerkennung, er hatte nicht einmal je Alleinmitbesitz gehabt. Der letzte Alleinbesitzer/Nutzeigentümer war Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe bis zum 26.3.1936. Danach ipso jure die 4 Prinzenbrüder als Lehensmitbesitzer mit gemeinschaftlicher causa successionis.
h)    Materiellrechtlich hatte auch kein irgendwie genanntes “Haus”  Anspruch auf Rechtsträgerschft hinsichtlich der Güter in Mecklenburg. Das Haus Schaumburg Lippe (was immer das sein soll) war niemals Lehensbesitzer, auch nicht am 26.3.1936.
i)       Schliesslich sei bemerkt, dass nicht darstellbar ist zu behaupten, dass die Lehngüter Boldebuck...Bestandteile des Schaumburg Lippischen Hausvermögens sind, dessen Inhaber Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe ist.
j)      Für Allodialgüter gab es keinerlei Zuständigkeit des OLG Celle (siehe Historie Eintragung 25.7.1939).

Hier wurde durch Bezugnahme auf nichtige Dokumente (“lehnherrliche Anerkennungen” des meckl. Staatsministeriums Abteilung Finanzen vom 13.6.1942) festgestellt, dass Wolrad Besitzer ist (nicht “Lehnfolger”), gleichzeitig gesagt, dass die früheren Lehngüter Hausvermögen sind. Sie waren nicht Hausvermögen, weil rechtlich bei Lehen nicht möglich. Woraus zu entnehmen ist, dass Worlad als Inhaber des Hausgutes Eigentümer desselben sein soll, wo hier Fidiekommiss niemals gegeben war und ist bleibt unerfindlich.

Systemwidrig und willkürlich wurden hier Verfahren vermengt, die den Eindruck erwecken sollten, dass das Fideikommissgericht im Rahmen des Lehnauflösungsverfahren unter Bezugnahme auf eine lehnherrliche Anerkennung ein Folgezeugnis ausstellen darf, mit dem Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe eingetragen werden. Vermengt wurden drei Verfahren:  ein Lehensauflösungsverfahren 3 LA 16/39; ein Fideikommisauflösungsverfahren FS I 52; und ein lehnherrliches Anerkennungsverfahren beim meckl. Staatsministerium aus dem Jahre 1942 mit dem Ziel Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe vor Erteilung des Lehensauflösungsschein als Besitzer (“Lehnfolger”) in das Grundbuch eintragen zu lassen, obwohl weder er noch das Haus hierauf einen Anspruch hatten. Das Erbscheinverfahren wurde gänzlich unterschlagen ebenso das mecklenburgische AusfG zum BGB.

Das OLG Rostock (3 LA 16/39 Z. Bsp.) später Celle vor dem das Lehensauflösungsverfahren auf Antrag des mecklenburger Staatsministeriums Abt. Finanzen unter Az 3 LA 16/39 geführt wurde hatte überhaupt nicht zu interessieren, ob es sich um Hausgut bei den früheren Lehengütern handelte, denn es ging nur um die Beseitigung des Obereigentums des Landes Mecklenburg. In Wahrheit ist aber auf den unanwendbaren § 86 DVFidErlG vor dem unzuständigen Mecklenburgischen Staatsministerium Abt. Finanzen hingewiesen worden zum Zwecke des Erhaltes einer lehnsherrlichen Anerkennung zugunsten Wolrad. Die Finanzbehörde hatte somit den Eindruck sie müsse Wolrad (personenbezogen) zum Lehnfolger deklarieren. Diese lehnsherrlichen Anerkennungen eines Staatsministerium Abteilung Finanzen,  hat widerum das OLG Celle im Fideikommisauflösungsverfahren FS I 52 verwendet, nicht selber ausgesprochen (denn das OLG Celle liegt nicht in Mecklenburg und ist weder das Justizministerium noch ein Lehnherr),  um sich bei Lehen nicht auf  die Fiktion des § 86 DVFidErlG berufen zu müssen, der theoretisch nur auf wirkliches Hausvermögen eines juristisch nach BGB existenten Hauses eventuell Anwendung hätte finden können. Das Risiko der Aufhebung auf eine Beschwerde hin beim Obersten Fideikommissgericht in Berlin und eine Rüge durch den Reichsminister für Justiz in Berlin wollte man nicht eingehen.  Auf diese Weise hat das Fideikommissgericht unter FS I 52 eine schlichte Anweisung an das Grundbuchamt verfasst in dem es Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als Lehnfolger (Besitzer/Inhaber) eintragen liess. Das Fideikommissgericht in Celle war aber weder unter Az 3 LA 16/39 noch unter FS I 52 befugt, den Lehnfolger oder Erben zu bestimmen, es war nur befugt, die Lehensauflösung zu bescheinigen.  Oberstes Ziel dieser wohlüberlegten Anordnung, die, unterstellt sie sei rechtlich möglich gewesen,  vor wirksamer Erteilung eines Auflösungsscheins gar nicht hätte ausgesprochen werden dürfen (siehe Pr. 38 Abs. 2 S. 1 DVFidErlG) war es nur,  zu gewährleisten, dass später, bei Wegfall der Lehnsguteigenschaft das Volleigentum nur auf Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe und nicht auf die Erbengemeinschaft fiele.

Eine derartige Anweisung an das Grundbuchamt stand, sowohl bei früheren Lehen als auch bei seit dem 1.1.1939 freien Grundstücken der Erbengemeinschaft  dem Fideikommissgericht weder nach FidErlG, noch nach DVFidErlG, noch nach BGB noch nach Auffassung des Reichsministers der Justiz zu, der bis 1945 seine Genehmigung zu dieser Art der “Fideikommissauflösung” nachgewiesenermassen nicht erteilt hat. In bezug auf die mecklenburger Besitzungen hätte die Aufgabe des OLG Celle mit dem Lehensauflösungsverfahren enden müssen, mit der einzig denkbaren rechtmässigen Rechtsfolge, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft als Volleigentümerin in den Grundbüchern zu den früheren Lehngütern hätte eingetragen werden müssen. Der Erbschein und das mecklenburgische Lehnfolgerecht hätten dem Grundbuchamt vorgelegt werden müssen und die Erbengemeinschaft wäre eingetragen worden. Nach mecklenburgischem Recht wären die Prinzen zu je ¼ eingetragen worden.

Ergebnis: Per 30.11.1942 (Eintragungsdatum Wolrad) sind die Miterben zu je ¼ Volleigentümer der früheren Lehngüter.

V. Rechtslage per 10.5.1943

Die Rechtslage hat sich auch nicht dadurch geändert, dass das OLG Celle am 10.5.1943 das Grundbuch ersucht hat, die Löschung des Lehnvermerks einzutragen. Das Ersuchen lautete wie folgt:

„ An das Grundbuchamt für ritterschaftliche Güter in Schwerin

In Sachen der ritterschaftlichen Landgüter übersende ich zu den Grundakten Abschrift des Lehnauflösungsscheins vom 28 Januar 1943 mit Rechtskraftzeugnis.und ersuche, gemäss § 38, 85 der DVO zum FidErlG vom 20.3.1939 und den § 22, 28 des FidErlG den Lehnvermerk im Grundbuch zu löschen und von der Löschung ausser dem Unterzeichner das Mecklenburgische Staatsministerium als Lehnbehörde und den Fideikommissenat zu benachrichtigen“

Hier wird jetzt  die Löschung der Lehngutseigenschaft, siehe § 38 DVFidErlG angeordnet, nachdem unzulässigerweise die Eintragung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe per 10.5.1943 (möglicherweise, weil nicht nachgewiesen) bewirkt worden war.

In der Lehensauflösung hätte sich die Aufgabe des Fideikommissgerichtes erschöpfen müssen. Dieses Ersuchen an das Grundbuch wäre  rechtmässig gewesen, wenn zuvor oder  gleichzeitig aufgrund des Erbscheins die Erbengemeinschaft eingetragen worden wäre. Die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise und Unrichtigkeit des Grundbuches ergibt sich gerade aus dem Zusammenspiel der 1942 -nicht nachgewiesenen- Eintragung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe als Besitzer und dem Wegfall des Obereigentums.

Es ist weiter anzumerken, dass  kein rechtskräftiger Beschluss vorliegt  über die Zugehörigkeit der früheren Lehngüter zum Hausgut, noch über die Frage des Fideikommisses (§ 24 FidErlG, BU S. 22). Es existieren nicht einmal Vermerke über die Fideikommisseigenschaft. Es liegt auch kein Beschluss darüber vor, dass Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe Alleineigentümer sein soll. Die Miterben sind nicht gehört worden (§ 32 DVFidErlG), eine Bekanntmachung an die Beteiligten ist unterblieben (§ 34 DVFidErlG). Auf die Erteilung der Bescheinigungen zum Nachweis der Folge (Folgezeugnis) sind die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 39 DVFidErlG). Dies ist auch nicht geschehen.  Ein Erbschein befand sich seit 1937 in den Händen der Hofkammer (Angestellte der Miterben). Diese Angestellte haben den Erbschein unterschlagen.


Ergebnis: Per 10.5.1943 (Eintragungsdatum Lehnsauflösung ) sind die Miterben Volleigentümer der früheren Lehngüter.

VI. Ergänzung: Zahlungsvorbehalt der Ablösesumme

Das LAROV stellt berechtigterweise die  Frage, ob die Lehnserben zum 1.1.1939 mit Erlöschen des Obereigentums eine „freie Erbengemeinschaft“ vorbehaltlich der Zahlung der Ablösesumme wurden. Hierzu ist zu sagen, dass sie es zum 1.1.1939 schon im Jahr 1939 wurden und blieben. Der Titel besteht in dem Bescheid des meckl. Staatsministerium Abteilung Finanzen unter Az IV 1500 /44 vom 25 Mai 1939, Boldebuck und Mühlengeez in Verbindung mit dem Erbschein unter Zugrundelegung der § 1 Abs.1, 30 Abs. 2 und 3 FidErlG. Gemäss § 87 Abs, 3 DVFidErlG ist die Zahlung der Entschädigung für das Erlöschen des Obereigentums innerhalb zehn Jahren seit dem Erlöschen des Obereigentums halbjährlich in gleichen Teilbeträgen, unverzinst, zu entrichten. Somit liegt ein Vorbehalt der Zahlung nicht vor. Zu zahlen ist ab Erlöschen. Mit dem Freiwerden des Lehnsvermögens erlischt das lehnsherrliche Obereigentum. Die Freiwerdung erfolgt per Gesetz, siehe § 1 Abs. 1 FidErlG entsprechend (weil Lehen und nicht Fideikommiss). Die Zahlung bedingt das Erlöschen nicht. Mit anderen Worten, Nichtzahlung kann das Erlöschen des Obereigentums nicht vereiteln, denn das Erlöschen ist Folge der gesetzlich angeordneten Freiwerdung . Nur wenn eine Regelung oder Anerkennung der Ablösesumme fehlt darf der Lehnsauflösungsschein nur mit Zustimmung des Lehnherrn erteilt werden (siehe § 30 Abs. 3 letzter Satz FidErlG. Das mecklenburgische Staatsministerium Abt. Finanzen stellt gesetzeskonform in seinem Bescheid auf das Einverständnis der Abrechnung ab, (siehe Bescheid unter Az IV 1500 /44 vom 25 Mai 1939, Boldebuck und Mühlengeez) nicht auf die Zahlung. Dieser Bescheid mit seinem gesamten Regelungsinhalt adressiert an Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe ist bestandskräftig geworden für und gegen die Erben des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe.  Aufgrund dieses Bescheides ist zum Ausdruck des Einverständnisses seit 1939 halbjährlich gezahlt worden (die Quittung ergibt sich aus dem „neuen“ Bescheid von 1942). Die Regelung war somit mit Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe (seinen Erben) getroffen, nicht mit Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe allein.  Das Eigentum war zum 1.1.1939 freies Eigentum der Erbengemeinschaft.

Es bestand somit 9.6.1942 weder Raum noch Bedarf um eine lehnherrliche Anerkennung des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu beantragen, ebensowenig um sie 4 Tage später auszusprechen.

Abschliessend ist auch zu bemerken, dass im Zivilprozess vor dem LG Hannover Az. 12 = 06106/01 Herr RA Sch. nur Abschriften vorgelegt hat “für die Grundbuchakte”. Es wird nicht ein einziges Mal die Eintragung des Wolrad nachgewiesen. Somit ist nicht einmal der Nachweis der Eintragung erbracht worden.

Diese Tabelle veranschaulicht es:
(“Eintragungsnachweise” des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe)

Mühlengeez
Anweisung Bescheinigung Lehnfolger 27.10.1942
Lehnherrliche Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
Nienhagen
Bescheinigung OLG Celle 17.6.1940
Allodialgut ! OLG Celle unzuständig
Krümmel mit Troja und Ichlim
Bescheinigung Lehnfolger 27.10.1942
Lehnherrliche Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
Krümmel mit Troja und Ichlim
Schutzforstbildung
Verleiht keine Zuweisung an Wolrad
Reinshagen
Bescheinigung Lehnfolger 27.10.1942
Lehnherrliche Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
Reinshagen
Schutzforstbildung
Verleiht keine Zuweisung an Wolrad
Vietgest
Schutzforstbildung
Allodialgut ! OLG Celle unzuständig. Verleiht keine Zuweisung an Wolrad
Boldebuck
Bescheinigung Lehnfolger 27.10.1942
Lehnherrliche Anerkennung Wolrad 1942 durch Meckl. Staatsmin. Abt. Fin !
Boldebuck
Schutzforstbildung
Verleiht keine Zuweisung an Wolrad

Alles Abschriften der sogenannten Hofkammer. Keinerlei Unterlagen vorgelegt.


VII. Rechtslage bis zum Enteignungstag 1945

Die Rechtslage hat sich bis 1945 nicht geändert, weil eine Auseinandersetzung zwischen den Miterben nicht stattgefunden hatte. Diese fand bis zum Enteignungszeitpunkt nicht statt. Der Auseinandersetzungsanspruch verjährt nicht, Erbauseinadersetzungsansprüche als solche sind zudem unverjährbar (§ 2042 i.V.m. 758 BGB, BU 19).

Abschliessend sei bemerkt, dass die Lehensstruktur dazu geführt hat, dass das OLG Celle unter FS I 52 nicht auf die Fiktion § 86 DVFidErlG zurückggreifen konnte.

Der Präsident des OLG Rostock, Herr  Goetsch,  schrieb am 29 Juli 1938 an den Reichsminister der Justiz in Berlin unter dem Az 831/7/2 im Rahmen des Gesetz- gebungsverfahrens: Der Fideikommisssenat hat zu der Frage, ob die mecklenburgischen Verhältnisse zu besonderen Durchführungens- und Ergänzungsbestimmungen Anlass bieten, wie folgt Stellung genommen:  “Es sei bemerkt, dass sich etwaige Schwierigkeiten insbesondere bei der neu eingeführten Auflösung der Lehen erst in der Praxis zeigen werden”


VIII. Ergänzung Unterscheidung Allod – Lehen: Vietgest, Schwiggerow, Nienhagen

Wie eingangs erläutert handelte es sich bei nachfolgenden Gütern um Allodialgüter:

Die Güter Vietgest (1078, 6999 ha), Nienhagen (904, 2628 ha) und Schwiggerow (710, 5019 ha).

Für diese Güter fand nicht nur keine Fideikommissauflösung statt, weil sie kein Fideikommiss waren und das OLG Celle vom Obersten Fideikommissgericht nicht einmal die Zuständigkeit zugeteilt bekam. Folgerichtig fand für diese Güter nicht einmal ein Lehensauflösungsverfahren statt, weder vor dem OLG Rostock, noch vor dem Mecklenburgischen Staatsaministerium Abteilung Finanzen noch vor dem OLG Celle. Es konnte somit nicht ein “Verfahren” erfunden werden, um diese Allodialgüter dem Wolrad allein zuzuweisen. Es gab nicht einmal ein Instrumentarium welches hätte missbraucht werden können. Es wurden “nur” Schutzforstbildungen angestrengt (nach dem gleichen Verfahren wie bei Muggendorf).

Reine Allode sind diejenigen ritterschaftlichen Güter, die im freien Eigentum stehen und bei denen eine frühere Lehneigenschaft nicht nachzuweisen ist. Bei ihnen ist der Eigentümer zu Lebzeiten unbeschränkt verfügungsfähig und auch in seinen testamentarischen Verfügungen nicht gebunden. Sie unterliegen hinsichtlich Erbschaft und Auseinandersetzung keiner anderen gesetzlichen Bestimmung als den Vorschriften des BGB. Das freie Eigentum umfasst nicht nur das Landgut, sondern alle wesentlichen Teile und Zubehör, somit auch beispielsweise Möbel und Gemälde aus Schloss Vietgest.  Es bildet somit eine Einheit, die insgesamt der Verfügung des Eigentümers untersteht.

Handelte es sich somit bei Vietgest, Nienhagen und Schwiggerow um freies Vermögen des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, so standen bei Vorhandensein mehrerer Erben nachfolgender Ordnungen diese in Ansehung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft. Gemäss Par. 2033 BGB ff. kann jeder Miterbe über seinen Anteil verfügen. Über den gesamten Nachlass oder über eien Nachlassgegenstand kann nur in Gemeinschaft verfügt werden. Jeder Miterbe ist berechtigt, zu jeder Zeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Teilung erfolgt entweder in Natur oder aber durch Verkauf des Grundstücks. Am 26.3.1936 waren die Prinzen Wolrad, Stephan, Heinrich, Friedrich Christian zu je 1/5 und die Kinder von Elisabeth Prinzessin zu Schaumburg Lippe zu je 1/10 Eigentümer von Vietgest mit Zubehör und Inventar, Nienhagen mit Zubehör und Inventar und Schwiggerow mit Zubehör und Inventar.

Dass Vietgest, Schwiggerow und Nienhagen Allodialgüter waren erkannte auch das Oberste Fideikommissgericht in Berlin und schrieb 1939 an das OLG Celle, dass es die Zuständigkeit “im Prinzip” bekommen könnte für die Lehnauflösungsverfahren betreffend die Lehngüter, nicht aber für die Allodialgüter Vietgest, Schwiggerow und Nienhagen (siehe Eintrag Tabelle 25.7.1939). Das Schreiben an den Vorsitzenden des OLG Celle kann vorgelegt werden.

Das OLG Celle war bei den genannten Allodialgütern überhaupt nicht zuständig und wurde es niemals. Es handelte sich nach wie vor um freies Eigentum des Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe, weder um Hausgut noch Fideikommiss. Bei Schwiggerow, Nienhagen und Vietgest lag eine ungeteilte Erbengemeinschaft vor.

Somit wurden am Enteignungstag zum einen die ungeteilte Lehens-erbengemeinschaft (für die ehemaligen Lehngüter) und zum anderen die ungeteilte Erbengemeinschaft (Fälle Vietgest, Nienhagen und Schwiggerow, Allodialgüter) enteignet, somit in allen Enteignungsfällen, somit auch Heinrich Prinz zu Schaumburg Lippe unmittelbar betroffen und geschädigt von der Enteignung.

Seine Tochter und Alleinerbin, Frau D. H., geborene Prinzessin zu Schaumburg Lippe hat als Rechtsnachfolgerin des 1952 verstorbenen Heinrich Prinz zu Schaumburg Lippe originär kraft Gesetze (Widergutmachungs-Ansprüche gegen den Staat (sowohl aus LAG, als auch EALG und VermG und andere) erworben und nicht verloren. Sie ist  berechtigt. 

Literatur und Gesetzgebungsmaterial

Literatur

·       “Über die Gültigkeit der ohne lehnherrliche Bewilligung in Lehnen errichteten Fideicommiss- und Primogeniturverordnungen nach mecklenburgischen Rechten von Hennemann zu Schwerin, Schwerin 1795” (Bestand des Max Planck Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt
·       Allgemeines zum mecklenburgischen Lehenrecht: Digitale Bibliothek des Max Planck Instituts für Europäische Rechtsgeschichte Frankfurt: Paul von Roth, Mecklenburgisches Lehenrecht in http://dlib-pr.mpier.mpg.de
·       Beiträge zur Untersuchung über die Vererbung des ritterschaftlichen Grossgrundbesitzes in Mecklenburg Schwerin, Diss. Carl Julius Francke aus Schwerin, 1931
·       Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, RGBl. I, 1939 S. 509
·       Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Regierungsblatt für das Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin Jahrgang 1899 S. 57
·       Schutzforstverordnung Schutzforstverordnung v. 21.12.1939.(RGBl. 1939 I, Nr. 253, S. 2459ff v. 22.12.1939):
·       BGB


Gesetzgebungsmaterial aus dem Bundesarchiv in Berlin:

·       Reichsminister der Justiz, Berlin, den 17 Dezember 1938, Entwurf einer VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen mit Begründung
·       Entwurf einer Verordnung über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung (Schutzforstverordnung) mit Begründung
·       Stellungnahme des OLG Präsidenten Rostock an den Reichsminister der Justiz vom 29 Juli 1938 zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, RGBl. I. 825 im Hinblick auf die mecklenburgischen Verhältnisse (Lehen)
·       Stellungnahme des Mecklenburgischen Staatsministeriums Abt. Finanzen an das OLG Rostock vom 26 November 1938 zur Aufhebung von Lehen
·       Ausführung der Schutzforsverordnung, Oberamtsrichter Radloff in Schwerin, 16.8.1940
·       Vermerk Führerkanzlei vom 25 April 1938 über Richtlinien für einen Gesetzesentwurf über die Aufhebung der Fideikommisse im Lande Österreich. Begründung im Hinblick auf Samtfideikommisse, d.h. Fideikommisse die sich in der Hand mehrerer Besitzer befinden




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