Freitag, 5. April 2019

OLG Köln verweist an die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn

Das OLG Köln hat aufgrund der auf den Fall Palais Schaumburg anwendbaren Fassung der GBO klargestellt,  dass die Vorlage des Grundbuchamtes nicht rechtmässig war. Nach alter Fassung ist die Beschwerde dem Landgericht Bonn und nicht dem OLG Köln vorzulegen.

Das bedeutet, dass das Landgericht Bonn entscheiden wird. Unter Umständen könnte eine weitere Beschwerde zum OLG Köln führen.




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