§ 11
Fideikommißauflösungsschein (Sperrfrist)
(1) Über das Erlöschen der Fideikommißeigenschaft erteilt das Fideikommißgericht dem Besitzer eine Bescheinigung (Fideikommißauflösungsschein).
(2) In der Zeit vom Erlöschen des Fideikommisses bis zur Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins (Sperrfrist) kann der Besitzer nur nach Maßgabe der vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften über das Fideikommißvermögen verfügen und Verpflichtungen mit Wirkung gegenüber diesem Vermögen begründen. Ebenso richtet sich während dieser Zeit die Verwaltung und Bewirtschaftung des Fideikommißvermögens, die Verwendung seiner Erträge und die Schuldenhaftung nach den vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften.
(3) Sequestrationen, Familiengutsverwaltungen, Pflegschaften, Schuldentilgungsverfahren und ähnliche Verfahren, die beim Erlöschen des Fideikommisses schweben, können vom Fideikommißgericht aufgehoben oder eingestellt werden, soweit ein Bedürfnis zur Durchführung dieser Verfahren nicht mehr besteht. Solange die genannten Verfahren nicht aufgehoben oder eingestellt worden sind, nehmen sie ihren Fortgang. Ergeben sich die Voraussetzungen zur Einleitung solcher Verfahren erst während der Sperrfrist, so können sie auch noch neu eingeleitet werden, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.
(4) Der Fideikommißauflösungsschein darf erst erteilt werden, wenn die im § 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 1 bestimmten Antragsfristen abgelaufen und die gestellten Anträge erledigt sind. Auch müssen die nach den §§ 5 bis 7 erforderlichen Maßnahmen getroffen oder es muß festgestellt sein, daß es solcher Maßnahmen nicht bedarf. Für einzelne Bestandteile des Fideikommißvermögens kann der Fideikommißauflösungsschein schon früher erteilt werden, wenn hierdurch die Durchführung der in der Sperrfrist zu treffenden Maßnahmen nicht gefährdet wird. Die Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins ist auszusetzen, soweit es zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.
§ 24
Rechtsgeschäfte des Fideikommißbesitzers
(1) Das Fideikommißgericht kann den Fideikommißbesitzer ermächtigen, auch insoweit über Gegenstände des Fideikommißvermögens zu verfügen und sonstige Rechtsgeschäfte hinsichtlich dieses Vermögens vorzunehmen, als er darin bisher beschränkt war. Es kann derartige Rechtsgeschäfte auch nachträglich genehmigen.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Fideikommißbesitzer mit Ermächtigung oder Genehmigung des Fideikommißgerichts vornimmt, sind für und gegen alle Fideikommißbeteiligten einschließlich der Anfallberechtigten wirksam.
(3) Eine Verfügung über forstwirtschaftliche Grundstücke oder über Gegenstände der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Art und die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Genehmigung des Fideikommißgerichts, solange über die bei der Auflösung des Fideikommisses zum Schutze dieser Gegenstände zu treffenden Maßnahmen noch nicht entschieden ist. Diese Maßnahmen können schon vor dem Freiwerden des Fideikommißvermögens getroffen werden.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn das Fideikommißvermögen zwar schon frei geworden ist, der Besitzer aber noch fideikommißrechtlichen oder vorerbenartigen Beschränkungen unterliegt.
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