Donnerstag, 1. Oktober 2020

Slalomfahrt Hin und Her


Bei der Bearbeitung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wird mir klar, welche Slalomstrecke aufgebaut wurde um nicht geradeaus fahren zu dürfen.

Konkurrierende Ansprüche durften nicht in einem Verfahren bearbeitet werden. Es wurden zwei getrennte Verfahren eingerichtet.

Der Antrag auf Beteiligung am Verfahren des Alexander Prinz zu Schaumburg- Lippe wurde zunächst abgelehnt, weil dessen Ergebnis nicht bindend sei für das eigene Verfahren .

Beim nächsten Antrag wurde die Hinzuziehung zum Verfahren von Alexander Prinz zu Schaumburg Lippe angeordnet, weil das Ergebnis in seinem Verfahren präjudiziert und sich auf das eigene Verfahren auswirke.

Der Antrag auf Beiladung zum Gerichtsverfahren des Alexander Prinz zu Schaumburg- Lippe wurde danach abgelehnt, weil das Ergebnis nicht binde.

Nun heisst es, ein Wiederaufgreifen des eigenen Verfahrens scheitere am Urteil im Verfahren des Alexander Prinz zu Schaumburg Lippe weil der im Wiederaufgreifensverfahren begehrte Antrag der Feststellung der eigenen Berechtigung scheitern müsse, weil Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe in "seinem" Verfahren die Berechtigung zugesprochen bekam und dies "inter omnes" gelte, auch wenn eine Beteiligung nicht stattfand. 

Willkürliche Argumentation

Erinnert an die Informationsblockade seit 1936 durch alle Verfahren und Instanzen, wie ein schwarzer Faden

Waffengleichheit ?




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